Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfGE 54, 277 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Schon die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht vorbehaltlos alles getan, um die von ihr behaupteten internen Kalkulationsirrtümer aufzuklären und das erkennbare Mißtrauen der Klägerin zu zerstreuen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 245/96 vom 13. November 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfGE 54, 277 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Mai 1996 wird nicht angenommen, weil das Rechtsmittel im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat. Schon die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht vorbehaltlos alles getan, um die von ihr behaupteten internen Kalkulationsirrtümer aufzuklären und das erkennbare Mißtrauen der Klägerin zu zerstreuen (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1985 - VII ZR 188/84, BauR 1986, 334 = ZfBR 1986, 128), tragen das angefochte-ne Urteil. 3 Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 2.731.826,50 DM Lang Quack Thode Hausmann Wiebel