* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

November I960 trat er von seiner Wcrklohnforderung gegen den Beklagten 6.159*93 BM an die Klägerin ab. Am Schluß der Berufungsverhandlung war unstreitig, daß der Beklagte nach dem 20- November I960 die Bauarbeiten nicht "in eigene Regie” genommen und den \7erkvertrag mit BfllHB nicht gekündigt, sondern an ihm festgehalten hatte. Das Berufungsgericht entnimmt der Beweisaufnahme, daß der Beklagte nach dem 20. Es folgert daraus, c3 habe sich um Zahlungen des Beklagten auf die von BflHHP an die Klägerin abgetretene Werklohnforderung gehandelt, die jedenfalls bis zu dem Schluß der Be-rufungsvcrhandlung auch fällig geworden sei. Diese Zahlungen brauche die Klägerin nicht gegen sich gelten zu lassen (§ 407 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB). 1-) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte zu der Auslegung gelangen müssen, durch die Abrede, daß der Beklagte Löhne und Material künftig unmittelbar an Arbeiter und Lieferanten zahlen solle, hätten Bioletti und er -unter Abänderung ihres ursprünglichen Werkvertrags - sich dahin geeinigt, daß alle Werklohnansprüche BflHHB gegen den Beklagten entfallen sollten, so daß am 14» November I960 die Abtretung an die Klägerin "ins Leere" gegangen sei. Im Gegenteil, sein eigener Vortrag am Schluß der Berufungsinstanz ging - unter bewußter Aufgabe früheren abweichenden Vorbringens - ausdrücklich dahin, er habe am Werkvertrag mit BflHHV - wegen des darin vereinbarten günstigen l’estproises - footgehalten, den Vertrag nicht gekündigt und die weiteren Arbeiten nicht in eigener Regie durchgeführt. Diese brauchte die Klägerin jedoch, infolge der Abtretung und der Kenntnis des Beklagten davon, nicht gegen sich gelten zu lassen (§ 407 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB). Es kann dahinstehen, ob der Beklagte auch Material an die Lieferanten für Rechnung BflHBHB und in Erfüllung von dessen Worklohnforderung gezahlt hat- Denn das Berufungsgericht stellt allein auf die vom Beklagten für geleisteten Lohnzahlungen ab, die nach seiner Feststellung den Betrag von 6.159?93 DM übersteigen. 2.) Da die Bauleistungen inzwischen voll erbracht sind, und zwar nach dem oben Gesagten für Rechnung B0HHIB, stand dem Beklagten bei Schluß der Berufungsverhandlung die Einrede des nichterfüllten Vertrages nicht mehr zu, wie das Berufungsgericht rechtsfehlorfrei ausgoführt hat. die Urteile des Senats 114 Nr. 3 zu § 326 (32a) BGB und VII ZR 109/63 vom 18. Es hält die Voraussetzungen des § 406 BGB für eine Aufrechenbarkeit trotz der Abtretung für nicht gegeben. Darauf, sowie auf die dagegen erhobenen Revisionsrügen braucht nicht eingegangen zu werden» Denn nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten am Schluß der Berufungsinstanz besteht keine Möglichkeit, eine Geschäftsführung ohne Auf-

Zitierte Normen: § 407 BGB
BGBRechnungBerufungsgerichtZahlungSchlußKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2087
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8« März 1965 Pohl,
J ustizobersekrotär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Kraftdroochkenbesitzers Kurt G Hel
 Beklagten, Berufungobeklagten und Revisionulclägers
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Hinrich PflHHfe Baustoff- und Holzhandel, offene Handelsgesellschaft, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Baumeister Jonni	und
 Maurermeister Edmund itraßc 0,
Klägerin, Berufungoklägerin und Revioionsboklagte,
- Prozefibevollir/ichtigter: Rechtsanwalt Br.
*• o
Dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Dr. Heimwnn-Trosien, Rietschcl, Erhol, Br. Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des
6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
 zu Hamburg vom 9* September 1963 wird zurückgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Ber Maurermeister BflHHB führte 1960/61 für den Beklagten die Maurerarbeiten am Neubau eines Wohnhauses in HflHI aus. Die Baustoffe dafür bezog er von der Klägerin.
An 14. November I960 trat er von seiner Wcrklohnforderung gegen den Beklagten 6.159*93 BM an die Klägerin ab. Biese übersandte die Abtretungsurkunde dem vom Beklagten beauftragten bauleitenden Architekten Ha^^, dem sie bis zu dem 20. November I960 zuging.
Nach dem 20. November I960 bezahlte der Beklagte an die Klägerin nichts, wohl aber in erheblichem Umfang löhne an die Bauarbeiter.
Bio Klägerin ist der Auffassung, sie brauche diese Zahlungen nicht gegen sich gelten zu lassen. Sie hat Klage erhoben auf Zahlung von 6.159*93 BM nebst Zinsen.
0
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hatte sich zunächst darauf berufen, daß er nach dem genannten Zeitpunkt an BOM nichts mehr gezahlt habe. Später hat er Zahlungen zu Gunsten B^HHHB zugegeben. Er hat die Einrede des nichterfüllten Vertrages erhoben und mit Gegenforderungen aufgerechnet .
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlan-dosgoricht ihr stattgegeben.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter.
Ent s che idun/is gründe:
Am Schluß der Berufungsverhandlung war unstreitig, daß der Beklagte nach dem 20- November I960 die Bauarbeiten nicht "in eigene Regie” genommen und den \7erkvertrag mit BfllHB nicht gekündigt, sondern an ihm festgehalten hatte.
Das Berufungsgericht entnimmt der Beweisaufnahme, daß der Beklagte nach dem 20. November I960 allein an Löhnen an die Bauarbeiter mehr als 6.159?93 DM für Rechnung Bio-lettis gezahlt habe, womit dieser einverstanden gewesen sei. Es folgert daraus, c3 habe sich um Zahlungen des Beklagten auf die von BflHHP an die Klägerin abgetretene Werklohnforderung gehandelt, die jedenfalls bis zu dem Schluß der Be-rufungsvcrhandlung auch fällig geworden sei. Diese Zahlungen brauche die Klägerin nicht gegen sich gelten zu lassen (§ 407 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB).
4
7
1-) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte zu der Auslegung gelangen müssen, durch die Abrede, daß der Beklagte Löhne und Material künftig unmittelbar an Arbeiter und Lieferanten zahlen solle, hätten Bioletti und er -unter Abänderung ihres ursprünglichen Werkvertrags - sich dahin geeinigt, daß alle Werklohnansprüche BflHHB gegen den Beklagten entfallen sollten, so daß am 14» November I960 die Abtretung	an die Klägerin "ins Leere" gegangen
 sei.
Das trifft nicht zu. Der Beklagte hatte in der Berufungsinstanz nicht behauptet, er habe mit BdmHi vereinbart, dessen Werklohnanspruch solle vertraglich aufgehoben sein. Im Gegenteil, sein eigener Vortrag am Schluß der Berufungsinstanz ging - unter bewußter Aufgabe früheren abweichenden Vorbringens - ausdrücklich dahin, er habe am Werkvertrag mit BflHHV - wegen des darin vereinbarten günstigen l’estproises - footgehalten, den Vertrag nicht gekündigt und die weiteren Arbeiten nicht in eigener Regie durchgeführt.
Daraus folgt zwingend, daß der V/erkvertrag zwischen dem Beklagten und	über	den	20. November I960 hinaus un-
verändert fortbcstanden hat. Somit waren vereinbarungsgemäß auch die nach diesem Zeitpunkt erstellten Bauleistungen als Leistungen BfllB an den Beklagten und die Lohnzahlungen des Beklagten an die Arbeiter als Leistungen dos Beklagten auf die Wcrklohnforderung Biolettis anzusehen. Diese brauchte die Klägerin jedoch, infolge der Abtretung und der Kenntnis des Beklagten davon, nicht gegen sich gelten zu lassen (§ 407 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB).
 
Es kann dahinstehen, ob der Beklagte auch Material an die Lieferanten für Rechnung BflHBHB und in Erfüllung von dessen Worklohnforderung gezahlt hat- Denn das Berufungsgericht stellt allein auf die vom Beklagten für
 geleisteten Lohnzahlungen ab, die nach seiner Feststellung den Betrag von 6.159?93 DM übersteigen.
2.) Da die Bauleistungen inzwischen voll erbracht sind, und zwar nach dem oben Gesagten für Rechnung B0HHIB, stand dem Beklagten bei Schluß der Berufungsverhandlung die Einrede des nichterfüllten Vertrages nicht mehr zu, wie das Berufungsgericht rechtsfehlorfrei ausgoführt hat.
3«) Mit Recht bezeichnet das Berufungsgericht die vom Beklagten in den Tatsacheninstanzen nur beiläufig erwähnten angeblichen Schadensercatzansprüchc gegen	wo	gen man-
gelhafter Bauausführung als "völlig unsubstantiiert". \uch die Revision bringt dazu nichts Näheres vor.
Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, daß das Berufungsgericht irrtümlich § 406 BGB für einschlägig hält, während ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB in Wirklichkeit keine Aufrechnungsmöglichkeit begründet, sondern einen nach § 404 BGB zu beachtenden Einwand gegen die abgetretene Forderung dar3tcllt (vgl. die Urteile des Senats 114 Nr. 3 zu § 326 (32a) BGB und VII ZR 109/63 vom 18. Januar 1965).
4.) Das Berufungsgericht verneint die Aufrechenbarkeit etwaiger - von ihm unterstellter - Ansprüche des Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Es hält die Voraussetzungen des § 406 BGB für eine Aufrechenbarkeit trotz der Abtretung für nicht gegeben.
6
Darauf, sowie auf die dagegen erhobenen Revisionsrügen braucht nicht eingegangen zu werden» Denn nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten am Schluß der Berufungsinstanz besteht keine Möglichkeit, eine Geschäftsführung ohne Auf-
traglichen Zusatzvoreinbarung zu dem Y/erkvertrag. Allenfalls käme ein besonderer Auftrag in Betracht. Ein Anspruch auf Aufv/endungsersatz nach § 670 BGB könnte also erst nach dem 20. November I960 entstanden sein (§ 406 BGB).
5.) Der Beklagte hat die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Heimann-Trosien	Rietschel	Erbel
 trag dos Beklagten für
 anzunehmen. Vielmehr beruhen
 die Lohnzahlungen des Beklagten für
 auf einer ver-
Vogt
 Pinke