150.000 RM zu dem gemeinschaftlichen Ankauf von Gerste«, Hach Ablauf dieses Beteiligungsverhältnisses sollte der Kläger den Gegenwert der für ihn bezogenen Gerste oder, wenn eine solche Deckung nicht bestand; sein Guthaben, mindestens aber schafft, sich ein betriebseigenes Patent angeeignet, Vermögenswerte einer Organgesellschaft sowie eine nach überführte Laboreinrichtung nebst Material und die gesamten SüßstoffVorräte der BBB veruntreut, Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen Er hält das Feststellungsbegehren für unzulässig und die Abtretung der Ansprüche durch den Notvorstand der BBB sowie dessen Bestellung für unwirksam. Das die Berufung der Beklagten zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts ist auf die Revision der Beklagten aufgehoben worden«, Der Rechtsstreit ist insoweit noch bei dem Berufungsgericht anhängig« das streitige Rechtsverhältnis müsse aber mittelbar au die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien - und zwar schon in der Gegenwart - wirken 0 Eine solche Wirkung verneint das Berufungsgericht für die von der Beklagten verfolgte negative Feststellung* Es räumt zwar ein, daß die Rechtsstellung der Beklagten von dem Ruhegeheltsanspruch des Klägers mittelbar dann berührt werden könne; wenn der Kläger einem aus abgetretenem Recht erhobenen Anspruch der Beklagten auf Herausgabe des Treuguts eine auf die Pensicnsforderung gestützte Einrede entgegesetze. Ein derartiger Anspruch der Beklagten sei aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits« Lie Beklagte habe sich dadurch, daß sie die Erklärung des Klägers, er beanspruche einen Teil der verlagerten Vermögenswerte zur Sicherung seiner Pensionsansprüche hingenommen habe» in den . Wenn auch die BBB Ansprüche an die Beklagte abgetreten habe* die der Ruhegehaltforderung des Klägers entgegengehalten werden könn-ten, so brauche die Beklagte doch eine Klage auf Zahlung des Ruhegehalts nicht zu befürchten? den Feststellungsanspruch der Beklagten ergehenden Urteils würde andererseits der gerichtlichen Geltendmachung von Pensionsansprüchen gegen die BBB nicht entgegenstehen Die Zulassung der Feststellungswiderklage würde mithin darauf hinauslaufen» daß über eine allgemeine» nur gedachte Rechtsfrage entschieden werde, an der die Beklagte allenfalls aus taktischen Gründen interessiert sei.. Sollte aber das Bestehen von Pensionsansprüchen des Klägers entscheidungserheblich sein, müßte das Feststellungsinteresse der Beklagten deshalb verneint werden, weil Uber das Nichtbestehen dieser Forderungen im Rahmen etwaiger Leistungsansprüche mitzuentscheiden wäre Aus den gleichen Gründen folge auch die Unzulässigkeit einer auf § 280 ZPO gestützten Feststellungswiderklage. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs der Ansicht des Oberlandesgerichts entgegengetreten, der Kläger könne von der Beklagten auch dann ‘Rechnungslegung verlangen, wenn seine Ansprüche auf Ruhegehalt gegen die BBB verwirkt seien (Urteil vom 9* Juli 1956 - II ZR 279/54 -). Zivilsenat hält es im Hinblick auf die Abtretung der Ansprüche der BBB aus dem mit dem Kläger bestehenden Treuhandverhältnis für rechtsmißbräuoblich, wenn der Kläger, ohne ein besonderes Interesse hierfür darzutun, Rechnungslegung über einen der Beklagten überlassenen Teil des Treuguts beanspruche, den er der Beklagten im Ergebnis doch herauszugeben verpflichtet sei. Zivilsenat nach den Umständen, unter denen dem Kläger ein Teil des Vermögens der BBB anvertraut worden sei, die Geltendmachung solcher Ansprüche auch gegenüber der Forderung auf Herausgabe des Treuguts für zulässig ■> Br folgert daraus, daß die Berechtigung des Klögers, von der Beklagten Rechnungslegung zu verlangen, von dem Fortbestehen seiner Pensionsansprüche abhängig sei. Legt man diese Ausführungen der Entscheidung über die Widerklage zugrunde, so ist die Zulässigkeit der von der Beklagten begehrten Feststellung zü bejahen* Die Vorschriften der §§ 256, 280 ZPO erfordern nicht, daß das festzustellende Rechtsverhältnis zu unmittelbarer Wirkung zwischen den Parteien gelangte Bs genügt, daß der mit der Feststellungsklage erhobene Anspruch von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen einer Partei und einem Dritten mittelbar betroffen wird.. Der Kläger verlangt von der Beklagten auf Grund des zweiten Vertrages vom 16* September 1945 im Wege der Stüfenklage Rechnungslegung über das Gerstengeschäft für die Zeit vom 21. Bestehen der Ruhegehaltsforderung des Klägers gegen die BBB abhängig ist, kann nach dem Urteil des II. Zivilsenats vom 9* Juli 1956 nicht zweifelhaft sein« Bas rechtliche Interesse der Beklagten an der Feststellung des Nichtbestehens von Pensionsansprüchen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt> daß nach Auffassung des II- Zivilsenats bereits im Rahmen des Klagebegehrens über die Verwirkung der Forderungen aus dem Anstellungsvertrag zu entscheiden istc Biese Ansicht ließe sich vertreten, wenn mit der Klage nur ein einziger Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis verfolgt würde und feststände, daß den Parteien hieraus weitere Forderungen nicht erwachsen sindIn diesem Faile würde für eine besondere Feststellung des Nichtbestehens von Pensionsansprüchen die Grundlage fehlen, weil durch die Entscheidung über die Klageforderung rechtskräftig festgestellt werden würde, ob der einzige aus der Vereinbarung vom 16.September 1945 erwachsene Anspruch durch das Bestehen der Ruhegehaltsfcrderung ausgeschlossen wird oder nicht4 Anders' verhält es sich, wenn, wie im vorliegenden Falle, eine Stufenklage erhoben und mit der Klage nicht alle aus der streitigen Vereinbarung entstandenen Ansprüche geltend gemacht werden, Unter diesen Voraussetzungen ist die begehrte Feststellung keineswegs bedeutungslos» Denn sie führt dazu, daß die Frage, ob dem Kläger gegen die BBB Ruhegehaltsansprüche zustehen, im Verhältnis zwischen den Parteien endgültig geklärt wird und daß sich der Kläger - abgesehen von dem zunächst zu entscheidenden Rechnungslegungsanspruoh -sowohl bei den mit der Stufenklage geltend gemachten weiteren Forderungen als auch bei künftigen Klagen aus dem zweiten Vertrage vom 16, September 1945 sowie bei solchen der Beklagten aus den abgetretenen Rechten der BBB auf das Bestehen von Pensionsansprüchen nicht mehr berufen kann. Pensionsansprtichen des Klägers schon jetzt festgestellt zu verlangen, im Hinblick auf weitere Teilentscheidungen in diesem Rechtsstreit wie auch auf mögliche spätere Prozesse niefit abzusprechen (vgl für den insoweit gleichliegenden Pall der' Zwischenfeststellungsklage RGZ 144> 54 /5]27 sowie Urteil d< BGH vom 16. September 1945 zu dem mit der Einbehaltung der 225-000 EM durch den Kläger verfolgten Sicherungszweck bekannt und sich damit aller die Sicherungslage beeinträchtigenden Einwände begeben habe, könnte allenfalls dazu führen, daß die Peststellungsklage als unbegründet abzuweisen ist. Die Beklagte ihrerseits ist nicht gehindert, auf Grund der Abtretung von Ansprüchen der BBB gegen den Kläger auf umfassende Rechenschaftsablegung über Bestand, Veränderungen und Verbleib der ihm überlassenen VerH|J mögenswerte und nach Beendigung des Treuhandverhältnisses auf Herausgabe des Treuguts zu klagenc Für die Entscheidung über alle diese Rechtsstreitigkeiten ist es von wesentlicher Bedeutung, ob dem Klüger das von-ihm in Anspruch genommene Ruhegehalt zusteht oder nicht« Dieser Umstand aber reicht, wie in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung (RGZ H4, 59) mit Recht hervorgehoben wird, zur Bejahung des rechtlichen Interesses an ^Feststellung des Nichtbestehens der Pensionsansprüche sowohl im Sinne des § 256 wie auch in dem des § 280 ZPO aus* Es würde dem Zweck dieser Vorschriften widersprechen, wenn die Beklagte sich in jedem dieser Prozesse von neuem mit der Berufung des Klägers auf jene Ansprüche auseinandersetzen müßte, weil ihr das Recht, das Nichtbestehen der Ruhegehaltsforderung rechtskräftig festgestellt zu wissen, im Hinblick auf die möglichen Leistungsklagen versagt würde* Hiernach läßt sich die Ansicht des Berufungsgerichts, das Peststellungsbegehren der Beklagten sei unzulässig, weil es sachlich darauf hinauslaufe, eine allgemeine; nur gedachte Rechtsfrage zur Entscheidung zu bringen, an deren Feststellung die Beklagte allenfalls nur ein taktisches Interesse habe, nicht aufrechterhalten« sung sich aber als nicht gerechtfertigt erweist; mußte das ^ angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben werden, Das Berufungsgericht wird.in der neuen Verhandle den der Widerklage zugrunde liegenden Sachverhalt nunmehr sachlich zu prüfen haben.
.1 « VII ZK 245/56 Verkündet am 25« Mai 1957 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2334 042 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit derT^^Ä-Industriev/erke Aktiengesellschaft» Nachfolger E^HBiB& Co Kommanditgesellschaft, in , vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Iin I n Br. Hans Georg und Waldemar ebenda? Beklagten, Widerklägerin, Berufungsklägerin - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br und Revisionskläger in. den Birektor Erich Ri Straße < Landkreis Hl Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisions- ______beklagt en, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VIIs Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1957 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. ’ftinkelmann, Erbel und Ho Meyer für Recht erkannt« Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5* Juli 1956 aufgehoben, i Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 0 Von Rechts wegen Tatbestand? Per Kläger war bis zu dem Jahre 1945 Vorstandsmitglied der im Ostsektor von Berlin gelegenen, jetzt volkseigenen BpP Aktiengesellschaft (im folgenden BBB)> Anfang Marz 1945 verließ er B^^P und begab sich nach Am 1. März 1945 ließ er aus den Mitteln der BBB 400-000 HM in bar sowie Wertpapiere auf ein von ihm errichtetes Bankkonto bei der Commerz-Bank, Filiale G^^P, mit dem Zusatz "Anderkonto Bflflj^P überweisen. Im September 1945 verhandelte der Kläger mit Dr, einem ehemaligen Vorstandsmitglied der BBB, der sowohl als Generalbevollmächtigter seines Schwiegervaters Richard P|^, des früheren Hauptaktionärs der BBB und alleinigen Aktionärs der Beklagten, als auch als Vertreter der Beklagten auftrat. Bei diesen Verhandlungen beanspruchte der Kläger von den auf dem Anderkonto befindlichen 4G0.000 RM u-a0 einen Betrag von 225-000 RM zur Sicherung seiner Ruhegehaltsansprüche gegen die BBB. Am 16. September 1945 kam es zu dem Abschluß zweier Verträge. In dem ersten Vertrag teilten £^ppppl und der Kläger die von diesem nicht einbehaltenen Vermögenswerte der BBB im Verhältnis ihres Aktienbesitzes unter sich auf. In dem zweiten Vertrag überließ der Kläger der Beklagten von den oben erwähnten 225*000 RM einen Teilbetrag von 150.000 RM zu dem gemeinschaftlichen Ankauf von Gerste«, Hach Ablauf dieses Beteiligungsverhältnisses sollte der Kläger den Gegenwert der für ihn bezogenen Gerste oder, wenn eine solche Deckung nicht bestand; sein Guthaben, mindestens aber 150.000 RM, zurückerhaltenc Die jährliche Gewinnbeteiligung des Klägers wurde auf 6,6 $ der jeweils in der einzelnen Kampagne umgesetzten Gersfcenmenge, mindestens aber auf 10.000 RM> festgesetzt. Da der Kläger nach der Währungsumstellung Zahlungen gemäß dem zweiten Vertrage vom 16. September 1945 nicht mehr erhielt, erhob er gegen die Beklagte Klage auf Rechnungslegung für.die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zu dem Ende der Kampagne 1950/1951, ferner die Zahlung der auf Grund der Recbnungs legung geschuldeten Beträge nebst 5 Zinsen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Widerklagend hat sie beantragt, festzustellen, daß dem Kläger oder seinen Rechtsnachfolgern keinerlei Ansprüche gegen die B^^^^ AG auf Zahlung eines Ruhegehalts oder ähnlicher Bezüge zustehen. Zur Begründung ihrer Anträge hat die Beklagte vorgebracht, der Kläger sei als Treuhänder der nach Westdeutschland verbrachten Vermögenswerte der BBB verpflichtet, die in dieser Stellung für ihn begründeten Rechte an die BBB zurückzugewähren. Die BBB habe durch ihren im Westen bestell ten Notvorstand alle ihre Forderungen gegen den Kläger an sie, Beklagte, abgetreten. Es stelle eine unzulässige Rechts ausübung dar, wenn der Kläger Abrechnung Über eine zu dem ihm überlassenen Treuhandvermögen gehörige Forderung verlange, die auf Grund der Abtretung der Beklagten zustehe, Im übrigen habe der Kläger seine Ruhegehaltsaneprüche verwirkt. Er habe den seinerzeitigen Hauptaktionär der BBB, im Jahre 1942 bei der Kanzlei Hitlers denunziert und ihn u.a. antinationalsozialistischer Einstellung, de-faitistischer Äußerungen und unsozialen Verhaltens bezichtigt. Ferner habe der Kläger versucht, die UK-Stellung des Dr. bei der BBB rückgängig zu machen. Er habe sich durch heimliche Errichtung eines Dispositionsfonds zu Lasten der BBB ein zusätzliches Jahreseinkommen von 25 000 RM ver- schafft, sich ein betriebseigenes Patent angeeignet, Vermögenswerte einer Organgesellschaft sowie eine nach überführte Laboreinrichtung nebst Material und die gesamten SüßstoffVorräte der BBB veruntreut, Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen Er hält das Feststellungsbegehren für unzulässig und die Abtretung der Ansprüche durch den Notvorstand der BBB sowie dessen Bestellung für unwirksam. Die ihm zur Last gelegten Handlungen hat er im einzelnen bestritten - Ferner hat er geltend gemacht, die Beklagte könne sich auf die angeblichen Verfehlungen nicht berufen. Sie habe die Berechtigung seiner Ansprüche auf Buhegehalt durch die Verträge vom 16. September 1945 und die Zahlung des ihm zustehenden | Gewinnanteils bis zur Währungsumstellung anerkannt« Dr-und hätten in Kenntnis der Verwirkungsgründe freund- ' schaftlich mit ihm verkehrt, ihm Päckchen mit Liebesgaben übersandt und ihm das vcn ihnen behauptete Verhalten nie vorgeworfen. Der Klage auf Rechnungslegung hat das Landgericht durch Teilurteil entsprochen. Das die Berufung der Beklagten zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts ist auf die Revision der Beklagten aufgehoben worden«, Der Rechtsstreit ist insoweit noch bei dem Berufungsgericht anhängig« Durch ein weiteres Teilurteil hat das Landgericht die Feststellungswiderklage nach Beweiserhebungen abgewiesen« Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Widerklage als unzulässig abgewiesen worden ist. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Feststellungsanspruch weiter, während der Kläger die 0 » ■ * Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, ♦ Entscheidungsgründe; I* Las Berufungsgericht hält die Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens von Pensionsansprüchen des Klägers gegen die BBB für unzulässige Es meint, die Vorschrift des § 256 ZPO beschränke die Feststellung zwar nicht auf die unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen den Prozeßparteien. Las rechtliche Interesse an der Feststellung könne sich auch aus dem Streit um ein Rechtsverhältnis zueinem Lritten ergeben? das streitige Rechtsverhältnis müsse aber mittelbar au die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien - und zwar schon in der Gegenwart - wirken 0 Eine solche Wirkung verneint das Berufungsgericht für die von der Beklagten verfolgte negative Feststellung* Es räumt zwar ein, daß die Rechtsstellung der Beklagten von dem Ruhegeheltsanspruch des Klägers mittelbar dann berührt werden könne; wenn der Kläger einem aus abgetretenem Recht erhobenen Anspruch der Beklagten auf Herausgabe des Treuguts eine auf die Pensicnsforderung gestützte Einrede entgegesetze. Ein derartiger Anspruch der Beklagten sei aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits« Lie Beklagte habe sich dadurch, daß sie die Erklärung des Klägers, er beanspruche einen Teil der verlagerten Vermögenswerte zur Sicherung seiner Pensionsansprüche hingenommen habe» in den . Verträgen vom 16. September 1945 zu dem Sicherungszweck des ihr vorübergehend überlassenen Teils des Treuguts bekannt Sie habe sich daher - wenigstens innerhalb der in Streit befindlichen Rechtsbeziehungen - jedes die Sicherungslage des Klägers beeinträchtigenden Einwandes begeben. Wenn auch die BBB Ansprüche an die Beklagte abgetreten habe* die der Ruhegehaltforderung des Klägers entgegengehalten werden könn-ten, so brauche die Beklagte doch eine Klage auf Zahlung des Ruhegehalts nicht zu befürchten? denn Schuldnerin dee Klägers sei sie insoweit nicht geworden. Lie Rechtskraft eines über • r>r H /m ' den Feststellungsanspruch der Beklagten ergehenden Urteils würde andererseits der gerichtlichen Geltendmachung von Pensionsansprüchen gegen die BBB nicht entgegenstehen Die Zulassung der Feststellungswiderklage würde mithin darauf hinauslaufen» daß über eine allgemeine» nur gedachte Rechtsfrage entschieden werde, an der die Beklagte allenfalls aus taktischen Gründen interessiert sei.. Ein solches Feststel-lungsbegehren sei unzulässig. Sollte aber das Bestehen von Pensionsansprüchen des Klägers entscheidungserheblich sein, müßte das Feststellungsinteresse der Beklagten deshalb verneint werden, weil Uber das Nichtbestehen dieser Forderungen im Rahmen etwaiger Leistungsansprüche mitzuentscheiden wäre Aus den gleichen Gründen folge auch die Unzulässigkeit einer auf § 280 ZPO gestützten Feststellungswiderklage. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. '1) In dem Teil dieses Rechtsstreits, in dem der Abrechnungsanspruch des Klägers aus dem zweiten Vertrage vom 16. September 1945 behandelt wird, ist der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs der Ansicht des Oberlandesgerichts entgegengetreten, der Kläger könne von der Beklagten auch dann ‘Rechnungslegung verlangen, wenn seine Ansprüche auf Ruhegehalt gegen die BBB verwirkt seien (Urteil vom 9* Juli 1956 - II ZR 279/54 -). Der II. Zivilsenat hält es im Hinblick auf die Abtretung der Ansprüche der BBB aus dem mit dem Kläger bestehenden Treuhandverhältnis für rechtsmißbräuoblich, wenn der Kläger, ohne ein besonderes Interesse hierfür darzutun, Rechnungslegung über einen der Beklagten überlassenen Teil des Treuguts beanspruche, den er der Beklagten im Ergebnis doch herauszugeben verpflichtet sei. Für den Fall je- doch# daß die Ansprüche des Klägers auf Ruhegehalt begrün- • det seien, hält der II. Zivilsenat nach den Umständen, unter denen dem Kläger ein Teil des Vermögens der BBB anvertraut worden sei, die Geltendmachung solcher Ansprüche auch gegenüber der Forderung auf Herausgabe des Treuguts für zulässig ■> Br folgert daraus, daß die Berechtigung des Klögers, von der Beklagten Rechnungslegung zu verlangen, von dem Fortbestehen seiner Pensionsansprüche abhängig sei. Legt man diese Ausführungen der Entscheidung über die Widerklage zugrunde, so ist die Zulässigkeit der von der Beklagten begehrten Feststellung zü bejahen* Die Vorschriften der §§ 256, 280 ZPO erfordern nicht, daß das festzustellende Rechtsverhältnis zu unmittelbarer Wirkung zwischen den Parteien gelangte Bs genügt, daß der mit der Feststellungsklage erhobene Anspruch von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen einer Partei und einem Dritten mittelbar betroffen wird.. Dieser der herrschender Meinung (RGZ H6, 290 /?947; 170, 358 £51$ \ BGH Urteil des IV. Zivilsenats vom 30, März 1953 - IV ZR 241/52 Stein-Jonas-Schönke *18, Aufl Anm II .3 zu § 256 ZPO; Rosenberg Lehrb 7- Aufl § 86 II 1 b) entsprechenden Rechtsansicht , folgt auch das Berufungsgericht. Wenn es aber dem Bestehen oder Nichtbestehen von Pensionsansprüchen des Klägers in Übereinstimmung mit seinem Urteil vom 28. Januar 1954 (6 U 360/53)'jede Wirkung auf den mit der Klage verfolgten Rechnungslegungsanspruch abspricht, so kann ihm darin nicht gefolgt werden. Der Kläger verlangt von der Beklagten auf Grund des zweiten Vertrages vom 16* September 1945 im Wege der Stüfenklage Rechnungslegung über das Gerstengeschäft für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zu dem Ende der Kampagne 1950/51 sowie die Zahlung der gemäß der Abrechnung geschuldeten Beträge, Daß die Durchsetzung dieser Ansprüche von de# r Bestehen der Ruhegehaltsforderung des Klägers gegen die BBB abhängig ist, kann nach dem Urteil des II. Zivilsenats vom 9* Juli 1956 nicht zweifelhaft sein« Bas rechtliche Interesse der Beklagten an der Feststellung des Nichtbestehens von Pensionsansprüchen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt> daß nach Auffassung des II- Zivilsenats bereits im Rahmen des Klagebegehrens über die Verwirkung der Forderungen aus dem Anstellungsvertrag zu entscheiden istc Biese Ansicht ließe sich vertreten, wenn mit der Klage nur ein einziger Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis verfolgt würde und feststände, daß den Parteien hieraus weitere Forderungen nicht erwachsen sindIn diesem Faile würde für eine besondere Feststellung des Nichtbestehens von Pensionsansprüchen die Grundlage fehlen, weil durch die Entscheidung über die Klageforderung rechtskräftig festgestellt werden würde, ob der einzige aus der Vereinbarung vom 16.September 1945 erwachsene Anspruch durch das Bestehen der Ruhegehaltsfcrderung ausgeschlossen wird oder nicht4 Anders' verhält es sich, wenn, wie im vorliegenden Falle, eine Stufenklage erhoben und mit der Klage nicht alle aus der streitigen Vereinbarung entstandenen Ansprüche geltend gemacht werden, Unter diesen Voraussetzungen ist die begehrte Feststellung keineswegs bedeutungslos» Denn sie führt dazu, daß die Frage, ob dem Kläger gegen die BBB Ruhegehaltsansprüche zustehen, im Verhältnis zwischen den Parteien endgültig geklärt wird und daß sich der Kläger - abgesehen von dem zunächst zu entscheidenden Rechnungslegungsanspruoh -sowohl bei den mit der Stufenklage geltend gemachten weiteren Forderungen als auch bei künftigen Klagen aus dem zweiten Vertrage vom 16, September 1945 sowie bei solchen der Beklagten aus den abgetretenen Rechten der BBB auf das Bestehen von Pensionsansprüchen nicht mehr berufen kann. Ber Beklagten ist daher die Berechtigung, das Nichtbestehen vcn Pensionsansprtichen des Klägers schon jetzt festgestellt zu verlangen, im Hinblick auf weitere Teilentscheidungen in diesem Rechtsstreit wie auch auf mögliche spätere Prozesse niefit abzusprechen (vgl für den insoweit gleichliegenden Pall der' Zwischenfeststellungsklage RGZ 144> 54 /5]27 sowie Urteil d< BGH vom 16. Mai 1957 - VII ZR 422/56 -), 2) Daß sich die Beklagte, wie das Berufungsgericht unter, Bezugnahme auf sein Urteil vom 28.. Januar 1954 meint, im Rahmen der Verträge vom 16. September 1945 zu dem mit der Einbehaltung der 225-000 EM durch den Kläger verfolgten Sicherungszweck bekannt und sich damit aller die Sicherungslage beeinträchtigenden Einwände begeben habe, könnte allenfalls dazu führen, daß die Peststellungsklage als unbegründet abzuweisen ist. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer solchen Klage aber werden davon nicht betroffen* 5) Endlich beruht die Auffassung des Berufungsgerichts> das Peststellungsinteresse für eine Widerklage sei deshalb zu verneinen, weil über das Hichtbestehen der vermeintliche!! Pensionsansprüche im Rahmen von Leistungsklagen mitzuentscheiden wäre, auf einer Verkennung der tatsächlichen Prozeßlage. Der Kläger erhebt, wie aus dem Klageantrag hervorgeht, in diesem Rechtsstreit nu? Teilansprüche aus dem zwei ten Vertrage vom 16. September 1945* Er macht diese Ansprüche im Wege einer Stufenklage geltend, die ihrer Hatur nach mehrere Teilentscheidungen des Gerichts schon in diesem Rechtsstreit erfordert. Die Beklagte ihrerseits ist nicht gehindert, auf Grund der Abtretung von Ansprüchen der BBB gegen den Kläger auf umfassende Rechenschaftsablegung über Bestand, Veränderungen und Verbleib der ihm überlassenen VerH|J mögenswerte und nach Beendigung des Treuhandverhältnisses auf Herausgabe des Treuguts zu klagenc Für die Entscheidung t rV v w über alle diese Rechtsstreitigkeiten ist es von wesentlicher Bedeutung, ob dem Klüger das von-ihm in Anspruch genommene Ruhegehalt zusteht oder nicht« Dieser Umstand aber reicht, wie in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung (RGZ H4, 59) mit Recht hervorgehoben wird, zur Bejahung des rechtlichen Interesses an ^Feststellung des Nichtbestehens der Pensionsansprüche sowohl im Sinne des § 256 wie auch in dem des § 280 ZPO aus* Es würde dem Zweck dieser Vorschriften widersprechen, wenn die Beklagte sich in jedem dieser Prozesse von neuem mit der Berufung des Klägers auf jene Ansprüche auseinandersetzen müßte, weil ihr das Recht, das Nichtbestehen der Ruhegehaltsforderung rechtskräftig festgestellt zu wissen, im Hinblick auf die möglichen Leistungsklagen versagt würde* II. Hiernach läßt sich die Ansicht des Berufungsgerichts, das Peststellungsbegehren der Beklagten sei unzulässig, weil es sachlich darauf hinauslaufe, eine allgemeine; nur gedachte Rechtsfrage zur Entscheidung zu bringen, an deren Feststellung die Beklagte allenfalls nur ein taktisches Interesse habe, nicht aufrechterhalten« Auch die Voraussetzungen für die Erhebung einer Widerklage, die das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat, liegen vor. Die Widerklage ist in derselben Prozeßart erhoben worden wie die Hauptklage, und die. mit ihr begehrte Feststellung steht nach der Abtretung aller der BBB gegen den Kläger zustehenden Ansprüche an die Beklagte jedenfalls mit den von dieser gegen die Klage vorgebrachten Verteidigungsmitteln im Zusammenhang (§ 33 ZPO)* Da das Berufungsgericht die auf Feststellung gerichtete Widerklage mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 256, 280 ZPO als unzulässig abgewiesen hat, diese Abwei- $ »■ i- sung sich aber als nicht gerechtfertigt erweist; mußte das ^ angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben werden, Das Berufungsgericht wird.in der neuen Verhandle den der Widerklage zugrunde liegenden Sachverhalt nunmehr sachlich zu prüfen haben. Ob es die Verhandlung über die Widerklage mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung über die Hauptklage von der Beurteilung des im wesentlichen gleichen Tatsachenstoffs abhängt wie die über die Widerklage; mit dem bei ihm anhängigen Teil des Rechtsstreits zu einheitlicher Entscheidung verbindet, muß seinem Ermessen Vorbehalten bleiben, ^ Hach alledem war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben, weil der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist. . Glanzmann Rietschel Dr. Winkelmann Erbel Meyer l