in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Abraham Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Prof. Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf über Der Kläger macht gegen den Beklagten in Höhe von 24.882,93 DM zuzüglich Zinsen und Kosten eines Vorprozesses einen Anspruch aus Freistellungsvereinbarungen vom 7. Daß der Kläger hier Zahlungsklage erhoben hat, weil er inzwischen selbst die Forderung (mit Zinsen und Kosten) beglichen hat, von der er befreit werden sollte, macht keinen Unterschied.
BUNDESGERICHTSHOF 6 VII ZR 245Z89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Abraham Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Baustatiker Dr. Ing. Klaus Jürgen B( Hf reg 80, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Horst und Partner, Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann am 12. Oktober 1989 beschlossen: Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. 3 <'o Gründe : Der Kläger macht gegen den Beklagten in Höhe von 24.882,93 DM zuzüglich Zinsen und Kosten eines Vorprozesses einen Anspruch aus Freistellungsvereinbarungen vom 7. Oktober 1979 und 23. Dezember 1982 geltend, die er mit dem Beklagten getroffen haben will. Bei Klagen auf Befreiung von einer Verbindlichkeit sind aber Zinsen des Anspruchs, von dem Befreiung begehrt wird, Nebenforderungen i.S. des § 4 ZPO (Senatsbeschluß NJW 1960, 2336 Nr. 5). Daß der Kläger hier Zahlungsklage erhoben hat, weil er inzwischen selbst die Forderung (mit Zinsen und Kosten) beglichen hat, von der er befreit werden sollte, macht keinen Unterschied. Allein dadurch wurde der Zinsanspruch nicht verselbständigt. Ob hinsichtlich der Erstattung der Prozeßkosten mit Rücksicht auf BGH Urt. vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 = LM WG § 5 Nr. 2 etwas anderes gilt, kann offenbleiben. Denn durch sie erreicht der Wert der Beschwer des Klägers nur 36.059,81 DM, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Für die Festsetzung des Streitwerts im Revisionsrechtszug ist solange kein Raum, als nicht feststeht, in welchem Umfang der Kläger die Revision durchführt (§ 14 Abs. 1 GKG) . Girisch Quack