Nr. 6; KO § 8 Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber keine Zahlungen mehr gern. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin führte aufgrund eines Subunternehmervertrages mit der Firma R. Oktober 1982 Fliesenlegerarbeiten aus, die die Firma R.entsprechend einem mit der Bauherrin geschlossenen "VOB-Werkvertrag" zu erbringen hatte. Auf Wunsch der Klägerin erklärte sich die Bauherrin mit Schreiben vom 8. März 1983 gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B damit einverstanden, daß die Klägerin direkt befriedigt werde, soweit ihr - der Bauherrin - dadurch keine Nachteile entstünden. Mit ihrer - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung und Feststellung weiter, daß die Bauherrin den Forderungsbetrag mit befreiender Wirkung gegenüber den Konkursgläubigern an sie - die Klägerin - leisten dürfe. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Befugnis des Auftraggebers (der Bauherrin), gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B (1973) mit befreiender Wirkung an einen Dritten Zahlung zu leisten, mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers ende, sofern der Auftragnehmer in diesem Zeitpunkt Inhaber der Forderung ist. a) Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß die Voraussetzungen des § 16 Nr. 6 Satz 1 VOB/B (1973) vorliegen und daß die Bauherrin Zahlungen an die Klägerin als Gläubigerin der Firma R.leisten wollte, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch im Hinblick auf die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht zu. Die Revision meint zwar insoweit, die in § 16 Nr. 6 VOB/B (1973) geregelte Befugnis des Auftraggebers, unter bestimmten Voraussetzungen befreiend an einen Gläubiger des Auftragnehmers leisten zu können, enthalte einen vertraglich vereinbarten bedingten Erlaß künftiger Forderungen, so daß die einredebehaftete Forderung mit der Ausübung des Befriedigungsrechts von Beginn an hinfällig werde und somit gar nicht in die Konkursmasse falle. b) Das hat gemäß den Bestimmungen der Konkursordnung zur Folge, daß diese "Berechtigung" des Auftraggebers mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers erlischt, weil die Werklohnforderung des Auftragnehmers (Gemeinschuldners) zur Konkursmasse gehört (§ 1 KO). So wie die Regelung des § 16 Nr. 6 VOB/B (1973) ausgestaltet ist, konnte die Bauherrin deshalb hier nach der Konkurseröffnung nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Klägerin leisten (allgemeine Ansicht - vgl. Da die Bauherrin sich mit einer Auszahlung des von ihr auf das Sonderkonto des Beklagten geleisteten Betrages an die Klägerin nur für den Fall einverstanden erklärt hat, daß ihr daduch keine Nachteile entstehen, kann die Klage nicht durchdringen, ohne daß es auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen ankäme.
Nachschlagewerk: BGHZ: & ja nein VOB/B (1973) § 16 A. Nr. 6; KO § 8 Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber keine Zahlungen mehr gern. § 16 Nr. 6 VOB/B schuldbefreiend an Gläubiger des Auftragnehmers leisten. BGH, Urt. v. 24. April 1986 - VII ZR 248/85 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF 6 IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 248/85 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. April 1986 Werner Justi zamts inspektor, als Urkundbeamter der Geschäftsstelle der Firma Walter SchflHi GmbH, Baukeramik, vertreten durch den Geschäftsführer Walter Schp|^, sflHH Straße 41 fp, DeflH Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und gegen den Rechtsanwalt und Steuerberater Berthold Br■■■■§, allee P, HJMP Pt, als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Jürgen RPHBi, Keramik-Industrie-Fußböden GmbH & Co KG, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr WI 2 6 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Quack für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Juli 1985 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin führte aufgrund eines Subunternehmervertrages mit der Firma R. in der Zeit vom 6. September bis 19. Oktober 1982 Fliesenlegerarbeiten aus, die die Firma R. entsprechend einem mit der Bauherrin geschlossenen "VOB-Werkvertrag" zu erbringen hatte. Nach Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots am 19. Oktober 1982 wurde am 18. November 1982 über das Vermögen der Firma R. das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zu dem Konkursverwalter bestellt. Die Rechnungen der Klägerin über insgesamt 68.237,73 DM sind noch offen. 3 Auf Wunsch der Klägerin erklärte sich die Bauherrin mit Schreiben vom 8. März 1983 gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B damit einverstanden, daß die Klägerin direkt befriedigt werde, soweit ihr - der Bauherrin - dadurch keine Nachteile entstünden. Die entsprechenden Zahlungen brachte sie einem Sonderkonto des Beklagten gut. % Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin in Höhe der von ihr geltend gemachten Werklohnforderung Anspruch auf die von der Bauherrin auf das Sonderkonto überwiesenen Beträge hat. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung und Feststellung weiter, daß die Bauherrin den Forderungsbetrag mit befreiender Wirkung gegenüber den Konkursgläubigern an sie - die Klägerin - leisten dürfe. Entscheidungsgründe 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Befugnis des Auftraggebers (der Bauherrin), gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B (1973) mit befreiender Wirkung an einen Dritten Zahlung zu leisten, mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers ende, sofern der Auftragnehmer in diesem Zeitpunkt Inhaber der Forderung ist. 2. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. 4 6 a) Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß die Voraussetzungen des § 16 Nr. 6 Satz 1 VOB/B (1973) vorliegen und daß die Bauherrin Zahlungen an die Klägerin als Gläubigerin der Firma R. leisten wollte, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch im Hinblick auf die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht zu. Die Revision meint zwar insoweit, die in § 16 Nr. 6 VOB/B (1973) geregelte Befugnis des Auftraggebers, unter bestimmten Voraussetzungen befreiend an einen Gläubiger des Auftragnehmers leisten zu können, enthalte einen vertraglich vereinbarten bedingten Erlaß künftiger Forderungen, so daß die einredebehaftete Forderung mit der Ausübung des Befriedigungsrechts von Beginn an hinfällig werde und somit gar nicht in die Konkursmasse falle. Das ist jedoch nicht richtig. Vielmehr wird dem Auftraggeber in der Bestimmung ledig-lieh ein Wahlrecht eingeräumt, unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen statt an den Auftragnehmer an einen Dritten (vor allem Subunternehmer) mit befreiender Wirkung gegenüber dem Auftragnehmer Zahlung zu leisten, ohne daß dem Dritten insoweit ein Rechtsanspruch erwachsen würde. Mit einem bedingten Forderungserlaß hat diese - schon aufgrund des klaren Wortlauts zweifelsfreie - Regelung dagegen nichts zu tun. b) Das hat gemäß den Bestimmungen der Konkursordnung zur Folge, daß diese "Berechtigung" des Auftraggebers mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers erlischt, weil die Werklohnforderung des Auftragnehmers (Gemeinschuldners) zur Konkursmasse gehört (§ 1 KO). Damit wiederum kann der Auftraggeber nur noch 5 schuldbefreiend leisten, wenn die Zahlungen in die Konkursmasse kommen (§ 8 KO), also nicht an den Gemeinschuldner und auch nicht mit dessen Einwilligung an Dritte (vgl. Jaeger/ Henckel, KO, 9. Aufl., Rdn. 5; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., Rdn. 2; Hess/Kropshofer, KO, Rdn. 3 jeweils zu § 8). So wie die Regelung des § 16 Nr. 6 VOB/B (1973) ausgestaltet ist, konnte die Bauherrin deshalb hier nach der Konkurseröffnung nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Klägerin leisten (allgemeine Ansicht - vgl. Dähne, BauR 1976, 29, 33/34; Ingenstau/Korbion, VOB, 10. Aufl., B § 16 Rdn. 88; Weick in Nicklisch/Weick, VOB Teil B, § 16 Rdn. 92; Heiermann/Riedl/Schwaab, VOB, 3. Aufl., B § 16 Rdn. 125; Kiesel, VOB Teil B § 16, Rdn. 19; Korbion/Hoch-stein, VOB-Vertrag, 3. Aufl., Rdn. 375 a.E.; OLG Düsseldorf, BauR 1973, 250). Da die Bauherrin sich mit einer Auszahlung des von ihr auf das Sonderkonto des Beklagten geleisteten Betrages an die Klägerin nur für den Fall einverstanden erklärt hat, daß ihr daduch keine Nachteile entstehen, kann die Klage nicht durchdringen, ohne daß es auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen ankäme. aus 3. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge 97 ZPO zurückzuweisen. Girisch Bliesener Recken Quack Doerry