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BGH · VII ZR 247/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 247/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 13. Nach den letzten, dem Senat nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin ist diese durch das Berufungsurteil mit mehr als 20.000 € beschwert. Die Rüge, das angefochtene Urteil enthalte keinen Tatbestand, keine Anträge und die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seien nicht protokolliert, rechtfertigen die Zulassung der Revision ungeachtet der vom XII. Februar 2003 - VIII ZR 205/02, NJW-RR 2003, 1006 und Beschluss vom 24. 3 Im Übrigen wird auf die Entscheidung des V.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
angebenAuffassungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 247/08
vom 22. April 2010 in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 13. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: 20.182,84 €
Gründe:
1	1.	Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig.
Nach den letzten, dem Senat nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin ist diese durch das Berufungsurteil mit mehr als 20.000 € beschwert. Dieser letzte Vortrag dazu ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners zu berücksichtigen, da die Wertfestsetzung von Amts wegen zu erfolgen hat, wobei auch nachgereichte Angaben zu berücksichtigen sind.
2	2.	Die Rüge, das angefochtene Urteil enthalte keinen Tatbestand, keine
 Anträge und die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seien nicht protokolliert, rechtfertigen die Zulassung der Revision ungeachtet der vom XII. Zivilsenat geäußerten Beden-
-3-
ken (Urteil vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02, BGHZ 156, 97, 104) schon deshalb nicht, weil sich nach Auffassung des Senats aus der Tenorierung und den Entscheidungsgründen ausreichende Feststellungen zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zu den Ausführungen des Sachverständigen sowie auch zu den gestellten Anträgen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - VIII ZR 205/02, NJW-RR 2003, 1006 und Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, NJW2003, 3057).
3	Im	Übrigen wird auf die Entscheidung des V. Zivilsenats vom 12. Februar
2004 - V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712 hingewiesen.
4	Von	einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil
 sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO.
5	3.	Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari	Leupertz
 Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 14.03.2008 -20 386/06 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 13.11.2008 - 9 U 150/08 -