Bedenken gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 244/04 vom 21. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 100.000,00 € Dressier Haß Wiebel Kniffka Safari Chabestari