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BGH

Gericht: BGH

Das hatte dos Lend zunächst nicht erkannt und den Betrag der Beklagten aus den Mitteln für die Betonfahrbahnen überwiesen«, Die Beklagte müsse deshalb aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung und der ungerechtfertigten Bereicherung den Betrag surückznh-len. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, weil sie aus dem Bau des ochv/imnbeckens 210eh 17.854*93 DM für infolge verfehlter Maßnahmen der Bauleitung notwendig gewordene AufWendungen zu beanspruchen habe. Die Beklagte schulde dem klagenden Land, so führt das Berufungsgericht aus, den auf ihre Schlußrechnung Nr. 764 vom 27. Die Bereicherung der Beklagten entfalle nicht deshalb, weil ihr aus dem Bauauftrag für das Schwimmbecken noch eine Forderung zustehe. Das Land habe durch die Überweisung auf die Rechnung für die Bcton-fahrbahnen in Höhe des Klagobetrags eine nur vermeintlich bestehende Verbindlichkeit aus diesem Bauvertrag erfüllt, Die Beklagte könne jedoch mit einer - auch der Kven-tualwidcrklage zugrunde liegenden - Gegenforderung in Höhe von 10.050,30 DI.T cus dem Bauauftrag für das Schwimmbecken gegenüber dom ioreicherungsanspruch des Landes auf- Auf die Au .?-achiußv/irkung des § 16 Ziff.2 Abs, 2 VOB (B) könne sich das klagende Land deshalb nicht gegenüber der Gegenforderung der Beklagten berufen. 1. Unstreitig sind in die Schlußrechnung der Beklagten über die Betonfahrbohnen von dem damaligen technischen Angestellten des Finanzneubauamts Hans und Angestellten der Beklagten Beträge eingesetzt worden, die die Beklagte als Schadensersatz wegen fehlerhafter Maßnahmen der Bauleitung des Landes beim Bau des Schwimmbeckens verlangt hat, deren Prüfung ihr zugesagt worden war, die ihr nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung dos Berufungsgerichts in Höhe von 10.850,30 DI.I auch zustchen und die sie anderenfalls für das Schwimmbecken in Rechnung gestellt hätte. Die Beklagte hat somit auf die Rechnung Uber die Defconfahrbnhncn einen Betrag gezahlt, den sie nicht für diese Arbeiten, wohl aber in Höhe von 10.850,30 DU aus dem Bauauftrag für das Schwimmbecken zu beanspruchen hatte Denn wollte eie diene Forderung einklugen, no konnte das Land ihr die Einrede der Arg]int (§ 242 BGB) cntgegenhnlten, weil nie den Betrag bereite; Über die Rechnung für die Betonfahrbahnen erhalten hat. Andererseits ist die Beklagte um diesen 3etrag auch nicht bereichert, denn sie hat zwar die Mehrzahlung des Landes auf die Betonfahrbehnen erhalten, dafür aber im Ergebnis in dieser Hohe ihre Forderung aus dem Schwimmbeckonvertrag uingebüßt, Sic kann daher nur noch 2.335,60 DM fordern. 3. Diesem Ergebnis steht auch nicht die von dem Angestellten üehiweck der Beklagten Unterzeichnete Erklärung vorn 27« Januar 1955 entgegen, daß die Beklagten aus dem Bauvertrag über das Schwimmbecken keine Nachforderung mehr stellen werde.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 16 VOB § 242 BGB § 97 ZPO
betragenLandRechnungSchwimmbeckenSchlußrechnungBrRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am November 1964
cj ü (i a wj 5 ei U o o jl Zeitige o t
als Urkunde? beamt er der Geschäft3s tolle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Nd^-V/vertreten durch den PinsnE-ministcr, dieser vertreten durch den Oberfinanzprüsidenten der Oberfinanzdirektion in	V/®H&ötraßc %-jfe,
 Klägers, Y/iderbeklagten, Berufungsklrigers und Rcvisionsklägors,
- Proseßbevollmächtigter:
Re cht0nnv/alt Br.
gegen
 die Firma Beton- und Tiefbau KG.	&	Co.
ütr.
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Beklagte, V/iderklägerin, Borufungöbe):lagto und Revisionsbcklagte5
- Prozeßbevollmüchtigter: Rechtisanwalt Br.
Bor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» November 1964 unter Mitwirkung des ßenatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Krbel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Bie Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlnn-desgerichto in Köln vom 12. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.
Bas Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Das klagende Land beauftragte durch da a Finanznou-bnuant in	die Beklagte am 13» April 1954 mit der
 Anlage von 33ctonfahrbahnen und am 2. Juni 1954 mit dem Bau eines Schwimmbeckens im Camp	Beiden	Auf-
trägen wurden die Bestimmungen dor YOB zugrunde gelegt«.
Über die Arbeiten an den Betonfadirbahnen hat die Beklagte die Schlußrechnung Nr, 764 vom 27. August 1954s über die Ausführung des Schwimmbeckens die Schlußrechnung Kr, 849 vom 27. Januar 1955 ausgestellt. Auf die Rechnung Kr, 764 hat das land am 28. Februar 1955 und auf die Rechnung Nr. 849 am 6. September 1955 die abschließenden Zahlungen geleistet.
In der Rechnung Uber die Betonfahrbahnen waren für 13.235,96 111 Leistungen aufgeführt, die die Beklagte
 nicht für dieses Bauvorhaben erbracht hatte. Das hatte dos Lend zunächst nicht erkannt und den Betrag der Beklagten aus den Mitteln für die Betonfahrbahnen überwiesen«,
Bas klagende Land hat vorgetragen, Angers teilte der Beklagten hätten in Zusammenwirken mit dem inzwischen entlassenen technischen Angestellten Hons	des	Finanz-
neubauants unter Verwendung unrichtiger Unterlagen den Betrag von 13.235396 DM in die Rechnung für die Betonfahrbahnen eingesetzt. Die Beklagte müsse deshalb aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung und der ungerechtfertigten Bereicherung den Betrag surückznh-len. Bs hat diesen Betrag nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, weil sie aus dem Bau des ochv/imnbeckens 210eh 17.854*93 DM für infolge verfehlter Maßnahmen der Bauleitung notwendig gewordene AufWendungen zu beanspruchen habe.
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 Pall, daß der Klage hilfewei nc zu!et21 Widerklage erhüben e
siattgeg(;■ V)en wor de, n Hoho des Klägebet
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•u^a Landgericht hat die Klage abgewiecen, das Qber-anacügericht ihr in Hohe von 2.385? 66 DM nebst Zinsen a tat t g o fr q -^eri .
:--it seiner Revision erstrebt das klagende Land die Verurteilung der Beklagten gemäß dem Klagantrag. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Bn t s c h e i dung sgrund e:
Die Beklagte schulde dem klagenden Land, so führt das Berufungsgericht aus, den auf ihre Schlußrechnung Nr. 764 vom 27. August 1954 für die Betonfahrbahnen ohne rechtlichen Grund erhaltenen Betrag von 13.235 »96 DM aus dera Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB). Die Bereicherung der Beklagten entfalle nicht deshalb, weil ihr aus dem Bauauftrag für das Schwimmbecken noch eine Forderung zustehe. Beide Aufträge seien selbständig erteilt worden und von einander unabhängig. Das Land habe durch die Überweisung auf die Rechnung für die Bcton-fahrbahnen in Höhe des Klagobetrags eine nur vermeintlich bestehende Verbindlichkeit aus diesem Bauvertrag erfüllt,
0.130 insoweit eine Nichtschuld gezahlt.
Die Beklagte könne jedoch mit einer - auch der Kven-tualwidcrklage zugrunde liegenden - Gegenforderung in Höhe von 10.050,30 DI.T cus dem Bauauftrag für das Schwimmbecken gegenüber dom ioreicherungsanspruch des Landes auf-
rechnen.
I
Die Gegenforderung sei eine Schadensersatzfcrderung :jua positiver Vertragsverletzung. Die Bauleitung habe ;Uo Dur das Schwimmbecken erforderlichen Baupläne teile zu opä-teile in unrichtiger Ausführung vorgelcgt, Die Beklagte habe deshalb ihre Arbeiter, die den vollen Lohn erhielten; zeitweise nur beschränkt einsetzen können, außerdem Bauteile wieder abreißen und nochmals ausführen müssen.
Die Bestimmung des § 16 Ziff. 2 Abs» 2 VOB (B)? wonach die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung hachfor-dorungon ausschließt, gelte, so meint das Berufungsgericht weiter, nicht für Schadcnaerscitzforderungen. Auf die Au .?-achiußv/irkung des § 16 Ziff. 2 Abs, 2 VOB (B) könne sich das klagende Land deshalb nicht gegenüber der Gegenforderung der Beklagten berufen.
II.
Das angofochtone Urteil ist im Ergebnis richtig.
1.	Unstreitig sind in die Schlußrechnung der Beklagten über die Betonfahrbohnen von dem damaligen technischen Angestellten des Finanzneubauamts Hans	und
 Angestellten der Beklagten Beträge eingesetzt worden, die die Beklagte als Schadensersatz wegen fehlerhafter Maßnahmen der Bauleitung des Landes beim Bau des Schwimmbeckens verlangt hat, deren Prüfung ihr zugesagt worden war, die ihr nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung dos Berufungsgerichts in Höhe von 10.850,30 DI.I auch zustchen und die sie anderenfalls für das Schwimmbecken in Rechnung gestellt hätte.
2.	Die Beklagte hat somit auf die Rechnung Uber die Defconfahrbnhncn einen Betrag gezahlt, den sie nicht für diese Arbeiten, wohl aber in Höhe von 10.850,30 DU aus dem Bauauftrag für das Schwimmbecken zu beanspruchen hatte
L
- a -
Die IherZahlung auf die Arbeiten für die 13tv bahnen hatte jedoch zur Folge, daß die Beklagte ihre Forderung von 10.050,30 DI.I nur. dem Echwimmboekenvortrag nicht mehr geltend machen kann. Denn wollte eie diene Forderung einklugen, no konnte das Land ihr die Einrede der Arg]int (§ 242 BGB) cntgegenhnlten, weil nie den Betrag bereite; Über die Rechnung für die Betonfahrbahnen erhalten hat.
Dan land hat also innoweit keine Vermögens mi nd c run g erfahren. Denn dem Vermögenanachtcil seiner nicht geschuldeten Zahlung der 10.050,30 DM auf die Betonfahrbalmcn steht der dadurch verursachte gleichwertige Vorteil gegenüber, daß es in dieser Hohe die Forderung der Beklagten aus dem Gchvriinnbcckenvcrtrag nicht mehr zu erfüllen braucht. Andererseits ist die Beklagte um diesen 3etrag auch nicht bereichert, denn sie hat zwar die Mehrzahlung des Landes auf die Betonfahrbehnen erhalten, dafür aber im Ergebnis in dieser Hohe ihre Forderung aus dem Schwimmbeckonvertrag uingebüßt, Sic kann daher nur noch 2.335,60 DM fordern.
3.	Diesem Ergebnis steht auch nicht die von dem Angestellten üehiweck der Beklagten Unterzeichnete Erklärung vorn 27« Januar 1955 entgegen, daß die Beklagten aus dem Bauvertrag über das Schwimmbecken keine Nachforderung mehr stellen werde. Bei Ausstellung dieser Erklärung war die Schaücnsersatzfordcrung aus dem Schv/immbeckenvertrag bereits in die Schlußrechnung über die Botonfnhrbahnen vom 27. August 1954 eingesetzto Auf diese konnte sich deshalb die Erklärung vom 27. Januar 1955 nicht mehr beziehen.
III.
Schon aus vorstehenden Gründen kann die Revision keinen Erfolg haben. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, namentlich die nicht unbedenkliche Auslegung des § 16 Ziff. 2 Abs. 2 VOB (B), braucht deshalb nicht eingogongen zu werden.
Nach § 97 ZPO hat das klagende Land die Kosten de Rovi s i on zu tragen.
Glanemann
 Erbel
Vogt
 Pinke
Meyer