hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» April 1963 unter Mitwirkung der Eundcsrichtcr Dr0 Winkelmann, Rietschel, Br» Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Br„ Finke für Recht erkannt: A^^^, der bis 1» Februar 1958 kurzfristig bei dem Beklagten beschäftigt war, eingestellt» Adams hatte zwar mehrere andere Brände gelegt und ist, weil er wegen seiner pyromanischen Veranlagung für unzurechnungsfähig erklärt wurde, in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen worden» Er hatte jedoch geleugnet, den Brand im Betrieb des Klägers gelegt zu haben. Seine Behauptung, es sei zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Verwahrungsvortrag abgeschlossen worden, so daß er nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten einzustehen habe (§ 690 BGB), sieht das Berufungsgericht als nicht erwiesen an, Bas läßt keinen.; Bochtsfehlor erkennen, Bas Berufungsgericht stellt dazu - insoweit unangefochten - fest, daß der Wagen' im Zeitpunkt des Brandes noch nicht lackiert und die Sonderausrüstung zwar schon beschafft, aber noch nicht eingebaut war, Baraus^folgert es zutreffend, daß die Verwahrung dos Fahrzeugs im Zeitpunkt des Brandes im Rahmen des Werkvertrags und nicht auf Grund eines besonderen Verwahrungsvertrags erfolgte» Bern steht nicht entgegen, daß der Beklagte sich auf Wunsch des Klägers mit der Burchführung der Arbeiten Zeit ließ und der Y/agen infolgedessen länger als unbedingt erforderlich in der Werkstatt des Beklagten verblieb. Bas ko dann aber nur auf Grund eines unachtsamen Verhaltens der Ange stellten des Beklagten, für das er nach §. aa) Der Beklagte hat behauptet und unter Beweis gestellt, daß, wovon er sich selbst überzeugt habe, der Betrieb am letzten Arbeitstag vor dem Brand seinen Anweisungen entsprechend in tadellos aufgeräumtem Zustand verlassen worden sei (Schriftsatz vom 19« Januar 1961 S. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach dem Brand im Schutt ein Putzlappen gefunden worden ist, wie der Beklagte angibt, oder ob es sich, wie das Berufungsgerich annimmt, um einige Putzlappen gehandelt hat. Deshalb war es nicht gerechtfertigt, den Beweisantritt des Beklagten für das Gegenteil zu übergeheny und damit schon die Beweiswürdigung vorwegzunehmen in der Weise, daß die Möglichkeit einer Feststellung auszusehließen sei, vor dein Brand sei der Betrieb1 tadellos aufgeräumt gewesen«, bb) Das Berufungsgericht durfte auch nicht die im Schriftsatz vom 80 Juni 1961 unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten, der Brand sei von dem Lehrling gelegt wor- den, übergehen«, Könnte dies nämlich festgestellt werden, so hätte sich 'der Beklagte damit,Wie auch das Berufungsgericht annimmt, entlastet; denn die vorsätzliche Brandstiftung eines Angestellten kann dem Betriebsinhaber in der Regel nicht nach § 278 BGB zugereGhnet werden, weil es sich insoweit nicht um ein Vorhalten "bei Erfüllung" der Verbindlichkeiten des Schuldners handeln würde« keit des Aflfe beruht, wie aus dem in den Strafakten befindlichen Gutachten ersichtlich ist, nicht etwa auf einer Geistes krankheit, z.B. völligem Schwachsinn,di9ldaa, Beweiswrlj..jeöer seinQ Aussagen, also auch eines Geständnisses, von vornherein auc-schließen würde, sondern auf einer krankhaften pyromaniochen Veranlagung, durch die sein Hemmungsvermögen ausgeschlossen U Diese Unzurechnungsfähigkeit würde aber nicht ohne weiteres hindern, seinen Angaben und einem etwaigen Geständnis Glauben zu schenken, wie denn auch das Strafgericht seine Täterschaft in anderen Pallen auf Grund seiner durchaus klaren Angaben und “seines Geständnisses festgestellt hair? Unter diesen Umständen kann daher nicht von vornherein gesagt werden, daß ein etwaige Geständnis des Zeugen, insbesondere wenn es in glaubhafter Weis* und genau substantiiert abgelegt wird, die Möglichkeit einer sicheren Feststellung einer Brandstiftung ausschließt. Das Berufungsgericht durfte daher den Beweisantritt des Beklagten nicht übergehen« Dabei ist es unerheblich, daß einer Beeidigung des Zeugen in der Tat Bedenken entgegenstehen könnten; dadurch wird seine Eignung als Beweismittel nicht ausgeschlossene cc) Die Frage, ob der Beklagte sich bei der dritten Möglichkeit dor Brandentstehung durch Kurzschluß entlasten könnte, hat das Berufungsgericht offen gelassen» Es bedarf deshalb insoweit koinör Erörterungen.
VII. ZRJgjjSj/gJ. Verkündet am 29° April 1963, Woitschock, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle r) 2188 065 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des unter der Firma Herbert R den Kaufmanns Herbert H I-Allee , Karosseriebau, handeln- 1: Beklagten, Berufungsklägors und Revisionsklägers - Frozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen den e.V. in F^^^straße vortr^o^mreh seine Vorstandsmitglieder Waldemar Oflp, Alfred und Willi HBB, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Frozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt- hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» April 1963 unter Mitwirkung der Eundcsrichtcr Dr0 Winkelmann, Rietschel, Br» Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Br„ Finke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Busseldorf vom 14«, Juli 1961 aufgehobene Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur ückver v/i esen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger brachte im Oktober 1957 einen Opel-Kraftwagen in die Autoreparaturwerkstätte des Beklagten, um ihn dort aus-bessern, lackieren und mit einer Sonderausrüstung für einen Krankenwagen versehen zu lassen» Am 2« Februar 1958 brach in der Yferkstatt des Beklagten ein Brand aus, bei dem auch der Y/agen des Klägers zerstört wurde» Das gegen den Beklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung oingcleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt» Ebenso wurde ein Verfahren wegen vorsätzlicher Brandstiftung gegen den Lehrling Pcxer. A^^^, der bis 1» Februar 1958 kurzfristig bei dem Beklagten beschäftigt war, eingestellt» Adams hatte zwar mehrere andere Brände gelegt und ist, weil er wegen seiner pyromanischen Veranlagung für unzurechnungsfähig erklärt wurde, in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen worden» Er hatte jedoch geleugnet, den Brand im Betrieb des Klägers gelegt zu haben. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für sein verbranntes Fahrzeug. Er hat behauptet, der Brand sei wahrscheinlich durch Selbstentzündung von Putzwolle und mit leicht brennbaren Ölen getränkten Putzlappen entstanden. Der Beklagte könne jedenfalls nicht beweisen, daß er daran kein Verschulden trage. Er hat beantragt, den Beklagten cur Zahlung von 2.320 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Dazu hat er vorgetragen, der Wagen sei im Zeitpunkt dos Brandes schon mit der Sonderausrüstung ausgestattet gewesen. Auf Wunsch des Klägers sei das Fahrzeug noch in der Werkstatt stehen geblieben, weil er damals noch keine Garage gehabt habe. Für diese Gefälligkeit hafte er, Beklagter, nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten« Biese habe er auf jeden Fall beachtet« Im übrigen treffe ihn überhaupt kein Verschulden. Er habe seine Angestellten angewiesen, Putzwolle und dergl« in besondere Behälter zu tun« Von der Beachtung seiner Anweisung habe er sich laufend - zuletzt noch am 1. Februar 1958 nach Arbeitsschluß - überzeugt. Als Brandursache komme entweder eine vorsätzliche Brandstiftung durch den Lehrling in Frage oder eine Brand ent stehung durch Kurzschluß. Für beides habe er nicht zu haften. Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen* Mit der vom Obcrlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Ber Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1) Unstreitig ist das Fahrzeug des Klägers durch den Brand in der Werkstatt des Beklagten zerstört worden, Ber Beklagte war infolgedessen nicht in der Lage, seiner Verpflichtung nachzukommen, das Fahrzeug an den Kläger wieder herauszugoben Bafür haftet er auf Grund des zwischen den Parteien abgeschloi senen Werkvertrags, wobei ihn gemäß § 282 BGB dio Beweiolast dafür trifft, daß er die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten hat. Seine Behauptung, es sei zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Verwahrungsvortrag abgeschlossen worden, so daß er nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten einzustehen habe (§ 690 BGB), sieht das Berufungsgericht als nicht erwiesen an, Bas läßt keinen.; Bochtsfehlor erkennen, Bas Berufungsgericht stellt dazu - insoweit unangefochten - fest, daß der Wagen' im Zeitpunkt des Brandes noch nicht lackiert und die Sonderausrüstung zwar schon beschafft, aber noch nicht eingebaut war, Baraus^folgert es zutreffend, daß die Verwahrung dos Fahrzeugs im Zeitpunkt des Brandes im Rahmen des Werkvertrags und nicht auf Grund eines besonderen Verwahrungsvertrags erfolgte» Bern steht nicht entgegen, daß der Beklagte sich auf Wunsch des Klägers mit der Burchführung der Arbeiten Zeit ließ und der Y/agen infolgedessen länger als unbedingt erforderlich in der Werkstatt des Beklagten verblieb. 2) Bagegen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verursachung nicht frei von Rechtsfehlern. *a) Bas Berufungsgericht sieht folgende Ursachen des Brandes als möglich an: , Selbstentzündung von Polierwatte und mit Lösungsmitteln getränkten Lappen, . Brandstiftung durch A^IBs Kurzschluß an der elektrischen Anlage des Gebäudes oder an einem der untergestellten Fahrzeuge, Ba keine dieser drei Möglichkeiten festgestellt, aber ebensowenig ausgeschlossen werden könne, habe sich der Beklagte für jede dieser Möglichkeiten zu entlasten. Bieser Entiastuhgöboweis sei ihm jedenfalls hinsichtlich der möglichen Ursache der Selbstentzündung nicht gelungen. Nach seinen Angaben im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem Schlußbericht des Kriminalsekretärs sei erwiesen anzuoehen, daß nach dem Brand im Farbmischraum herua liegende Putzlappen und Y/attebäusche gefunden worden seien; e bleibe daher die Möglichkeit offen, daß ebenso wie diese noch weitere lappen und dcrgl. vor dem Brand unaufgeräumt liegen blieben seien und zur Selbstentzündung geführt hätten. Bas ko dann aber nur auf Grund eines unachtsamen Verhaltens der Ange stellten des Beklagten, für das er nach §. 278 BGB einzutretea habe, geschehen 3ein. ____ b) Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen des Beklagten sind begründet. aa) Der Beklagte hat behauptet und unter Beweis gestellt, daß, wovon er sich selbst überzeugt habe, der Betrieb am letzten Arbeitstag vor dem Brand seinen Anweisungen entsprechend in tadellos aufgeräumtem Zustand verlassen worden sei (Schriftsatz vom 19« Januar 1961 S. 6). Bas Berufungsgericht glaubt, auf diesen Beweisantrag komme es angesichts seiner Peststellung,.daß nach dem Brand Putzlappen usw. im Brandschutt gefunden worden seien, nicht mehr an. Bas geht fehl. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach dem Brand im Schutt ein Putzlappen gefunden worden ist, wie der Beklagte angibt, oder ob es sich, wie das Berufungsgerich annimmt, um einige Putzlappen gehandelt hat. Jedenfalls braucht diese Tatsache einer etwaigen Feststellung, daß der Betrieb sich vor dem Brand in tadellos aufgeräumtem Zustand befunden hat, noch nicht entgegenzustehen; denn die lappen Jcönnten, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigtund worauf der Sachverständige hingewiesen hat , nach dem Brand zu dem Herausnahmen der glühendheißen VW-Batterie und zu dem Abklemmen der anderen Batterien verwendet und dazu aus einem der vorhandenen Behälter entnommen worden sein» Das Vorhandensein eines oder einiger Putzlappen im Brandochutt ist somit noch kein zwingender Beweis dafür, daß schon vor dem Brand Putzlappen und derglo im Betrieb horümgelegen haben. Deshalb war es nicht gerechtfertigt, den Beweisantritt des Beklagten für das Gegenteil zu übergeheny und damit schon die Beweiswürdigung vorwegzunehmen in der Weise, daß die Möglichkeit einer Feststellung auszusehließen sei, vor dein Brand sei der Betrieb1 tadellos aufgeräumt gewesen«, bb) Das Berufungsgericht durfte auch nicht die im Schriftsatz vom 80 Juni 1961 unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten, der Brand sei von dem Lehrling gelegt wor- den, übergehen«, Könnte dies nämlich festgestellt werden, so hätte sich 'der Beklagte damit,Wie auch das Berufungsgericht annimmt, entlastet; denn die vorsätzliche Brandstiftung eines Angestellten kann dem Betriebsinhaber in der Regel nicht nach § 278 BGB zugereGhnet werden, weil es sich insoweit nicht um ein Vorhalten "bei Erfüllung" der Verbindlichkeiten des Schuldners handeln würde« Das Berufungsgericht unterstellt selbst die Möglichkeit, daß Adams, als Zeuge vernommen, die Brandstiftung zugibtEs meint aber, selbst das könne ihm nicht die Überzeugung vermitteln, daß der Brand keine andere Ursache gehabt haben könne (Urteil Bl« 8/9)« i Darin liegt eine unzulässig vorweggenömmene Beweiswürdigung« ; -Gründe dafür, daß der Lehrling A^^ von vornherein als■i völlig ungeeignetes Beweismittel anzusehen sei, hat das Berufungsgericht nicht angeführt. Die Unzurechnungsfähig- keit des Aflfe beruht, wie aus dem in den Strafakten befindlichen Gutachten ersichtlich ist, nicht etwa auf einer Geistes krankheit, z.B. völligem Schwachsinn,di9ldaa, Beweiswrlj..jeöer seinQ Aussagen, also auch eines Geständnisses, von vornherein auc-schließen würde, sondern auf einer krankhaften pyromaniochen Veranlagung, durch die sein Hemmungsvermögen ausgeschlossen U Diese Unzurechnungsfähigkeit würde aber nicht ohne weiteres hindern, seinen Angaben und einem etwaigen Geständnis Glauben zu schenken, wie denn auch das Strafgericht seine Täterschaft in anderen Pallen auf Grund seiner durchaus klaren Angaben und “seines Geständnisses festgestellt hair? Unter diesen Umständen kann daher nicht von vornherein gesagt werden, daß ein etwaige Geständnis des Zeugen, insbesondere wenn es in glaubhafter Weis* und genau substantiiert abgelegt wird, die Möglichkeit einer sicheren Feststellung einer Brandstiftung ausschließt. Könnte aber eine solche Feststellung getroffen werden, dann würde jede andere Möglichkeit der Brandentstehung ausscheiden, und der Beklagte würde dann mit Wahrscheinlichkeit als entlastet angesehen werden müssen« Das Berufungsgericht durfte daher den Beweisantritt des Beklagten nicht übergehen« Dabei ist es unerheblich, daß einer Beeidigung des Zeugen in der Tat Bedenken entgegenstehen könnten; dadurch wird seine Eignung als Beweismittel nicht ausgeschlossene cc) Die Frage, ob der Beklagte sich bei der dritten Möglichkeit dor Brandentstehung durch Kurzschluß entlasten könnte, hat das Berufungsgericht offen gelassen» Es bedarf deshalb insoweit koinör Erörterungen. Hierauf kann es nur ankommen, wenn eine vorsätzliche Brandstiftung durch A^Hl nifcht.* mit -Sicherheit festgcstellt werden und der Beklagte sich hinsichtlich einer möglichen Selbstentzündung entlasten könnte« 8 3) Das angefochtene Urteil ist somit, ohne daß es noch auf die weiteren Revisionsrügen ankommt, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurücksuverv/eiseno Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu befinden haben» Dr„ Winkelmann Rietschel Heimann-Trosien Meyer Pinke