Februar 1953, BGBl II 331, Anl. IV Art, 11: BundesvertriebenenG §§ 82 ff Bin Schuldner, der Vertriebener ist, kann sich gegenüber einem Gläubiger, dessen Forderung unter die Anl, IV zu dem AuslScbAbk fällt, auf die Vergünstigungen der §$ 82 ff BVertrG berufen. VII ZR 248/61 Verkündet am 25» November 1963 Woitscheck, Justizoberaekretär als Urkunde be a inter der Geschäftsstelle Im. Namen dee Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Heinrich B Allee Pß, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt gegen die N eine von Deutschen gegründete Stiftung niederländischen Rechts, das Grundstück und verkaufte es anschließend an den Beklagten für 10.000 hfl» Dieser nahm, um den Kaufpreis entrichten zu können, bei det* Hypotheekbank ein Darlehen von 6»500 hfl auf und bestellte der Gläubigerin an dem Grundstück eine entsprechende Hypothek. Die Klägerin ist der Ansicht 3 daß eie gegen den Beklagten noch einen Anspruch von 1.265?74 Sie hat ihren Beitritt zu dem Londoner Schuldenabkommen (ISA) erklärt und mit ihrer Klage zuletzt die Feststellung erbeten» daß ihr eine Forderung von 5»6.75 . Die Revision ist der Ansicht,, dis von der Klägerin geltend gemachte Forderung sei durch die Zahlung abgegolten, die die Bundesrepublik Deutschland an das Königreich der.Niederlande gemäß Art. 1 des Finanzvertrags vom 8. Das hindert aber nicht seine Anwendung in der Revisi-oneinstanzj denn es ist anzunehmen, daß er alle von ihm geregelten Rechtsverhältnisse ohne zeitliche Grenze erfassen will (vgl. Demgemäß unterliegt sie auch nicht der Ausgleichsklausel des Art. 15 Abs. 1 FinVertr, die sich nur auf die Forderungen des Art. 2 FinVertr bezieht. Auch dieser Art. 5 Abs. 2 behandelt nur Forcierungen gegen das Reich und im Aufträge des Reichs handelnde Stellen oder Personen« Private Darlehensforderungen fallen nicht darunter. Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, daß im Art. 15 Abs. 2 FinVertr von "ähnlichen Forderungen und Ansprüchen" die Rede ist. Daraus folgt nicht, daß der Kreis der abgegoltenen Ansprüche entgegen dem eindeutigen Wortlaut deE Art. 15 Abs..2 FinVertr auf Forderungen gegen Privatleute ausgedehnt worden ist. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die Forderung der Klägerin ursprünglich in der Liste der niederländischen Forderungen enthalten war, später aber fallen gelassen worden ist. Auch wenn das zutreffen sollte, wäre es kein entscheidender Anhaltspunkt dafür, daß sie durch die Zahlung gemäß dem Art. 1 FinVertr abgegolten worden ist. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der $ 82 BVertrG dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht entgegonsteho. LSA) sei die Rechtslage aber allein nach dem Art. 11 der Anl. IV z. 1.) Die Forderung der Klägerin ist aus dem ,,kapitalverkebr,, entstanden; eie fällt also unter den Art. 2 Nr. 2 a der Anl. IV zu dem LSA. Gemäß dem Art. 15 der Anl. IV zu dem LSA ist der Streit Über Bestand und Höhe der Forderung von dem Gericht zu entscheiden, das nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zuständig ist} das iet hier das angerufene Landgericht Düsseldorf gewesen. Dasselbe Gericht ist auch für die Durchführung eines etwaigen Vertragshilfeverfahrens zuständig (§ 18 a Abs. 2 VHG i.d.R. des § 106 AusfG z. 2.) Gemäß dem § 82 BVertrG können Vertriebene wegen Verbindlichkeiten, die vor der Vertreibung entstanden sind, grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden, der Beklagte ist unstreitig Vertriebener i.S. dieser Bestimmung. Dieser $ 6 Abs. 2 sieht vor, daß für Ansprüche gemäß dem Art. 4 LSA nur die Vorschriften jenes Abkommens maßgebend sind. Nach diesem Art. II können dem Schuldner Erleichterungen gewährt werden, wenn und soweit seine wirtschaftliche Lage durch Krieg* Kriegsfolgen oder andere außerordentliche Umstände beeinträchtigt worden ist} diese Erleichterungen, sollen den Zugeständnissen entsprechen, die der Schuldner aus solchem Grunde nach dem deutschen Recht, insbesondere dem Vertragshilferecht, von einem deutschen Gläubiger erhalten könnte. Deren Lebensgrundläge ist, wie es in dem Bericht des Bundestagsausschusses für Heimatvertriebene über den Entwurf eines Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge heißt (Verhandlg.d.Bundestags, 1. b) Das bedeutet, daß auch ein ausländischer Gläubiger einen Vertriebenen gemäß dem § 82 BVertrG grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen darf.Damit ist die Forderung aber nicht endgültig erloschen. Vorliegend kommt es nämlich nur darauf an, ob mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß für die Klägerin noch eine Forderung verbleiben wird; denn in diesem Palle könute ihr Interesse an der Feststellung über Bestand und Höhe dieser Forderung nicht verneint werden. Die Klägerin ist an der Inne-holtung dieser Frist dadurch gehindert worden, daß das Londoner Schuldenabkommen inr Verhältnis zu den Niederlanden . Unter diesen Umständen ist es möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, daß das Vertragshilfegericht einen solchen Antrag - vielleicht in entsprechender Anwendung des Art. 17 Abs. 6 c LSA - gern; dem § 84 Abs. 1 S. a) Die Feststellungsklage über Grund und Betrag der Forderung ist noch dem Gesagten nicht davon abhängig, daß das Vertragehilfoverfabren vorher eingeloitet oder gar durchgeführt v;orden ist. Ein Vorgehen gemäß dem $ 11 Abs.4 VHß und dem § 83 Abs.4 BVertrG ist schon in Ermangelung eines dahingehenden Antrags der Klägerin nicht möglich. c) Das Berufungsgericht hat, entgegen der Ansicht der Revision, nicht die Auffassung vertreten, daß die Vorschrift des § 82 BVertrG schlechthin übanwendbar sei. Dieser Grundsatz ist schon deswegen nicht verletzt, weil sich der Beklagte gegenüber dem niederländischen Gläubiger auf dieselben Vergünstigungen berufen kann, wie er es gegenüber dem inländischen könnte. Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß es die Klägerin schuldhaft unterlassen habe, sich aus seinem vom niederländischen Staat eingezogenen Vermögen zu befriedigen, obgleich dies möglich gewesen wäre. Das hätte die Klägerin, so führt der Beklagte aus, umso eher tun können und müssen, als ihr Vorstandsmitglied De V^|^ zugleich Direktor des Hinzu komme, daß der Niederländische Staat seine eigenen Steuerforderungen mit Hang vor den Ansprüchen der Klägerin befriedigt habe; das hätte er nach niederländischem Recht nicht tun dürfen« Die Klägerin habe sich das Verhalten des NBI anrechnen zu lassen, weil der Niederländische Staat ihr Hauptaktionär und Hauptgläubiger gewesen sei. Ss stellt fest, daß die Klägerin und das NBI im Rückerstattungsverfahreij wie auch bei der Abwicklung alle vorhandenen Möglichkeiten ge nutzt haben, um die hier streitige Forderung abzudecken. Der Behauptung dos Beklagten, der Niederländische Staat habe die Klägerin weitgehend beherrscht, mißt er keine Bedeutung bei, weil, selbst wenn sie zuträfe, der Klageanspruch eine Darlehens- und keine Reparationsforderung sei« 1.) Das Oberlendesgericht geht nicht darauf ein, nach welche^ Recht die Beziehungen der Parteien zu beurteilen sind. Denn auf die darin vorgesehene Regelung können sich der deutsche Schuldner und der Gläubiger unabhängig davon berufen, welches Schuldotatut maßgebend ist (vgl. Dasselbe hat auch für des Verfahren nach dem Vertragshilfegesetz zu gelten, soweit auf dieses infolge der Verweisung durch den Art, d.Anl,IV z> Anders liegt der Fall, soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, das Schuldverhältnis sei unabhängig von den Vorschriften des LSA und des Vertragshilfegesetzes' infolge anderer Umstände erloschen. Bei der dahingehenden Beurteilung sind der Inhalt und die Bntv/lc'klnri©^- des Schuld Verhältnisses maßgebend; sie richten sich grundsätzlich nach dem Recht, dem dieses Schuldverhältnis untersteht. Januar 1962 vorgelegt; dort wird in einem ähnlichen Hall wie dem vorliegenden die Ansicht vertreten, daß sich die Verhältnisse durch die nachfolgende Entwicklung und damit auch das Schuldetatut geändert hätten; deswegen sei auf die Hechtsbeziehungen der Beteiligten nunmehr deutsches Hecht anzuwenden. a) In dem späteren Vertragshilfeverfahren ist, wie oben dargelegt worden ist, der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Rechnung zu tragen, soweit sie durch Krieg, Kriegsfolgen oder andere außerordentliche Umstände beeinträchtigt worden ist; insbeeondere sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die zur grundsätzlichen Regelung des $ 82 BVertrG geführt haben, und diejenigen, die gemäß dem £ 83 Abs. 2 und 3 BVertrG zu beachten sind. Auf Erwägungen3 die bereits auf diese Weise erfaßt .»erden, kann im Prozeß Uber Bestehen und Höhe der Forderung nicht eingegangen werden; sie bleiben vielmehr allein dem Vertragshilfeverfahren Vorbehalten (BGHZ 15, 27, 37 fj Urt. d.Sen. WM 1959, 722). b) Er hat sich aber nicht darauf beschränkt, der von der Klägerin erhobenen Forderung nur mit solchen Einwendungen entgegenzutreten. Es behandelt aber die Tatsachen, die der Beklagte zur Begründung seines angeblichen Anspruchs vorgetragen hat; auf sie kommt auch die Revision zurück» Solche Behauptungen, die einen besonderen Anspruch rechtfertigen sollen, können im Vertragshilfeverfahren nicht abschließend gewürdigt werden. Sie sind deshalb regelmäßig auch im Prozeß über Bestand und Höhe der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung unabhängig von der Entscheidung im ''ertragshilfeverfahren zu berücksichtigen» Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Behauptungen des Beklagten - bis auf die über die Einheit der Klägerin mit dem Niederländischen Staat- unzutreffend sind. Dann brauchte es nach dem Gesagten nicht mehr darauf einzugehen, wie und nach welchem Recht sie hätten gewürdigt werden müssen, wenn sie erwiesen worden wären. aa) Die Annahme der Revision, das für die niederländischen Behörden greifbare Vermögen des Beklagten habe die vorhandenen Verbindlichkeiten um ein Mehrfaches überstiegen, ist mit den Feststellungen des Berufungsgerichts unvereinbar. Da sie das Oberlanöesgericht für widerlegt erachtet hat, erübrigte sich die Ermittlung des einschlägigen Rechts, nach dem sie andernfalls hätten beurteilt werden müssen. aufgestellte Behauptung, daß Pfand- und Hypothekengläubiger und somit auch die Klägerin nach niederländischem Hecht bevorrechtigt hätten befriedigt werden müssen; das habe das NBI zu dem Vorteil des Niederländischen Staates und zu dem Nachteil des Beklagten nicht beachtet. Es kann dahinstehen, ob die Nichtanwendung jenes von dem Beklagten angeführten niederländischen Rechtssatzos mit der Revision gerügt 'werden kann (vgl.Urt.d. BGH NJW 1963» 252, 253)o Denn schon die Grundlage für diese Behauptung fehlt. Unstreitig ist die Hypothek im niederländischen Rücker-stattungsverfahren für nichtig erklärt und es ist festgestellt worden, daß die Schuld des Beklagten als nicht bevorrechtigte Forderung dar Klägerin bestehen blieb (vgl. Die Revision macht geltend, den vorliegend behandelten Dgr-jj lehensgeschäft habe von Beginn an dor Makel angehaftet, daß zu dem Zwecke der "Arisiorung" bestimmt gewesen sei. Der Vertrag sei daher nichtig, wie auch das Landgericht Duisburg in dem bereits erwähnten Urteil vom 29.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein LondSchAbk v. 27. Februar 1953, BGBl II 331, Anl. IV Art, 11: BundesvertriebenenG §§ 82 ff Bin Schuldner, der Vertriebener ist, kann sich gegenüber einem Gläubiger, dessen Forderung unter die Anl, IV zu dem AuslScbAbk fällt, auf die Vergünstigungen der §$ 82 ff BVertrG berufen. BGH, Ürt, v. 25. November 1963 - VII ZR 248/61 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf VII ZR 248/61 Verkündet am 25» November 1963 Woitscheck, Justizoberaekretär als Urkunde be a inter der Geschäftsstelle Im. Namen dee Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Heinrich B Allee Pß, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt gegen die N Direktor De vertreten und Dr« len Vorstand A.E.J. Ni _________iederlande, urcl JUT • Klägerin, ,:>erufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br, hat dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Glanzmann und der Bundes-richter Dr„ Heimann-Trosien, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Finke für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. Juli 1961 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auch die Entscheidung im Ver-tragehilfeverfahron Vorbehalten wird. Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte, der deutscher Staatsangehöriger war und ist, lebte von 1928 bis 1945 in Den Haag. Er bewohnte als Mieter ein Haus, dessen Eigentümer ein niederländischer Jude, van war» Nach der deutschen Besetzung im Jahre 194° beschlagnahmte (NGV), eine von Deutschen gegründete Stiftung niederländischen Rechts, das Grundstück und verkaufte es anschließend an den Beklagten für 10.000 hfl» Dieser nahm, um den Kaufpreis entrichten zu können, bei det* Hypotheekbank ein Darlehen von 6»500 hfl auf und bestellte der Gläubigerin an dem Grundstück eine entsprechende Hypothek. Am 15« März 1944 trat die Hypotheekbank ihr6 .Forderung nebst der Hypothek an die Klägerin ah; Der Beklagte, der zur deutschen i/ehrmacht eingezogen worden v/ar, kehrte nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft nicht mehr nach den Niederlanden zurück und wohnt seitdem in der Bundesrepublik. Sein Vermögen in den Mcderlanden wurde von dem Niederländischen Staat entschädigungslos eingezogen. Nach dem Kriege machte van in den Niederlanden RückeretattungsansprUche geltend und erhielt das Grundstück zurück. Die Hypothek wurde unter Aufrechterhaltung der persönlichen Forderung gegen den Beklagten für nichtig erklärt? der^Anspruch gegen die NGV auf Rückzahlung des Kaufpreises wurde der Klägerin übertragen* Die NGV zahlte an die Klägerin, die schon vorher eine Abzahlung von 825 hfl erhalten hatte, im Laufe der Jahre 1952 -1957 zur Abdeckung der Forderung insgesamt weitere 5.794 hfl» Die Klägerin ist der Ansicht 3 daß eie gegen den Beklagten noch einen Anspruch von 1.265?74 hfl habe. Sie hat ihren Beitritt zu dem Londoner Schuldenabkommen (ISA) erklärt und mit ihrer Klage zuletzt die Feststellung erbeten» daß ihr eine Forderung von 5»6.75 hfl nebst 4 $ Zinsen seit dom 1. Juni 1948 abzüglich der geleisteten Beträge zu-stehe, und zwar vorbehaltlich einer Entscheidung darüber, wie diese Schuld-gemäß dem LSA zu regeln sei- Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ebenfalls seinen.Beitritt zu dem LSA erklärt, eich jedoch Vorbehalten, Bestand und Höhe der zu regelnden Forderung zu bestreiten. Nach seiner Ansicht entfällt seine. Haftung gemäß dem $ 82 BVertrG. Ferner macht er geltend., daß er auch aus anderen tatsächlichen und Rechtsgründen nicht für die Restforderung einzustehen'habe. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Dagegen hat das Oberlandesgericht dem Feststellungß-antrag entsprochen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. KhtscheidungsgrUnde; . . .' x. •' . . , ' . Die Revision ist der Ansicht,, dis von der Klägerin geltend gemachte Forderung sei durch die Zahlung abgegolten, die die Bundesrepublik Deutschland an das Königreich der.Niederlande gemäß Art. 1 des Finanzvertrags vom 8. April 1960 (BGBl 1963 IX, 458, 629) geleistet habe. Sie verweist auf die in den Tatsacheninstanzen äufgestellte Behauptung des Beklagten, der Anspruch der Klägerin sei ursprünglich in der Aufstellung enthalten gewesen, die die niederländische Regierung der Bundesrepublik Deutschland bei den Verhandlungen überreicht habe; später sei die Forderung fallen gelassen worden. Für solche Fälle gelte, so meint der Beschwerdeführer unter Verweisung auf einen Aufsatz von Gurski in der Beilage IV der WM von I960, der in Art. 15 Abs. 2 FinVertr ausgesprochene Verzicht. Dem kann nicht gefolgt werden. 1. ) Der Finanzvertrag ist erst am V. August 1963, also nach Erlaß des Berufungsurteils in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 29. Juli 1963, BGBl 1963 II, 1078). Das hindert aber nicht seine Anwendung in der Revisi-oneinstanzj denn es ist anzunehmen, daß er alle von ihm geregelten Rechtsverhältnisse ohne zeitliche Grenze erfassen will (vgl. BGHZ 9, 101). 2. ) Er enthält aber, entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht, keine Bestimmung, die den Anspruch der Klägerin ausschließt. Die Forderungen, die durch die Zahlung der Bundesrepublik Deutschland abgegolten werden, sind in Art. 2 abschließend bezeichnet. Darunter fällt die von der Klägerin erhobene Darlehensforderung nicht. Demgemäß unterliegt sie auch nicht der Ausgleichsklausel des Art. 15 Abs. 1 FinVertr, die sich nur auf die Forderungen des Art. 2 FinVertr bezieht. Auch der Abs. 2 des Art. 15 FinVertr iot nicht einschlägig. Sr ergreift seinem Wortlaut nach nur Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland. Das steht mit dem Brief der niederländischen Regierung vom 8. April I960 (BGBl I960 II, 645) im Einklang, in dem eich die Niederlande Vorbehalten, Ansprüche und Forderungen der im Art. 15 Abs. 2 genannten Art bei einer allgemeinen Prüfung gemäß dem Art. 5 Abs. 2 ISA geltend zu machen (vgl. dazu auch die Denkschr. der Bundesregierung zun Finanzvertrag, Drucks. 2341 , 3. Wahl-pcr. d. Bundestags). Auch dieser Art. 5 Abs. 2 behandelt nur Forcierungen gegen das Reich und im Aufträge des Reichs handelnde Stellen oder Personen« Private Darlehensforderungen fallen nicht darunter. Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, daß im Art. 15 Abs. 2 FinVertr von "ähnlichen Forderungen und Ansprüchen" die Rede ist. Daraus folgt nicht, daß der Kreis der abgegoltenen Ansprüche entgegen dem eindeutigen Wortlaut deE Art. 15 Abs. .2 FinVertr auf Forderungen gegen Privatleute ausgedehnt worden ist. Abgesehen hiervon kämen als "ähnliche Ansprüche" nur solche in Betracht, die den im Abs. 1. des Art. 15 behandelten Forderungen gemäß dem Art. 2 FinVertr gleichen. Das ist bei der Darlehensforderung der Klägerin nicht der Fall. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die Forderung der Klägerin ursprünglich in der Liste der niederländischen Forderungen enthalten war, später aber fallen gelassen worden ist. Auch wenn das zutreffen sollte, wäre es kein entscheidender Anhaltspunkt dafür, daß sie durch die Zahlung gemäß dem Art. 1 FinVertr abgegolten worden ist. Zudem sind die von Gurski aaO aufgeführten, von der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesenen Ansprüche von ganz endercr Art,als die hier streitige Darlehensforderung. II. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der $ 82 BVertrG dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht entgegonsteho. Ss führt aus: Zwar hafteten Vertriebene nach Absatz 1 dieser Vorschrift grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten, die vor der Vertreibung begründet worden seien. Geiöäß dem § 87 Abs. 2 ~ 6 - BVertrG i.Vo mit dem § 6 Abs.. 2 VHG (i.d. Fassung der §§ 106 und 107 des AusfG z. LSA) sei die Rechtslage aber allein nach dem Art. 11 der Anl. IV z. LSA zu beurteilen.' Danach sei die Frage, ob und inwieweit der in den §§82 ff BVertrG vorgesehene Schuldnerschutz eingreife, im Regelungsverfahren zu entscheiden. Hierfür sei nicht das angerufene Landgericht Düsseldorf, sondern das Landgericht Essen zuständig gewesen (§ 1 der Verordnung vom 6. Oktober 1953 des Landes Nord-Rhein-Westfalen - GVB1 NRW 1953, 387). Im vorliegenden Verfahren handele es sich dagegen um den Streit über Bestand und Höhe der Forderung} darüber müsse alsbald, vorbehaltlich der späteren Regelung, befunden werden. Die Revision greift diese Ausführungen vergeblich an. •4 1.) Die Forderung der Klägerin ist aus dem ,,kapitalverkebr,, entstanden; eie fällt also unter den Art. 2 Nr. 2 a der Anl. IV zu dem LSA. Gemäß dem Art. 15 der Anl. IV zu dem LSA ist der Streit Über Bestand und Höhe der Forderung von dem Gericht zu entscheiden, das nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zuständig ist} das iet hier das angerufene Landgericht Düsseldorf gewesen. Das Verfahren richtete sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Demgegenüber ist die Schuldenregelung durch den erwähnten § 1 der Verordnung des Landes Nord-Rhein-Westfalen vom 6. Oktober 1953 (vgl. § 11 Abs, 3 AusfG zu dem LSA) dem Landgericht Essen übertragen worden. Dasselbe Gericht ist auch für die Durchführung eines etwaigen Vertragshilfeverfahrens zuständig (§ 18 a Abs. 2 VHG i.d.R. des § 106 AusfG z. LSA i.V. mit § 1 der VO v, 6. Oktober 1953 des Landes Nord-Rhein-tfestfalen); auf dieses Verfahren sind gern, dem § 8 VHG die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuv/enden (vgl. Nrtcil des Senats NeW 1957, 1920). 2.) Gemäß dem § 82 BVertrG können Vertriebene wegen Verbindlichkeiten, die vor der Vertreibung entstanden sind, grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden, der Beklagte ist unstreitig Vertriebener i.S. dieser Bestimmung. o) Die Befreiung von der Schuld tritt aber nur ein,, soweit die i§ 83 ff BVertrG nichts Abweichendes ergeben. Eine solche Abweichung enthält der § 87 Abs. 2 BVertrG i.d.F. des § 107 AusfG z. LSA; er bestimmt, daß der $ 6 Abs. 2 VHG (i.d.F. des i 106 AusfG z. LSA) entsprechend gilt. Dieser $ 6 Abs. 2 sieht vor, daß für Ansprüche gemäß dem Art. 4 LSA nur die Vorschriften jenes Abkommens maßgebend sind. Die vorliegende Forderung fällt unter den Art. 4 LSA. Daraus folgt, daß die §§ 82 ff BVertrG nicht unmittelbar angewendet werden können. Auf sie ist aber doch gemäß dem Art. 11 d. Anl. IV z. LSA zurückzugreifen. Nach diesem Art. II können dem Schuldner Erleichterungen gewährt werden, wenn und soweit seine wirtschaftliche Lage durch Krieg* Kriegsfolgen oder andere außerordentliche Umstände beeinträchtigt worden ist} diese Erleichterungen, sollen den Zugeständnissen entsprechen, die der Schuldner aus solchem Grunde nach dem deutschen Recht, insbesondere dem Vertragshilferecht, von einem deutschen Gläubiger erhalten könnte. Der Art. 11 will also dem Schuldner einem ausländischen Gläubiger gegenüber die gleichen Rechte gewähren wie im Verhältnis zu einem inländischen., sov/eit es sich um seine durch die Kriegsfolgen verursachte Leistungsminderung handelt. Eine solche Leistungsminderung wird insbesondere im Vertragshilfegesetz behandelt, auf den der Art. 11 zudem ausdrücklich verweist. Mit erfaßt werden aber auch die Vorschriften der *§ 8^ ff BVertrG. Sie verdanken ihren Ursprung der Erwägung•„ .daß die Bestimmungen des 5 242 BGB und des Vertragshilfegesetzes noch nicht genügten, ,um die Vertriebenen hinreichend zu schützen. 8 - Deren Lebensgrundläge ist, wie es in dem Bericht des Bundestagsausschusses für Heimatvertriebene über den Entwurf eines Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge heißt (Verhandlg.d.Bundestags, 1. Wahlper., S. 12004, 12016), durch die Kriegsfolgen in so weitgehenden Maße weggefallen, daß ihr wirtschaftlicher Keubeginn grundsätzlich unbelastet von Schulden bleiben soll« 2s handelt sich demnach, ebenso wie im Vertragshilfegesetz, um Erleichterungen, die der Schuldner von seinem Gläubiger im Hinblick auf die Kriegsfoigen zu beanspruchen hat c 'Wortlaut und Sinn des Art« 11 d. Anl. IV beziehen sich also auch auf die dein Schuldnerschutz dienenden Bestimmungen der § 82 ff BVertrG. Daran ändert der Umstand nichts, daß das LSA bereits am 27» Februar 1953 unterzeichnet worden, das Bundesvertriebeneri-Gesetz jedoch erst am 5° Juni 1953 in Kraft getreten ist» Denn einmal beschränkt der Art».11 d,Anl. IV die darin erwähnten Zugeständnisse nicht auf bereits bestehende Gesetze; er sichert vielmehr, wie oben dorgelegt worden ist, die Gleichstellung mit dem deutschen Gläubiger schlechthin. Zum anderen ist das LSA überhaupt erst am 16. September 1953 mit der erstmaligen .Ratifizierung durch die Hauptmächte, im Verhältnis zu den Niederlanden sogar erst im Jahre 1958, in Kraft getreten (vgl. hierzu kJaage, Schuldenregelung für Vertriebene und Flüchtlinge, S. 104). b) Das bedeutet, daß auch ein ausländischer Gläubiger einen Vertriebenen gemäß dem § 82 BVertrG grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen darf. Damit ist die Forderung aber nicht endgültig erloschen. Der § 83 BVertrG sieht nämlich vor, daß dem Gläubiger sein Anspruch im ?fege der Vertragshilfe doch zugebilligt werden kann (vgl. dazu BGHZ 21, 384); das muß im Hinblick auf den oben erwähnten Grundsatz der Gleichbehandlung naturgemäß auch für den ausländischen Gläubiger gelten. « 9 - 2u der Präge, wie sich dieses Verfahren im einzelnen gestaltet, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden. Vorliegend kommt es nämlich nur darauf an, ob mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß für die Klägerin noch eine Forderung verbleiben wird; denn in diesem Palle könute ihr Interesse an der Feststellung über Bestand und Höhe dieser Forderung nicht verneint werden. Der Senat ist der Ansicht» daß eine solche Möglichkeit besteht. Sie wäre allerdings ausgeschlossen, wenn die Frist zu dem 31. Dezember 1953» die im § 84 BVertrG für den Antrag des Gläubigere vorgesehen ist, endgültig verstrichen wäre. Das ist ober nicht onzunehmen. Die Klägerin ist an der Inne-holtung dieser Frist dadurch gehindert worden, daß das Londoner Schuldenabkommen inr Verhältnis zu den Niederlanden . erst ira Jahre 1958 in Kraft getreten ist. Hinzukommt, daß die Forderung nach der ausdrücklichen Erklärung des Beklagten auch der Höhe nach streitig ist und daß deshalb der i 11 VHG einer baldigen Einleitung des Vertragshilfeverfahrens ent-gegenstand und -steht. Unter diesen Umständen ist es möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, daß das Vertragshilfegericht einen solchen Antrag - vielleicht in entsprechender Anwendung des Art. 17 Abs. 6 c LSA - gern; dem § 84 Abs. 1 S. 2 BVertrG noch zulassen wird. Deswegen ist die Klägerin befugt, die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertragshilfeverfahrens durch Erhebung der vorliegenden Feststellungsklage zu schaffen. Das hat der Senat in einem ähnlichen Palle bereite im Urteil vom 29. Januar 1959 - VII ZR 32/58 - * WM 1959, 722 für zulässig erachtet.. Daran ist festzuhalten. 3.) Die Revisionsrügen sind nicht geeignet, diese Auffassun zu erschüttern. a) Die Feststellungsklage über Grund und Betrag der Forderung ist noch dem Gesagten nicht davon abhängig, daß das Vertragehilfoverfabren vorher eingeloitet oder gar durchgeführt v;orden ist. Die vom Beschwerdeführer mitgeteilte Auskunft des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik besagt nichts 4 ~ 10 .r,. Abweichendes; sie deckt sich vielmehr mit der vom Oberlandesgericht „und dem Senat vertretenen Auffassung. b) Es ist richtig? daß es der Durchführung verschiedener Verfahren und möglicherweise auch der Inanspruchnahme zahlreicher Instanzen bedarf, bis das Ergebnis feststeht. Dös berechtigt die Gerichte aber nicht, von dem vorgesehenen Instanzenzug abzuweichen. Ein Vorgehen gemäß dem $ 11 Abs. 4 VHß und dem § 83 Abs. 4 BVertrG ist schon in Ermangelung eines dahingehenden Antrags der Klägerin nicht möglich. c) Das Berufungsgericht hat, entgegen der Ansicht der Revision, nicht die Auffassung vertreten, daß die Vorschrift des § 82 BVertrG schlechthin übanwendbar sei. Es verweist nur die dahingehende Prüfung in das Regelungs- und Vertragshilfeverfahren. Damit entfallen von vornherein alle Einwendungen, die d^r Beschwerdeführer aus einem angeblichen Verstoß gegen den im Art. 3 GG verankerten Gleichbehandlungsgrundeatz herleiten will. Dieser Grundsatz ist schon deswegen nicht verletzt, weil sich der Beklagte gegenüber dem niederländischen Gläubiger auf dieselben Vergünstigungen berufen kann, wie er es gegenüber dem inländischen könnte. Ebenso ist es unerheblich, daß das Gesetz dem Beklagten einen. Ausgleich gegen den Staat versagen würde, wenn er im Vertragshilfeverfahren zur Zahlung herange.zogen würde. Er würde diesen Ausgleich auch dann nicht erhalten, wenn ihm ein inlandiocher Gläubiger gegenüberstände. Die Vorschriften der ^ 32 und 63 AuefG z. ISA betreffen anders gelagerte Fälle. d) Das Berufungsgericht hat, wie sich sus den Entscheidungsgründen ergibt, auch das Ergebnis eines etwaigen Vertragshilfe-verfanrens Vorbehalten. Der Senat hält es für zweckmäßig, dies auch im ürteilssatz zu dem Ausdruck zu bringen. 11 - III, Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß es die Klägerin schuldhaft unterlassen habe, sich aus seinem vom niederländischen Staat eingezogenen Vermögen zu befriedigen, obgleich dies möglich gewesen wäre. Das hätte die Klägerin, so führt der Beklagte aus, umso eher tun können und müssen, als ihr Vorstandsmitglied De V^|^ zugleich Direktor des (NBI) gewesen sei, der staatlichen Behörde zur Verwaltung, und Verwertung der eingezogenen Vermögen. Hinzu komme, daß der Niederländische Staat seine eigenen Steuerforderungen mit Hang vor den Ansprüchen der Klägerin befriedigt habe; das hätte er nach niederländischem Recht nicht tun dürfen« Die Klägerin habe sich das Verhalten des NBI anrechnen zu lassen, weil der Niederländische Staat ihr Hauptaktionär und Hauptgläubiger gewesen sei. Das Oberlandesgericht ist dem nicht gefolgt. Ss stellt fest, daß die Klägerin und das NBI im Rückerstattungsverfahreij wie auch bei der Abwicklung alle vorhandenen Möglichkeiten ge nutzt haben, um die hier streitige Forderung abzudecken. Der Behauptung dos Beklagten, der Niederländische Staat habe die Klägerin weitgehend beherrscht, mißt er keine Bedeutung bei, weil, selbst wenn sie zuträfe, der Klageanspruch eine Darlehens- und keine Reparationsforderung sei« Die hiergegen gerichteten Rügen Sind ebenfalls unbegründet. 1.) Das Oberlendesgericht geht nicht darauf ein, nach welche^ Recht die Beziehungen der Parteien zu beurteilen sind. Pur die Anwendung des LSA ist dies unerheblich. Denn auf die darin vorgesehene Regelung können sich der deutsche Schuldner und der Gläubiger unabhängig davon berufen, welches Schuldotatut maßgebend ist (vgl. Urt.d.Sen.v. 12. Juni 1963 VII ZR 256/61 = WM 1963, 783 zu I). Dasselbe hat auch für des Verfahren nach dem Vertragshilfegesetz zu gelten, soweit auf dieses infolge der Verweisung durch den Art, d.Anl,IV z> LSA zurückzugreifen ist» Denn insoweit bandelt es sich ebenfalls nur um die Anwendung des ISA selbst. Anders liegt der Fall, soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, das Schuldverhältnis sei unabhängig von den Vorschriften des LSA und des Vertragshilfegesetzes' infolge anderer Umstände erloschen. Bei der dahingehenden Beurteilung sind der Inhalt und die Bntv/lc'klnri©^- des Schuld Verhältnisses maßgebend; sie richten sich grundsätzlich nach dem Recht, dem dieses Schuldverhältnis untersteht. 2.) Aue dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich mit Sicherheit, daß fUr den Vertrag niederländisches Hecht galt; Er ist in den Niederlanden von dort ansässigen Personen geschlossen worden und betraf ein Darlehen, das von.einer niederländischen Hypothekenbank gewährt wurde und das auf einem niederländische*} Grundstück durch eine Hypothek gesichert werden sollte. Daraus folgt, daß, wenn nicht bereits der ausdrückliche, so doch mindestens der mutmaßliche Wille der Beteiligten dabin ging, das .Rechtsverhältnis niederländischem Hecht zu unterstellen. Der Beklagte hat nun ein Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. Januar 1962 vorgelegt; dort wird in einem ähnlichen Hall wie dem vorliegenden die Ansicht vertreten, daß sich die Verhältnisse durch die nachfolgende Entwicklung und damit auch das Schuldetatut geändert hätten; deswegen sei auf die Hechtsbeziehungen der Beteiligten nunmehr deutsches Hecht anzuwenden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem zu folgen ist, a) In dem späteren Vertragshilfeverfahren ist, wie oben dargelegt worden ist, der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Rechnung zu tragen, soweit sie durch Krieg, Kriegsfolgen oder andere außerordentliche Umstände beeinträchtigt worden ist; insbeeondere sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die zur grundsätzlichen Regelung des $ 82 BVertrG geführt haben, und diejenigen, die gemäß dem £ 83 Abs. 2 und 3 BVertrG zu beachten sind. Auf Erwägungen3 die bereits auf diese Weise erfaßt .»erden, kann im Prozeß Uber Bestehen und Höhe der Forderung nicht eingegangen werden; sie bleiben vielmehr allein dem Vertragshilfeverfahren Vorbehalten (BGHZ 15, 27, 37 fj Urt. d.Sen. WM 1959, 722). Insoweit kommt es im vorliegenden Prozeß| nicht darauf an, welches Recht anwendbar ist. Die vom Beklagten vorgebrachten Einwendungen beziehen sich zu dem großen Teil auf solche Billigkeitserwägungen. b) Er hat sich aber nicht darauf beschränkt, der von der Klägerin erhobenen Forderung nur mit solchen Einwendungen entgegenzutreten. Vielmehr ist er der Ansicht, daß er daraus einen eigenen Anspruchhurleiten könne, mit dem er aufgerechnet hat (S. 8 seines Schriftsatzes vom 20. März I960), Diese Aufrechnungserklärung erwähnt das Oberlandesgericht. ebensowenig wie die Revision. Es behandelt aber die Tatsachen, die der Beklagte zur Begründung seines angeblichen Anspruchs vorgetragen hat; auf sie kommt auch die Revision zurück» Solche Behauptungen, die einen besonderen Anspruch rechtfertigen sollen, können im Vertragshilfeverfahren nicht abschließend gewürdigt werden. Sie sind deshalb regelmäßig auch im Prozeß über Bestand und Höhe der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung unabhängig von der Entscheidung im ''ertragshilfeverfahren zu berücksichtigen» Zur Frage, nach welchem Recht jene Einwendungen zu behandeln sind, hat das Berufungsgericht nur unvollständig Stellung genommen. Es wendet zwar, wie noch darzulegen ist, z. TI. niederländisches Wiedergutmachtungsreebt an. Im übrigen sagt es.aber nicht, nach welchem Recht es geprüft hat, ob dos Vorbringen des Beklagten schlüssig ist. Dessen bedurfte es aber nach den Umständen des Falles nicht. Der Beklagte bestreitet nicht, daß er ein Darlehen erhalten und daß es inzwischen fällig geworden ist. Er war somit nach deutschem wie niederländischem Hecht (Art. 1800 Burgerlyk wcttocl:) zur Rückzahlung verpflichtet. Diese Verpflichtung leugnet er nur mit Einwendungen, die er aus eine® schuldhaften Verhalten der Klägerin, der niederländischen Behörden und der Tatsache herleitet, daß der Niederländische Staat die Klägerin wirtschaftlich und rechtlich beherrsche« Die rechtliche Prüfung dieser Einwendungen war nur notwendig, wenn die Tatsachen erwiesen wurden, auf die sie sich gründeten. Denn andernfalls verblieb es bei der grundsätzlichen Pflicht des Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens« Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Behauptungen des Beklagten - bis auf die über die Einheit der Klägerin mit dem Niederländischen Staat- unzutreffend sind. Dann brauchte es nach dem Gesagten nicht mehr darauf einzugehen, wie und nach welchem Recht sie hätten gewürdigt werden müssen, wenn sie erwiesen worden wären. Demnach kam es auf des anzuwendende Recht nicht mehr an. c) Allerdings greift die Revision die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts mit verschiedenen Verfahrensrügen an. Sie sind jedoch unbegründet. aa) Die Annahme der Revision, das für die niederländischen Behörden greifbare Vermögen des Beklagten habe die vorhandenen Verbindlichkeiten um ein Mehrfaches überstiegen, ist mit den Feststellungen des Berufungsgerichts unvereinbar. Dieses ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die erfaßbaren Werte nicht zur Schuldendeckung ausgereicht haben. Hieran ist das Revisionsgericht gemäß dem $ 561 ZPO gebunden. bb) Der Beklagte verkennt, daß er.die Tatsachen darzutun hat, die seine Einwendungen rechtfertigen sollen. Er genügt dieser Pflicht nicht, wenn er darauf hinweist, daß das NBI seine persönlichen Verbindlichkeiten nur in geringem Umfange getilgt und hohe Beträge für Verwaltungskosten und Abgaben verbraucht habe. Abgesehen hiervon hä&t das Berufungsgericht die dahingehenden Behauptungen des Beklagten für widerlegt (3. M d.Urt. sieht also das Gegenteil als bewiesen an. Dann ist es unerheblich, wer bewoispflichtig ist. cc) Der Beklagte hatte geltend gemacht, die Klägerin habe seine Rechte im Rückerstattungsverfahren unzureichend gewährt; zu einer solchen Interessenwahrnehmung sei sie nach niederländischem Recht verpflichtet gewesen; wäre sie ordnungsmäßig vorgegangen, so wäre die hier streitige Verbindlichkeit vollständig getilgt worden» Zum Beweise für diese im einzelnen nicht ausgeführten Behauptungen hätte er sich auf eine Auskunft der Rechtsahteilung der Deutschen Gesandtschaft in Den Haag berufen (S. 9/10 d.Schrifte.v.4. Februar 1961). Das Oberlandesgericht hat die Einholung dieser Auskunft mit der Begründung abgelehnt, dae Beweismittel sei absolut untauglich. Dem ist zuzustimmen. Ober die in Rede stehenden Tatsache!-konnte und sollte die Gesandtschaft keine Auskunft geben; das stellt auch die Revision nicht in Abrede (S. 12 d.Begrdg.). Sie meint jedoch, die Gesandtschaft hätte Mitteilungen über das einschlägige Recht machen können und sollen. Hierauf wäre e3 nach dem oben Gesagten aber erst angekommen, wenn die Behauptungen des Beklagten erwiesen worden wären. Da sie das Oberlanöesgericht für widerlegt erachtet hat, erübrigte sich die Ermittlung des einschlägigen Rechts, nach dem sie andernfalls hätten beurteilt werden müssen. dd) Das Oberlandeegericht stellt fest, daß der Beklagte nach dem niederländischen Y/iedergutmachungsrecht verpflichtet war, die ihm cur Last geschriebenen Mieten zu. vergüten (S. 13 d, Urt.). Hieran ist das Revisionsgericht gemäß dem V 562 2P0 gebunden. Auf den vom Beklagten im 1» Sochtszug gerügten, angeblichen Widerspruch bei der Mietberechnung (S. 6 d.Schrifts. v. 3« November I960) brauchte dae Oberlandesgericht nicht ein-zugehcn. Es ist nicht besondere auffällig, daß die Mietböhe in den einzelnen Jahren geschwankt hat. Äin solcher Wechsel ist nicht, wie die Revision meint, von vornherein als Widerspruch ancuechen; er kann vielmehr seine natürliche Erklärung <6 - in der Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse finden« Jedenfalls hat das Berufungsgericht nicht gegen den § 286 ZPO verstoßen, wenn es sich mit jenen, zudem lediglich im ersten Rechtszug vorgebrachten Hinweisen des Beklagten nicht näher befaßt hat« ee) Die Revision gibt nicht an, welche weiteren Vermögenswerte des Beklagten das Oberlandesgericht hätte berücksichtigen müssenc Die allgemein gehaltene Rüge, sie seien vorhanden gewesen, genügt nicht den Erfordernissen des 3 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO. ff) Die niederländische Steuerbehörde hatte gegen den Beklagten eine Forderung von 432.167*45 hfl erhoben. Das NBI bezahlte darauf 20.424,48 hfl. Das Oberlandesgericht ist der Überzeugung, es sei nicht anzunehmen, daß es (das NBI) hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Die Revision wendet sich gegen diese Würdigung. Sie verweist auf die vom Beklagten S. 6 seines Schriftsatzes vom 20. März 1961. aufgestellte Behauptung, daß Pfand- und Hypothekengläubiger und somit auch die Klägerin nach niederländischem Hecht bevorrechtigt hätten befriedigt werden müssen; das habe das NBI zu dem Vorteil des Niederländischen Staates und zu dem Nachteil des Beklagten nicht beachtet. Der Beschwerdeführer meint, das Oberlandesgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen« Es kann dahinstehen, ob die Nichtanwendung jenes von dem Beklagten angeführten niederländischen Rechtssatzos mit der Revision gerügt 'werden kann (vgl.Urt.d. BGH NJW 1963» 252, 253)o Denn schon die Grundlage für diese Behauptung fehlt. Unstreitig ist die Hypothek im niederländischen Rücker-stattungsverfahren für nichtig erklärt und es ist festgestellt worden, daß die Schuld des Beklagten als nicht bevorrechtigte Forderung dar Klägerin bestehen blieb (vgl. die Urkunde vom 28. September 1951). Damit entfiel eine etwaige frühere Bevorrechtigung. Das Oberlandesgericht hatte unter diesen Umständen keinen Anlaß, darauf einzugehen. Die Revision macht geltend, den vorliegend behandelten Dgr-jj lehensgeschäft habe von Beginn an dor Makel angehaftet, daß zu dem Zwecke der "Arisiorung" bestimmt gewesen sei. Insbesondere habe sich die Klägerin laufend mit solchen Geschäften befaßt. Der Vertrag sei daher nichtig, wie auch das Landgericht Duisburg in dem bereits erwähnten Urteil vom 29. November 1961 angenommen-habe. Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit auf seine Schnjb sätze vom 19. September und 3. November 1960j er rügt, daß dasfe-Berufungsgericht ihren Inhalt nicht in dem angegebenen Sinnens-' würdigt habe. Auch diese Büge hat keinen Erfolg. Der Darlehensvertrag ist nicht von der Klägerin, sondern von der Hypotheekbank abgeschlossen worden. Daß diese laufend bei "Arisierungen“ m:'tgewirkt habe, geht aus den erwähnten Schriftsätzen nicht taervjr. Die darin enthaltenen Bef hauptungen sind zudem, obwohl die Llägerin sie bestritten hat (Schriftsatz vom 8. Oktober I960) ohne Bevveisantritt vorge-tragen worden. Der Beklagte hat sie auch im 2. Hechtszuge nichj wiederholt. Das Berufungsgericht brauchte sich hiernach nicht damit zu befassen (BGH2 35, 103, 106 f). V. Das Rechtsmittel ist danach 'n it der zu II erwähnten Maßgabe zurücksuweisen. Die Kostenentecheidung folgt aus dem 5, 97 ZPO. Glanzmann Heimann-irosien Meyer Br. Vogt Finke