* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 247/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 247/61

Io Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte auf Grund des mit KflU geschlossenen Werkvertrags dafür zu sorgen hatte, daß die Wand- und Deckenbespannung aus dem Hitze- und Streubereich des Schweißbrenners entfernt oder abgeschirmt wurde. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts ist zutreffend; er steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (BGHZ 23» 288)» Die Klägerin stützt ihren Anspruch gegen den Beklagten in erster Linie auf die schuldhafte Verletzung des Werkvertrags; das Land-und das Oberlandcsgericht haben auch nur eine solche Forderung zuerkannt» Es bedarf also keiner Erörterung, ob sich, wie die Revision meint, die Verteilung der Beweislast ändern würde, wenn der Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung (§ 823 BGB/ zu prüfen wäre o Der frühere Beklagte hatte in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren ein von ihm beschafftes Gutachten des Diplomingenieurs Sauerbrei eingereicht0 Das Amtsgericht forderte ferner in dem Strafprozeß ein Gutachten des Zivil-Ingenieurs Brücke ein» Im Verhandlungstermin vom 4o Juli I960 vernahm es beide Sachverständigeno In dem vorliegenden Zivilprozeß sind, wie das Oberlandesgericht So 4 d.o Urto hervorhebt, die Strafakten und die darin enthaltenen Gutachten Gegenstand der Verhandlung gewesen» Die Parteien hatten sich ausdrücklich darauf bezogen (UoUo Schriftsätze des Beklagten vom 21» Mai 1959 So 2 - 7 und vom 27o Februar 1961 So 4; Schriftsatz der Klägerin vom 2» September I960)* Die mündliche Vernehmung der Sachverständigen zwecks Stellung von Fragen haben sie nicht beantragt« Ein solches Verlangen ist insbesondere auch nicht darin zu erblicken, daß sich der Beklagte für den - übrigens unstreitigen - Inhalt des Gutachtens Sauerbroi auf dessen Zeugnis, oder zur Frage, ob der Beklagte die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, auf das sachverständige Zeugnis des Sauerbrei, oder schlechthin auf das Gutachten eines Sachverständigen berufen hat» Damit erweisen sich alle Rügen der Revision als unbegründet, mit denen sie geltend macht, das Berufungsgericht habe ohne Beweisaufnahme entschieden und dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (So 3 des SchriftSo vom 27o Februar 1961) nicht statt-gegeben., Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte den Entlastungsbeweis (vglo zu I) nicht erbracht habe» Es führt aus: Jedem Installateur müsse im Hinblick auf die Unfallverhütungsvorschriften sowie seine Berufsausbildung und -erfahrung bekannt sein, daß bei Schweißarbeiten besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich seiena Treffe er auf einen ihm unbekannten Kunststoff, so müsse er mindestens die gleichen Vorkehrungen wie bei einem ihm bekannten Material ergreifen» Außerdem müsse er sich bemühen, die besonderen Eigenschaften des Kunststoffes zu ergründen, sei es durch Erkundigung bei der Herstellerfirma, sei es durch eine. Der Sachverständige Sauerbrei hat nun allerdings S, 12 seines Gutachtens den Standpunkt vertreten, daß auch der Beklagte diese Einzelheiten nicht kennen und deswegen die von NflHIB getroffenen Maßnahmen für ausreichend ansohen konnte. Das Berufungsgericht ist dem aber nicht gefolgt» Es meint unter Verweisung auf das Gutachten Brücke, dem Beklagten wäre die Entflammbarkeit des Kunststoffs nicht entgangen, wenn er die Brennprobe den späteren Arbeitsbedingungen angepaßt hätte. 2o Das Berufungsgericht verlangt von dem Beklagten nicht, daß er sich in .jedem Falle bei dem Hersteller des Kunststoffs danach erkundigte, wie sich dieser "chemisch susanunensetzte,,Vielmehr hält es Erkundigungen über die Entflammbarkeit nur dann für notwendig, wenn keine ausreichenden Vorkehrungen dagegen getroffen worden sind, daß der Stoff in den Wärme- und Streuboreich des Schweißbrenners gelangte» Ob es, wie das Oberlandesgericht meint, schon jeden Laien bekannt ist, daß bestimmte Stoffe einen besonderen Erhitzungsgrad zur Entflammung benötigen, kann dahinsteheno Denn mindestens der Beklagte als Fachmann für die brandgefährlichen Schweißarbeiten hätte damit rechnen müssen* 8* Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Temperatur des Schweißbrenners und die Entfernung der Flamme von der Bespannung entsprechen den Ausführungen des Sachverständigen Sauerbrei S» 7 seines Gutachtens* Das Berufungsgericht hat sich hierbei also nicht, wie die Revision ausführt, auf seine eigene Sachkunde verlassen.. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte mit einer "Selbstentzündung" rechnen mußte, wie das Berufungsgericht S« 10 des Urteils sagt» Denn maßgebend ist insoweit die weitere Erwägung, der Beklagte hätte zu demindest berücksichtigen müssen, daß die aufgeheizte und für eine Entzündung vorbereitete Fläche in besonderem Maße gegen Funkenflug gefährdet war» Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden« Die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hatte der für die Schweißarbeiten sachverständige Beklagte zu treffen« Ihm oblag auch eine etwaige Erkundigungspflicht, nicht dagegen dem Gastwirt der sich darauf ver- Vo Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Beklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zur ü cksuv/e i s en»

SchweißarbeitenKunststoffBerufungsgerichtSachverständigeGutachtenAusführungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 247/61
Verkündet
 am Vj, Dezember 1962
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Klempner-und Installateurmeisters Heinz GHÜHIM Allee
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die A
Allgemeine Versicherungs Aktiengesellschaft, Straße 0,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der VII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Dezember 1962 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr«, Hcimann-Trosion, Erbel, Hubert Meyer und Dr0 Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 280 Juli 1961 v/ird zurückgewiesen«,
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte betreibt ein Installationsgeschäft» Mitte 1953 beauftragte ihn der Gastwirt KflHV? Arbeiten an der I-Iei zungs anlag e auszuführen, die sich in der zur Gaststätte gehörigen Kegelbahn befand» Diese Kegelbahn war massiv gebaut; Decke und Wände v/aren mit einem Kunststoff ,,Acella,, bespannt»
Am 27» Juni 1958 wollte der früher mit verklagte Monteur des Beklagten, der inzwischen aus dem Prozeß aus-geochicdene Beklagte	Schweißarbeiten	an	der	Lei-
tung in einer Ecke zwischen Decke und Wand vornehmen» Zunächst machte er einen Brennversuch mit einem Stück Acella es verkohlte in der Flamme des Schweißbrenners ohne offenes Feuer» Dann löste er den Kunststoff im Umkreis von etwa 1 l/2 m von der Decke und begann mit der Arbeit» An Löschgeräten hatte er vorsorglich einen Wassereimer mit Pinsel sowie einen angeschlossenen Wasserschlauch bereit gestellt» Außerdem hatte er den Lehrling B^||^^ angewiesen, aufzupassen und streuende Funken sofort zu löschen
 Schon nach kurzer Arbeitszeit fing der Kunststoff Feuer» Die Kegelbahn brannte aus; Löschversuche blieben erfolglos» N(H||v/urdß wegen fahrlässiger Brandstiftung .* angeklagtj. jedoch rechtskräftig freigesprochen»
Die Klägerin hat dem Gastwirt Kfl^| Versicherungsschutz gewährt und an ihn 8»200 DM bezahlt» Diesen Betrag hat sie auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs ersetzt- verlangt»
 
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Er hat geltend gemacht, ihm falle kein Verschulden zur Last,
 Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt; das Oberlandesgericht hat sie zurückgewiesen»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisung santrag weiter» Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel surückzuweisen»
Entscheidungsgründe s
Io
 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte auf Grund des mit KflU geschlossenen Werkvertrags dafür zu sorgen hatte, daß die Wand- und Deckenbespannung aus dem Hitze- und Streubereich des Schweißbrenners entfernt oder abgeschirmt wurde. Er habe dadurch, daß er dies nicht getan habe, den Brand verursacht» Demnach müsse er nachweisen, daß ihn kein Verschulden treffe; denn der Schaden sei in seinem Gefahrenbereich entstanden»
Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts ist zutreffend; er steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (BGHZ 23» 288)» Die Klägerin stützt ihren Anspruch gegen den Beklagten in erster Linie auf die schuldhafte Verletzung des Werkvertrags; das Land-und das Oberlandcsgericht haben auch nur eine solche Forderung zuerkannt» Es bedarf also keiner Erörterung, ob sich, wie die Revision meint, die Verteilung der Beweislast ändern würde, wenn der Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung (§ 823 BGB/ zu prüfen wäre o
~ 4 -
II-
Der frühere Beklagte	hatte in dem gegen ihn
 laufenden Strafverfahren ein von ihm beschafftes Gutachten des Diplomingenieurs Sauerbrei eingereicht0 Das Amtsgericht forderte ferner in dem Strafprozeß ein Gutachten des Zivil-Ingenieurs Brücke ein» Im Verhandlungstermin vom 4o Juli I960 vernahm es beide Sachverständigeno
 In dem vorliegenden Zivilprozeß sind, wie das Oberlandesgericht So 4 d.o Urto hervorhebt, die Strafakten und die darin enthaltenen Gutachten Gegenstand der Verhandlung gewesen» Die Parteien hatten sich ausdrücklich darauf bezogen (UoUo Schriftsätze des Beklagten vom 21» Mai 1959 So 2 - 7 und vom 27o Februar 1961 So 4; Schriftsatz der Klägerin vom 2» September I960)* Die mündliche Vernehmung der Sachverständigen zwecks Stellung von Fragen haben sie nicht beantragt« Ein solches Verlangen ist insbesondere auch nicht darin zu erblicken, daß sich der Beklagte für den - übrigens unstreitigen - Inhalt des Gutachtens Sauerbroi auf dessen Zeugnis, oder zur Frage, ob der Beklagte die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, auf das sachverständige Zeugnis des Sauerbrei, oder schlechthin auf das Gutachten eines Sachverständigen berufen hat»
Das Obcrlandesgericht war danach befugt, die Gutachten ohne neue Anhörung der Sachverständigen im Wege des Urkundenbeweiscs unbeschränkt zu verwerten und sich daraus die erforderliche Sachkunde zu verschaffen» Ob es ein Obergutachten cinholen wollte, stand in seinem pflichtmäßigen Ermessen (vgl» BGH LM § 286 E Nr« 7)» Das Ergebnis, zu dem die Sachverständigen gelangt sind,
 
brauchte es nicht zu übernehmen* wenn es seine z:TL abweichende Ansicht, wie e3 das getan hat, ausreichend begründete (u.a. BGH NJW 1961 , 2061),
Damit erweisen sich alle Rügen der Revision als unbegründet, mit denen sie geltend macht, das Berufungsgericht habe ohne Beweisaufnahme entschieden und dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (So 3 des SchriftSo vom 27o Februar 1961) nicht statt-gegeben., Denn es hatte die Beweisaufnahme des Strafprozesses in zulässiger V/eise übernommene
III o
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte den Entlastungsbeweis (vglo zu I) nicht erbracht habe» Es führt aus: Jedem Installateur müsse im Hinblick auf die Unfallverhütungsvorschriften sowie seine Berufsausbildung und -erfahrung bekannt sein, daß bei Schweißarbeiten besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich seiena Treffe er auf einen ihm unbekannten Kunststoff, so müsse er mindestens die gleichen Vorkehrungen wie bei einem ihm bekannten Material ergreifen» Außerdem müsse er sich bemühen, die besonderen Eigenschaften des Kunststoffes zu ergründen, sei es durch Erkundigung bei der Herstellerfirma, sei es durch eine. Brcnnprobe, die den- nachfolgenden Arbeitsbedingungen angepaßt sei» Ergebe sich auf diese Weise kein klares Ergebnis, so müsse er den Kunststoff aus den Brennbercich ganz entfernen»
Der Beklagte habe nicht dargetan, daß er diese Grundsätze befolgt habe«, Ihm seien alle Arbeitsbedingungen
6
bekannt gewesen. Trotzdem habe er nichts unternommen;, um die unzureichenden Maßnahmen des Noatzke zu ergänzen.
Die Revision greift diese Ausführungen mit verschiedenen Rügen an. Sie sind unbegründete
1o Das Oberlandesgericht folgt den Gutachten der Sachverständigen Sauerbrei und Brücke, soweit sie sich mit der Brandursache befassen» Danach liegt der Ent-flamnungspunkt von Acella bei 250 °» Bei dieser Temperatur scheidet es gasförmige Zersetzungsprodukte aus, die rasch verbrennen» Dieser Hitzegrad wurde unter den Bedingungen, unter denen KiHH arbeitete, an großen Teilen der Bespannung erreicht» Dagegen genügte die Brennprobe an dem kleinen Stück nicht, um die neben der Flamme liegenden Teile ausreichend zu erwärmen.
Der Sachverständige Sauerbrei hat nun allerdings S, 12 seines Gutachtens den Standpunkt vertreten, daß auch der Beklagte diese Einzelheiten nicht kennen und deswegen die von NflHIB getroffenen Maßnahmen für ausreichend ansohen konnte. Das Berufungsgericht ist dem aber nicht gefolgt» Es meint unter Verweisung auf das Gutachten Brücke, dem Beklagten wäre die Entflammbarkeit des Kunststoffs nicht entgangen, wenn er die Brennprobe den späteren Arbeitsbedingungen angepaßt hätte. Das hätte er tun müssen. Sollte cs nicht möglich gewesen sein, so hätte er sich den Unterschied klar machen und weitere Vorsorge treffen müssen.
Der Senat hält diese Beurteilung für zutreffend.
Ihr ist nichts hinzuzufügen. Jedenfalls genügt die insoweit ohne Begründung vorgetragene Ansicht des Sachver-
 
ständigen Sauerbrei nicht, um den dem Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis zu erbringen»
2o Das Berufungsgericht verlangt von dem Beklagten nicht, daß er sich in .jedem Falle bei dem Hersteller des Kunststoffs danach erkundigte, wie sich dieser "chemisch susanunensetzte,,Vielmehr hält es Erkundigungen über die Entflammbarkeit nur dann für notwendig, wenn keine ausreichenden Vorkehrungen dagegen getroffen worden sind, daß der Stoff in den Wärme- und Streuboreich des Schweißbrenners gelangte»
Dem ist zuzustimmen»
3» Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätten die bereitgestellten Löschmittel auch bei Bespannstoffen, die dem Beklagten bekannt waren, nicht ausgereicht, einen Brand zu verhüten»
Diese den Umständen entsprechende Würdigung steht weder im Gegensatz zu dem Sachvortrag des Beklagten noch zu den von ihm angetretenen Beweisen noch zu dom Gutachten Sauerbreio Die Revision hat ihre gegenteiligen Behauptungen nicht belegt»
4» Der Beklagte hatte S» 2 seines Schriftsatzes vom 27» Februar 1961 nur unter Beweis gestellt, daß die Schweißstelle selbst nicht mit Blech oder Asbest abgedeckt werden konnte»
Das hat das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen» Es verlangt aber, daß der Beklagte die im weiteren
8
Funkenbereich liegenden Stoffteile bedecken ließ= Daß dies möglich war, hat der Beklagte nicht geleugnet und erkennt im übrigen auch der Sachverständige Sauerbrei S* 10 seines Gutachtens an*
Ob es, wie das Oberlandesgericht meint, schon jeden Laien bekannt ist, daß bestimmte Stoffe einen besonderen Erhitzungsgrad zur Entflammung benötigen, kann dahinsteheno Denn mindestens der Beklagte als Fachmann für die brandgefährlichen Schweißarbeiten hätte damit rechnen müssen*
6* Das Berufungsgericht erklärt S, 10 d*Urt* einleuchtend, warum die Bedingungen bei der Brennprobe anders lagen als bei den Arbeiten* Seine dahingehenden Ausführungen stehen mit den Gutachten beider Sachverständigen im Einklang *
7* Der Sachverständige Brücke hat nur die Fahrlässigkeit dos ausführenden Heizungomonteurs verneint* Mit einem etwaigen Verschulden des zuständigen Meisters hat es sich nicht befaßt*
Es liegt auf der Hand, daß insoweit ein Unterschied zu machen ist* Denn von dem Monteur ist nicht die gleiche Sachkunde zu verlangen wie von dem in alle Einzelheiten eingeweihten Meister*
8* Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Temperatur des Schweißbrenners und die Entfernung der Flamme von der Bespannung entsprechen den Ausführungen des Sachverständigen Sauerbrei S» 7 seines Gutachtens* Das
 Berufungsgericht hat sich hierbei also nicht, wie die Revision ausführt, auf seine eigene Sachkunde verlassen..
Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte mit einer "Selbstentzündung" rechnen mußte, wie das Berufungsgericht S« 10 des Urteils sagt» Denn maßgebend ist insoweit die weitere Erwägung, der Beklagte hätte zu demindest berücksichtigen müssen, daß die aufgeheizte und für eine Entzündung vorbereitete Fläche in besonderem Maße gegen Funkenflug gefährdet war» Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden«
Weswegen das Oberlandesgericht insoweit Fragen gemäß dem § 159 ZFO hätte stellen müssen, ist nicht ersichtlich«
9« Aus dem Urteil ergibt sich schließlich nicht, daß das Berufungsgericht annimmt, der Beklagte habe die Unfallverhütungsvorschriften verletzt« Die sich hierauf beziehende Revisionsrüge liegt neben der Sache«
IV«
Die Ausführungen des Oberlandesgerichts darüber, daß den Gastwirt	kein ursächliches Verschulden
 trifft, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen«
Die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hatte der für die Schweißarbeiten sachverständige Beklagte zu treffen« Ihm oblag auch eine etwaige Erkundigungspflicht, nicht dagegen dem Gastwirt	der	sich	darauf	ver-
lassen konnte, daß die Arbeiten gefahrlos durchgeführt
10
wurden« Es fehlt an jedem Anhalt dafür, daß ihm die Gefährlichkeit des Stoffs bei Schweißarbeiten bekannt sein mußte»
Vo
 Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Beklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zur ü cksuv/e i s en»
Glanzmann	Heimann-Trosien	Erbel
 Meyer	Dr«	Vogt