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BGH · VII ZR 248/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 248/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br* V/inkelmann und Erbel durch Versäumnisurteil für Recht erkannts Zivilsenats des Oberlandesge-i*ichts in Düsseldorf vom 12, Juli 'S956 ist der Beklagte verurteilt werden? April und Ifiai 1956 Auskunft zu erteilen sowie 2,500 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1«, Juli 1953 an Bfm zu zahlen * Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig Revision eingelegt und diese innerhalb der bis zu dem 2.1« Januar 1957 verlängerten Begründungsfrist formgerecht begründet. Nachdem der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten durch Beschluß vom 21„ Juni 1957 gemäß § 246 ZPO ausgesetzt worden war? Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision am 51 * Oktober 1957 hat der Beklagte und Revisionskläger beantrag*«;, Die Revisionsbeklagte hat beantragt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil.des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12, Juli 1956 zurückzuweis en« 330 ZPO statt-zugeben$ jedoch mußte im Hinblick darauf, daß die Revision vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden und die Re-visionssumme von 6c000 DM nach Bewertung des Auskunftsanspruchs auf 2»500 DM auch unter Hinzurechnung des weiter zuerkannten Zahlungsanspruchs nicht erreicht ist (§ 564 Abs. 1 ZPO), die Revision als unzulässig verworfen werden o

Zitierte Normen: § 246 ZPO
RechtsstreitBrZPOVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 248/156 Verkündet
 am 31. Oktober 1957 Woitscheck, Juotizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2340091
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Ero Eugen Bit Allee flP?
Beklagten, Berufungsbeklagten und Reyisionsklägers - Prozeßbevollmaclitigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Witv/e Erna	geborene	BM/Kf	in	£MBKBr{
Weg
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revis ionsbeklagte, - Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*	-
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br* V/inkelmann und Erbel
 durch Versäumnisurteil
 für Recht erkannts
♦
Bie Revision des Beklagten gegen dasUrteil» des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in. Düsseldorf vom 12* Juli 1956 wird verworfen*
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
4 ^	♦
Bas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. ~
Von Rechts* wegen
 Tatbestand und,Entseheidungsgründeg
 Durch Teilurteil des.6« Zivilsenats des Oberlandesge-i*ichts in Düsseldorf vom 12, Juli 'S956 ist der Beklagte verurteilt werden? dem bisherigen Kläger? Bergassessor Rudolf	über	den Unsatz der Firma BflSHP Bau-
steinwerk Dr„	& Co in den Monaten Juli* 1953,
Juli 1954? Juli 1955? April und Ifiai 1956 Auskunft zu erteilen sowie 2,500 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1«, Juli 1953 an Bfm zu zahlen * Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig Revision eingelegt und diese innerhalb der bis zu dem 2.1« Januar 1957 verlängerten Begründungsfrist formgerecht begründet. Nachdem der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten durch Beschluß vom 21„ Juni 1957 gemäß § 246 ZPO ausgesetzt worden war? weil der bisherige Kläger am 12, April 1957 verstorben war? ist das Verfahren von dessen Ehefrau als der alleinigen Erbin auf genommen worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision am 51 * Oktober 1957 hat der Beklagte und Revisionskläger beantrag*«;,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
1)	gemäß den von ihm zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen?
hilfsweise
2)	die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revisionsbeklagte hat beantragt,
 die Revision des Beklagten gegen das Urteil.des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12, Juli 1956 zurückzuweis en«
Nachdem die Anträge verlesen? der Streitwert des Aus-kunftanspnichs auf 2,500 DK festgesetzt und ein Vertagungs«
 
ant rag des Beklagten abgelehnt worden war, erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, er trete.* für diesen nicht mehr auf«. Hierauf beantragte der Prozeßbevollmäch-tigte der Revisionsbeklagten,
 gegen den Beklagten und Revisionskläger Versäumnisurteil cu erlassen«,
Diesem Anträge war gemäß den §§ 557? 330 ZPO statt-zugeben$ jedoch mußte im Hinblick darauf, daß die Revision vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden und die Re-visionssumme von 6c000 DM nach Bewertung des Auskunftsanspruchs auf 2»500 DM auch unter Hinzurechnung des weiter zuerkannten Zahlungsanspruchs nicht erreicht ist (§ 564 Abs. 1 ZPO), die Revision als unzulässig verworfen werden o
Die Hebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr«, 3 ZPO.
Glanzmann Scheffler Rietschel Dr. Winkelmann Erbel
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