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BGH · VII ZR 249/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 249/05

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 2 Die Parteien streiten nur noch um eine Vergütung des Klägers für nicht erbrachte Architektenleistungen, die der Kläger mit 60.455,12 € errechnet hat. Das Berufungsgericht hat ersichtlich den Vortrag des Klägers hierzu nicht vollständig zur Kenntnis genommen. 3 Das Berufungsgericht hält die erste Rechnung des Klägers vom 4. Mit dem weiteren Streitpunkt, ob der Beklagte auch tatsächlich vertraut und sich entsprechend eingerichtet hat, hat sich das Berufungsgericht dagegen nicht auseinandergesetzt. 4 Bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass die Argumente überwiegend nicht tragfähig sind, welche es für die Würdigung der Rechnung vom 4.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 649 BGB
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 249/05
23. November 2006 in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
 beschlossen:
Der Beschwerde des Klägers wird stattgegeben.
Das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2005 wird im Kostenpunkt und insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben, als die Klage in Höhe von 60.455,12 € auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
1	Das	Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit es auf einer Verletzung des
 Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör beruht.
2	Die	Parteien streiten nur noch um eine Vergütung des Klägers für nicht
 erbrachte Architektenleistungen, die der Kläger mit 60.455,12 € errechnet hat. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dem Kläger eine solche Vergütung gemäß § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich zusteht. Auf einem Verfahrensfehler, der zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 GG darstellt, beruht je-
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doch seine Beurteilung, es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, diese in der weiteren Rechnung vom 14. Mai 2004 ausgewiesene Teilforderung geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich den Vortrag des Klägers hierzu nicht vollständig zur Kenntnis genommen.
3	Das Berufungsgericht hält die erste Rechnung des Klägers vom 4. Dezember 2002 für eine Schlussrechnung, an die der Kläger gebunden sei, weil der Beklagte auf sie als eine alle Honorarforderungen umfassend und abschließend enthaltende Rechnung habe vertrauen dürfen. Mit dem weiteren Streitpunkt, ob der Beklagte auch tatsächlich vertraut und sich entsprechend eingerichtet hat, hat sich das Berufungsgericht dagegen nicht auseinandergesetzt. Das wird unter vollständiger Ausschöpfung des Parteivortrags nachzuholen sein.
4	Bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass die Argumente überwiegend nicht tragfähig sind, welche es für die Würdigung der Rechnung vom 4. Dezember 2002 als eine weitere Forderungen ausschließende Schlussrechnung herangezogen hat. Der Textbaustein am Schluss der Rechnung "Ich bedanke mich für
 das entgegengebrachte Vertrauen" besagt insoweit ebenso wenig wie die Bezeichnung der Rechnung in der späteren Klageschrift als Schlussrechnung.
Dressier	Haß	Hausmann
 Wiebel	Kniffka
 Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.11.2004 -40 262/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 22.09.2005 - 12 U 255/04 -