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BGH · VII ZR 249/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 249/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Dr. Thode und Dr. Wiebel am 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Streitwert: 103.564,99 DM Lang Bliesener Quack Thode Wiebel

LangProzeßbevollmächtigteProfessorBliesenerRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 249/93
vom 1. Dezember 1994 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Prof. Dr. ■
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 gegen
den Diplom-Kaufmann
►
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Prof. Dr. Thode und Dr. Wiebel
 am 1. Dezember 1994
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfG NJW 1981, 39
beschlossen;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. September 1993 wird nicht angenommen .
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Streitwert: 103.564,99 DM Lang	Bliesener	Quack
 Thode
Wiebel