Die Revision der Beklagten gegen das Urtoil des 5. Für die Ausführung des im Juni 1954 angefortigten 5- Entwurfs veranschlagte er die reinen Baukosten in der Aufstellung vom 20. Da dieser Fehlbetrag nicht durch Erhöhung der ersten Hypothek zu beschaffen gewesen sei, habe die gesamte Finanzierung umgestellt werden müssen. Voss habe also seine mit der Umplanung verbundene Mehrarbeit selbst verschuldet, und deshalb dürfe er die dadurch bedingten höheren Baukosten nicht gemäß § 5 Abs. 2 GOA der Honorar-bercchnung zugrunde legen. Erhöhen sich die Baukosten nach Feststellung der Kostenanschlags summe durch Maßnahmen des Auftraggebers oder mit seinem Einverständnis oder durch Umstände, die der Architekt nicht zu vertreten hat, so sind nach § 5 Abs. 2 GOA für die Gebührenerrechnung die Mehrkosten der festgestellten Kostenanschlagssumme hinzuzu-rechnen, wenn damit eine entsprechende Mehrleistung des Architekten verbunden ist. Nach seiner Meinung haben die Beklagten selbst die gegenüber der Kostenenschlagcsumme eingetretene Erhöhung der Baukosten auf 418.361 DM größtenteils dadurch verursacht, daß sie das Bauvorhaben gemäß dem auf ihr Verlangen von dem Architekten V^0 angefertigten 6. Dio Revision meint, das Berufungsgericht habe die Be-woislast verkannt» Es halte nicht für erwiesen, ,fdaß die Unplanung des Bauvorhabens und die dadurch hervorgerufenen Mehrkosten auf ein Verschulden des Architekten zu-rückzuführen (seien)". Daß diese größtenteils infolge von Maßnahmen der Beklagten oder mit deren Einverständnis entstanden sind, stellt das Berufungsgericht (BU S. Das Berufungsgericht hat also, soweit es die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GOA ) grundsätzlich für gegeben hält, nicht auf die Beweis- 2.) Die Beklagten wollen sich zu der Umplanung gezwungen gesehen haben, weil der Bau zu den Preisen des nach ihrer Behauptung völlig unzulänglichen Kostenan- 11) auf Grund des Gutachtens des Architekten DfllB fest, daß sich die Baukosten im Jahre 1954 bei Ausführung des 5» Entwurfs auf 290.435 DM gestellt haben würden. a) Den Einwand der Beklagten, das Gutachten des Sachverständigen I-dB beruhe auf unzulänglichen Unterlagen, erachtet das Berufungsgericht nicht für gerechtfertigt. Die Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger die Vorlage aller Unterla- Der Klüger muß, v/ie ausgeführt, beweisen, daß die Mehrkosten, die er ebenfalls bei der Gebührenorrechnung berücksichtigt wissen will, mit Einverständnis der Beklagten entstanden sind«, Soweit es hierfür auf Ausschreibungen und Angebote ankommt, hat er diese vorzulegcn. aa) Der Kläger hat schon vor dem Landgericht eine Reihe von Angeboten für die Ausführung des 5* Entwurfs mit Schriftsatz vom 26. August 1954 liegendes Datum und können deshalb für die Ermittlung der Kostenanschlagssumme von 287.000 DM nicht verwendet worden sein. Oktober 1961 hat der Architekt außerdem versprochen, vom Amt für den sozialen Wohnungsbau die Unterlagen zu besorgen, die dom ursprünglichen Kostenanschlag über 287*000 DM zugrunde lagen (Schreiben des Sachverständigen Lgg^P an das Berufungsgericht von 9. August 1954 über 287.000 DM unrichtig gewesen sei, haben sie vielmehr durch ein Gutachten des Sachverständigen liggp unter Beweis gestellt (Schriftsatz vom 27. Er hat die für die Durchführung des 5° Entwurfs im Jahre 1954 notwendig gewesenen Kosten nach dem umbauten Raum berechnet und einen Preis von 51 DM je cbm angesetzt (Gutachten So 3 - 6)o Das haben die Beklagten nicht beanstandet o die Ausschreibungsunterlagen und Angebote der ausführenden Firmen mitgebracht» Warum sie sich dann in jenem Termin nicht auf dieso Unterlagen berufen haben, haben sie jedoch nicht dargelegto In der letzten mündlichen Verhandlung vom 5« Juli 1963 haben sie dann beantragt, den Architekten darüber zu vernehmen, daß der Architekt Vl^p diese Unterlagen noch besitze« Das Berufungsgericht hat hierzu den Prozeßbevollmächtigten des Klägers und den Architekten Vf^ gehört« Beide haben ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärt, sie seien nicht im Besitz von Unterlagen; alle Unterlagen seien an die Beklagten herausgegeben worden« Hierzu haben diese dann keine weitere Erklärung mehr abgegeben« Auch in dem ihnen nachgelassenen Schriftsatz vom 18« Juli 1963 haben die Beklagten die Vernehmung des Architekten nicht mehr verlangt« c) Die Annahme des Sachverständigen Lfl|dem Kostenanschlag über 287o0J0 DM habe ein Bau einfacher Art zugrunde gelegen, haben die Beklagten nicht angegriffen» d) In dem ihnen in der letzten mündlichen Verhandlung vorbehaltenen Schriftsatz vom 18» Juli 1965 haben die Beklagten durch den Architekten unter Beweis gestellt, er habe immer erklärt, daß sich die Kosten mit Aufzug und Heizung auf rund 283*000 DM belaufen würden» Auf dieses Beweiserbieten brauchte das Berufungsgericht nicht einzugeheno Aus der auch von den Beklagten ein-gereichten Kostenzusammenstellung vom 20» August 1954 ergibt sich eindeutig, daß de^ Aufzug damals noch nicht vorgesehen war* In Anbetracht dessen hätten die Beklagten näher darlegen müssen, warum der Architekt abweichend hiervon etwas anderes versichert haben sollte» te notwendige Leistungen in der Kostenaufstellung über 287*000 DM vergessen, ergibt sich nicht, daß der Sachverständige die für die Ausführung des 5* Entwurfs er- forderlichen Kosten falsch berechnet habe» Denn der Sachverständige ist von der Größe des umbauten Baumes ausgegangen» Bei dieser Berechnungsart kommt es auf die einzelnen Leistungen nicht an» Das Berufungsgericht errechnet, daß der Klaganspruch der Höhe nach schon dann begründet ist, wenn man statt von den vom Architekten V^p seiner Gebührenrechnung zugrundegolegten 418«361 DM nur von 355«000 DM Baukosten ausgehto Diese Berechnung greift die Revision nicht an» Von einer im Einverständnis der Beklagten eingetretenen Erhöhung der Kostenanschlagssumme von 287«000 DM um 68«000 DM auf 355«000 DM konnte das Berufungsgericht unbedenklich ausgehen« Die Beklagten haben eingeräumt, daß durch den Einbau weiterer Wohnungen die Baukosten sich um 35«000 IM erhöht haben und daß damit auch entsprechende Mehrleistungen des Architekten verbunden waren (Schriftsatz vom 15« November I960 S« 3^o Hinzu kommen die Kosten des Aufzugs, die 19«000 DM betragen» Sie waren, wie oben I, 2 d) ausgeführt, für die Beklagten klar erkennbar, in der Aufstellung vom 20« August 1954 nicht enthalten« Der sich damit schon ergebende Mehrbetrag von 54«000 DM erhöht sich um die Kosten der zusätzlich eingebauten Treppen und der an Stelle einer Koksheizung eingebauten Ölheizung« Schließlich hat das Haus nach dem 6« Entwurf eine bessere Ausstattung erhalten« Der Sachverständige kat deswegen den umbauten Raum auch mit 66,— DM statt mit 51»— I.» je cbm angesetzt« Der Mehrbetrag von 68»0Ö0 DM ist somit unbedenklich erreicht. Einen Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Ersatz der Kosten, die ihnen bei der Umfinanzierung durch Ablösung der ersten Hypothek entstanden sind, verneint das Berufungsgericht, weil nicht bewiesen sei, daß diese Kosten
BUNDESGERICHTSHOF®® °96 rlb IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 3* Juni 1965 Jodas Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1.) 2.) dos Kaufmanns E^^B-Gtrnßo I Engelbert der Kauffrau Maria Elisabeth 0 EMp-Straße ^B, Beklagten, Berufungsbeklagten und Reviaionskläger, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen den Kaufmann Karl KrBB» DBBIHBB? V? Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatapräoidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trooien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke für Rocht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urtoil des 5. Zivilsenats des Oborlandesgerichts in Düsseldorf vom 9» August 1963 wird zurtickgowiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten ließen in den Jahren 1954/56 ihr Wohn-und Geschäftshaus in DpHHiB» pp^BBIP-EP^-Straße 0 v/iederaufbauen. Die Planung und Bauleitung oblag dem Architekten vpp. V(P entwarf mehrere Pläne. Für die Ausführung des im Juni 1954 angefortigten 5- Entwurfs veranschlagte er die reinen Baukosten in der Aufstellung vom 20. August 1954 mit 287.000 DU. Nach Beginn der Bauarbeiten entschlossen sich die Beklagten, vom sozialen zu dem frei finanzierten Wohnungsbau überzugehen. Sie ließen Vpp den Plan abermals ändern. Statt 2 wurden nach dem 6. Entwurf in jedes V/ohnstockv/erk je 4 Y/ohnungen eingebaut. In der Zusammenstellung vom 29« April 1955 errcchnctc V^p die reinen Baukosten mit 329.014j86 DM. Davon entfielen 19.000 DM auf einen Aufzug, der in der früheren Kostcnzusammenstellung nicht berücksichtigt war. Das fertige Haus hat 418.361 DM gekostet. Nach diesen Betrag hat Vsein Honorar auf 30.540,43 DM berechnet. Die Beklagten haben ihm 19.736 DM gezahlt. Von seiner Reotforderung hat er am 10. Juli *1958 2.000 DM an den Klüger abgetreten. Dieser hat den abgetretenen Betrag nebst Zinsen gegen die Beklagten eingoklagt. Die Beklagten haben behauptet, habe die Baukosten falsch berechnet. Der 5. Entwurf sei mit dem vorgesehenen Betrag von 287.000 DM nicht^auszuführen gewesen. Schon der Rohbau habe 50.000 DM mehr gekostet, als veranschlagt gewesen sei. Da dieser Fehlbetrag nicht durch Erhöhung der ersten Hypothek zu beschaffen gewesen sei, habe die gesamte Finanzierung umgestellt werden müssen. Der Einbau von 4 Wohnungen in jedes Wohnetockv/erk sei nur erfolgt, um höhere Lastenausgleichsmittel zu erhalten. Voss habe also seine mit der Umplanung verbundene Mehrarbeit selbst verschuldet, und deshalb dürfe er die dadurch bedingten höheren Baukosten nicht gemäß § 5 Abs. 2 GOA der Honorar-bercchnung zugrunde legen. Hilfoweise habon die Beklagten mit einer Forderung auf Ersatz der ihnen bei der Umfinanzicrung durch Ablösung der ersten Hypothek entstandenen Kosten von 9.089,05 DM aufgerechnet. Das Landgericht hat die Klage abgewieson. Im Beru-fungsvcrfnhron hat der Kläger, nachdem ihm der Architekt V^® weitere 4.100 DM abgetreten hatte, die Klage um diesen Betrag nebst Zinsen erhöht. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Hach § 5 Abs. 1 GOA richtet sich die Gebühr für die Leistungen des Architekten nach der Höhe der Kostenan-schlagssumne (§ 19 Abs. 1 d) und nach der Bauklasse, der das Werk angchört. Erhöhen sich die Baukosten nach Feststellung der Kostenanschlags summe durch Maßnahmen des Auftraggebers oder mit seinem Einverständnis oder durch Umstände, die der Architekt nicht zu vertreten hat, so sind nach § 5 Abs. 2 GOA für die Gebührenerrechnung die Mehrkosten der festgestellten Kostenanschlagssumme hinzuzu-rechnen, wenn damit eine entsprechende Mehrleistung des Architekten verbunden ist. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen des § 5 Abc. 2 GOA für gegeben. Die Feststellung der Kostenanschlagssumme durch den Architekten V^p erblickt es in der KostenaufStellung vom 20. August 1954 über 287.000 DU, der die Berechnung vom März 1954 zugrunde liegt. Nach seiner Meinung haben die Beklagten selbst die gegenüber der Kostenenschlagcsumme eingetretene Erhöhung der Baukosten auf 418.361 DM größtenteils dadurch verursacht, daß sie das Bauvorhaben gemäß dem auf ihr Verlangen von dem Architekten V^0 angefertigten 6. Entwurf erweitern ließen. Statt der vorgesehenen 13 seien 22 Wohnungen geschaffen worden. In die Geschäftsräume habe man 2 Innentreppen eingebaut. Die Feuerung der Warmwasserheizung sei von Koks auf öl umgestellt worden. Auch habe das Ilaus einen Aufzug erhalten. Dio Revision meint, das Berufungsgericht habe die Be-woislast verkannt» Es halte nicht für erwiesen, ,fdaß die Unplanung des Bauvorhabens und die dadurch hervorgerufenen Mehrkosten auf ein Verschulden des Architekten zu-rückzuführen (seien)". Die Voraussetzungen des § 5 Abs» 2 GOA habe jedoch der Architekt, hier also der Kläger, zu beweisen. Diese Rüge der Revision ist unbegründet'. 1») Richtig ist zwar, daß der Kläger die Voraussetzur gen des § 5 Abs. 2 GOA beweisen muß. Das hat aber das Beri_ fungsgoricht trotz seiner von der Revision angeführten Au* drucksweise keineswegs verkannt. Unstreitig haben die Beklagten den Architekten den 5« Entwurf in den 6. Entwurf umgestalten und das Bauvorhaben entsprechend erweitern lassen. Es sind also über die für die Errechnung der Architektengebühr maßgebende Koctenanschlagssumme hinaus mit Zustimmung der Beklagten Mehrkosten entstanden. Diese dürfen deshalb nach § 5 Abs. 2 GOA ebenfalls der Gebührenerrechnung zugrunde gelegt v/erden. Fraglich kann nur sein, bis .zu welcher Höhe die Mehrkosten berücksichtigt werden können. Daß diese größtenteils infolge von Maßnahmen der Beklagten oder mit deren Einverständnis entstanden sind, stellt das Berufungsgericht (BU S. 9) fest. Das Berufungsgericht hat also, soweit es die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GOA ) grundsätzlich für gegeben hält, nicht auf die Beweis- last abgcstellt. 2.) Die Beklagten wollen sich zu der Umplanung gezwungen gesehen haben, weil der Bau zu den Preisen des nach ihrer Behauptung völlig unzulänglichen Kostenan- rJ/. 6 - schlaga des Architekten nicht habe ausgeführt wer- den können. Da schon beim Rohbau die dafür vorgesehenen Kosten um ca. 50.000 DM überschritten worden seien, hätten sic zwecks Beschaffung weiterer Geldmittel weitere Y/ohnungen erstellen müssen (Schriftsätze vom 15« November I960 (S. 3) und 27. August 1962 (S. 1)). Aus diesem Grunde, so meinen sie, könne der Architekt seine Gebühr nur nach der Kostenenschlagssumme von 287.000 DM errechnen. Demgegenüber stellt das Berufungsgericht (BU S. 11) auf Grund des Gutachtens des Architekten DfllB fest, daß sich die Baukosten im Jahre 1954 bei Ausführung des 5» Entwurfs auf 290.435 DM gestellt haben würden. Demnach hätte das Haus zu der von dem Architekten crreehne- ten Anschlagssumme erbaut werden können. Damit ist fest-gestellt, daß dieser die Kosten nicht falsch veranschlagt hatte. a) Den Einwand der Beklagten, das Gutachten des Sachverständigen I-dB beruhe auf unzulänglichen Unterlagen, erachtet das Berufungsgericht nicht für gerechtfertigt. Es könne nicht festgestellt werden, so führt es aus, daß der Kläger Ausschreibungsunterlagen und Angebote von Unternehmern zurückhalte und so eine weitere Aufklärung verhindere. Die Ausschreibungsunterlagen zu dom 5. Entwurf habe der Kläger zu einem großen Teil überreicht (Hefter 1); sie hätten dem Sachverständigen Vorgelegen. Kostenanschläge für den 6. Entwurf seien nicht oingeholt worden. Der Architekt habe bekundet, daß er keine weiteren Unterlagen besitze. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger halte wesentliche Unterlagen zurück, könne demnach nicht als bewiesen angesehen werden. bj! Die Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger die Vorlage aller Unterla- gen des Architekten beweisen müsse. Auch damit hat sie im Ergebnis keinen Erfolg«, Der Klüger muß, v/ie ausgeführt, beweisen, daß die Mehrkosten, die er ebenfalls bei der Gebührenorrechnung berücksichtigt wissen will, mit Einverständnis der Beklagten entstanden sind«, Soweit es hierfür auf Ausschreibungen und Angebote ankommt, hat er diese vorzulegcn. aa) Der Kläger hat schon vor dem Landgericht eine Reihe von Angeboten für die Ausführung des 5* Entwurfs mit Schriftsatz vom 26. September 1959 zu den Akten gereicht. Er hat selbst erklärt, diese seien nicht vollständig; die fehlenden Unterlagen besäßen* die Beklagten, die sie vorlegen möchten. Diese vorgelegten Angebote tragen aber alle ein nach dem 20. August 1954 liegendes Datum und können deshalb für die Ermittlung der Kostenanschlagssumme von 287.000 DM nicht verwendet worden sein. bb) Bei der Besprechung des Sachverständigen H mit den Beteiligten am 5. Oktober 1961 hat der Architekt außerdem versprochen, vom Amt für den sozialen Wohnungsbau die Unterlagen zu besorgen, die dom ursprünglichen Kostenanschlag über 287*000 DM zugrunde lagen (Schreiben des Sachverständigen Lgg^P an das Berufungsgericht von 9. Oktober 1961). Er hat dem Sachverständigen mit Schreiben von 6. November 1961 geantwortet, das Bauförderungsamt habe diese Unterlagen an die Beklagten zurückgegeben. Den sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Daß der Kostenanschlag des Architekten VflP am 20. August 1954 über 287.000 DM unrichtig gewesen sei, haben sie vielmehr durch ein Gutachten des Sachverständigen liggp unter Beweis gestellt (Schriftsatz vom 27. August 1962 (Z>2. r Ji Der Sachverständige hat dann in seinem Gutachten (So 6) erwähnt, daß für die Ermittlung der Kostenzusammen-stellung über 287»000 DM keine Unterlagen vorhanden seien«. Er hat die für die Durchführung des 5° Entwurfs im Jahre 1954 notwendig gewesenen Kosten nach dem umbauten Raum berechnet und einen Preis von 51 DM je cbm angesetzt (Gutachten So 3 - 6)o Das haben die Beklagten nicht beanstandet o cc) In ihrem Schriftsatz vom 80 Mai 1963 haben die Beklagten behauptet, zu ihrer Überraschung hätten die Architekten und m zu dem Verhandlungstermin vom 11o März 1963 die Ausschreibungsunterlagen und Angebote der ausführenden Firmen mitgebracht» Warum sie sich dann in jenem Termin nicht auf dieso Unterlagen berufen haben, haben sie jedoch nicht dargelegto In der letzten mündlichen Verhandlung vom 5« Juli 1963 haben sie dann beantragt, den Architekten darüber zu vernehmen, daß der Architekt Vl^p diese Unterlagen noch besitze« Das Berufungsgericht hat hierzu den Prozeßbevollmächtigten des Klägers und den Architekten Vf^ gehört« Beide haben ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärt, sie seien nicht im Besitz von Unterlagen; alle Unterlagen seien an die Beklagten herausgegeben worden« Hierzu haben diese dann keine weitere Erklärung mehr abgegeben« Auch in dem ihnen nachgelassenen Schriftsatz vom 18« Juli 1963 haben die Beklagten die Vernehmung des Architekten nicht mehr verlangt« Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß mehr, noch den Architekten über den Verbleib weiterer Unterlagen zu vernehmen« Es konnte vielmehr annehmen, daß der Beweisantrag überholt war« c) Die Annahme des Sachverständigen Lfl|dem Kostenanschlag über 287o0J0 DM habe ein Bau einfacher Art zugrunde gelegen, haben die Beklagten nicht angegriffen» d) In dem ihnen in der letzten mündlichen Verhandlung vorbehaltenen Schriftsatz vom 18» Juli 1965 haben die Beklagten durch den Architekten unter Beweis gestellt, er habe immer erklärt, daß sich die Kosten mit Aufzug und Heizung auf rund 283*000 DM belaufen würden» Auf dieses Beweiserbieten brauchte das Berufungsgericht nicht einzugeheno Aus der auch von den Beklagten ein-gereichten Kostenzusammenstellung vom 20» August 1954 ergibt sich eindeutig, daß de^ Aufzug damals noch nicht vorgesehen war* In Anbetracht dessen hätten die Beklagten näher darlegen müssen, warum der Architekt abweichend hiervon etwas anderes versichert haben sollte» e) Aus der Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 18» Juli 1963 (S. 4), der Architekt habe bestimm- te notwendige Leistungen in der Kostenaufstellung über 287*000 DM vergessen, ergibt sich nicht, daß der Sachverständige die für die Ausführung des 5* Entwurfs er- forderlichen Kosten falsch berechnet habe» Denn der Sachverständige ist von der Größe des umbauten Baumes ausgegangen» Bei dieser Berechnungsart kommt es auf die einzelnen Leistungen nicht an» 3*} Die im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 29* April 1959 (So 2) durch das Zeugnis dos Architekten unter Be- weis gestellte Behauptung, V^p habe erklärt, die Beklagten würden ihm den Bauauftrag nicht erteilt haben, wenn er von vornherein die volle Höhe der Baukosten genannt hätte, haben die Beklagten im Berufungsverfahren nicht wiederholt» Das Berufungsgericht brauchte deswegen auf diesen Beweis- -antrag nicht einzugehen (BGHZ 35, 103)» - II. Das Berufungsgericht errechnet, daß der Klaganspruch der Höhe nach schon dann begründet ist, wenn man statt von den vom Architekten V^p seiner Gebührenrechnung zugrundegolegten 418«361 DM nur von 355«000 DM Baukosten ausgehto Diese Berechnung greift die Revision nicht an» Von einer im Einverständnis der Beklagten eingetretenen Erhöhung der Kostenanschlagssumme von 287«000 DM um 68«000 DM auf 355«000 DM konnte das Berufungsgericht unbedenklich ausgehen« Die Beklagten haben eingeräumt, daß durch den Einbau weiterer Wohnungen die Baukosten sich um 35«000 IM erhöht haben und daß damit auch entsprechende Mehrleistungen des Architekten verbunden waren (Schriftsatz vom 15« November I960 S« 3^o Hinzu kommen die Kosten des Aufzugs, die 19«000 DM betragen» Sie waren, wie oben I, 2 d) ausgeführt, für die Beklagten klar erkennbar, in der Aufstellung vom 20« August 1954 nicht enthalten« Der sich damit schon ergebende Mehrbetrag von 54«000 DM erhöht sich um die Kosten der zusätzlich eingebauten Treppen und der an Stelle einer Koksheizung eingebauten Ölheizung« Schließlich hat das Haus nach dem 6« Entwurf eine bessere Ausstattung erhalten« Der Sachverständige kat deswegen den umbauten Raum auch mit 66,— DM statt mit 51»— I.» je cbm angesetzt« Der Mehrbetrag von 68»0Ö0 DM ist somit unbedenklich erreicht. III» Einen Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Ersatz der Kosten, die ihnen bei der Umfinanzierung durch Ablösung der ersten Hypothek entstanden sind, verneint das Berufungsgericht, weil nicht bewiesen sei, daß diese Kosten - 11 auf eine schuldhafte Vertragsverletzung des Architekten VA zurückzufUhren seien„ Insoweit greift die Revision das Urteil nicht an«, IVo Nach § 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen« Glanzmann H e imann* -Tro s i en Erbel Meyer Pinke