Das Landgericht hat die Klage auf Rechnungslegung und Auszahlung der sich aus der Rechnungslegung ergebenden Beträge abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt und im übrigen den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Wenn das Berufungsgericht den Anspruch auf Rechnungslegung für begründet hält, hat es zunächst über diesen zu entscheiden (vgl. Er unterliegt, wenn das Berufungsgericht nicht in Anwendung des § 540 ZPO von einer Zurückverweisung abgesehen und sich selbst die Entscheidung Über den Zahlungsanspruch durch Schlußur-toil nach Rechnungslegung durch den Beklagten Vorbehalten hat, der Entscheidung durch das Bericht der ersten Instanz. Jedenfalls ist die Beklagte nur in dem Umfang der Verurteilung zur Rechnungslegung durch das angefochtene Urteil beschwert. Das ist aber nicht der Pall und wird auch von der Revision nicht gerügt. Für den Y/ert der Rechnungslegung ist von dem Interesse auszugehen, das die Beklagte daran hat, nicht Rechnung legen zu müssen (BGH LM Nr. 27 zu § 5 ZPO). Es ist gemäß § 3 ZPO der Streitwert für-die Revisionsinstanz auf 1.000 DM festzusetzen.
BUNDESGERICHTSHOF
¥II_ZB_2M/e8 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
de^Pirma Ufl FflH^Bstraßc und L{
___-Teilzahlungsbank (xmbH,
vertreten durch ihre Greschäftsruhrer
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- Prozeßbevollmächtigtert
Beklagten, Berufungsheklagten und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt Br«
gegen
die Firma T^|^ Film S0p0 A« i« L., Mailand, vertreten durch ihren liquidator Lr<> Arturo T
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- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwälte Prof» Lr< und Dr* -
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 23. März 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Olanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Pinke und Schmidt
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
DM 1.000,—
festgesetzt.
Gründe :
Das Landgericht hat die Klage auf Rechnungslegung und Auszahlung der sich aus der Rechnungslegung ergebenden Beträge abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt und im übrigen den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Y/ieder-herstollung des landgerichtlichen Urteils.
Als Streitwert für die Revisionsinotanz kann nur der Wert der Rechnungslegung in Betracht kommen. Das ergibt sich aus folgendem:
Zwar enthält im allgemeinen die Zurückverweisung an die untere Instanz eine Beschwer für die Partei, die
die Erledigung in der Berufungsinstanz erstrebt (BBHZ 31 j 358, 361), auch für die Beklagte, die Klageabwei-sung beantragt batte (vgl«. Stein-Jonas, 19« Aufl.
Einl. vor § 511 ZPO, Arm. V 1 b)*
Bei einer Stufenklage (§ 254 ZPO) ist aber eine besondere Rechtslage gegeben. Wenn das Berufungsgericht den Anspruch auf Rechnungslegung für begründet hält, hat es zunächst über diesen zu entscheiden (vgl. Wieczo-rek, ZPO, Amrio A. II 3 b zu § 254). Biese Entscheidung ist der Sache nach ein Teilurteil. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es formell als ein solches ergeht oder nicht. Über den Zahlungsanspruch ist sachlich mit der Zurüekverweisung nicht entschieden worden. Bie Entscheidung über den Rechnungslegungsanspruch schafft für den Zahlungsanspruch keine Rechtskraft (BGH LM Nr. 27 zu § 3 ZPO mit weiteren Nachweisen). Bieser Anspruch bleibt vielmehr in der Schwebe. Er unterliegt, wenn das Berufungsgericht nicht in Anwendung des § 540 ZPO von einer Zurückverweisung abgesehen und sich selbst die Entscheidung Über den Zahlungsanspruch durch Schlußur-toil nach Rechnungslegung durch den Beklagten Vorbehalten hat, der Entscheidung durch das Bericht der ersten Instanz.
Es kann dabei offen bloiben, ob es in einem solchen Pall überhaupt insoweit der ausdrücklichen Zu-rückverv/eisung bedarf (vgl. OLG- Gelle NJW 1961, 786) oder ob diese, wie das hier geschehen ist, in entsprechender Anwendung der Bestimmung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auszusprechen ist (RGZ 169? 127? 128). Jedenfalls ist die Beklagte nur in dem Umfang der Verurteilung zur Rechnungslegung durch das angefochtene Urteil beschwert.
Daran wird auch nichts dadurch geändert, daß sie in der Berufungsinstanz die Zurückweisung der Berufung erreichen wollte und daß sie zudem die Berufung für unzulässig hielt. Die Zurückverweisung an das Landgericht hat keinen sachlichen Gehalt, ebenso wie die nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO neben einem Grundurteil ausgesprochene Zurückverweisung. Anders würde es nur liegen bei einer gemäß § 539 ZPO vorgenommenen Zurückverweisung oder dann, wenn die Zurückverweisung wegen des Zahlungsanspruches überhaupt unzulässig gewesen wäre.
Das ist aber nicht der Pall und wird auch von der Revision nicht gerügt.
Für den Y/ert der Rechnungslegung ist von dem Interesse auszugehen, das die Beklagte daran hat, nicht Rechnung legen zu müssen (BGH LM Nr. 27 zu § 5 ZPO).
Dieses Interesse ist hier nicht besonders hoch zu veranschlagen. Es ist gemäß § 3 ZPO der Streitwert für-die Revisionsinstanz auf 1.000 DM festzusetzen.
Glanzmann
Pinke
Rietschel
Schmidt
Vogt