Das Berufungsgericht legt das Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 23= August 1954 dahin aus, daß die dem Kläger darin versprochenen Provisionsanteile vereinbarungsgemäß die Gegenleistung für im wesentlichen damals schon erbrachte ("vorangegangene") Bemühungen des Klägers seien.. Sie richten sich in unzulässiger tfeise gegen die tatrichterliche Ver-tragsüuslegung und Beweiswürdigung* Insbesondere trifft die Annahme der Revision nicht zu, die Aussage des Zeugen ergebe zwingend das Gegenteil von dem, was das Berufungsgericht ihr entnommen hat* Der Beklagte hätte konkrete Tatsachen behaupten müssen, aus denen eine Verpflichtung des Klägers , die genannten Aufgaben für den Beklagten wahrzunehmen, und die Kenntnis der Zeugen davon zu folgern gewesen wäre. 3 ) Der Beklagte hatte sich auf das Zeugnis von WBHHH dafür berufen, daß ihm bei der "Hereinbringung" der Aufträge niemand habe helfen können, und daß er dabei "allein auf sich gestellt" gewesen sei» Damit wollte der Beklagte beweisen, daß der Kläger nicht nach außen unmittelbar an den Verhandlungen des Beklagten mit den Russen und den Ho^BBBvverken teilgenommen hatte» Das bedurfte aber keine Beweises; denn es war (jedenfalls seit der Parteivernehmung des Klägers) unstreitig» 40 Der Kläger hatte vor dem Landgericht ausgesagt, daß die im Schreiben vom 23•■> August 1954 vorgesehene Vergütung die vereinbarte Gegenleistung für seine damals bereits erbrachten Leistungen gewesen sei» Das Berufungsgericht brauchte den Kläger über die gegenteilige Behauptung des Beklagten nicht nochmals zu vernehmen (§§ 398 Abs» 1, 451 ZPO)* 7 ) Per Beklagte hatte \an der von der Revision zitierton Stolle S 2 f seiner Berufungsbegründung) auf Ziffer II 1 seines Schriftsatzes vom 15* Oktober 1962 Bezug genommene Dort hatte er Vernehmung und des Klägers dafür beantragt, da3 der Kläger am Zustandekommen der Aufträge keinerlei Anteil gehabt habe, sowie daß die Aufträge am 23-j August 1954 bereits Vorgelegen hätten, und zwar allein durch die Tätigkeit des Beklagteno a) Bereits das Landgericht hatte den Kläger dazu vernommen, Er hat die Darstellung des Beklagten nicht bestätigt, wie zu 2) schon ausgeführt ist. ) Wenn es nicht zu der im letzten Absatz des Schreibens vom 23o August 1954 ins Auge gefaßten künftigen Zusammenarbeit der Parteien gekommen ist, so folgt daraus nicht, daß die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung über die Vergütung des Klägers für eine - nach den Feststellungen dos c^ Anders hatte bekundet, daß nach dem 23« August 1954 für ihn nicht mehr viel zu tun gewesen sei* Daraus, durfte das Berufungsgericht, trotz der unterschiedlichen Aufgaben, die und der Kläger hatten, den Schluß ziehen, daß auch für den Kläger danach nicht mehr viel zu tun war, d) Wenn es im Berufungsurteil (S, 14) heißt, habe eingeräumt, daß der Kläger bei Abfassung des Schreibens vom 23=- August 1954 in größerem Umfange als er für den Beklagten tätig gewesen sei, so kann r?ich das auf die 6, 13 des Urteils angeführte Stelle der v; eugenaussage beziehen - 10 ) her Beklagte hatte sich auf das Zeugnis von und auf Parteivernehmung des Klägers dafür bezogen, daß beide bis zu dem 23? 11o) Unstreitig war, daß Anders den Brief vom 23» August 1954 entworfen hatte und daß der Beklagte ihn - abgesehen von der Höhe des Provisionsanteils - gleichlautend an beide abgefaßt hatte« Das bedurfte keines Beweises-, 17,) Es brauchte auch nicht zu dem Ergebnis zu kommen, daß die Leistung des Klägers zu den versprochenen Provisions» enteilen in einem “krassen Mißverhältnis“ ständeo Die Revision geht zu Unrecht von der Behauptung des Beklagten aus, der Kläger habe “nichts Nennenswertes“ geleistet« Das entspricht nicht den Feststellungen des Beru-i .;ngsgerichts* Dieses konnte die nach seinen Feststellungen vom Kläger geleistete, “sehr erfolgreiche“ interne Beratung des Beklagten als so wertvoll veranschlagen, daß sie in h) Das Berufungsgericht hat dem Kläger geglaubt-, Es ist nicht ersichtlich, daß es bei seiner Würdigung den Vor-trag des Beklagten K« 7 seines Schriftsatzes vom 4* April 1959 und das Schreiben seiner Anwälte vom 26* Januar 1959 (Anlage D der Klagebeantwortung) übersehen hätten Die dort erwähnte gemeinsame Reise der Parteien nach den USA hat für die Entscheidung des Berufungsgerichts ersichtlich keine Rolle gespielt, Die Bezugnahme auf frühere Schriftsätze des Beklagten am Schlüsse der Berufungsbegründung enthält den vom Berufungsgericht vermißten Angriff ebenfalls nicht; denn diese Schriftsätze liegen zeitlich vor der Par ■ teivornehmung des Klägers<> 20,) Wenn der Beklagte mit dem Wegzug des Klägers nach iiflBfc CBB^ einverstanden war, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, so ergibt sich ein starkes Beweisanzeichen dafür, daß dem Kläger nach dem b;- Da die Unkosten des Beklagten für die Berechnung des Provisionsanteils des Klägers außer Betracht zu bleiben haben, kommt es auf die Höhe dieser Unkosten nicht an, ebenso nicht darauf* ob sie im Verhältnis zwischen den Howaldtswcrken und dem Beklagten diesem zur Last fielen,, Das Berufungsgericht brauchte daher hierzu Westphal nicht als Zeugen zu hören* 23^ Aufwendungen des Klägers für die Veräußerung von Fabrikanlagen in Norwegen sind nicht Gegenstand der Klage; Sie haben für das Berufungsgericht auch keine RöIle gespielt, Da somit sämtliche Verfahrensrügen unbegründet sind und das Berufungsurteil auch materielle Rechtsfehle nicht erkennen läßt5 ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen-
244/6^
JL.
iiov - 1964 us Lizoberaekretär undsbeamtcr der t sctello
'086
Ira Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
, H(
des Kaufmanns Günter D e
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
gegen
den Kaufmann Camillo Mo H * HeUHHP? MiflB
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionabeklagten*
= Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Drc -
hat der VII/, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26o November 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br0 Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer, JDr„ Vogt und Dr» Finke
für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des J>* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15o August 1963 wird zurückgewiesen*
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tregeno
Von Rechts wegen
0
Tatbestand;
Iin Jahre 1954 war der Kläger, wie er behauptet-, dein Beklagten bei der Vermittlung von Schiffsbauaufträgen der Sowjetunion an die HoBB^werke behilflich.. Der Be
klagte versprach ihm dafür im Schreiben vom 23, August 1954 einen Anteil an seiner eigenen Provision für diese Geschäfte,
Der Kläger hat Stufenklage erhobene In der 1- Stufe hat er die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten er wirkt,dem Kläger;
1) Auskunft darüber zu erteilen., zu welchen Zeitpunkten und mit welchen Beträgen er von den Ho^BBBwerken Provisionen aus den Geschäftsabschlüssen mit der Sowjetunion über 10 Schiffe zu dem Gegenwert von cs,,
80 .Millionen DM und über 14 Schiffe zu dem Gegenwert von ca o 120 Millionen DM sowie aus den mit diesen beiden Geschäftsabschlüssen zusammenhängenden Reparaturaufträgen nebst Aufträgen zu Lieferung von Teilen erhalten und noch zu erwarten hat,
2) die Abrechnungen der Ho^B^werke über die Provisionen vorzulegen, über welche er Auskunft zu erteilen hato
Wc-gon dca* Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 16& April «1962 (VII ZR 252/60)' Bezu^ ‘gen'ommen
Nachdem der Beklagte Auskunft erteilt hatte, hat der Kläger in der 2„ Stufe beantragt;
don Beklagten zur Zahlung von 198<>422.,39 DM nebst Zinsen zu verurteilen.,
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten* Er hat ein-gewandt, der Kläger habe nichts Nennenswertes geleistete
Er Labe sich durch seinen Wegzug nach Cder Er-
füllung seiner Vei fragspflichten entzogen. Der Vertrag voi:i 23 April 1954 wäre sittenwidrige wenn er so auszulegen \väre; wie der Kläger das wolle. Die Geschäftsgrundlage sei weggefallen, £r (Beklagter) sei vom Vertrag wirksam zurück-getreten bzvv- habe ihn fristlos gekündigt. Eine etwaige Vergütung des Klägers sei allenfalls von der Nettoprovision des Beklagten - nach Abzug seiner Spesen und Unkosten *■ zu berechnen; nicht von der Bruttoprovision.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von üi82; 390.;39 DM nebst Zinsen verurteilt} die Mehrforderung von 16 032 DM hat es abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten z urüc kg ew ie s e n o
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag gegen die Zahlungslclage weiter *
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht legt das Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 23= August 1954 dahin aus, daß die dem Kläger darin versprochenen Provisionsanteile vereinbarungsgemäß die Gegenleistung für im wesentlichen damals schon erbrachte ("vorangegangene") Bemühungen des Klägers seien.. Versteckter Einigungsmangel liege nicht vor« Die Vereinbarung sei auch nicht sittenwidrig. Mit dein Wegzug des Klägers nach CflBP sei der Beklagte einverstanden gewesen..
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Dieser habe den Kläger a^ch nie an die Erfüllung seiner angeblichen Vertragspflichten gemahnt» hie Kündigung des Beklagten habe den bereits entstandenen Anspruch des Klägers nicht berührt* Spesen des Beklagten seien bei der Berechnung der Provisionsanteile des Klägers nicht abziv sctzen; eine Vertragslücke liege insoweit nicht vor,
Diese Begründung des Berufungsgerichts enthält keinen Rech'tsf ehler„ Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet-. Sie richten sich in unzulässiger tfeise gegen die tatrichterliche Ver-tragsüuslegung und Beweiswürdigung* Insbesondere trifft die Annahme der Revision nicht zu, die Aussage des Zeugen ergebe zwingend das Gegenteil von dem, was das Berufungsgericht ihr entnommen hat*
lo) Der Beklagte hatte sich auf das Zeugnis der Direktoren und der HoflH^Pwerke dafür beru-
fen, daß er verpflichtet gewesen sei, die noch anfallenden Aufgaben zu übernehmen, und daß die Ytferft diese Aufgaben so weit wie möglich auf ihn abgeschoben habe«
Die Rüge ist unbegründet» Die Rechtsmeinung des Beklagten, welche an der von der Revision zitierten Stelle des Schriftsatzes vom 30o Mai 1963 (So 8) zu dem Ausdruck gebracht ist, ist keine Tj|tSachenbehauptung., über welche die Zeugen hätten vernommen werden müssen. Der Beklagte hätte konkrete Tatsachen behaupten müssen, aus denen eine Verpflichtung des Klägers , die genannten Aufgaben für den Beklagten wahrzunehmen, und die Kenntnis der Zeugen davon zu folgern gewesen wäre.
2 ) Der Kläger hat nicht zugestanden, bei der Herein-• holung der Aufträge überhaupt nicht mitgewirkt zu haben-Er hat bei seiner Parteivernehmung zwar bekundet, er habe an den Verhandlungen des Beklagten mit den Russen und den Kerken nicht unmittelbar teilgenommen-., Er hat aber andererseits ausgesagt, der Beklagte habe damals alles mit ihm besprochen und sie hätten gemeinsam geplanto Auch eine solche interne Beratung des Beklagten stellte eine (mittelbare) Mitwirkung beim Zustandekommen der Schiffsbauaufträge dar und konnte das Provisionsversprechen des Beklagten rechtfertigen»
3 ) Der Beklagte hatte sich auf das Zeugnis von WBHHH dafür berufen, daß ihm bei der "Hereinbringung" der Aufträge niemand habe helfen können, und daß er dabei "allein auf sich gestellt" gewesen sei» Damit wollte der Beklagte beweisen, daß der Kläger nicht nach außen unmittelbar an den Verhandlungen des Beklagten mit den Russen und den Ho^BBBvverken teilgenommen hatte» Das bedurfte aber keine Beweises; denn es war (jedenfalls seit der Parteivernehmung des Klägers) unstreitig»
40 Der Kläger hatte vor dem Landgericht ausgesagt, daß die im Schreiben vom 23•■> August 1954 vorgesehene Vergütung die vereinbarte Gegenleistung für seine damals bereits erbrachten Leistungen gewesen sei» Das Berufungsgericht brauchte den Kläger über die gegenteilige Behauptung des Beklagten nicht nochmals zu vernehmen (§§ 398 Abs» 1,
451 ZPO)*
5«) Bei der Auslegung des Bestätigungsschreibens vom 23» August 1954 spielt die Beweislast keine Rolle» Wenn
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dor Beklagte behaupten wollte, die Parteien hätten davon abweichende Vereinbarungen getroffen, so träfe - soweit er damit in der Hevisionsinstanz überhaupt gehört werden ■tonnte - dafür jedenfalls ihn die Beweislast .
6., ) Es kommt nicht darauf an, ob das genannte Schreiben nach seinem Wortlaut möglicherweise auch anders hätte ausgelegt werden können, als dr<s Berufungsgericht es getan hat, Eine rechtsfehlerhafte Auslegung ist damit noch nicht durgetan,
7 ) Per Beklagte hatte \an der von der Revision zitierton Stolle S 2 f seiner Berufungsbegründung) auf Ziffer II 1 seines Schriftsatzes vom 15* Oktober 1962 Bezug genommene Dort hatte er Vernehmung und des Klägers dafür
beantragt, da3 der Kläger am Zustandekommen der Aufträge keinerlei Anteil gehabt habe, sowie daß die Aufträge am 23-j August 1954 bereits Vorgelegen hätten, und zwar allein durch die Tätigkeit des Beklagteno
a) Bereits das Landgericht hatte den Kläger dazu vernommen, Er hat die Darstellung des Beklagten nicht bestätigt, wie zu 2) schon ausgeführt ist.
b) Das Berufungsgericht brauchte aus den oben zu 3) ange«
führten Gründen auch zu diesem Beweisthema nicht
als Zeugen zu hören«
8.. ) Wenn es nicht zu der im letzten Absatz des Schreibens vom 23o August 1954 ins Auge gefaßten künftigen Zusammenarbeit der Parteien gekommen ist, so folgt daraus nicht, daß die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung über die Vergütung des Klägers für eine - nach den Feststellungen dos
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Berufungsgerichts - damals im wesentlichen bereits er--buchte Leistung des Klägers entfallen wäre,
9 ^ Soweit die Revision sich mit der Zeugenaussage A^■ befallt.; greift sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an« Mit jeder Einzelheit der Aussage brauchte sich das Berufungsurteil nicht auseinanderzusetzen..
u) Hach der Bekundung des Zeugen hat der Kläger zu ihm
gesagt; der Beklagte habe dem Kläger im Schreiben vom 23- August 1954 einen höheren Anteil zugesprochen als ihm* weil nach Ansicht des Beklagten Kläger größere Leistungen erbracht habe oder erbringen werdeo Der Zeuge fährt dann fort, damit sei er einverstanden gewesen, "weil dieses zeitmäßig derzeit zutrau?" P
Das Berufungsgericht durfte aus diesem letzten Satz schließen, daß er sich "auf eine vorangegangene Tätigkeit des Klägers" bezog,
b) Es war nicht verpflichtet, AflBP erneut zu vernehmen (§ 398 ZPO),
c^ Anders hatte bekundet, daß nach dem 23« August 1954 für ihn nicht mehr viel zu tun gewesen sei* Daraus, durfte das Berufungsgericht, trotz der unterschiedlichen Aufgaben, die und der Kläger hatten, den Schluß ziehen,
daß auch für den Kläger danach nicht mehr viel zu tun war,
d) Wenn es im Berufungsurteil (S, 14) heißt, habe eingeräumt, daß der Kläger bei Abfassung des Schreibens vom 23=- August 1954 in größerem Umfange als er
für den Beklagten tätig gewesen sei, so kann r?ich das auf die 6, 13 des Urteils angeführte Stelle der v; eugenaussage beziehen -
Es ist nicht anzunehmen., daß das Berufungsgericht das wort 11 dann" in dem von ihm Sc 14 Mitte des Urteils angeführten Satz der Zeugenaussage übersehen hätte*
10 ) her Beklagte hatte sich auf das Zeugnis von und auf Parteivernehmung des Klägers dafür bezogen, daß beide bis zu dem 23? August 1934 ’’nichts Nennenswertes” geleistet hätten*
Darüber, was der Kläger und vor und nach dem
25, August 1954 geleistet hatten, war A|fl|9 vernommen unc ist auch der Kläger gehört worden« Die Beweisantritte sind nicht übergangen*
11o) Unstreitig war, daß Anders den Brief vom 23» August 1954 entworfen hatte und daß der Beklagte ihn - abgesehen von der Höhe des Provisionsanteils - gleichlautend an beide abgefaßt hatte« Das bedurfte keines Beweises-,
12?) Eine Beeidigung des Klägers stand im Ermessen des Gerichts (§ 452 ZPO)« Das Berufungsgericht hat sie ersichtlich nicht für angemessen gehalten? Darüber brauchte es im Urteil nichts zu sagen«
13o) Ein versteckter. Einigungsmangel wird vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint« Maßgebend für den Inhalt der Vereinbarung der Parteien ist das Bestätigungsschreiben
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vom 25 : Augus t 1954.> Demgegenüber kommt es nicht dar-a f an, welche Auffassungen die Parteien im Prozeß über den Vertragsinhali vorgetragen haben,
1-1 >) Der Beklagte hatte als Zeugen dafür benannt,
daß erst mit dem Ablauf der Garantiezeit am 1- ivlai 1958 der “Komplex als abgewickelt“ habe bezeichnet werden können und daß er (Beklagter) bis dahin “dauernd in Atem gehalten“ worden sei, “durch die v\erft, durch die russischen Auftraggeber und deren vielfältigen V.ünsche, durch Zulieferery durch Behörden“r
Das Berufungsgericht brauchte diesen Beweis aus dem oben zu 1) genannten Grunde nicht zu erheben *
15 ) Anders und der Kläger sind vernommen. Die Rüge So 11 der Revisionsbegründung zu II a geht daher fehl-,
16=,) Die "Differenz zu Direktor hat das Beru-
fungsgericht nicht zu Gunsten des Klägers gewertete Es brauchte deswegen nicht dazu zu vernehmen«
17,) Es brauchte auch nicht zu dem Ergebnis zu kommen, daß die Leistung des Klägers zu den versprochenen Provisions» enteilen in einem “krassen Mißverhältnis“ ständeo
Die Revision geht zu Unrecht von der Behauptung des Beklagten aus, der Kläger habe “nichts Nennenswertes“ geleistet« Das entspricht nicht den Feststellungen des Beru-i .;ngsgerichts* Dieses konnte die nach seinen Feststellungen vom Kläger geleistete, “sehr erfolgreiche“ interne Beratung des Beklagten als so wertvoll veranschlagen, daß sie in
keinem Mißverhältnis zu den Provisionsanteilen stand Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Leistung des Klägers zu der ihm vorn Beklagten versprochenen Gegenleistung von rund 200 000 Dü in einem ungünstigeren Verhältnis gestanden hätte als die Vermittlungstätigkeit des Beklagten zu den ihm von den Hofl|^^wer^en gezahlten 4» 324 .-422,25 DM-
Im übrigen fehlt auch jeder substantiierte Sach-vortrag des Beklagten darüber, daß er in einer Notlage, leichtsinnig oder unerfahren gewesen wäre, und daß der Kläger das ausgenutzt hätte (§ 138 Abs» 2 BGB)-.
18) Unerheblich ist, ob der Kläger das Büro des Beklagten zur Erledigung eigener Geschäfte benutzt hat» Die Buch halterin des Beklagten Frau brauchte daher dar-
über nicht als Zeugin vernommen zu werden, ebenso nicht der Kläger, der übrigens bereits vernommen war*
190 Der Beklagte hatte sich auf Parteivernehmung des Klagers dafür bezogen, dieser habe bei seinem Wegzug nach MflBI im September 1955 genau gewußt, daß er nach
der Vereinbarung vom 23o August 1954 dem Beklagten auch nach diesem Zeitpunkt in dauernd zur Verfügung
habe stehen sollen; so ZoBo wenn es sich darum gehandelt habe, Vertreter der russischen Auftraggeber in auszufUhren, Besprechungen in KflP oder 3^^ wahrzunehmen oder an Stapelläufen und den anschließenden gesellschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmeno
a) Der Kläger ist zu diesem Punkte vernommen worden«
:.;r hat die Darstellung des Beklagten nicht bestätigt»
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vielmehr hat er bekundet, der Beklagte sei dafür gewesen ) daß er (Kläger) nach MBiB oBHfc zog, er habe ihm nie deswegen Vorhalte gemacht-
h) Das Berufungsgericht hat dem Kläger geglaubt-, Es ist nicht ersichtlich, daß es bei seiner Würdigung den Vor-trag des Beklagten K« 7 seines Schriftsatzes vom 4* April 1959 und das Schreiben seiner Anwälte vom 26* Januar 1959 (Anlage D der Klagebeantwortung) übersehen hätten Die dort erwähnte gemeinsame Reise der Parteien nach den USA hat für die Entscheidung des Berufungsgerichts ersichtlich keine Rolle gespielt,
c' Die Revision beanstandet die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Bekundung des Klägers nicht als ünrichtigangegriffen«, wonach er im Einverständnis des Beklagten nach verzogen sei.
Die Rüge ist nicht begründet* Die Berufungsbegrün-dung des Beklagten enthält zu diesem Punkte nichts, obwohl sie sonst auf die Parteiaussage des Klägers eingeht., Die Bezugnahme auf frühere Schriftsätze des Beklagten am Schlüsse der Berufungsbegründung enthält den vom Berufungsgericht vermißten Angriff ebenfalls nicht; denn diese Schriftsätze liegen zeitlich vor der Par ■ teivornehmung des Klägers<>
20,) Wenn der Beklagte mit dem Wegzug des Klägers nach iiflBfc CBB^ einverstanden war, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, so ergibt sich ein starkes Beweisanzeichen dafür, daß dem Kläger nach dem
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Inhalt des Vertrags vom 2? August 1954 für die spätere Zeit keine wesentlichen Vertragspflichten mehr oblagen,, die er infolge seines Wegzugs nach üflB nicht
mehr hätte erfüllen könneno
21.,) Es ist nicht ersichtlichdaß das Berufungsgericht die Rechtsnatur des Vertrages der Parteien verkannt* ihn etwa als Mäklervertrag auf gef aßt hättet.
22 /' Das Berufungsgericht legt das Schreiben vorn 23* August 1954 tatrichterlich dahin aus., daß der Pro Visionsanteil des Klägers von der Bruttoprovision des Beklagten zu oerechnen sei.
Das läßt keinen Recbtsfehler erkennen,
a) Es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, daß es die Ausführungen der Berufungsbegründung zu diesem Punkte übersehen hätte« Der Kläger war hierzu auch bereits als Partei vernommen,
b;- Da die Unkosten des Beklagten für die Berechnung des Provisionsanteils des Klägers außer Betracht zu bleiben haben, kommt es auf die Höhe dieser Unkosten nicht an, ebenso nicht darauf* ob sie im Verhältnis zwischen den Howaldtswcrken und dem Beklagten diesem zur Last fielen,, Das Berufungsgericht brauchte daher hierzu Westphal nicht als Zeugen zu hören*
23^ Aufwendungen des Klägers für die Veräußerung von Fabrikanlagen in Norwegen sind nicht Gegenstand der
Klage; Sie haben für das Berufungsgericht auch keine
RöIle gespielt,
IM.) Da somit sämtliche Verfahrensrügen unbegründet sind und das Berufungsurteil auch materielle Rechtsfehle nicht erkennen läßt5 ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen-
H g i my nn« i' ro s i en Erbel
Meyer Vogt Finke