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BGH · VII ZR 248/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 248/59

September 1954 kündigte die Beklagte den Vertrag fristlos mit der Begründung,%daß der Kläger schon lange Zeit nicht mehr für sie arbeite, erklärte sich aber gleichzeitig bereit, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, wenn der Kläger seine Tätigkeit wieder aufnehme. März 1955 bestätigte der Kläger den Empfang des letzten Briefs, hob hervor, daß die Beklagte seit MHrz 1954 keine Provision mehr bezahlt habe, und verlangte einen Ausgleich. Dazu hat er vorgetragen,!die Beklagte habe so schlechte Ware geliefert, daß er sich bei den;Kundschaft nicht! 1. ) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß nicht der Kläger, sondern die Beklagte den Vertrag gekündigt habe und zwar, wenn die Kündigung vom 18. weil unter einer Bedingung stehend, nicht wirksam gewesen sein sollte, spätestens mit ihrem Schreiben vom 8..Februar 1955* Dem Kläger stehe aber ein Ausgleichsanspruch nicht zu, weil die Beklagte wegen eines schuldhaften Verhaltens des Klägers dazu berechtigt gewesen sei (§ 89 b Abs.3 Satz 2 HGB). a) Der Kläger wehrt sich nicht gegen die Pest Stellung, daß er seit November 1953 praktisch nicht mehr für die Beklagte tätig gewesen sei, greift jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts an, hierzu nicht berechtigt gewesen zu sein« Ohne Rechtsfehler sieht jedoch das Berufungsgericht in dem Verhalten des Klägers einen wichtigen Grund zur Kündigung, denn es konnte der Beklagten nicht zugemutet werden, das Vertrageverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen, wenn er nicht mehr willens war^ für sie tätig zu sein» Das Recht der Beklagten auf fristlose Kündigung war bei der besönderen, hier gegebenen Sachlage auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie möglicherweise selbst einen Anlaß zu dem untätigen Verhalten des Klägers gegeben hat. Jedenfalls hätte er das aber, so meint das Berufungsgericht, der Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck bringen müssen und hätte nicht, ohne die Beklagte zu benachrichtigen, das Vertreterverhältnis nur dem Namen nach fortführen, tatsächlich aber praktisch einschlafen lassen dürfen. Hat der Kläger somit sein angebliches Zurückbehaltungsrecht der Beklagten gegenüber nicht ausdrücklich geltend gemacht, so kann er dies auch nicht dem Recht der Beklagten auf fristlose Kündigung entgegenhalten. Aus dem Inhaberwechsel bei der Beklagten und wegen der Beschäftigung von Vertretern im Bezirk des Klägers im Jahre 1952 konnte der Kläger Bnde 1953 keinesfalls ein Recht für seine Untätigkeit herleiten. Im übrigen hat er auch insoweit der Beklagten gegenüber das damals als Grund für seine Untätigkeit nicht angegeben. b) Damit, daß ein Hecht der Beklagten zur fristlosen Kündigung bejaht^ wird, würde allerdings ein Ausgleichsanspruch des Klägers noch nicht ausgeschlossen sein. Damit hat sie eindeutig ihren Willen ausgedrückt, ihre angedrohte Kündigung nunmehr bedingungslos wahrzu demachen« Daß das ihr Wille war, ist auch ihrem Schreiben vom 8. Wie das Berufungsgericht feststellt, hat der Kläger seine AuogleichaansprUche erstmalig in seinem Brief vom lo März 1955» also mehr als 3 Monate nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses# bei der Beklagten angemeldet. Bamit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Klägers unter II und III seiner RevisionsbegrUndung, die sich mit der Höhe des Ausgleichsanspruchs, insbesondere mit der Frage befassen» ob der Beklagten aus der Tätigkeit des Klägers ein Vorteil erwachsen ist, einzugehen.

Zitierte Normen: § 89b HGB § 97 ZPO
TätigkeitgeltenBerufungsgerichtAusgleichsanspruchSchreibenKündigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 248/59
Verkündet	2219	062
am 5« Dezember I960 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Generalvertreters Rudolf JMBstraße^B,
m
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmsohtigters Rechtsanwalt BBMB»
gegen
 die Firma	Spezialfabrik	feiner	Rasierk^ngen,
 Edmund BefBHfr und Sohn, Alleininhaber Rudolf BeBÜ^P» in	Blitetraße®,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr» Winkelmann, Rietschel, Hubert Meyer und Dr, Pinke
 für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm ßWeistf»} vom- 21» September 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war seit 1935 Handelsvertreter der Beklagten, einer Spezialfabrik für Rasierklingen. Nach einer Unterbrechung seiner Tätigkeit während des Kriegs schlossen die Parteien am 5. Oktober 1948 einen neuen Vertretervertrag auf 10 Jahre, durch den dem Kläger ein Bezirksgebiet zugeteilt wurde, das durch einen Nachtragsvertrag vom 22. April 1953 neu abgegrenzt wurde.
Am 18. September 1954 kündigte die Beklagte den Vertrag fristlos mit der Begründung,%daß der Kläger schon lange Zeit nicht mehr für sie arbeite, erklärte sich aber gleichzeitig bereit, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, wenn der Kläger seine Tätigkeit wieder aufnehme. Da dies nicht der Pall war, hielt sie mit Schreiben vom 16. Oktober 1954 und 8. Februar 1955 ihre Kündigung ausdrücklich aufrecht. Mit Schreiben vom 1. März 1955 bestätigte der Kläger den Empfang des letzten Briefs, hob hervor, daß die Beklagte seit MHrz 1954 keine Provision mehr bezahlt habe, und verlangte einen Ausgleich. Zum 31. März 1955 stellte er seine Tätigkeit für die Beklagte endgültig ein.
Der Kläger macht miti der Klage u.a. einen Ausgleichsanspruch von 15-000 DM geltend.
Er hält die Kündigung der Beklagten für unwirksam und die Einstellung • seiner Tätigkeit für berechtigt. Dazu hat er vorgetragen,!die Beklagte habe so schlechte Ware geliefert, daß er sich bei den;Kundschaft nicht! mehr habe sehen lassen können$ die Beklagte habe ihm fällige Provisionen vorenthalteni sie habe* ferner in seinem Bezirk fremde Vertreter tätig werden? lassen und habe ihn schließlich nicht darüber unterrichtet, daß seit 1. Januar 1954 der frühere Mitinhaber Rudoli Be^HH Alleininhaber der Beklagten geworden sei, mit dem er nicht habe Zusammenarbeiten können.
 
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Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragte Sie
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hat u.a. vorgetragen? ein Ausgleichsanspruch stehe dem Kläger nicht zu, weil er selbst gekündigt habe. Sie selbst habe einen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt, weil der Kläger seine Tätigkeit grundlos seit November 1953 so gut wie völlig eingestellt habe. Im übrigen habe der Kläger dann einen etwaigen Ausgleichssnspruch verspätet geltend gemacht.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Ausgleichsanspruch des Klägers abgewiesen. Seine Berufung wurde zu-rückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Ent schei dungsgründe:
1.	) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß nicht der Kläger, sondern die Beklagte den Vertrag gekündigt habe und zwar, wenn die Kündigung vom 18. September 1954? weil unter einer Bedingung stehend, nicht wirksam gewesen sein sollte, spätestens mit ihrem Schreiben vom 8..Februar 1955* Dem Kläger stehe aber ein Ausgleichsanspruch nicht zu, weil die Beklagte wegen eines schuldhaften Verhaltens des Klägers dazu berechtigt gewesen sei (§ 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB). Denn der Kläger bähe beitNoyember 1953 die Tätigkeit für die Beklagte praktisch völlig eingestellt; er habe, wie
 er selbst zugegeben babe, seither die Beklagte "nur noch am Rande vertreten". jüer Kläger sei auch zu einer solchen Einstellung seiner Tätigkeit nicht berechtigt gewesen.
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2.	) Zu Unrecht wi\rd das mit der Revision angegriffen.
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a) Der Kläger wehrt sich nicht gegen die Pest Stellung, daß er seit November 1953 praktisch nicht mehr für die Beklagte tätig gewesen sei, greift jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts an, hierzu nicht berechtigt gewesen zu sein«
Ohne Rechtsfehler sieht jedoch das Berufungsgericht in dem Verhalten des Klägers einen wichtigen Grund zur Kündigung, denn es konnte der Beklagten nicht zugemutet werden, das Vertrageverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen, wenn er nicht mehr willens war^ für sie tätig zu sein»
Das Recht der Beklagten auf fristlose Kündigung war bei der besönderen, hier gegebenen Sachlage auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie möglicherweise selbst einen Anlaß zu dem untätigen Verhalten des Klägers gegeben hat.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Beklagte noch Ende 1953 die Kunden mit schlechter Ware beliefert hat und ob der Kläger aus diesem Grunde damals möglicherweise berechtigt gewesen wäre, das Vertragsverhältnis aufzulösen oder aber mit seiner Vertretertätigkeit zurüokzuhalten, um die Beklagte zur Lieferung einwandfreier Rasierklingen anzuhalten. Jedenfalls hätte er das aber, so meint das Berufungsgericht, der Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck bringen müssen und hätte nicht, ohne die Beklagte zu benachrichtigen, das Vertreterverhältnis nur dem Namen nach fortführen, tatsächlich aber praktisch einschlafen lassen dürfen.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Zu Unrecht meint der Kläger, daß eine solche Benachrichtigungspflicht nicht bestanden habe* In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Zurückbehaltungsrecht nfach § 273 BGB den Schuldner
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nicht von selbst von der Leistung befreit, daß es vielmehr dem Gläubiger gegenüber geltend zu-machen ist (u,a, RGZ 77, 436, 438) . Die Pflicht des Klägers, die Beklagte zu benachrichtigen, ergab sich bei einem Bauervertrag der hier vorliegenden Art noch besonders aus dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis. Bie Beklagte hatte also ein Recht darauf, zu erfahren, daß und warum der Kläger seine Tätigkeit praktisch einstellte« Solange das nicht der Pall war, konnte und durfte sie sich darauf verlassen, daß der Kläger seine Tätigkeit fort setzte. Ber Kläger hätte daher durch eine Benachrichtigung der Beklagten dieser die Möglichkeit geben müssen, entsprechend zu disponieren und gegebenenfalls auch etwaige Hiß stände bei der Lieferung der Ware abzustellen. Bas hat er nach den
 Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getan.
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Hat der Kläger somit sein angebliches Zurückbehaltungsrecht der Beklagten gegenüber nicht ausdrücklich geltend gemacht, so kann er dies auch nicht dem Recht der Beklagten auf fristlose Kündigung entgegenhalten.
Bin gleiches gilt für die von dem Kläger behauptete Vorenthaltung von Pro Visionen;. Ber Kläger hat selbst nicht vorgetragen, er habe die Beklagtim November 1953 darauf hingewiesen, daß er seine Tätigkeit einsteile, bis seine Provisionsansprüche befriedig^ seien*
Aus dem Inhaberwechsel bei der Beklagten und wegen der Beschäftigung von Vertretern im Bezirk des Klägers im Jahre 1952 konnte der Kläger Bnde 1953 keinesfalls ein Recht für seine Untätigkeit herleiten. Im übrigen hat er auch insoweit der Beklagten gegenüber das damals als Grund für seine Untätigkeit nicht angegeben.
 
b) Damit, daß ein Hecht der Beklagten zur fristlosen Kündigung bejaht^ wird, würde allerdings ein Ausgleichsanspruch des Klägers noch nicht ausgeschlossen sein. Das würde vielmehr noch voraussetzen, daß der Kläger schuldhaft Anlaß zu der fristlosen Kündigung gegeben hat.
Ob dies der Hall war kann jedoch dahingestellt bleiben, Denn der Kläger hat einen etwa zustehenden Ausgleichsanspruch jedenfalls dadurch verloren, daß er ihn nicht binnen 3 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht hat (§ 89 b Abs. 4 Satz 2 HOB).
Ob schon in dem Schreiben der Beklagten vom 18. September 1954 eine wirksame fristlose Kündigung gesehen werden kann, mag im Hinblick auf die darin enthaltenen Einschränkungen allerdings zweifelhaft sein. Die Beklagte will selbst dieses Schreiben nicht mehr als Kündigung, sondern nur als ‘Warnung11 angesehen wissen. Jedenfalls enthält aber das Schreiben der Beklagten vom 16. Oktober 1954 eine rechtswirksame fristlose Kündigung. Die Beklagte weist dort darauf hin, daß der Kläger ihren Vorschlag in dem Schreiben vom 18. September 1954 nicht angenommen habe und es deshalb bei der in diesem Schreiben ausgesprochenen fristlosen Kündigung verbleibe. Damit hat sie eindeutig ihren Willen ausgedrückt, ihre angedrohte Kündigung nunmehr bedingungslos wahrzu demachen« Daß das ihr Wille war, ist auch ihrem Schreiben vom 8. Februar 1955, dem insoweit nur noch eine bestätigende Bedeutung beizu demessen ist, zu entnehmen.
Es ist somit davon auszugehen, daß das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch das Schreiben der Beklagten vom 16. Oktober 1954 beendet worden ist.
 
Wie das Berufungsgericht feststellt, hat der Kläger seine AuogleichaansprUche erstmalig in seinem Brief vom lo März 1955» also mehr als 3 Monate nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses# bei der Beklagten angemeldet. Infolgedessen steht ihm gemäß § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB ein Ausgleichsanspruch nicht mehr zu.
3*) Bas Berufungsgericht ha1t*somit im Ergebnis zutreffend einen Ausgleichsanspruch des Klägers verneint. Bamit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Klägers unter II und III seiner RevisionsbegrUndung, die sich mit der Höhe des Ausgleichsanspruchs, insbesondere mit der Frage befassen» ob der Beklagten aus der Tätigkeit des Klägers ein Vorteil erwachsen ist, einzugehen.
Bie Revision ist deshalb als unbegründet zurückzuwei
 sen.
Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann Br. Winkelmann	Kietschel
 Meyer	Finke
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