BGH · VII ZR 248/15 vom 24.08.2016
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
2 a) Nach der vom Bundesverfassungsgericht geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. April 2016 -VII ZR 47/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 20. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. 4 c) Mit der Anhörungsrüge können keine Zulassungsgründe nachträglich geltend gemacht werden, die nicht in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgetragen sind (BGH, Beschluss vom 4. Das Vorbringen des Beklagten, aus dem - nach Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und nach Ablauf der Frist hierfür - ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 2016 - VII ZR 248/15 geltend gemachte - Vorbringen des Beklagten eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob aus einer nachträglichen Divergenz im Einzelfall ein Zulassungsgrund resultieren kann, etwa wenn die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts von einer nach Ablauf der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. Eine nachträgliche Divergenz zur Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, wie sie vom Beklagten geltend gemacht wird, vermag eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn diese Divergenz erst geltend ge-