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BGH · VII ZR 245/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 245/77

"Ein Anspruch auf TerminVerschiebung steht ihm (der Klägerin) nur dann zu, wenn seitens der Bevollmächtigten (der Beklagten) eine sofortige schriftliche Anerkennung vorliegt oder diese den Verzögerungsgrund zu vertreten hat; die Bevollmächtigte ist zur Anerkennung des Grundes zur Terminverschiebung verpflichtet, wenn sie sich nicht auf einen wichtigen Grund berufen kann. Die Klägerin hat 3.3^4„627,31 DM nebst Zinsen als außerplanmäßige Kosten eingeklagt, die ihr durch verspätete Übergabe von Bauplänen und Baustellen seitens der Beklagten sowie durch verzögerliche Arbeit anderer Auftragnehmer entstanden seien. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß Schadensersatzansprüche der Klägerin durch die Vertragsbedingungen ausgeschlossen und die Voraussetzungen für Ansprüche aus Nr. 55 oder 56 der Anlage 3 zu dem Vertrag nicht gegeben seien. Unter G Nr. 1 der Vertragsbedingungen werde der Klägerin lediglich ein Anspruch auf Terminverschiebung zugebilligt, falls die Beklagte ihn schriftlich anerkannt oder den Verzögerungsgrund zu vertreten habe. 1. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Ausschluß von Schadensersatzansprüchen gemäß G Nr. 1 der Vertragsbedingungen wegen vom Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter - der Beklagten - zu vertretender Verzögerungen der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gebotenen Inhaltskontrolle standhält oder ob die Berufung der Beklagten auf diesen haftungsausSchluß einen Rechtsmißbrauch darstellt. Bauzeichnungen und Bewehrungspläne zur Last fällt, aufgrund der Vertragsvereinbarung Nr. 55, welche einen "Baueinstand w der Beklagten nicht nur für rechtzeitige Teilbaugenehmigungen begründet, sondern - bei richtiger ergänzender Vertragsauslegung - auch für rechtzeitige Übergabe der Baupläne. Ebenso haftet die Beklagte aufgrund der Vereinbarung Nr. 56 unter den dort genannten Voraussetzungen für Verzögerungen auf Seiten anderer Auftragnehmer und für unzureichende Koordinierung. 3. Das Berufungsgericht würdigt diese Umstände lediglich dahin, daß den Zeitpunkten der Eingabe und Genehmigung der Baupläne keine Bedeutung für die mit der Klägerin vereinbarten Übergabetermine und für den von ihr geltend gemachten Verzögerungsschaden zukomme, daß aber die wegen Terminnot zugelassene Baupraxis einen Baustop durch die Behörden wegen irgendwelcher Fehler nicht ausgeschlossen habe, so daß die Vereinbarung Nr. 55 nicht ohne jeden Sinn gewesen sei. a) Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß die Klägerin bei den VertragsVerhandlungen und bei Vertragsschluß von dem normalen Ablauf eines Bauvorhabens ausgegangen ist und auch ausgehen durfte, auch wenn sie als erfahrene Bauunternehmung mit Verzögerungen bei solchen Großprojekten rechnen mußte. b) Auch wenn die Klägerin - wie das Berufungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme feststellt - der Beklagten nicht nachweisen kann, daß diese bereits bei Vertragsschluß gewußt oder zu demindest damit gerechnet hat, sie werde die vereinbarten Übergabetermine nicht einhalten können, so hatte die Beklagte unter den gegebenen Umständen doch allen Anlaß, die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen und -formulierungen auf die außergewöhnliche, von,Terminnot diktierte Vereinbarung mit der LBK und die daraus sich möglicherweise ergebenden Abweichungen von der gesetzmäßigen Baupraxis hinzuweisen. Selbst wenn die Beklagte der Klägerin diese Unterrichtung nicht bewußt vorenthalten haben sollte, muß sie doch die Klägerin nunmehr nach Treu und Glauben so stellen, als sei dem außergewöhnlichen Verfahren beim Bau des Olympiadorfes bei den gemeinsamen Vertragsformulierungen Rechnung getragen worden. Es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß die Klägerin in Kenntnis der besonderen Umstände darauf bestanden hätte, auch die Übergabe baureifer Bau- und Bewehrungspläne in den vereinbarten "Baueinstand" einzubeziehen. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, aus den nachträglichen Teilbaugenehmigungen unter auflösender Bedingung ergebe sich, daß ein MBaueinstand” nur für rechtzeitige Teilbaugenehmigungen auch unter den besonderen Umständen nicht ohne Sinn gewesen sei. e) Die Vertragsbedingungen der Beklagten enthalten unter G Nr. 1 zwar eine Regelung für den Fall, daß der Auftraggeber einen die Arbeit des Auftragnehmers verzögernden Umstand zu vertreten hat. Auch dieser Anspruch, der über den auf bloße Terminverschiebung (G Nr. 1) hinausgeht, wäre gegenstandslos, könnte er sich nur aus Verzögerungen bei Erteilung von Die in der Vereinbarlang Nr. 55 getroffene Regelung geht ersichtlich davon aus, daß Teilbaugenehmigungen für die Rohbauarbeiten nicht erteilt werden können, bevor geprüfte Werk- und Bewehrungspläne vorliegen. Da aber im Gegensatz dazu den Teilbaugenehmigungen hier keine praktische Bedeutung für die von der Klägerin einzuhaltenden Leistungstermine und die darauf abgestimmten Zeitpunkte des Erhalts baureifer Werk- und Bewehrungspläne zukam, so daß ein auf Teilbaugenehmigungen beschränkter "Baueinstand” des Auftraggebers gegenstandslos war, ist die Vereinbarung Nr. 55 nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte im Bauwesen (§ 157 BGB) dahin auszulegen, daß der Auftraggeber auch einen solchen Schaden zu ersetzen und eine solche Verzögerungszeit gutzuschreiben hat, welche auf eine Verzögerung bei der Übergabe baureifer Werkpläne und geprüfter Bewehrungspläne an den Auftragnehmer zurückzuführen sind. 5. Die Einstandspflicht der Beklagten für nachgewiesene Mehrkosten, die der Klägerin zur unbedingten Einhaltung der Fertigstellungstermine unvermeidbar erwachsen und von ihr nicht zu vertreten sind, die vielmehr durch Verzögerungen bei der Vorlage baureifer Werk- und Bewehrungspläne oder Der Senat kann über den Grund des Klageanspruchs vorab entscheiden, da insofern weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§§ 304 Abs.1, 565 Abs.3 ZPO) und der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz eingeräumt, daß es bei der Übergabe der Werk- und Bewehrungspläne zu Verspätungen gegenüber dem vertraglichen Terminplan gekommen ist. Auch ist unstreitig, daß die Klägerin die ihr obliegenden Arbeiten teilweise wegen unzureichender Baustellenausrüstung oder wegen Behinderung durch andere Handwerker nicht rechtzeitig hat beginnen können. Somit ist der Klageanspruch dem Grunde nach für gerecht fertigt zu erklären und die Sache zur Verhandlung und Entsch dung über den Betrag des Anspruchs sowie über die Kosten beider Rechtsmittel an das Landgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 157 BGB § 304 ZPO
rechtzeitigVerzögerungAuftragnehmerBewehrungspläneAnspruchTeilbaugenehmigungenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 245/77	URTEIL
Verkündet am
18. Januar 1979 Werner,
 Justi zamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Finna F
ebenda,
- Baugesellschaft mbH, BMIHIRBtraße vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Bauabwicklungsgesellschaft esellschaft) mbH & Co Grundbesitz KG, vertreten durch die Fi
 die Firma F (früher: De WHMBIstraße
 Bauabwicklungs GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäfts-führer Dipl. Kfm. Dr. Jürgen FrMfe und Assessor Christian G
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
/
2 -
Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 23* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. August 1977 und der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 24. November 1975 aufgehoben.
Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs sowie über die Kosten beider Rechtsmittelzüge an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin führte aufgrund mehrerer, im wesentlichen gleichlautender Bauverträge, welche die Beklagte namens der Bauherrin im Jahre 1970 mit ihr abgeschlossen hatte, Rohbauarbeiten zur Errichtung des Olympischen Männerdorfs in MtMIBl aus. Den Verträgen liegen u.a. Vertragsbedingungen
 
der Beklagten sowie die VOB zugrunde. Gemäß Anlage 3 Nr. 54 zu dem Mustervertrag (Baulos IV AH 3 + 4) vom 19. Februar 1970 ist Satz 5 in der Vertragsbedingung G (Termine) Nr. 1 ergänzt worden, so daß die Sätze 5 und 6 nunmehr lauten:
"Ein Anspruch auf TerminVerschiebung steht ihm (der Klägerin) nur dann zu, wenn seitens der Bevollmächtigten (der Beklagten) eine sofortige schriftliche Anerkennung vorliegt oder diese den Verzögerungsgrund zu vertreten hat; die Bevollmächtigte ist zur Anerkennung des Grundes zur Terminverschiebung verpflichtet, wenn sie sich nicht auf einen wichtigen Grund berufen kann. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter ist ausgeschlossen."
Gemäß Anlage 3 Nr. 55 und 56 ist außerdem vereinbart:
"55. Der Auftraggeber versichert, daß die Baugenehmigung für die Objekte AH 3 + AH 4 sichergestellt ist. Die erforderlichen Teilbaugenehmigungen müssen im Zuge des Baufortschrittes jeweils vorliegen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer einen durch Verzögerung der Erteilung der Teilbaugenehmigungen etwa entstehenden Schaden auf Nachweis hin zu ersetzen (Baueinstand)...........
56. Der Auftraggeber hat eine erforderliche parallele Mitwirkung anderer Handwerker sicherzustellen und dafür zu sorgen, daß der Auftragnehmer in der Ausführung seiner Arbeiten nicht bzw. nicht unnötig behindert wird. Erfolgt dies trotz rechtzeitigen vorherigen schriftlichen Hinweises bzw. sofortiger schriftlicher Beanstandung nicht, so ist dem Auftragnehmer der daraus entstehende nachweisbare Schaden zu ersetzen..........."
Die Klägerin hat 3.3^4„627,31 DM nebst Zinsen als außerplanmäßige Kosten eingeklagt, die ihr durch verspätete Übergabe von Bauplänen und Baustellen seitens der Beklagten sowie
 durch verzögerliche Arbeit anderer Auftragnehmer entstanden seien.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen des Ausschlusses von Schadensersatzansprüchen in der Vertragsbedingung G Nr. 1 abgewiesen. Mit der - angenommenen -Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Ersatzanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß Schadensersatzansprüche der Klägerin durch die Vertragsbedingungen ausgeschlossen und die Voraussetzungen für Ansprüche aus Nr. 55 oder 56 der Anlage 3 zu dem Vertrag nicht gegeben seien.
Unter G Nr. 1 der Vertragsbedingungen werde der Klägerin lediglich ein Anspruch auf Terminverschiebung zugebilligt, falls die Beklagte ihn schriftlich anerkannt oder den Verzögerungsgrund zu vertreten habe. Dagegen seien Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung ausgeschlossen. Obwohl die Klägerin den letzten Satz zuvor (mit Schreiben vom 3. Januar 1970) beanstandet habe, sei er nicht gestrichen worden. Dieser Haftung saus Schluß halte einer für Allgemeine Geschäftsbedingungen gebotenen Inhaltskontrolle stand. Auch sei die Berufung der Beklagten auf diese Klausel nicht rechtsmißbräuchlich.
Die den Vertragsbedingungen vorgehende Vereinbarung in Nr. 55 der Anlage 3 beziehe sich ausschließlich auf die erforderlichen Baugenehmigungen, nicht aber auf die Über-
gäbe von Bauplänen. Wegen der besonderen Situation bei der Erstellung der Olympiabauten hätten die Baupläne auch ohne Teilbaugenehmigung ausgehändigt und verwandt werden können. Baugenehmigungen seien erst viel später als der Baubeginn, teilweise erst nach Fertigstellung erteilt worden. Andererseits habe die Baubehörde jederzeit einen Baustop verhängen können, falls sie Fehler feststellte. Daher sei die Vereinbarung Nr. 55 keineswegs sinnlos gewesen. Sie könne aber nicht im Wege der Vertragsanpassung auf den Schaden ausgedehnt werden, der durch die Verzögerungen in der Erstellung der Baupläne entstanden sei.
Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus der Vereinbarung Nr. 56 seien nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere fehle eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen Verzögerungen, der dadurch veranlaßten Maßnahmen der Klägerin und der dadurch ihr im einzelnen entstandenen Kosten.
Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision im wesentlichen mit Erfolg.
1.	Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Ausschluß von Schadensersatzansprüchen gemäß G Nr. 1 der Vertragsbedingungen wegen vom Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter - der Beklagten - zu vertretender Verzögerungen der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gebotenen Inhaltskontrolle standhält oder ob die Berufung der Beklagten auf diesen haftungsausSchluß einen Rechtsmißbrauch darstellt. Die Beklagte haftet nämlich unabhängig davon, ob ihr ein Verschulden bei Vertragsschluß durch unzureichende Unterrichtung der Klägerin oder ein Verschulden für die unstreitigen Verzögerungen bei der Übergabe unerläßlicher
 
Bauzeichnungen und Bewehrungspläne zur Last fällt, aufgrund der Vertragsvereinbarung Nr. 55, welche einen "Baueinstand w der Beklagten nicht nur für rechtzeitige Teilbaugenehmigungen begründet, sondern - bei richtiger ergänzender Vertragsauslegung - auch für rechtzeitige Übergabe der Baupläne. Ebenso haftet die Beklagte aufgrund der Vereinbarung Nr. 56 unter den dort genannten Voraussetzungen für Verzögerungen auf Seiten anderer Auftragnehmer und für unzureichende Koordinierung.
2.	Bereits Mitte 1969 gestattete die Lokalbaukommis-sion (LBK) als besondere Baugenehmigungsbehörde der Beklagten, mit der Errichtung des Olympischen Männerdorfes gemäß der Gesamtplanung ohne Baugenehmigung zu beginnen. Dies war der Klägerin bei Vertragsschluß nicht bekannt und führte dazu, daß die Teilbaugenehmigungen erst nach Baubeginn, zu dem Teil erst nach Fertigstellung erteilt wurden und daß die Architekten der Beklagten die Eingabepläne teilweise erst zu einem Zeitpunkt fertigstellen und einreichen konnten, zu dem die baureifen Werkpläne gemäß dem Terminplan in Anlage 6 zu dem Mustervertrag bereits der Klägerin übergeben sein mußten. Überdies standen die noch während der Bauausführung erteilten Teilbaugenehmigungen ausdrücklich unter der auflösenden Bedingung, daß nur solche Bauteile ausgeführt würden, für welche geprüfte Bewehrungspläne auf der Baustelle auflagen.
Dies alles ist in der Berufungsinstanz unstreitig geworden.
 
3.	Das Berufungsgericht würdigt diese Umstände lediglich dahin, daß den Zeitpunkten der Eingabe und Genehmigung der Baupläne keine Bedeutung für die mit der Klägerin vereinbarten Übergabetermine und für den von ihr geltend gemachten Verzögerungsschaden zukomme, daß aber die wegen Terminnot zugelassene Baupraxis einen Baustop durch die Behörden wegen irgendwelcher Fehler nicht ausgeschlossen habe, so daß die Vereinbarung Nr. 55 nicht ohne jeden Sinn gewesen sei. Eine Anpassung des Vertrages wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage lehnt es ab; eine ergänzende Vertragsauslegung erwägt es nicht.
Diese beschränkte Wertung wird der vollen Bedeutung der Vertragsumstände nicht gerecht.
a)	Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß die Klägerin bei den VertragsVerhandlungen und bei Vertragsschluß von dem normalen Ablauf eines Bauvorhabens ausgegangen ist und auch ausgehen durfte, auch wenn sie als erfahrene Bauunternehmung mit Verzögerungen bei solchen Großprojekten rechnen mußte. Die Klägerin durfte also annehmen, daß sie bei rechtzeitiger Eingabe und Genehmigung der Einzelpläne auch rechtzeitig baureife Werk- und Bewehrungspläne erhalten werde. Das bedeutet, daß in ihrer Vorstellung der auf ihr Drängen vereinbarte wBaueinstand” für rechtzeitige Erteilung der Teilbaugenehmigungen den rechtzeitigen Erhalt baureifer Werkpläne mitumfaßte.
b)	Auch wenn die Klägerin - wie das Berufungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme feststellt - der Beklagten nicht nachweisen kann, daß diese bereits bei Vertragsschluß gewußt oder zu demindest damit gerechnet hat, sie
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werde die vereinbarten Übergabetermine nicht einhalten können, so hatte die Beklagte unter den gegebenen Umständen doch allen Anlaß, die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen und -formulierungen auf die außergewöhnliche, von,Terminnot diktierte Vereinbarung mit der LBK und die daraus sich möglicherweise ergebenden Abweichungen von der gesetzmäßigen Baupraxis hinzuweisen. Selbst wenn die Beklagte der Klägerin diese Unterrichtung nicht bewußt vorenthalten haben sollte, muß sie doch die Klägerin nunmehr nach Treu und Glauben so stellen, als sei dem außergewöhnlichen Verfahren beim Bau des Olympiadorfes bei den gemeinsamen Vertragsformulierungen Rechnung getragen worden.
Es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß die Klägerin in Kenntnis der besonderen Umstände darauf bestanden hätte, auch die Übergabe baureifer Bau- und Bewehrungspläne in den vereinbarten "Baueinstand" einzubeziehen. Die Beklagte hätte sich redlicherweise darauf einlassen müssen und tatsächlich auch eingelassen. Wie ihre Schreiben vom 23* Juli 1971 und 14. Januar 1972 zeigen, war sie in Einzelfällen durchaus bereit, die Kosten der von der Klägerin nicht zu vertretenden Verzögerungen zu übernehmen.
d) Das Berufungsgericht läßt auch außer acht, daß laut den nachträglich erteilten Teilbaugenehmigungen hier den geprüften Bewehrungsplänen diejenige baurechtliche Bedeutung zukam, die sonst die vor Ausführung der Betonarbeiten erforderlichen Teilbaugenehmigungen haben. Insofern liegt es nahe, die Verzögerungen in der Übergabe geprüfter Bewehrungspläne für den "Baueinstand” den Verzögerungen in der Erteilung von Baugenehmigungen gleichzuachten.
 
Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, aus den nachträglichen Teilbaugenehmigungen unter auflösender Bedingung ergebe sich, daß ein MBaueinstand” nur für rechtzeitige Teilbaugenehmigungen auch unter den besonderen Umständen nicht ohne Sinn gewesen sei. Zwar hätte die Baubehörde einschreiten und den Weiterbau anhal-ten können, falls ohne geprüfte Bewehrungspläne betoniert worden wäre. Solche Verzögerungen in der Bauausführung kommen aber auch in einem normalen Bauverfahren in Betracht und stehen in keinem inneren Zusammenhang mit den vorgesehenen Zeitpunkten der Baugenehmigungen.
e) Die Vertragsbedingungen der Beklagten enthalten unter G Nr. 1 zwar eine Regelung für den Fall, daß der Auftraggeber einen die Arbeit des Auftragnehmers verzögernden Umstand zu vertreten hat. Da es in diesen Bestimmungen aber allein um die vom Auftragnehmer einzuhaltenden Leistungs- und Fertigstellungstermine geht, beschränkt sich die genannte Ausgleichsregelung darauf, dem Auftragnehmer einen Anspruch auf Terminverschiebung zuzubilligen. Soweit in diesem Zusammenhang weitere Ansprüche, nämlich Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber oder seine Bevollmächtigte ausgeschlossen werden, gehen die vertraglichen Vereinbarungen diesem Haftungsausschluß vor, was auch das Berufungsgericht nicht verkennt.
Die besondere Vereinbarung Nr. 55 begründet nicht nur einen Anspruch des Auftragnehmers auf MBaueinstandM, sondern im folgenden Satz auch einen Anspruch auf Gutschrift nicht einholbarer Verzögerungszeit im Terminplan (Anlage 2 zu dem Bauvertrag). Auch dieser Anspruch, der über den auf bloße Terminverschiebung (G Nr. 1) hinausgeht, wäre gegenstandslos, könnte er sich nur aus Verzögerungen bei Erteilung von
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Teilbaugenehmigungen ergeben. Daraus wird deutlich, daß der Wortlaut der Vereinbarung Nr. 55 eine Regelungslücke enthält, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung auszufüllen ist.
4.	Diese ergänzende Vertragsauslegung, die aufgrund des unstreitigen Sachverhalts auch dem Revisionsgericht gestattet ist, ergibt:
Die in der Vereinbarlang Nr. 55 getroffene Regelung geht ersichtlich davon aus, daß Teilbaugenehmigungen für die Rohbauarbeiten nicht erteilt werden können, bevor geprüfte Werk- und Bewehrungspläne vorliegen. Da aber im Gegensatz dazu den Teilbaugenehmigungen hier keine praktische Bedeutung für die von der Klägerin einzuhaltenden Leistungstermine und die darauf abgestimmten Zeitpunkte des Erhalts baureifer Werk- und Bewehrungspläne zukam, so daß ein auf Teilbaugenehmigungen beschränkter "Baueinstand” des Auftraggebers gegenstandslos war, ist die Vereinbarung Nr. 55 nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte im Bauwesen (§ 157 BGB) dahin auszulegen, daß der Auftraggeber auch einen solchen Schaden zu ersetzen und eine solche Verzögerungszeit gutzuschreiben hat, welche auf eine Verzögerung bei der Übergabe baureifer Werkpläne und geprüfter Bewehrungspläne an den Auftragnehmer zurückzuführen sind.
5.	Die Einstandspflicht der Beklagten für nachgewiesene Mehrkosten, die der Klägerin zur unbedingten Einhaltung der Fertigstellungstermine unvermeidbar erwachsen und von ihr nicht zu vertreten sind, die vielmehr durch Verzögerungen bei der Vorlage baureifer Werk- und Bewehrungspläne oder
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- gemäß Vereinbarung Nr. 56 - durch vermeidbare Behinderung seitens anderer Auftragnehmer und andere Koordinierungsfehler verursacht worden sind, setzt ein eigenes Verschulden der Beklagten nicht voraus.
a)	Darauf deutet schon die Hinzusetzung des Begriffs "Baueinstand” in Klammem hin, welche nur dann sinnvoll erscheint, wenn der Zusatz ein über die allgemeine Verschuldenshaftung hinausgehendes Einstehenmüssen klarstellt. Dafür spricht auch die in der Vereinbarung Nr. 56 übernommene Verpflichtung, eine parallele Mitwirkung anderer Handwerker "sicherzustellen". Damit ist die von der Klägerin gewünschte Risikoüberwälzung ausgedrückt.
b)	Die garantieähnliche Haftung des Auftraggebers ergibt sich aber auch aus der Interessenlage.
Die Klägerin hatte weder Kenntnis von den organisatorischen Voraussetzungen einer pünktlichen Planübergabe und einer termingerechten Koordinierung aller Handwerker noch konnte sie dieses Zusammenwirken anders als durch rechtzeitige Hinweise und Beanstandungen beeinflussen. Dagegen hatte die Beklagte nicht nur allein die Übersicht über Planung und Bauausführung, sondern war auch allein rechtlich und wirtschaftlich imstande, das Ineinandergreifen der Pla-nungs- und Bauarbeiten sicherzustellen und sich bei denen, die eine Verzögerung schuldhaft verursachten, schadlos zu halten. Wie die Klägerin vorgetragen hat, soll die Beklagte dies auch gegenüber den säumigen Architekten getan haben.
Sich gegen dieses für die Klägerin unabsehbare Risiko abzusichern, war ersichtlich der Sinn der besonderen Vereinbarungen,
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auf denen die Klägerin gerade wegen des Zeitdrucks mit Erfolg bestand* Mit einer bloßen Zusicherung der Beklagten, sie wolle sich nach Kräften um Koordinierung bemühen, konnte der Klägerin nicht gedient sein.
6.	Der Klageanspruch ist somit begründet, soweit die Übergabe der Pläne und Baustellen sowie die Arbeitsmöglichkeiten aus nicht von der Klägerin zu vertretenden Gründen verzögert worden sind, die Klägerin die gebotenen Hinweise gegeben und nachweislich sachgerechte Mehrkosten aufgewandt hat.
II.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat kann über den Grund des Klageanspruchs vorab entscheiden, da insofern weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§§ 304 Abs. 1, 565 Abs. 3 ZPO) und der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHZ 53, 17, 23) wenigstens ein Teil des Anspruchs zusteht.
Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz eingeräumt, daß es bei der Übergabe der Werk- und Bewehrungspläne zu Verspätungen gegenüber dem vertraglichen Terminplan gekommen ist. Die vermeintlichen Differenzen zwischen den von beiden Parteien vorgelegten Terminübersichten sind durch Vernehmung des Diplomingenieurs Kladek und des Architekten Hänsggen, welche die Übersichten gefertigt haben, im wesentlichen aufgeklärt worden. Auch ist unstreitig, daß die Klägerin die ihr obliegenden Arbeiten teilweise wegen unzureichender Baustellenausrüstung oder wegen Behinderung durch andere Handwerker nicht rechtzeitig hat beginnen können.
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Streitig ist dagegen, in welchem Umfang es zu solchen Verzögerungen gekommen ist, inwieweit diese etwa für die Klägerin vermeidbar gewesen und welche Mehrkosten ihr entstanden sind. All das kann im Betragsverfahren geklärt werden. Dabei hat die Klägerin auch Gelegenheit, die vom Berufungsgericht vermißte ausreichende Substantiierung der Ansprüche aus der Vereinbarung Nr. 56 nachzuholen.
Somit ist der Klageanspruch dem Grunde nach für gerecht fertigt zu erklären und die Sache zur Verhandlung und Entsch dung über den Betrag des Anspruchs sowie über die Kosten beider Rechtsmittel an das Landgericht zurückzuverweisen.
Vogt	Girisch	Recken
 Doerry
Bliesener