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BGH · VII ZR 245/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 245/60

Die Klägerin hatte dem Beklagten ein für den Bau von Wohnhäusern bestimmtes 7 c-Darlehen von 70.000 DM verschafft und sich für dieses Darlehen als Selbstschuldnerin verbürgt. Das Debet auf dem Konto verringerte sich im April 1957 weiter dadurch, daß die Klägerin dem Beklagten erneut ein 7 c-Darlehen von 42.000 DM vermittelte, das sie ihm - nach Abzug ihrer Provision - mit 41.125 DM gutbrachte. Die restliche Forderung der Klägerin war durch eine mit 10 c/o zu verzinsende Gesamlgjrundschuld von 15.000 DM auf £wei Grundstücken des Beklagten gesichert. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei seinen Verpflichtungen zur Tilgung und Verzinsung des Kredits nicht nachgekommen; zu dem 31. Einen Teilbetrag dieses Saldos hat sie mit der Klage verlangt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Sie bestreitet ferner, eine DarlehensZusage nicht gehalten zu haben, und macht weiter geltend, der Beklagte habe auf etwaige Schadensersatzansprüche aus angeblich verzögerter Erfüllung der Darlehenszusage in dem Abkommen vom 18. Das Berufungsgericht prüft nicht, ob die Klägerin ihre Darlehenszusage verspätet oder unvollständig erfüllt hat und dem Beklagten aus diesem Grunde ursprünglich Schadens-ersatzansprüche zugestanden haben. Auf etwaige Schadensersatzansprüche habe der Beklagte jedenfalls, so führt das Berufungsgericht aus, in dem Abkommen vom 18. Er habe dort in Ziffer 3 erklärt, er sehe die Verpflichtung der Klägerin, nachdem diese sich zur Hergabe eines Kredits von 15.000 DM bereitgefunden habe, als erfüllt an. Das könne nach dem vorangegangenen Schriftwechsel und den gesamten Umständen nur bedeuten, daß er die Verpflichtung der Klägerin für "ordnungsgemäß erfüllt” halte und seine früher einmal erhobenen Schadensersatzansprüche fallen lassen wolle. Zudem habe er in Ziffer 7 des Abkommens bestätigt, daß seine früher aufgestellte Behauptung, seine finanziellen Schwierigkeiten seien auf Verzug der Klägerin mit der Erfüllung von Kreditzusagen zurückzufijhren, unrichtig sei. November 1955 dahin aus, daß der Beklagte auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichtet, d.h. der Klägerin eine etwa bestehende Verpflichtung zu dem Schadensersatz erlassen hat (§ 397 BGB). b) Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom 1.9. seinen Gläubigern gegenüber die unrichtige Behauptung aufgestellt, seine finanziellen Schwierigkeiten seien auf die Nichterfüllung von Zusagen der Klägerin zurückzuführen; sie hatte verlangt, daß der Beklagte diese Behauptung den Gläubigern gegenüber unverzüglich berichtige. 12/58) dargelegt wird, auch im Verhältnis zur Klägerin anerkannt, daß diese nicht pflichtwidrig gehandelt hat und ihm nicht zu dem Schadensersatz verpflichtet ist. c) Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe in Ziff.3 des Abkommens erklärt, er sehe die Verpflichtung der Klägerin als erfüllt an. Der Beklagte habe dort nur erklärt, er sehe die von der Klägerin durch Schreiben an den Bürgermeister der Stadt Itzehoe vom 4. Dort ist die Verpflichtung, die der Beklagte als erfüllt ansieht, genau und wörtlich nach dem Text der Urkunde vom 18. Die Erklärung des Beklagten, er sehe die Verpflichtung als erfüllt an, deutet das Berufungsgericht dahin, daß er ihre ordnungsgemäße Erfüllung anerkennen und damit seine früher einmal erhobenen Schadensersatzansprüche fallen lassen wolle (S. Dort hat sich der Beklagte verpflichtet, die Ansprüche auf sämtliche Mieten aus seinen Grundstücken zur Sicherstellung des Zins- und Tilgungsdienstes an einen Notar als Treuhänder abzutreten; Jedoch habe sie sich nicht des Rechts begeben, Befriedigung aus dem Grundstück für den Pall zu suchen, daß der Beklagte die jeweils geschuldeten Zins-und Tilgungsbeträge - aus den Mieteinnahmen und anderen Mitteln - nicht leiste. Sie liegen in dem Bestreben der Klägerin, die Mieten für ihre Zins- und Tilgungsansprüche heronzuziehen, und ihrer begründeten Besorgnis, daß der Beklagte, dem sie damals ein weiteres Darlehen gewährte, sonst das Mieteinkommen anderweit verwenden und seinen Verpflichtungen der Klägerin gegenüber nicht nachkommen werde. die Klägerin einerseits ihre Ansprüche ohne Vollstreckung in die Grundstücke sicherstellen, andererseits aber die Möglichkeit dieser Vollstreckung behalten wollte, falls der Beklagte, wie es ja auch eingetreten ist, mit Verzinsung und Tilgung im Rückstand geriet. Einen ihr nicht gebührende* "Vorteil" erhielt die Klägerin durch diese Regelung nicht; solange der Beklagte seinen Verpflichtungen nachkam, konnte sie, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei feststellt (S.

Zitierte Normen: § 397 BGB § 97 ZPO
GrundstückVerpflichtungBerufungsgerichtErklärungKlägerinAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 245/60 Verkündet
 am 29. Januar 1962
9
Juotizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2225 017
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Horst D<
in I!
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die iBBBH^Volksbank eGmbH in ijHHB?	Str.	»
vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstand" Bank-dire.ktor MflHPund Bankdirektor WflBBin l|
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Pinke
A
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Juli I960 wird zurückgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Die Klägerin hatte dem Beklagten ein für den Bau von Wohnhäusern bestimmtes 7 c-Darlehen von 70.000 DM verschafft und sich für dieses Darlehen als Selbstschuldnerin verbürgt. Sie wurde im Dezember 1956 aus ihrer Bürgschaft voll in Anspruch genommen.
Für ihren Rückgriffsanspruch richtete sie dem Beklagten ein Kontokorrentkonto ein. Auf dem Konto brachte sie dem Beklagten 15.000 DM gut, da sie sich verpflichtet hatte, ihm diesen Betrag als Darlehen aus eigenen Mitteln für einen noch zu errichtenden Neubau zu gewähren. Den Restbetrag von 55.000 DM kreditierte sie dem Beklagten und berechnete dafür 6 1/2 ^ Zinsen.
Das Debet auf dem Konto verringerte sich im April 1957 weiter dadurch, daß die Klägerin dem Beklagten erneut ein 7 c-Darlehen von 42.000 DM vermittelte, das sie ihm - nach Abzug ihrer Provision - mit 41.125 DM gutbrachte.
Die restliche Forderung der Klägerin war durch eine mit 10 c/o zu verzinsende Gesamlgjrundschuld von 15.000 DM auf £wei Grundstücken des Beklagten gesichert.
Am 6. Februar 1959 kündigte die Klägerin den Kredit mit sofortiger Wirkung.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei seinen Verpflichtungen zur Tilgung und Verzinsung des Kredits nicht nachgekommen; zu dem 31. März 1959 habe er 18.129*87 DM geschuldet.
Einen Teilbetrag dieses Saldos hat sie mit der Klage verlangt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1} 13*000 DM nebst 10 # Zinsen seit dein 1. Januar 1955 zu zahlen,
2) wegen dieser Forderung die Zwangsvollstreckung in seine Grundstücke mit dem Range der für die Klägerin eingetragenen Grundschuld zu dulden.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat die Höhe der Klageforderung bestritten und mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Diese leitet er daraus her, daß die Klägerin sich am 4. September 1954 verpflichtet habe, ihm ein Darlehen von 30.000 bis 34-000 DM zu gewähren, jedoch dieser Verpflichtung verspätet und unvollständig naehgekommen sei; dadurch sei ihm ein Schaden von mindestens 12-693 DM entstanden.
Er meint ferner, die Klägerin habe sich ihres Rechts, in die Grundstücke zu vollstrecken, in einem von den Parteien am 18. November 1955 schriftlich geschlossenen Abkommen begeben.
Das streitet die Klägerin ab. Sie bestreitet ferner, eine DarlehensZusage nicht gehalten zu haben, und macht weiter geltend, der Beklagte habe auf etwaige Schadensersatzansprüche aus angeblich verzögerter Erfüllung der Darlehenszusage in dem Abkommen vom 18. November 1955 verzichtet.
Das Landgericht hat den Zinsanspruch zu dem Teil abgewiesen, im übrigen aber der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die völlige Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I.
1)	Der Beklagte bestreitet nicht» daß er an sich aus dem Kreditverhältnis noch den eingeklagten Betrag von 13-000 DM schuldet. Er wendet sich aber dagegen, daß das Berufungsgericht die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzan-sprüehe verneint hat.
Das Berufungsgericht prüft nicht, ob die Klägerin ihre Darlehenszusage verspätet oder unvollständig erfüllt hat und dem Beklagten aus diesem Grunde ursprünglich Schadens-ersatzansprüche zugestanden haben.
Auf etwaige Schadensersatzansprüche habe der Beklagte jedenfalls, so führt das Berufungsgericht aus, in dem Abkommen vom 18. November 1955 verzichtet. Er habe dort in Ziffer 3 erklärt, er sehe die Verpflichtung der Klägerin, nachdem diese sich zur Hergabe eines Kredits von 15.000 DM bereitgefunden habe, als erfüllt an. Das könne nach dem vorangegangenen Schriftwechsel und den gesamten Umständen nur bedeuten, daß er die Verpflichtung der Klägerin für "ordnungsgemäß erfüllt” halte und seine früher einmal erhobenen Schadensersatzansprüche fallen lassen wolle. Zudem habe er in Ziffer 7 des Abkommens bestätigt, daß seine früher aufgestellte Behauptung, seine finanziellen Schwierigkeiten seien auf Verzug der Klägerin mit der Erfüllung von Kreditzusagen zurückzufijhren, unrichtig sei. Mit dieser Berichtigung wäre-es aber nicht zu vereinbaren, daß er gleichwohl noch Schadensersatzansprüche erhebe, die sich auf die widerrufene Behauptung stützten.
2)	Das Berufungsgericht legt somit die Vereinbarung vom 18. November 1955 dahin aus, daß der Beklagte auf
 etwaige Schadensersatzansprüche verzichtet, d.h. der Klägerin eine etwa bestehende Verpflichtung zu dem Schadensersatz erlassen hat (§ 397 BGB). Diese Auslegung bindet grundsätzlich das Revisionsgericht. Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision weder gesetzliche Auslegungsregeln noch Verfahrensvorschriften verletzt:
a)	Die Revision beruft sich darauf, daß ein Verzicht nicht zu vermuten sei und es stets der Feststellung besonderer Umstände bedürfe, die auf einen Verzichtswillen schließen ließen; eine Verzichtserklärung müsse eindeutig sein.
Eine Erklärung, in der ein Verzicht erblickt wird, braucht nicht eindeutig in dem Sinne zu sein, daß jede andere Auslegung unmöglich wäre; das wird auch in dem von der Revision angeführten Schrifttum nicht gefordert. Im übrigen ist gegen den Ausgangspunkt der Revision nichts einzuwenden. Jedoch besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß dem Berufungsurteil eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt. Das Berufungsgericht führt allerdings aus, das Abkommen vom 18. November 1955 enthalte keinen ausdrücklichen/ Verzicht . Eine ausdrückliche Erklärung ist aber auch nicht '.erforderlich. Der Verzichtswille und die Verzichtserklärung durften vom Berufungsgericht dem Gesamtinhalt des Abkommens in Verbindung mit dem "vorangegangenen Schriftwechsel und den gesamten Umständen" entnommen werden.
b)	Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom 1.9. Oktober 1955 herangezogen «hat.
Es ist nicht einzusehen, daß hierin ein Rechtsoder Verfahrensfehler liegen soll. Im Schreiben vom 19. Oktober 1955 hatte die Klägerin dem Beklagten vorgehalten, er habe
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seinen Gläubigern gegenüber die unrichtige Behauptung aufgestellt, seine finanziellen Schwierigkeiten seien auf die Nichterfüllung von Zusagen der Klägerin zurückzuführen; sie hatte verlangt, daß der Beklagte diese Behauptung den Gläubigern gegenüber unverzüglich berichtige. In der Urkunde vom 18. November 1955 erklärte der Beklagte sodann, daß die verlangte Berichtigung erfolgen werde.
Das Berufungsgericht nimmt ohne Hechtsfehler an, daß die Parteien sich hiermit nicht nur auf einen formellen Widerruf geeinigt haben. Vielmehr hat der Beklagte, wie im angefochtenen Urteil und in.dem darin in Bezug genommenen Urteil vom 1. August 1958 (5* U. 12/58) dargelegt wird, auch im Verhältnis zur Klägerin anerkannt, daß diese nicht pflichtwidrig gehandelt hat und ihm nicht zu dem Schadensersatz verpflichtet ist. Eine andere Auslegung hält das Berufungsgericht für unvereinbar mit Treu und Glauben; der Beklagte könne nicht einerseits versprochen haben, als unwahr zugegebene Behauptungen zurückzunehmen, und sich andererseits Vorbehalten haben, auf Grund der gleichen, als unwahr anerkannten Behauptungen Schadensersatz von der Klägerin zu verlangen. Gegen diese Würdigung ist rechtlich nichts einzuwenden.
c)	Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe in Ziff. 3 des Abkommens erklärt, er sehe die Verpflichtung der Klägerin als erfüllt an.
Hierzu wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es zitiere dus Abkommen unrichtig. Der Beklagte habe dort nur erklärt, er sehe die von der Klägerin durch Schreiben an den Bürgermeister der Stadt Itzehoe vom 4. September 1954 übernommene Finanzierungsverpflichtung als erfüllt an. Diese Erklärung beziehe sich also nur auf eine Verpflichtung zur

Finanzierung, nicht auf eine Schadensersatzpflicht. Ebenso habe der Beklagte dort erklärt, er werde keine weiteren Kreditansprüche stellen, aber keine Erklärung Uber Schadenser-satzansprüche abgegeben.
Diese Beanstandungen sind unbegründet.
Das Berufungsgericht behandelt im angefochtenen Urteil die Ziffer 3v'der Vereinbarung vom 18. November 1955 nur kurz und verweist zur weiteren Begründung auf sein schon erwähntes Urteil vom 1. August 1958. Dort ist die Verpflichtung, die der Beklagte als erfüllt ansieht, genau und wörtlich nach dem Text der Urkunde vom 18. November 1955 wiedergegeben. Eben diese in der Erklärung an die Stadt Itzehoe vom 4. September 1954 enthaltene Verpflichtung ist aber diejenige, aus deren angeblicher Verletzunggder Beklagte seine Schadensersatzansprüche hergeleitet hatte (S. 4 BU).
Die Erklärung des Beklagten, er sehe die Verpflichtung als erfüllt an, deutet das Berufungsgericht dahin, daß er ihre ordnungsgemäße Erfüllung anerkennen und damit seine früher einmal erhobenen Schadensersatzansprüche fallen lassen wolle (S. 13 BU). Demgemäß seien auch unter den 'Kreditansprüchen ” i.S. der Ziffer 3 des Abkommens vom 18. November 1955 "Ansprüche aus dem Kredit Verhältnis" (etwaige Schadenersatzansprüche eingeschlossen) zu verstehen (S. 14 des Ur-tei'lo 5.U. 12/58).
Diese Auslegung ist rechtlich durchaus vertretbar und bindet das Revisionsgericht.
II.
Das angefochtene Urteil verneint auch ohne Rechtsfehler, daß die Klägerin sich verpflichtet hätte, nicht in die Grundstücke zu vollstrecken.
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1)	Der Beklagte leitet diese Verpflichtung aus Ziffer 6 c der Vereinbarung vom 18. November 1955 her. Dort hat sich der Beklagte verpflichtet, die Ansprüche auf sämtliche Mieten aus seinen Grundstücken zur Sicherstellung des Zins- und Tilgungsdienstes an einen Notar als Treuhänder abzutreten;
er hat die Abtretung auch am 24. November 1955 vollzogen.
2)	Das Berufungsgericht legt dar, die Klägerin habe sich durch diese Bestimmung, weil die finanziellen Verhältnisse des Beklagten damals schon schlecht gewesen seien, nur wegen ihrer Zins- und Tilgungsansprüche sichern und es verhindern wollen, daß der Beklagte die Mieten statt zur Abdeckung seiner Schuld bei der Klägerin zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten verwende. Jedoch habe sie sich nicht des Rechts begeben, Befriedigung aus dem Grundstück für den Pall zu suchen, daß der Beklagte die jeweils geschuldeten Zins-und Tilgungsbeträge - aus den Mieteinnahmen und anderen Mitteln - nicht leiste.
3)	Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision will sie nicht gelten lassen, weil die Klägerin, wenn die Auslegung des Berufungsgerichts zuträfe, nur zusätzliche Vorteile ohne eine Gegenleistung erhalten hätte. Eine solche Gestaltung der Vertragsbeziehungen hätte das Berufungsgericht nur auf Grund besonderer Umstände annehmen dürfen.
Solche Umstände hat das Berufungsgericht in ausreichendem Maße festgestellt. Sie liegen in dem Bestreben der Klägerin, die Mieten für ihre Zins- und Tilgungsansprüche heronzuziehen, und ihrer begründeten Besorgnis, daß der Beklagte, dem sie damals ein weiteres Darlehen gewährte, sonst das Mieteinkommen anderweit verwenden und seinen Verpflichtungen der Klägerin gegenüber nicht nachkommen werde. Es ist durchaus miteinander zu vereinbaren, daß
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die Klägerin einerseits ihre Ansprüche ohne Vollstreckung in die Grundstücke sicherstellen, andererseits aber die Möglichkeit dieser Vollstreckung behalten wollte, falls der Beklagte, wie es ja auch eingetreten ist, mit Verzinsung und Tilgung im Rückstand geriet. Einen ihr nicht gebührende* "Vorteil" erhielt die Klägerin durch diese Regelung nicht; solange der Beklagte seinen Verpflichtungen nachkam, konnte sie, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei feststellt (S. 16 BU), nicht in die Grundstücke volüstr ecken; sobald er seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllte, mußte er allerdings mit der Vollstreckung in die Grundstücke reck
III.
Da die Rügen der Revision unbegründet sind und das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO surückzuweisen.
Dr. Winkelmann Rietschel Erbel Meyer Herr BR Dr. Pinke
 ist infolge Urlau an der Vnterschii verhindert. *' ‘ Dr. Winkelmai