Durch Vertrag vom 50, Oktober 1954 stellte die Klägerin der Beklagten ein Konsignationslager zur Verfügung, Uber dessen Bestand und Verbleib diese ihr nach bestimmten Richtlinien laufend zu berichten hatte. Frage aufgestellt hat, unter welchen Voraussetzungen § 89 b HGB auf Vertragshändler entsprechend anwendbar ist, Danach muß der Vertragshändler im gegebenen Einzelfall schutzbedürftig sein, und der Fabrikant muß auf Grund besonderer Vereinbarungen mit dem Vertragshändler in der Lage sein, sich dessen Kundenstamm nach seinem Ausscheiden aus der Absatzorganisatiori nutzbar zu machen« 1» Die Revision meint, unabhängig von den in BGHZ 29, 83 genannten Voraussetzungen sei § 89 b HGB dann entsprechend anwendbar, wenn der Anspruchsteller nur der Form nach ein Eigenhändler sei, während die Beziehungen im Innenverhältnis tatsächlich denen zwischen Unternehmer und Handel svei’tr et er gleichkämen. Die Beklagte hat aber nichts Greifbares vorgetragen, was hier den Schluß auf eine derartige Umgehungs ab sicht der Klägerin bei Vertragsschluß rechtfertigen könnte« Es ist nichts dafür dargetan, daß die Klägerin die Gestaltung des Vertrages als eines Eigenhändlervertrages deswegen gewählt hätte, um den Hechtsfolgen des § 89 b HGB zu entgehen« c) Die Revision möchte aus der Vertragsgestaltung im einzelnen schließen, daß die Beklagte "nur der Form nach1' Eigenhändler, "im Innenverhältnis" aber Handelsvertreter gewesen sei« Ob unter solchen Voraussetzungen § 89 b HGB entsprechend anwendbar wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden, Denn das, was die Revision aus dem Vertrag folgert, läßt sich ihm nach den rechts fehl er fr eien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Das Berufungsgericht konnte die Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten unterstellen o Auch wenn die Zeugen das in ihr Wissen bestellte bekundet hätten, so hätte das noch nicht den Schluß recht-fertigen können, die Beklagte sei "nur der Form nach" Eigenhändler, im Innenverhältnis aber Handelsvertreter gewesen. Soweit die Revision aus den von ihr angeführten Umständen eine "konkrete Schutzbedürftigkeit" der Beklagten herleiten möchte, ist diese durch die Nichterhebung der Beweise nicht beschwert; denn das Berufungsgericht geht selbst von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit und "konkreten Behützbedürftigkeit" der Beklagten aus, Die Beklagte hat zwar nach dem 30, Oktober 1954 in gewissem Umfange aus dem ihr von der Klägerin durch Vertrag von diesem Tage eingeräumten Konsignationslager verkaufte Die Beklagte hat aber in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, daß sie seitdem alle ihre Lieferungen oder auch nur den überwiegenden Teil davon aus diesem Konsignationslager ausgeführt hätte» Der Vertrag vom 30«, Oktober 1954 selbst ergibt in dieser Hinsicht nichts. Die Beklagte hat im Prozeß im Gegenteil behauptet, der Konsignationslagervertrag sei ein von den Parteien "nicht praktizierter” Scheinvertrag gewesen (So 2-3 ihres Schrift-satzes vom 24« April 1958)» Ihre späteren Ausführungen im Schriftsatz vom 160 Juni 1959 (So 5 - 6) sprechen dafür, daß sie aus dem Konsignationslager nur Fachhandelsgeschäfte, nicht aber die Abnehmer bei Verkäufen von Haus zu Haus beliefert hat o Ob.indes diese Ausführungen so zu verstehen sind und in welchem Wert Verhältnis die Lieferungen aus dem Konsignationslager zu den sonstigen Verkäufen gestanden haben, kann auf sich beruhen0 Denn niemals hat die Beklagte in den latsacheninstanzen behauptet, ihr Hechtsverhältnis als Vertragshändler " der Beklagten (Eigenhändler) sei durch den Abschluß des Konsignationslagervertrages grundsätzlich geändert und in das Hechtsverhältnis eines Kommissionsagenten umgowandelt worden» Die Revision raeint, eine rechtliche Verpflichtung des Eigenhändlers, dem Fabrikanten seinen Kundenstanun zu überlassen, sei nicht zu fordern; es komme vielmehr nur darauf an, ob der Fabrikant nach Ende des Vertragsverhältnisses mit dem Eigenhändler tatsächlich in den Genuß von dessen Kundenstamm gekommen sei, $ 89 b sei daher auch dann entsprechend anzuwenden, wenn, wie das hier der Fall sei, dem Fabrikanten die Namen und Anschriften der Kunden des Eigenhändlers durch dessen Abrechnungen über das Konsignationslager und durch Nachbestellungen der Kunden beim Fabrikanten tatsächlich bekannt geworden seien,. Dieser Auffassung der Revision vermag der erkennende Senat nicht beizutreten« Er hält vielmehr an dem in BGHZ 29, 83 aufgestellten Grundsatz fest, daß eine entsprechende Anwendung des § 89 b nur geboten und vertretbar ist, wenn der Vertragshändler sich dem Fabrikanten gegenüber vertraglich verpflichtet hat, diesem bei seinem Ausscheiden aus der Absatzorgänisation seinen Xundenstamm zu überlasseno d) Die entsprechende Anwendung des § 89 b HOB läßt sich nur dann verantworten, wenn man rein tatsächliche Vorteile für den Fabrikanten nicht genügen läßt, sondern an dem Erfordernis festhält, daß der Eigenhändler sich zur Überlassung des Kundenkreises an den Fabrikanten vertraglich ver-oflichtet haben muß.
yiI_2R_244/59
Verkündet am 16« Februar 1961 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle *
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Kauffrau Margarete MflP,
PI
itraßefl|;
Beklagter,Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br« SHHB -
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ulanzmänn und der Bundesrichter BroWinkel-männ, Br« Heimann-tfrosien, Hubert Meyer und Br* Vogt
für Recht erkannt:
gegen
ebenda
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesge.richts in Büssel-dorf vom 2. Juli 1959 wird zurüekgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen *
Von Rechts wegen
2 ~
Tatbestand:
Die Klägerin stellt neuartige schrubberähnliche Putz-gerätc Marke "Sooger" her.» Durch Vertrag der Parteien vom 28, Oktober 1955 übernahm die Beklagte den Alleinvertrieb dieser Geräte in einem bestimmten Bezirk« In dem Vertrag vereinbarten die Parteien unter anderem: Die Geschäfte zwischen ihnen sollten "nicht auf einer Vertretungsbasis? sondern auf einer regelrechten Einund Verkaufsbasis getätigt" werden. Die Beklagte mußte die von ihr bei der Klägerin gekauften Sooger "bei Übernahme der Ware rein netto ohno jeden Abzug" bezahlen» Sie erhielt auf die von ihr einzuhaltenden Verbraucherpreise (16 bis 53 DM je Gerät) einen Rabatt von 45 Die Umsatzsteuer für ihre Weiterverkäufe hatte sie selbst zu tragen» Konkurrenzartikel durfte sie nicht vertreiben» Sie war verpflichtet, ihr Verkaufsgebiet "gründlich und laufend" zu bearbeiten und mit Hilfe von Werbekolonnen "durch Werbung und Verkauf von Haus zu Haus und Straße zu Straße zu erfassen"« Sie sollte dabei mindestens einen Verkaufserfolg von 1 Sooger je 1000 Einwohner monatlich erreichen» Ihr Verkauf an Fachhändler war besonders geregelt» Die Grenzen ihres Bezirks durfte sie nicht überschreiten. Ihren Verkäufern mußte sie bestimmte Mindestprovisionen zahlen« An jedem größeren Ort hatte sie ein Auslieferungslager für Schwämme zu unterhalten« Werbematerial lieferte ihr die Klägerin» Besondere Werbemaßnahnen bedurften deren Zustimmung*
Durch Vertrag vom 50, Oktober 1954 stellte die Klägerin der Beklagten ein Konsignationslager zur Verfügung, Uber dessen Bestand und Verbleib diese ihr nach bestimmten Richtlinien laufend zu berichten hatte.
Mit Schreiben vom 27» November 1957 kündigte die Klägerin beide Verträge, den von 1953 zu dem 31» März 1958, den von 1954 zu dem 31o Dezember 1957*
In der Folgezeit hat die Klägerin gegen die Beklagte geklagt mit verschiedenen in der Revisionsinstanz nicht interessierenden Anträgen,
Die Beklagte hat Klageabweisung und im Wege der Wider-klage unter anderem beantragt:
die Klägerin zu verurteilen, ihr einen angemessenen
Ausgleich gemäß § 89 b HGB zu zahlen»
Sie hat vorgetragens Auf das Vertragsverhältnis der Parteien sei § 89 b HGB mindestens entsprechend anwendbar« Die Klägerin habe durch die von ihr. gewählte Vertragsgestaltung die zugunsten des Handelsvertreters geltenden gesetzlichen Schutzvorschriften umgehen wollen.
Die Beklagte hat Abweisung der Widerklage beantragt»
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 28» Oktober 1958 unter anderem den Ausgleichsanspruch der Widerklage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten hiergegen zurückgewiesen»
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte den Ausgleichsanspruch weiter„
Bnt s che i dung s gründe:
Das Berufungsgericht folgt den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHZ 29, 83 zu der
~ 4 ~
Frage aufgestellt hat, unter welchen Voraussetzungen § 89 b HGB auf Vertragshändler entsprechend anwendbar ist, Danach muß der Vertragshändler im gegebenen Einzelfall schutzbedürftig sein, und der Fabrikant muß auf Grund besonderer Vereinbarungen mit dem Vertragshändler in der Lage sein, sich dessen Kundenstamm nach seinem Ausscheiden aus der Absatzorganisatiori nutzbar zu machen«
Las Berufungsgericht bejaht im vorliegenden Falle das Schutzbedürfnis der Beklagten» Es verneint aber eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Kläge-x’in, dieser beim Ausscheiden ihren Kundenstamm zu überlassen«
1» Die Revision meint, unabhängig von den in BGHZ 29, 83 genannten Voraussetzungen sei § 89 b HGB dann entsprechend anwendbar, wenn der Anspruchsteller nur der Form nach ein Eigenhändler sei, während die Beziehungen im Innenverhältnis tatsächlich denen zwischen Unternehmer und Handel svei’tr et er gleichkämen. Das sei nach der Gestaltung des Vertrages hier der Fall,
Die Rüge ist nicht begründet»
a) Allerdings kann der unabdingbare § 89 b HGB nicht dadurch umgangen werden, daß die Vertragsparteien nur zu dem Schein (§117 BGB) einen v Eigemhändlervertrag abschlies-sen, in Wahrheit aber einen Handelsvertretervertrag wollen» So liegt der Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier jedoch nicht»
b) Hat der Fabrikant bei Vertragsschluß die Ansicht, den § 89 b HGB zu umgehen, so würde er gegen Ilreu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn er sich später gegenüber
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dem Anspruch aus § 89 b HGB darauf berufen wollte, die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift lägen nach der gegebenen Vertragsform nicht vor*
Die Beklagte hat aber nichts Greifbares vorgetragen, was hier den Schluß auf eine derartige Umgehungs ab sicht der Klägerin bei Vertragsschluß rechtfertigen könnte« Es ist nichts dafür dargetan, daß die Klägerin die Gestaltung des Vertrages als eines Eigenhändlervertrages deswegen gewählt hätte, um den Hechtsfolgen des § 89 b HGB zu entgehen«
c) Die Revision möchte aus der Vertragsgestaltung im einzelnen schließen, daß die Beklagte "nur der Form nach1' Eigenhändler, "im Innenverhältnis" aber Handelsvertreter gewesen sei«
Ob unter solchen Voraussetzungen § 89 b HGB entsprechend anwendbar wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden, Denn das, was die Revision aus dem Vertrag folgert, läßt sich ihm nach den rechts fehl er fr eien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Dagegen spricht schon die Höhe des der Beklagten eingeräumten Rabatts, der mit 40 - 45 des Verkaufspreises die einem Handelsvertreter üblicherweise gewährte Provision bei weitem übersteigt.
Danach kann keine Hede davon sein, daß die Beklagte "nur der Form nach" .Eigenhändler, "im Innenverhältnis" aber Handelsvertreter gewesen wäre«
d) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht den Verkaufsleiter der Klägerin (*■■■) und den Untervertreter der Beklagten ASHMi nicht als Zeugen vernommen hat«
dafür benannt, daß die Klägerin der Beklagten laufend Vteisungen für den Aufbau der Absatzorganisation erteilt und G^Hfedie Beklagte zu diesem Zwecke und zur
Entgegennahme ihrer Berichte regelmäßig besucht habe»
war dafür benannt, daß die Beklagte mehrfach an "Alleinverkäufer“-Tagungen der Klägerin teilgenommen haböo
Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht konnte die Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten unterstellen o Auch wenn die Zeugen das in ihr Wissen bestellte bekundet hätten, so hätte das noch nicht den Schluß recht-fertigen können, die Beklagte sei "nur der Form nach" Eigenhändler, im Innenverhältnis aber Handelsvertreter gewesen.
Soweit die Revision aus den von ihr angeführten Umständen eine "konkrete Schutzbedürftigkeit" der Beklagten herleiten möchte, ist diese durch die Nichterhebung der Beweise nicht beschwert; denn das Berufungsgericht geht selbst von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit und "konkreten Behützbedürftigkeit" der Beklagten aus,
2d Es braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, ob § 89 b HUB dann entsprechend anzuwenden wäre, wenn die Beklagte nicht Eigenhändlerin, sondern Kommissionsagentin der Klägerin gewesen wäre und als solche ganz oder überwiegend zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung der Klägerin verkauft hätte»
Die Beklagte hat zwar nach dem 30, Oktober 1954 in gewissem Umfange aus dem ihr von der Klägerin durch Vertrag von diesem Tage eingeräumten Konsignationslager verkaufte Die Beklagte hat aber in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, daß sie seitdem alle ihre Lieferungen oder auch nur den überwiegenden Teil davon aus diesem Konsignationslager ausgeführt hätte» Der Vertrag vom 30«, Oktober 1954 selbst ergibt in dieser Hinsicht nichts.
L
Die Beklagte hat im Prozeß im Gegenteil behauptet, der Konsignationslagervertrag sei ein von den Parteien "nicht praktizierter” Scheinvertrag gewesen (So 2-3 ihres Schrift-satzes vom 24« April 1958)» Ihre späteren Ausführungen im Schriftsatz vom 160 Juni 1959 (So 5 - 6) sprechen dafür, daß sie aus dem Konsignationslager nur Fachhandelsgeschäfte, nicht aber die Abnehmer bei Verkäufen von Haus zu Haus beliefert hat o
Ob.indes diese Ausführungen so zu verstehen sind und in welchem Wert Verhältnis die Lieferungen aus dem Konsignationslager zu den sonstigen Verkäufen gestanden haben, kann auf sich beruhen0 Denn niemals hat die Beklagte in den latsacheninstanzen behauptet, ihr Hechtsverhältnis als Vertragshändler " der Beklagten (Eigenhändler) sei durch den Abschluß des Konsignationslagervertrages grundsätzlich geändert und in das Hechtsverhältnis eines Kommissionsagenten umgowandelt worden»
Wenn die Hevisionsbegründung dahin zu verstehen wäre, daß das jetzt behauptet werden soll, was nicht klar erkennbar ist, so würde es sich um eine neue Behauptung handeln, die in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden könnte»
Die Revision hat auch nicht gerügt, daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) verabsäumt hätte®
3o Die Revision hält es nicht für richtig, daß der -Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 29? 83 die entsprechende Anwendung des § 89 b HGB auf Fälle beschränkt hat, in denen der Fabrikant auf Grund besonderer Vereinbarungen mit dem Eigenhändler nach dessen Ausscheiden
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in den Genuß seines Kundenstamms gelangt ist. Die Revision raeint, eine rechtliche Verpflichtung des Eigenhändlers, dem Fabrikanten seinen Kundenstanun zu überlassen, sei nicht zu fordern; es komme vielmehr nur darauf an, ob der Fabrikant nach Ende des Vertragsverhältnisses mit dem Eigenhändler tatsächlich in den Genuß von dessen Kundenstamm gekommen sei, $ 89 b sei daher auch dann entsprechend anzuwenden, wenn, wie das hier der Fall sei, dem Fabrikanten die Namen und Anschriften der Kunden des Eigenhändlers durch dessen Abrechnungen über das Konsignationslager und durch Nachbestellungen der Kunden beim Fabrikanten tatsächlich bekannt geworden seien,. Im Gegensatz zu der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung müsse auch bei Vorteilen, die allein aus der Sogwirkung der Marke herrührten, § 89 b entsprechend angewendet werden, weil auch diese Sogwirkung letztlich auf der Werbetätigkeit des Yertragshändlers beruhe»
Dieser Auffassung der Revision vermag der erkennende Senat nicht beizutreten« Er hält vielmehr an dem in BGHZ 29, 83 aufgestellten Grundsatz fest, daß eine entsprechende Anwendung des § 89 b nur geboten und vertretbar ist, wenn der Vertragshändler sich dem Fabrikanten gegenüber vertraglich verpflichtet hat, diesem bei seinem Ausscheiden aus der Absatzorgänisation seinen Xundenstamm zu überlasseno
a) Es ist eine Folge jeder von einem Händler im eigenen Interesse durchgeführten Werbung für einen Markenartikel? daß sich dadurch der Absatz dieses Artikels hebt, was zwangsläufig auch dem Hersteller des Artikels zugute kommt» Das führt aber nicht dazu, daß der Händler von dem Hersteller eine Beteiligung an diesen Vorteilen verlangen könnte« Erst recht gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz dahin? daß derjenige? der durch ein in eigenem Interesse vorgenommenes
Handeln nebenher für einen anderen Vorteile verursacht, von diesem eine Beteiligung an den Vorteilen in Gestalt eines "Ausgleichs” fordern könnte«» Auf einen solchen Hechtssatz würde aber im Verhältnis zwischen Fabrikant und Händler die von der Revision befürwortete weite Ausdehnung des § 89. b HOB hinauslaufen.
b) Die bloße SOgV/irkung der ^arke kann demnach keinesfalls die entsprechende Anwendung von § 89 b rechtfertigen. Bas gilt aber auch für den umstand, daß der Klägerin der Kundenstamm der Beklagten tatsächlich bekannt geworden sein mag» Auch das führt ebenso wie die Sogwirkimg nur zu einem rein tatsächlichen Vorteil des Fabrikanten aus der Tätigkeit des Eigenhändlers, den auszugleichen ebensowenig ein Bedürfnis besteht wie bei den Vorteilen aus der Sogwirkung.
c) Daß die von der Beklagten behauptete Bekanntgabe der Kunden in ihren Abrechnungen "im Einverständnis und unter Mitwirkung der Klägerin" erfolgt sein mag, wie die Revision annimmt, ändert nichts daran, daß eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Bekanntgabe ihrer Kunden an die Klägerin nicht bestand* wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt.
d) Die entsprechende Anwendung des § 89 b HOB läßt sich nur dann verantworten, wenn man rein tatsächliche Vorteile für den Fabrikanten nicht genügen läßt, sondern an dem Erfordernis festhält, daß der Eigenhändler sich zur Überlassung des Kundenkreises an den Fabrikanten vertraglich ver-oflichtet haben muß. Erst dadurch wird nämlich die Rechtslage zwischen Fabrikant und Vertragshändler der schon kraft Gesetzes bestehenden Rechtslage zwischen Unternehmer und Handelsvertreter, wonach der vom Handelsvertreter geworbene
i
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Kundenstamm nach dem Ausscheiden des Vertreters dem Unternehmer unmittelbar zugute kommt, soweit angenähert, daß eine entsprechende Anwendung des § 89 b geboten und vertretbar isto Das hat der erkennende Senat auch in seiner heutigen, zur Veröffentlichung bestimmten JBntscheidung in der Sache VII ZR 239/59 ausgesprochen«►
3« Da das angefochtene“ Urteil auch sonst keine materiellen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzu-v/eiseno
Heimann-5?r o sic:
Crlanzmann
Meyer
Dr * Winkelmann
Dr„ Vogt