Die Bestimmung in Allgemeinen "Auftragsbedingungen" eines Werkunternehmers, wonach "mündliche Nebenabreden nur nach schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers Gültigkeit haben" sollen, ist Jedenfalls dann unwirksam, wenn das Unternehmen als "Einmannbetrieb" geführt wird. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Unterlassungsantrag durch Versäumnisurteil stattgegeben und dieses Versäumnisurteil nach Einspruch der Beklagten aufrechterhalten. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger die Beklagte nach § 13 Abs.1, 2 Nr. 1 AGBG nur auf Unterlassung in Anspruch nehmen könne, wenn die noch im Streit befindliche Klausel Nr. 9 Sie benachteilige nämlich den Vertragspartner des Verwenders dadurch unangemessen, da sie nach ihrem Wortlaut den Eindruck erwecke, auch eine an sich nach § 4 AGBG vorgehende individuelle mündliche Vereinbarung mit dem Inhaber der Beklagten oder mit dessen vertretungs-befugten Mitarbeitern sei ausnahmslos unwirksam, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werde. 1. Wie auch die Revision nicht verkennt, kann die Frage, ob eine Klausel im Hinblick auf § 4 AGBG unwirksam ist, grundsätzlich nicht im Verfahren nach den §§ 13 ff AGBG, sondern nur in dem den Einzelfall betreffenden Rechtsstreit nachgeprüft werden. 2. Entscheidend ist somit, ob eine Schriftformklausel den Vertragspartner des Verwenders durch das Abschneiden der Berufung auf mündlich getroffene Vereinbarungen unangemessen benachteiligen würde (§9 AGBG). Das läßt sich nicht allgemein, sondern nur für die jeweils in Frage stehende Klausel beurteilen. Im Gesetzgebungsverfahren ist nämlich eine zunächst vorgesehene Bestimmung, nach der im nichtkaufmännischen Rechtsverkehr eine Schriftformklausel schlechthin unwirksam sein sollte, mit der Begründung gestrichen worden, derartige Klauseln sollten gesetzlich nicht schlechthin verboten werden, weil sie zur Klarheit im Rechtsverkehr und auch im Interesse des Kunden zur Erleichterung des Beweises wichtiger Vertragsabreden beitragen könnten. Deshalb kann nicht von der generellen Unwirksamkeit derartiger Klauseln ausgegangen werden (BGH NJW 1982, 331, 333 III 2 c; Ulmer/ Brandner/Hensen (aaO), Anh. Auch wenn man berücksichtigt, daß der Werkunternehmer ein schutzwürdiges Interesse daran haben kann, sich vor unkontrollierbaren Äußerungen seiner Angestellten zu schützen und sich gegen mögliche auftretende Beweisschwierigkeiten zu sichern (BGH NJW 1980, 234, 235)» ergibt die erforderliche Prüfung hier, daß die Klausel den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Da die Beklagte hier nämlich als "Einmannbetrieb" geführt wird, scheiden schutzwürdige Interessen, sich durch eine Schriftformklausel gegen Zusagen Nichtberechtigter zu sichern, für sie von vornherein aus. Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, der Rechtsverkehr verstehe die Klausel schon richtig dahin, daß der Schriftformvorbehalt nur für Zusagen nicht vertretungsberechtigter Mitarbeiter des Verwenders gilt, geht das fehl. Damit besteht die erhebliche Gefahr, daß sich ein Kunde der Beklagten durch Hinweis auf die Schriftformklausel davon abbringen läßt, seine Rechte aus einer mit dem Inhaber der Beklagten getroffenen wirksamen mündlichen Vereinbarung geltend zu machen.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein AGBG §§ 9, 13 Die Bestimmung in Allgemeinen "Auftragsbedingungen" eines Werkunternehmers, wonach "mündliche Nebenabreden nur nach schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers Gültigkeit haben" sollen, ist Jedenfalls dann unwirksam, wenn das Unternehmen als "Einmannbetrieb" geführt wird. BGH, Urt. v. 28. April 1983 - VII ZR 246/82 - OLG Schleswig LG Lübeck BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VXX ZR 246/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 28. April 1983 H e n c o, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Harald Oi Straße Be Schichtungstechnik, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen den Verein zu dem Schutze der Verbraucher gegen unlauteren Wettbewerb e.V., vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes, Dr. Thea B<—ir, und deren Stellvertreterin, Dr. Gabriele BeJflHB, UHMplatz Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 9. Juli 1982 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte, die sich als "Einmannbetrieb11 mit der Beschichtung und Reparatur von Badewannen, Duschbecken und ähnlichem befaßt, verwendet in ihren Allgemeinen "Auftragsbedingungen" u.a. folgende Klausel "9. Mündliche Nebenabreden haben nur nach schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers Gültigkeit". Der klagende Verein begehrt nach § 13 AGBG, daß der Beklagten die Verwendung dieser Klausel untersagt werde. Hinsichtlich weiterer 8 Klauseln hat er bereits beim Landgericht ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil erstritten. Seine Klage wegen der Jetzt noch allein im Streit befindlichen Bestimmung Nr. 9 ist Jedoch in erster Instanz mit der Begründung abgewiesen worden, eine mündliche Absprache gemäß § 4 AGBG gehe als individuelle Vertragsabrede der Schriftformklausel stets vor. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Unterlassungsantrag durch Versäumnisurteil stattgegeben und dieses Versäumnisurteil nach Einspruch der Beklagten aufrechterhalten. Mit ihrer - zugelassenen - Revision, die der Kläger zurückzuweisen bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger die Beklagte nach § 13 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG nur auf Unterlassung in Anspruch nehmen könne, wenn die noch im Streit befindliche Klausel Nr. 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gemäß §§9-11 AGBG unwirksam ist. Diese Voraussetzung hält es für gegeben, da die Schriftformklausel gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstoße. Sie benachteilige nämlich den Vertragspartner des Verwenders dadurch unangemessen, da sie nach ihrem Wortlaut den Eindruck erwecke, auch eine an sich nach § 4 AGBG vorgehende individuelle mündliche Vereinbarung mit dem Inhaber der Beklagten oder mit dessen vertretungs-befugten Mitarbeitern sei ausnahmslos unwirksam, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werde. Damit bestehe die Gefahr, daß der Vertragspartner der Beklagten sich durch den scheinbar eindeutigen Wortlaut der Klausel von der Durchsetzung berechtigter Ansprüche abhalten lasse. Dagegen wehrt sich die Revision vergeblich. 1. Wie auch die Revision nicht verkennt, kann die Frage, ob eine Klausel im Hinblick auf § 4 AGBG unwirksam ist, grundsätzlich nicht im Verfahren nach den §§ 13 ff AGBG, sondern nur in dem den Einzelfall betreffenden Rechtsstreit nachgeprüft werden. Schutzobjekt im Verfahren nach §§ 13 ff AGBG ist nicht der einzelne. von einer möglicherweise unzulässigen Klausel betroffene Verbraucher, sondern der Rechtsverkehr, der allgemein von der Verwendung unzulässiger Klauseln freigehalten werden soll (BGH NJW 1981, 979, 980; 1981, 1511, 1512; 1982, 331, 333 III 2 b, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 82, 21; vgl. a. Senatsurteil NJW 1982, 1389, 1390/1391; Ulmer/ Brandner/Hensen, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. 29, 30; Löwe/ Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zu dem AGB-Gesetz, 2. Aufl., II, § 13 Rdn. 22, jeweils m.N.). 2. Entscheidend ist somit, ob eine Schriftformklausel den Vertragspartner des Verwenders durch das Abschneiden der Berufung auf mündlich getroffene Vereinbarungen unangemessen benachteiligen würde (§9 AGBG). Das läßt sich nicht allgemein, sondern nur für die jeweils in Frage stehende Klausel beurteilen. Im Gesetzgebungsverfahren ist nämlich eine zunächst vorgesehene Bestimmung, nach der im nichtkaufmännischen Rechtsverkehr eine Schriftformklausel schlechthin unwirksam sein sollte, mit der Begründung gestrichen worden, derartige Klauseln sollten gesetzlich nicht schlechthin verboten werden, weil sie zur Klarheit im Rechtsverkehr und auch im Interesse des Kunden zur Erleichterung des Beweises wichtiger Vertragsabreden beitragen könnten. Deshalb kann nicht von der generellen Unwirksamkeit derartiger Klauseln ausgegangen werden (BGH NJW 1982, 331, 333 III 2 c; Ulmer/ Brandner/Hensen (aaO), Anh. §§9-11 Rdn. 627, jeweils m.N.). a) Die hier zu beurteilende Klausel will jedoch die Gültigkeit .jeder mündlichen Vereinbarung von einer schriftlichen Bestätigung abhängig machen. Sie würde damit zu einer völligen Verdrängung des in § 4 AGBG enthaltenen Grundsatzes führen, daß individuelle (auch mündliche) Vertragsabreden stets Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Auch wenn man berücksichtigt, daß der Werkunternehmer ein schutzwürdiges Interesse daran haben kann, sich vor unkontrollierbaren Äußerungen seiner Angestellten zu schützen und sich gegen mögliche auftretende Beweisschwierigkeiten zu sichern (BGH NJW 1980, 234, 235)» ergibt die erforderliche Prüfung hier, daß die Klausel den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. b) Dabei kann offenbleiben, ob die Klausel schon deshalb gegen § 9 AGBG verstößt, weil sie nicht hinreichend zwischen den Willenserklärungen des Verwenders selbst und der vertretungsbefugten Angestellten einerseits und den nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern andererseits unterscheidet (so neben dem Berufungsgericht auch OLG Frankfurt, WM 1981, 598, 599 und OLG Karlsruhe, NJW 1981, 405 ff mit kritischer Anmerkung von Micklitz; vgl. dazu auch Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, Anh. §§9-11 Rdn. 631). Da die Beklagte hier nämlich als "Einmannbetrieb" geführt wird, scheiden schutzwürdige Interessen, sich durch eine Schriftformklausel gegen Zusagen Nichtberechtigter zu sichern, für sie von vornherein aus. Die Beklagte hat schließlich auch keine Beweisschwierigkeiten zu befürchten, weil ihr Vertragspartner sowieso die Beweislast für das Be- stehen ihm günstiger mündlicher Vereinbarungen trägt. Infolgedessen dient die Schriftformklausel hier allein dazu, eine getroffene Individualabrede inhaltlich auszuhöhlen. Damit verstößt sie aber gegen § 9 Abs. 1, 2 Nr, 1 AGBG und ist deshalb unwirksam (vgl. auch Ulmer/ Brandner/Hensen, aaO, § 13 Rdn. 7). Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, der Rechtsverkehr verstehe die Klausel schon richtig dahin, daß der Schriftformvorbehalt nur für Zusagen nicht vertretungsberechtigter Mitarbeiter des Verwenders gilt, geht das fehl. Wie die Revision selbst vorträgt, handelt es sich bei der Beklagten um einen Einmannbetrieb, so daß lediglich rechtsgeschäftliche Erklärungen ihres Inhabers selbst in Frage kommen. Damit besteht die erhebliche Gefahr, daß sich ein Kunde der Beklagten durch Hinweis auf die Schriftformklausel davon abbringen läßt, seine Rechte aus einer mit dem Inhaber der Beklagten getroffenen wirksamen mündlichen Vereinbarung geltend zu machen. Derartigen Mißbrauchsmöglichkeiten zu wehren, ist gerade der Sinn und Zweck des Verfahrens nach §§ 13 ff AGBG (Senatsurteil NJW 1982, 1389 ff). 3. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Girisch Doerry Bliesener Walchshöfer Quack