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BGH · VTT ZR 248/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VTT ZR 248/69

Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beirat setzt sich aus zwei Mitgliedern und einem Vorsitzenden zusammen, die auf die Dauer von drei Jahren bestellt werden. Juni 1971 haben jedoch die Beklagten die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch den Kläger ausdrücklich "angenommen” und damit das Ausscheiden des Klägers aus der & A^H^ Beide Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragen nur noch, die Kosten des Verfahrens jeweils dem anderen Teil aufzuerlegen. Solange sich die Beklagten dem Peststellungsbegehren des Klägers widersetzten, haben nämlich die Parteien ausschließlich über die prozessuale Präge gestritten. ob die ordentlichen Gerichte, oder ob ein Schiedsgericht über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zu befinden hat. Wenden sich die Beklagten nun gegen die Kündigung des Klägers nicht mehr, so begeben sie sich in dem vom Kläger vor den ordentlichen Gerichten angestrengten Verfahren selbst auf den Boden des materiellen Rechts. Denn im Grunde haben die Beklagten mit der von ihnen im Schreiben vom 7. Die eigentlich zu erwartende Konsequenz aus der Tatsache, daß sie jetzt das Ausscheiden des Klägers aus der Kommanditgesellschaft zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt anerkennen wollen, wäre die Abgabe eines dementsprechenden prozessualen Anerkenntnisses gewesen. Das hätte sie aber nach § 93 ZPO nicht vor der Last bewahrt, die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen, da sie den vom Kläger erhobenen Anspruch nicht mehr ”sofort” im Sinne der angeführten Bestimmung anerkennen konnten. Hätten sich die Beklagten dem Ausscheiden des Klägers aus der Kommanditgesellschaft von vornherein nicht widersetzt, wäre es zu dem vorliegenden Verfahren überhaupt nicht gekommen. Die Beklagten bringen nichts dazu vor, warum sie erst netzt die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch den Kläger anerkennen und das nicht schon vor Erhebung der vorliegenden Klage getan haben. Dann aber erscheint es allein als billig, wenn sie nunmehr auch die gesamten Kosten des - wie sich herausgestellt hat, durchaus vermeidbar gewesenen - Rechtsstreits tragen ohne Rücksicht darauf, ob sie mit der von ihnen erhobenen Einrede, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei, durchgedrungen wären.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenRechtsstreitsParteivorliegendGesellschaftsvertragKlägerSchiedsgericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VTT ZR 248/69	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Dr. Str. fl
 Alexander
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Dr. Hildegard Istr.
2. Rupert
»
Str.
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.	-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 21. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt,
 Dr. Finke und Dr. Girisch
 beschlossen:
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Urteile des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 13. August 1969 und der II. Zivilkammer des Landgerichts in Mosbach (Baden) vom 28. Januar 1969 im Kostenpunkt aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Gründe :
I.
Die Parteien sind Gesellschafter der	&	k\
KG, die in	(Odenwald)	eine	Maschinenfabrik
 betreibt. Sie besteht aus zwei Familienstämmen mit paritätischen Gesellschaftsrechten. Der dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag vom 20. Juli 1964 sieht u.a. die Bildung eines sogenannten Beirats vor, dessen Aufgabe es ist (§ 17),
 
"bei allen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern" zu entscheiden. Der Beirat setzt sich aus zwei Mitgliedern und einem Vorsitzenden zusammen, die auf die Dauer von drei Jahren bestellt werden. Jede Gesellschaftergruppe wählt ein Mitglied, diese bestellen den Vorsitzenden. Zum ersten Vorsitzenden wurde Landgerichtsdirektor L^|^,	bestimmt.
Nach § 21 des Gesellschaftsvertrags soll ferner "über alle sich aus diesem Gesellschaftsvertrag ergebenden Streitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht endgültig entscheiden".
In dem zu dem Bestandteil des Gesellschaftsvertrages gemachten, in einer besonderen Urkunde festgelegten Schieds-vertrag heißt es, daß der Obmann des dreigliedrigen Schiedsgerichts der jeweilige Vorsitzende des Beirats der Gesellschaft sein solle und zu dem ersten Obmann Landgerichtsdirektor	bestellt	werde.	Die	bei-
sitzenden Schiedsrichter werden von den jeweiligen Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens ernannt.
Der Kläger hat seine Kommanditbeteiligung zu dem 31. Dezember 1968 gekündigt. Er hielt die auf Grund des Gesellschaftsvertrages getroffene Schiedsabrede für unwirksam, da das Amt des Obmanns des Schiedsgerichts mit der Stellung des Vorsitzenden des Beirats der Gesellschaft unvereinbar sei. Deshalb begehrte er im vorliegenden Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gegenüber den Beklagten die Feststellung,
 daß er mit Wirkung vom 31. Dezember 1968 aus der	und	KG,	Hj
 ausgeschieden sei.
 
Die Beklagten erhoben zunächst ausschließlich die Einrede des Schiedsvertrags.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen daraufhin die Klage als unzulässig ab. Mit der Revision verfolgte der Kläger sein Peststellungsbegehren weiter.
Mit Schreiben vom 7. Juni 1971 haben jedoch die Beklagten die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch den Kläger ausdrücklich "angenommen” und damit das Ausscheiden des Klägers aus der	&	A^H^
KG zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt anerkannt .
Beide Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragen nur noch, die Kosten des Verfahrens jeweils dem anderen Teil aufzuerlegen. Sie haben ihr Einverständnis gegeben, die Entscheidung hierüber ohne mündliche Verhandlung zu treffen.
II.
Nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei kann im vorliegenden Palle nicht maßgeblich darauf abgehoben werden, welche Partei bei Fortgang des Verfahrens vermutlich obsiegt hätte.
Solange sich die Beklagten dem Peststellungsbegehren des Klägers widersetzten, haben nämlich die Parteien ausschließlich über die prozessuale Präge gestritten.
 
ob die ordentlichen Gerichte, oder ob ein Schiedsgericht über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zu befinden hat. Wenden sich die Beklagten nun gegen die Kündigung des Klägers nicht mehr, so begeben sie sich in dem vom Kläger vor den ordentlichen Gerichten angestrengten Verfahren selbst auf den Boden des materiellen Rechts. Das können sie nicht, ohne die von ihnen ursprünglich erhobene Schiedsgerichtseinrede fallen zu lassen. So sind sie zu demindest im Rahmen der nach § 91 a ZPO über die Kosten zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu behandeln.
Denn im Grunde haben die Beklagten mit der von ihnen im Schreiben vom 7. Juni 1971 abgegebenen Erklärung nichts anderes getan, als den vom Kläger anhängig gemachten Anspruch verspätet erfüllt. Die eigentlich zu erwartende Konsequenz aus der Tatsache, daß sie jetzt das Ausscheiden des Klägers aus der Kommanditgesellschaft zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt anerkennen wollen, wäre die Abgabe eines dementsprechenden prozessualen Anerkenntnisses gewesen. Das hätte sie aber nach § 93 ZPO nicht vor der Last bewahrt, die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen, da sie den vom Kläger erhobenen Anspruch nicht mehr ”sofort” im Sinne der angeführten Bestimmung anerkennen konnten. Es würde der Billigkeit widersprechen, wenn sie in der Lage wären, sich dieser Folge lediglich durch die Wahl eines anderen verfahrensrechtlichen Behelfs zu entziehen, nämlich der Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache, obgleich zu einer anderen Beurteilung keinerlei Anlaß besteht.
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Hätten sich die Beklagten dem Ausscheiden des Klägers aus der Kommanditgesellschaft von vornherein nicht widersetzt, wäre es zu dem vorliegenden Verfahren überhaupt nicht gekommen. In diesem Palle hätte auch die Frage der Gültigkeit und der Tragweite der in dem Gesellschaftsvertrag enthaltenen Schiedsgerichtsabrede keine Rolle gespielt. Die Beklagten bringen nichts dazu vor, warum sie erst netzt die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch den Kläger anerkennen und das nicht schon vor Erhebung der vorliegenden Klage getan haben. Dann aber erscheint es allein als billig, wenn sie nunmehr auch die gesamten Kosten des - wie sich herausgestellt hat, durchaus vermeidbar gewesenen - Rechtsstreits tragen ohne Rücksicht darauf, ob sie mit der von ihnen erhobenen Einrede, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei, durchgedrungen wären.
Glanzmann	Erbel	Vogt
 Pinke	Girisch
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