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BGH · VII ZR 244/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 244/92

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 28. Der Kläger verlangt von dem beklagten Architekten Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung eines Wohnhauses. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob von dem Beklagten gefertigte Werkpläne mangelhaft waren, weil sie insbesondere von einem 40 cm breiteren Grundstück ausgingen als tatsächlich vorhanden und die Hanglage des Grundstücks nicht genügend berücksichtigten, und ob der Beklagte etwaige Mängel zu vertreten hat. Mit seiner Revision begehrt der Kläger weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 70.000 DM und Zinsen. Das habe zur Folge gehabt, daß die Planung des Beklagten auf dem tatsächlich vorhandenen Grundstück nicht habe realisiert werden können. Handeln auf eigene Gefahr lediglich eine Abwägung nach den Maßstäben des § 254 BGB zur Folge (grundlegend BGH, Urteil vom 14. Eine rechtfertigende Einwilligung durch Handeln auf eigene Gefahr ist nach Sachlage ganz fernliegend und wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Ungenauigkeit der Werkpläne (gemeint ist wohl nur der Werkplan Anlage K 39) erkennen müssen, schließt die Möglichkeit ein, daß der Kläger lediglich unbewußt fahrlässig gehandelt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte und dessen Sohn hätten den Kläger zur Neuvermessung aufgefordert, zwingt auch im Zusammenhang mit dem übrigen Sachvortrag nicht zu dem Schluß, daß der Kläger die Gefahr eines Schadenseintritts wirklich erkannt hat. Selbst wenn der Kläger die Gefahr aber gesehen haben sollte, kann er geglaubt haben, das Risiko werde sich nicht verwirklichen. Das Berufungsgericht hat eine solche Einwilligung, die allein unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr zu einem von vornherein bestehenden Haftungsausschluß führen könnte, auch gar nicht angenommen. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. In diesem Rahmen wird es aufzuklären haben, ob der Beklagte sich die richtigen Grundstücksmaße auch ohne Neuvermessung hätte beschaffen können und ob er seiner Hinweispflicht in

Zitierte Normen: § 254 BGB § 565 ZPO
GrundstückEinwilligungBerufungsgerichtPlanungBerufungsgerichtsGefahrKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 244/92
URTEIL
Verkündet am:
21. April 1994 Henco
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Franz
Straße 4M, El
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
den Architekten Dipl. El
 Ing. Ernst
 Istraße
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. September 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem beklagten Architekten Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung eines Wohnhauses.
Die Parteien streiten vor allem darüber, ob von dem Beklagten gefertigte Werkpläne mangelhaft waren, weil sie insbesondere von einem 40 cm breiteren Grundstück ausgingen als tatsächlich vorhanden und die Hanglage des Grundstücks nicht genügend berücksichtigten, und ob der Beklagte etwaige Mängel zu vertreten hat.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 70.000 DM und Zinsen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht führt folgendes aus:
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Die Werkplanung des Beklagten sei zwar in einem wesentlichen Punkt fehlerhaft gewesen, weil sie von einer unzutreffenden Grundstücksbreite ausgegangen sei. Das habe zur Folge gehabt, daß die Planung des Beklagten auf dem tatsächlich vorhandenen Grundstück nicht habe realisiert werden können. Der Beklagte habe aber in seinen Werkplänen die Maße, die er nicht genau habe ermitteln können, lediglich als "Cirka-Maße eingetragen", d.h. mit einer vor die Maßangabe gesetzten Schlangenlinie versehen. Der Kläger habe das erkennen müssen. Außerdem hätten der Beklagte und dessen Sohn den Kläger mehrfach aufgefordert, das Grundstück neu vermessen zu lassen. Wenn der Kläger gleichwohl ohne Neuvermessung mit dem Aushub begonnen habe, habe er auf eigene Gefahr gehandelt. Die Fehlplanung des Beklagten sei für die vom Kläger geltend gemachten Schäden daher nicht kausal geworden, so daß der Kläger Schadensersatz von dem Beklagten nicht verlangen könne.
H.
1.	Nach ständiger Rechtsprechung kann eine rechtfertigende Einwilligung durch ein Handeln auf eigene Gefahr nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden. Insbesondere wird vorausgesetzt, daß das Verhalten des Geschädigten ohne künstliche Unterstellung als Einwilligung in die als möglich vorgestellte Schädigung aufgefaßt werden kann. In der Regel hat das sog. Handeln auf eigene Gefahr lediglich eine Abwägung nach den Maßstäben des § 254 BGB zur Folge (grundlegend BGH, Urteil vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, BGHZ 34, 355, 363).
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2.	Das hat das Berufungsgericht verkannt. Eine rechtfertigende Einwilligung durch Handeln auf eigene Gefahr ist nach Sachlage ganz fernliegend und wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Ungenauigkeit der Werkpläne (gemeint ist wohl nur der Werkplan Anlage K 39) erkennen müssen, schließt die Möglichkeit ein, daß der Kläger lediglich unbewußt fahrlässig gehandelt hat. Das genügt nicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte und dessen Sohn hätten den Kläger zur Neuvermessung aufgefordert, zwingt auch im Zusammenhang mit dem übrigen Sachvortrag nicht zu dem Schluß, daß der Kläger die Gefahr eines Schadenseintritts wirklich erkannt hat. Das Berufungsgericht stellt das auch nicht fest.
Selbst wenn der Kläger die Gefahr aber gesehen haben sollte, kann er geglaubt haben, das Risiko werde sich nicht verwirklichen. Hatte er aber doch die Vorstellung, ein Schaden werde möglicherweise eintreten, hat er darin nicht ohne weiteres eingewilligt. Das Berufungsgericht hat eine solche Einwilligung, die allein unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr zu einem von vornherein bestehenden Haftungsausschluß führen könnte, auch gar nicht angenommen. Eine Einwilligung, die im übrigen den Kausalzusammenhang nicht unterbrechen würde, liegt nach den gesamten Umständen sehr fern.
3.	Es ist ferner rechtsfehlerhaft, daß sich das Berufungsgericht nur mit der Frage der Grundstücksbreite auseinandergesetzt hat. Der Kläger hat sich genauso darauf gestützt, daß das Wohnhaus in der vom Beklagten vorgesehenen
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Form auch deshalb nicht hätte errichtet werden können, weil dessen Planung das Grundstücksgefälle nicht berücksichtigt habe. Der gerichtliche Sachverständige hat das bestätigt. Das Berufungsgericht hat das übergangen und die dadurch entstehenden Fragen nicht aufgeklärt. Das rügt die Revision zu Recht.
III.
Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Der erkennende Senat ist nicht in der Lage, abschließend selbst in der Sache zu entscheiden. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Senat macht dabei von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 S. 2 ZPO Gebrauch.
Das Berufungsgericht wird zunächst den Inhalt des die Werkplanung des Beklagten betreffenden Architektenvertrages feststellen müssen. Ob die Planung unter den verschiedenen Gesichtspunkten fehlerhaft war und wem das zuzurechnen ist, wird das Berufungsgericht prüfen und würdigen müssen. In diesem Rahmen wird es aufzuklären haben, ob der Beklagte sich die richtigen Grundstücksmaße auch ohne Neuvermessung hätte beschaffen können und ob er seiner Hinweispflicht in
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ausreichendem Maße nachgekommen ist. Soweit die Planung mangelhaft war, kann es auch darauf ankommen, ob die Mängel nachbesserungsfähig waren, da der Beklagte zu einer Nachbesserung nicht aufgefordert wurde.
Lang	Bliesener	Thode
 Haß
Wiebel