* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 244/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 244/08

November 2009 in dem Rechtsstreit Der VII. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen:

Zitierte Normen: § 114 ZPO Art. 103 GG
26BerlinKniffkaHalfmeierEick

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 244/08
vom 26. November 2009 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO.
Die Mängel des Berufungsurteils veranlassen die Zulassung der Revision nicht. Insbesondere liegen die vom Beklagten geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Ausführungen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hätte.
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Eick
Halfmeier
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.05.2007 -14 0 187/06 -KG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2008 - 26 U 115/07 -