3. Wird aus einem Grunde gekündigt, den der Architekt zu vertreten hat, so steht dem Architekten nur die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. Oktober 1962 verkaufte der Beklagte den Brüdern SflHB ein Grundstück in BdflHHB» Hinsichtlich der Gegenleistung wurde vereinbart, daß der Rest des Kaufpreises gleich dem Betrag sein solle, den die Käufer Seibel für das ihnen gehörige, demnächst zu verkaufende Grundstück in Bischofsheim (siehe oben) erhalten würden, und daß der Beklagte, falls der Verkauf bis zu dem 15* Dezember 1962 nicht möglich sein solle, berechtigt und verpflichtet sei, dieses Grundstück (anstelle der Zahlung des Restkaufpreises) selbst zu übernehmen. Spätestens Anfang November 1962 erfuhr der Beklagte, daß das Grundstück in Bischofsheim um 1200 bis 1300 qm vergrößert werden müßte, weil sonst nicht mit der Erteilung der Baugenehmigung für die Planung des Klägers zu rechnen wäre. Der Erschienene zu 6), Herr IiflHB, übernimmt hiermit die Gewährt dafür9 daß das verkaufte Grundstück so bebaut werden kann, wie das in denBauplänen des Herrn Architekten vorgesehen ist. Der Beklagte wendet dagegen ein, der Kläger habe die Brüder bei Abschluß des Architektenvertrags und ihn selbst vor Abschluß des Vertrags vom 23. darüber getäuscht, daß seine Pläne ohne Zukauf eines weiteren Geländestreifcns nicht genehmigt werden könnten, Pas Landgericht hat die Klage v/egen fehlender Passivlegitimation des Beklagten übgewiesen. Bas Kammergericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, weil der Beklagte die SchuldÜbernahme nicht augefochten habe und der Architektenvertrag nicht ange-fochten werden könne. Auf die Revision des Beklagten hat der erkennende Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 28. Bas Berufungsgericht unterstellt zu Gunsten des Beklagten, daß der Kläger die Brüder SflU bei Abschluß des Architektenvertrags über die Bebaubarkeit des Grundstücks arglistig getäuscht, und ferner, daß der Beklagte den Vertrag am 15- November 1962 wirksam Trotzdem ist es der Auffassung, daß der Beklagte auch in diesem Balle verpflichtet sei, den Kläger für seine Ansprüche aus dem Architektenvertrag, und zwar auch für die nicht erbrachten Leistungen, zu befriedigen. Denn mit Ansprüchen der Brüder SflHH aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung könne er nach § 417 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Kläger gegenüber nicht aufrechnen. Wenn man aber das Vorliegen solcher Gegenrechte der Brüder SflU als Einwendungen im Sinne des § 417 Abs. 1 Satz 1 BGB ansehe, so könne er diese dem Kläger gegenüber jetzt nicht mehr erheben, weil er sich dadurch mit seinem früheren Verhalten, wie es in dem Kaufvertrag vom 20. Er habe in diesem Kaufvertrag gegenüber den Käufern des Bischofsheimer Grundstücks die Garantie übernommen, daß dieses nach den Plänen des Klägers bebaut werden könne, und sich weiter verpflichtet, die noch erforderliche Fläche von etwa 1.200 qm zu beschaffen. Er habe auch bei der Erörterung vor dem Senat "nicht ernsthaft in Abrede gestellt", daß das Bauvorhaben in Bischofsheira nach Zukauf des erforderlichen Geländes, wenn auch durch einen anderen Architekten, so doch im wesentlichen nach der Planung des Klägers ausgeführt worden sei. Das Verhalten des Beklagten könne insgesamt nur dahin gewürdigt werden, er habe die Bauplanung des Klägers in jeder Beziehung gebilligt und zu erkennen gegeben, daß er gegen dessen Forderungen nichts mehr einwende. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die SchuldÜbernahme dadurch zustande gekommen, daß der Beklagte sie dem Kläger im Anwaltsschreiben vom 28. sein BqfBHHB Grundstück an die Brüder SflHI veräußerte, vorgespiegelt hat, deren Bischofsheimer Grundstück lasse sich ohne weiteres nach den Plänen des Klägers behauen, Yfeiter ist zu unterstellen, daß der Beklagte sich unter dem Eindruck dieser Vorspiegelung auf die am 23. Oktober 1962 ausgehandelte Vertragsbedingung eingelassen hat, nach der er für sein Grundstück mit dem Erlös bezahlt werden sollte, den die Käufer dflHB ihrerseits für ihr Bischofsheimer Grundstück erzielen würden. Das ergibt sich sowohl aus § 2 Nr. 3 des Vertrags vom 23* Oktober 1962 als auch aus der Nr. 4 der Verkaufsvollmacht, die die sflHBg eichzeitig dem Rechtsanwalt Dr. 3t0H erteilten. Da nun die Erwerber des Bischofsheimer Grundstücks nicht bereit waren, in den Architektenvertrag mit dem Kläger einzutreten, so blieb dem Beklagten am 20. November 1962 gar nichts anderes übrig, als sich ihnen gegenüber zur Befriedigung der Ansprüche des Klägers zu verpflichten, "soweit sie berechtigt sind", und dann in Erfüllung dieses Versprechens schließlich dem Kläger gegenüber - mit einer gleichbedeutenden Einschränkung - die Schuld zu übernehmen. 2. Das Berufungsurteil ist aber auch insoweit nicht frei von Rechtsirrtum, als es dem Beklagten das Recht versagt, nach § 417 Abs. 1 Satz 1 Einwendungen vorzubringen, die in der Person Brüder Seibel entstanden waren. Das Berufungsgericht unterstellt, daß diese vom Kläger durch Täuschung zur Eingehung des Architektenvertrags bewogen wurden, erklärt dies aber für Unerheblich. a) Soweit das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe durch sein späteres Verhalten nach Treu und Glauben das Recht verwirkt, sich auf solche Einwendungen zu berufen, verkennt das Berufungsgericht ebenfalls die Zwangslage, in die der damals noch nicht aufgeklärte Beklagte durch den Vertrag vom 23. War erst zu diesem Zeitpunkt bekannt geworden, daß der Kläger den Brüdern SflHl unrichtige Angaben über die Bebaubarkeit des Bischofsheimer Grundstücks gemacht hatte, so war die Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt und virksam (vgl. das erste Revisionsurteil Seite 9)o Da der Kündigungsgrund - nach dem zu unterstellenden Vorbringen des Beklagten - vom Kläger zu vertreten war, so entfiel dessen Anspruch jedenfalls für die noch nicht erbrachten Architektenleistungen (§ 15 Nr. 3 des Architektenvertrags). b) Auch kann von Bedeutung sein, ob die Pläne des Klägers bei der Bebauung des Grundstücks verwendet v/orden sind. Hinzu kommt, daß diese Feststellung auch noch die Einschränkung "nach Zukauf des erforderlichen Geländes" enthält, woraus sich ergibt, daß das Bauvorhaben nicht nach der ursprünglichen Planung des Klägers, also ohne Zukauf weiteren Geländes, hätte durchgeführt werden können und durchgeführt worden ist.
063
a
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 247/69 URTEIL Verikfindet am
21. September 1970 Horn,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der GeschäftMteUe
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Nathan
Straße
9
9
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
den Architekten Dipl.-Ing. Herwart P B (hIHHHB) 9 HeSBHBBDamm
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Finke und Schmidt
für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Mai 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch Vertrag vom 13. Januar 1961 beauftragten die Brüder sflHB den Klüger mit den Architektenleistungen für die von ihm vorgeschlagene Bebauung ihres in Bischofsheim gelegenen Grundstücks mit vier 5-geschossigen Wohnhäusern. § 13 des Formularvertrags lautet:
” 1. Auftraggeber und Architekt können den
Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen ...
2. Kündigt der Auftraggeber, so behält der Architekt den Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Diese werden mit 4-0 v. Hundert des Honorars für die vom
Architekten noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
3. Wird aus einem Grunde gekündigt, den der Architekt zu vertreten hat, so steht dem Architekten nur die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. ,F
Ber Kläger fertigte Entwurf, Vorentwurf, Bauvorlagen, die Massen- und Kostenberechnungen und die statischen Vorberechnungen an und beantragte die Baugenehmigung.
Am 19. Mai 1961 stellte er einen auch von Heinz sflll Unterzeichneten Befreiungsantrag wegen Überschreitung der Flächenziffer.
Ara 23. Oktober 1962 verkaufte der Beklagte den Brüdern SflHB ein Grundstück in BdflHHB» Hinsichtlich der Gegenleistung wurde vereinbart, daß der Rest des Kaufpreises gleich dem Betrag sein solle, den die Käufer Seibel für das ihnen gehörige, demnächst zu verkaufende Grundstück in Bischofsheim (siehe oben) erhalten würden, und daß der Beklagte, falls der Verkauf bis zu dem 15* Dezember 1962 nicht möglich sein solle, berechtigt und verpflichtet sei, dieses Grundstück (anstelle der Zahlung des Restkaufpreises) selbst zu übernehmen.
Spätestens Anfang November 1962 erfuhr der Beklagte, daß das Grundstück in Bischofsheim um 1200 bis 1300 qm vergrößert werden müßte, weil sonst nicht mit der Erteilung der Baugenehmigung für die Planung des Klägers zu rechnen wäre.
Am 15. November 1962 hat der Beklagte den Architektenvertrag fristlos gekündigt.
Mit Vertrag vom 20. November 1962 verkauften dann die Brüder SflB ihr Bischofsheiraer Grundstück an dritte Personen, Der Beklagte beteiligte sich an der notariellen Verhandlung und wurde im Vertrag als Erschienener zu 6) aufgeführt. In § 5 des Vertrages heißt es u. a.s
2. Architektenvertrag
Die Käufer übernehmen den Architektenvertrag der Voreigentümer Erwin und Heinz SflHH mit dem Architekten mit allen Rechten und Pflichten,
Der Erschienene zu 6), Herr IrflflB, verpflichtet sich jedoch, die Käufer von allen Ansprüchen aus diesem Architektenvertrag freizuhalten und den Architekten wegen seiner Ansprüche sov/ohl für die Vergangenheit, wie für die Zukunft, soweit sie berechtigt sind, abzufinden.
Die Käufer werden den Bau einem anderen Architekten übertragen.
3. Garantie für die Bebaubarkeit.
Der Erschienene zu 6), Herr IiflHB, übernimmt hiermit die Gewährt dafür9 daß das verkaufte Grundstück so bebaut werden kann, wie das in denBauplänen des Herrn Architekten vorgesehen
ist.
Herr Ii^B verp£lichtet sich, noch eine Fläche von ca. 1.200 qm in unmittel barer Nachbarschaft zu beschaffen.
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Herr iflHB erklärt, daß der Zukauf dieser 1.200 qm genügt, um die Genehmigung der Baubehörde zur Errichtung der von
Herrn Architekt HiHHl geplanten vier Häuser zu erreichen.
Die Käuferverpflichten sich, an Herrn lflHBal9 Entgelt für die Übernahme dieser Verpflichtung DM 60.000 .. zu zahlen ..."
Am 26. Februar 1963 wandte sich der Kläger wegen Bezahlung seines Honorars an den Beklagten. Br schrieb, die Brüder SflHB hätten ihn davon unterrichtet, daß der mit Kaufvertrag vom 20. November 1962 die Hechte und Pflichten aus dem Architektenvertrag übernommen habe; er stelle daher hiermit 28.780 DM für erbrachte sowie weitere 42.363 DM für die nicht mehr erbrachte Leistungen gern. § 15 Abs. 2 des Architektenvertrages in Rechnung.
Mit Schreiben vom 28. März 1963 teilte der Rechtsanwalt des Beklagten dem Vertreter des Klägers folgendes mit:
hat mir Ihr Mts. zur Beant-
MHerr Nathan Schreiben vom 19. ds. wortung übergeben.
In seinem Auftrag teile ich Ihnen mit, daß Herr IflHHeine etwaige Schuld an Ihren Mandanten, Herrn übernommen hat.
Damit wird aber natürlich die Forderung des Herrn lUHMnicht anerkannt".
Mit der Klage begehrt der Kläger zuletzt 68.933,26 DM nebst Binsen, und zwar 27.523,73 DM f»r die erbrachten Leistungen und (nach Abzug der ersparten Leistungen in Höhe von 40 #) für die nicht erbrachten Leistungen 41.409,53 DM.
Der Beklagte wendet dagegen ein, der Kläger habe die Brüder bei Abschluß des Architektenvertrags
und ihn selbst vor Abschluß des Vertrags vom 23. Oktober 1962
darüber getäuscht, daß seine Pläne ohne Zukauf eines weiteren Geländestreifcns nicht genehmigt werden könnten,
Pas Landgericht hat die Klage v/egen fehlender Passivlegitimation des Beklagten übgewiesen. Bas Kammergericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, weil der Beklagte die SchuldÜbernahme nicht augefochten habe und der Architektenvertrag nicht ange-fochten werden könne.
Auf die Revision des Beklagten hat der erkennende Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 28. September 1967 -VII ZR 57/65 aufgehoben. Er hat dazu ausgeführt, daß dem Beklagten auch ohne Anfechtung der getroffenen Vereinbarungen Einwendungen zustehen könnten, und hat dem Kammergericht aufgegeben, die hierzu erforderlichen PestStellungen zu treffen.
Bas Kammergericht hat die Klage wiederum dem Grunde nach fUr gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Ber Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entsehe idungsgründe:
Bas Berufungsgericht unterstellt zu Gunsten des Beklagten, daß der Kläger die Brüder SflU bei Abschluß des Architektenvertrags über die Bebaubarkeit des Grundstücks arglistig getäuscht, und ferner, daß der Beklagte den Vertrag am 15- November 1962 wirksam
gekündigt habe. Trotzdem ist es der Auffassung, daß der Beklagte auch in diesem Balle verpflichtet sei, den Kläger für seine Ansprüche aus dem Architektenvertrag, und zwar auch für die nicht erbrachten Leistungen, zu befriedigen. Denn mit Ansprüchen der Brüder SflHH aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung könne er nach § 417 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Kläger gegenüber nicht aufrechnen. Wenn man aber das Vorliegen solcher Gegenrechte der Brüder SflU als Einwendungen im Sinne des § 417 Abs. 1 Satz 1 BGB ansehe, so könne er diese dem Kläger gegenüber jetzt nicht mehr erheben, weil er sich dadurch mit seinem früheren Verhalten, wie es in dem Kaufvertrag vom 20. November 1962 zu dem Ausdruck gekommen sei, in Widerspruch setze (§ 242 BGB). Er habe in diesem Kaufvertrag gegenüber den Käufern des Bischofsheimer Grundstücks die Garantie übernommen, daß dieses nach den Plänen des Klägers bebaut werden könne, und sich weiter verpflichtet, die noch erforderliche Fläche von etwa 1.200 qm zu beschaffen. Hierfür habe er sich noch zusätzlich 60.000 DM versprechen und bezahlen lassen.
Er habe auch bei der Erörterung vor dem Senat "nicht ernsthaft in Abrede gestellt", daß das Bauvorhaben in Bischofsheira nach Zukauf des erforderlichen Geländes, wenn auch durch einen anderen Architekten, so doch im wesentlichen nach der Planung des Klägers ausgeführt worden sei. Das Verhalten des Beklagten könne insgesamt nur dahin gewürdigt werden, er habe die Bauplanung des Klägers in jeder Beziehung gebilligt und zu erkennen gegeben, daß er gegen dessen Forderungen nichts mehr einwende. Wenn er nun im vorliegenden Rechtsstreit den gegenteiligen Standpunkt vertrete und "die von ihm fallengelassenen Einwendungen" erneut
erhebe, so sei dies rechtsraißbräuchlich und verstoße gegen Treu und Glauben.
Entsprechendes gelte von den Einwendungen, die der Beklagte aus eigenem Recht gegen die Schuldüber-nahme vorbringe. In deren Zeitpunkt, also iin Frühjahr 1963, seien ihm alle Umstände bekannt gewesen, auf Grund deren er jetzt seine Leistung verweigern wolle.
II.
Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt.
1. Zu den Einwänden, die der Beklagte im Zusammenhang mit der Schuldübernahme als solcher erhebt, ist zu sagen:
a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die SchuldÜbernahme dadurch zustande gekommen, daß der Beklagte sie dem Kläger im Anwaltsschreiben vom 28. März 1963 anbot und dieser das Angebot demnächst durch schlüssiges Verhalten annahm. Vergeblich bekämpft die Revision diese tatrichterliche Würdigung; Rechtsfehler läßt sie nicht erkennen.
b) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen zu den Tatsachenbehauptungen getroffen, aus denen der Beklagte seine Einwendungen herleitet. Das Revisionsgericht muß{deshalb von der Richtigkeit jener Behauptungen ausgehen. muß also unterstellen, daß
der Kläger dem Beklagten, bevor dieser am 23. Oktober 1962
sein BqfBHHB Grundstück an die Brüder SflHI veräußerte, vorgespiegelt hat, deren Bischofsheimer Grundstück lasse sich ohne weiteres nach den Plänen des Klägers behauen, Yfeiter ist zu unterstellen, daß der Beklagte sich unter dem Eindruck dieser Vorspiegelung auf die am 23. Oktober 1962 ausgehandelte Vertragsbedingung eingelassen hat, nach der er für sein Grundstück mit dem Erlös bezahlt werden sollte, den die Käufer dflHB ihrerseits für ihr Bischofsheimer Grundstück erzielen würden.
Dieses Grundstück konnten und wollten die Brüder SflHB aber* nur aix>hitektangebunden verkaufen. Das ergibt sich sowohl aus § 2 Nr. 3 des Vertrags vom 23* Oktober 1962 als auch aus der Nr. 4 der Verkaufsvollmacht, die die sflHBg eichzeitig dem Rechtsanwalt Dr. 3t0H erteilten. Da nun die Erwerber des Bischofsheimer Grundstücks nicht bereit waren, in den Architektenvertrag mit dem Kläger einzutreten, so blieb dem Beklagten am 20. November 1962 gar nichts anderes übrig, als sich ihnen gegenüber zur Befriedigung der Ansprüche des Klägers zu verpflichten, "soweit sie berechtigt sind", und dann in Erfüllung dieses Versprechens schließlich dem Kläger gegenüber - mit einer gleichbedeutenden Einschränkung - die Schuld zu übernehmen. Danach beruht, wenn das Vorbringen des Beklagten als richtig unterstellt wird, die Schuldübernahme vom Frühjahr 1963 adäquat auf der Täuschungshandlung des Klägers,
Dem Beklagten kann dann weder ein widersprüchliches Verhalten angelastet werden, noch kann er durch die Schuldübernahme als solche Rechte verloren haben, die er durch eine unerlaubte Handlung des Klägers erlangt hatte. Es bleibt ihm also der Einwand erhalten, der Kläger
A
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habe ihn durch eine solche Handlung oder auch durch Verschulden bei Vertragsverhandlungen geschädigt. Er hat sich in der als Schuldübernahme gewerteten Erklärung seine Hechte auch ausdrücklich Vorbehalten. Die Bedeutung dieser Erklärung liegt im v/esentlichen darin, daß der Beklagte seine Passivlegitimation nicht in Abrede stellen kann.
2. Das Berufungsurteil ist aber auch insoweit nicht frei von Rechtsirrtum, als es dem Beklagten das Recht versagt, nach § 417 Abs. 1 Satz 1 Einwendungen vorzubringen, die in der Person Brüder Seibel entstanden waren. Das Berufungsgericht unterstellt, daß diese vom Kläger durch Täuschung zur Eingehung des Architektenvertrags bewogen wurden, erklärt dies aber für Unerheblich.
a) Soweit das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe durch sein späteres Verhalten nach Treu und Glauben das Recht verwirkt, sich auf solche Einwendungen zu berufen, verkennt das Berufungsgericht ebenfalls die Zwangslage, in die der damals noch nicht aufgeklärte Beklagte durch den Vertrag vom 23. Oktober 1962 geraten war. Das oben zu IX 1 Dergelegte gilt sinngemäß auch hier. Von einem Rechtsverlust durch widersprüchliches Verhalten des Beklagten kann keine Rede sein.
b) Abgesehen davon sind die Polgen der Kündigung zu beachten, die der Beklagte dem Kläger gegenüber am 15. November 1962 ausgesprochen hat. Der Beklagte hat vorgetragen, die Brüder SflHB hätten ihn hierzu ermächtigt (vgl. § 182 Abs. 3 BGB); das Berufungsgericht unterstellt denn auch die Befugnis des Beklagten zur Kündigung.
11
War erst zu diesem Zeitpunkt bekannt geworden, daß der Kläger den Brüdern SflHl unrichtige Angaben über die Bebaubarkeit des Bischofsheimer Grundstücks gemacht hatte, so war die Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt und virksam (vgl. das erste Revisionsurteil Seite 9)o Da der Kündigungsgrund - nach dem zu unterstellenden Vorbringen des Beklagten - vom Kläger zu vertreten war, so entfiel dessen Anspruch jedenfalls für die noch nicht erbrachten Architektenleistungen (§ 15 Nr. 3 des Architektenvertrags).
Auch in diesem Zusammenhang ist Übrigens die Erklärung des Beklagten im Vertrag vom 20. November 1962 zu sehen, er v/erde den Kläger nur befriedigen, soweit dessen Ansprüche berechtigt seien.
3. Palls die weitere Aufklärung ergibt, daß die Einwendungen des Beklagten nach dem Vorstehenden dem Grunde nach berechtigt sind, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob dem Beklagten durch das täuschende Verhalten des Klägers ein Schaden erwachsen ist. Bejahendenfalls darf er dies dem Erfüllungsanspruch des Klägers entgegenhalten. Es bleibt dann zu,untersuchen, ob die Vermögenslage des Beklagten ungünstiger ist als sie wäre, wenn die Zusicherungen des Klägers eingetroffen wären (vgl. RGZ 66, 110). Bas wirtschaftliche Ergebnis sämtlicher Vermögensdispositionen, zu denen der Beklagte durch die (angeblichen) läuschungshandlungen de3 Klägers veranlaßt wurde, ist mit der Vermögenslage in Vergleich zu setzen, die bestünde, wenn die Zusicherungen des Klägers eingetroffen wären.
a) Dabei fällt ins Gewicht, daß der Kläger für die von ihm im Vertrag vom 20. November 1962 übernommenen Verpflichtungen von den Erwerbern des Biscnofsheimer Grundstücks 60.000 DM erhalten hat.
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b) Auch kann von Bedeutung sein, ob die Pläne des Klägers bei der Bebauung des Grundstücks verwendet v/orden sind. Dazu hatte der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 28. Oktober 1968, S. 5 unter Beweis gestellt, daß dies nicht geschehen sei. In der Schlußverhandlung hat er ober nach dem Berufungsurteil diese Behauptung, wie bereits erwähnt, "nicht ernsthaft" aufrechterhalten.
Zu Hecht rügt der Beklagte, daß diese Feststellung prozeßwidrig zustande gekommen ist.
Das Berufungsgericht war zwar nicht gehindert, die Angaben des Beklagten bei seiner Anhörung im Termin zu verwerten. Sie brauchten auch nicht unbedingt im Protokoll niedergelegt zu werden. Wenn sie aber entscheidend verwertet werden sollten, dann mußten sie sich jedenfalls aus dem Urteil einwandfrei ergeben, weil andernfalls dem Hevisionsgericht eine Nachprüfung nicht möglich ist (BGH Urteil vom 1. März 1957 - VIII ZR 288/56 - » DM Nr. 2 zu § Hl ZPO). Das Kammergericht durfte sich daher, insbesondere angesichts der gegenteiligen Behauptung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 28. Oktober 1968, nicht mit dem oben angeführten - noch durch die Worte "uicht ernsthaft" eingeschränkten - allgemeinen Satz begnügen. Es hätte vielmehr darlegen müssen, was der Beklagte im einzelnen zu diesem Punkt ausgesagt hat, insbesondere auch darüber, in welchem Umfang die Arbeiten des Klägers später noch verwertet v/orden sind oder zu demindest hätten verwertet werden können. Nur so wäre das Hevisionsgericht in der Lage, die Richtigkeit der Feststellung des Kammergerichts nachzuprüfen. Hinzu kommt, daß diese Feststellung auch noch die Einschränkung "nach Zukauf des erforderlichen Geländes" enthält, woraus sich ergibt, daß das Bauvorhaben nicht nach der ursprünglichen Planung des Klägers, also ohne Zukauf weiteren Geländes,
hätte durchgeführt werden können und durchgeführt worden ist.
III.
Nach alledem muß auch das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an .das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit sie, v/as schon im ersten Revisionsurteil verlangt war, besser aufgeklärt wird.
Glanzmann Rietschel
/jf* Finke
Schmidt
Erbel