November 2009 in dem Rechtsstreit Der VII. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 244/08 vom 26. November 2009 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO. Die Mängel des Berufungsurteils veranlassen die Zulassung der Revision nicht. Insbesondere liegen die vom Beklagten geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Ausführungen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hätte. Kniffka Kuffer Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.05.2007 -14 0 187/06 -KG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2008 - 26 U 115/07 -