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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Klägerin und der UJHHB AG zusammengewirkt und Archi-tektenleistungen des Beklagten vorgetäuscht, die dieser in V/irklichkeit nicht erbracht habe. Die Rechnungen, die der Beklagte über Architektenhonorar in Höhe von insgesamt 75 300 DM ausgestellt habe, seien - jedenfalls zu dem Teil - fingiert. Juli I960, in Höhe von 33 600 DM für Arbeiten, die das Verwaltungsgebäude der AG in Darmstadt be- Juli I960 über 9 500 und 5 000 DM) über insgesamt 41 700 DM genannten Arbeiten habe der Beklagte nicht erbracht. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 33 700 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat behauptet, alle Architektenleistungen, für die er in den Rechnungen vom 12. Der Rechtsgrund für ihre Zahlung war nach diesen Vorbringen auch nicht, daß sie von sich aus eine Schuld der upm^AG gemäß § 267 BGB tilgen wollte. Der rechtliche Grund zur Zahlung war für sie die Anweisung der UfUHBl AG, lag also allein in den Beziehungen der Klägerin zur AG und nicht in Beziehungen zu dem Beklagten. iBHH^ AG ~ Beklagter an einem Hechtsgrund fehlte; und selbst für einen solchen Pall wird ein unmittelbarer Anspruch von einem großen Teil der Lehre verneint (vgl. Wohl kann ein vom Vertragsgegner erkannter oder ihm erkennbarer Mißbrauch zur Folge haben, daß die vertretene Person - hier die UBIHB AG - im Verhältnis zu dem Vertrags-gegner - der Klägerin - nach § 242 BGB das Geschäft nicht Ob die Klägerin, v/enn diese Voraussetzungen auch in vorliegenden Fall tatsächlich gegeben wären, das Fehlen eines Rechtsgrunds geltend machen könnte, obwohl die über die Folgen eines Mißbrauchs der Vortre-tungsmacht entwickelten Grundsätze nur auf den Schutz des Vertretenen abzielen, kann auf sich beruhen. 4) vorgetragen, sie habe darauf vertrauen müssen, daß die V/eisungen der Vorstandsmitglieder der AG nicht zu beanstanden seien, und in ihrem Schriftsatz vom 12. 6) heißt es, ihre Geschäftsführer hätten nicht wissen können, daß der Beklagte keinen Anspruch auf die Zahlungen gehabt habe. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe auch die Voraussetzungen eines Anspruchs au3 unerlaubter Handlung nicht schlüssig vorgetragen. I») Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte und Maurer hätten in bewußtem Zusammenwirken nicht bestehende Honoraransprüche des Beklagten vorgetäuscht; habe die Klägerin angewiesen, gleichwohl Zahlungen an den Beklagten zu leisten; dieser selbst habe durch Anfordern von Abschlagszahlungen und Ausstellen fingierter Rechnungen über nicht erbrachte Architektenleistungen dazu mitgev/irkt, die Klägerin zu diesen Zahlungen zu veranlassen« Wenn das zutrifft, haben und der Beklagte vor- 6 des Schriftsatzes dahin, daß der Beklagte weder für die Firma uBBB AG noch für die Klägerin Leistungen erbracht habe, und auf derselben Seite wird Dr. Sch^BB nochmals als Zeuge dafür benannt, daß In diesen Zusammenhang wird v/iederun betont, daß der Beklagte für nicht erbrachte Leistungen fingierte Rechnungen vorgelegt habe. 2.) I)a3 Berufungsgericht verneint Ansprüche aus unerlaubter Handlung deshalb, weil die Klägerin keine Einzelheiten darüber vorgetragen habe, daß sie oder die UM AG für die Zahlungen keine Gegenleistung des Beklagten erhalten hätten. Juli I960 über zusammen 41 700 DM seien fingiert und die dort in Rechnung gestellten Arbeiten seien überhaupt nicht erbracht worden, weder für sie noch für die AG. Wenn der Beklagte seinerseits den Empfang der Zahlungen in Höhe von 41 700 DM damit rechtfertigt, daß er die in den vier erwähnten Rechnungen genannten Arbeiten tatsächlich geleistet habe (vgl. S. 7 f seines Schriftsatzes vom 9- Juli 1964* wo er diese Arbeiten noch näher beschreibt), so genügt die Klägerin, was diesen Punkt angeht, völlig ihrer Dariegungslast, wenn sie behauptet und unter Beweis stellt, eben diese Leistungen habe der Beklagte nicht erbracht, sondern im Zusammenwirken mit vox*- An der nötigen Substantiierung fehlt es auch nicht deshalb, weil die Klägerin von den 41 700 DM die im Aktenvermerk vom 8« Dezember 1959 erwähnten 8 000 DM abgocetzt hat. Jedenfalls hat sie behauptet, daß die in den vier Rechnungen über insgesamt 41 700 DM aufgeführten Leistungen nicht erbracht seien.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 263 StGB § 823 BGB
BGBRechnungZahlungLeistungAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2074 050
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
16. Februar 1967 Horn, Justizhauptoekretür
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der B	GmbH,	B
vertreten durch ihren Geschäftsführer
<» s_
Senator Br.
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Architekten Heinz S (flHHHHHft), D|^tostr.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
2
Xs(*
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Finke
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Juli 1964 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Berlin tätig. Beren Tochtergesellschaft war im Jahre 1959 die Klägerin, die zu dieser Zeit die Firma !,G.C. K^|p, Papierwarenfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung11 führte.
Die Klägerin zahlte an den Beklagten in der Zeit vom 11. Dezember 1959 bis zu dem 28. Juli I960 insgesamt 75 500 DM.
Sie trägt vor, das Vorstandsmitglied	der
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte war als Architekt für die
U^^H^AG habe sie zu den Zahlungen an den Beklagten   angewiesen. Dieser und	hätten	zu dem	Schaden der
 
Klägerin und der UJHHB AG zusammengewirkt und Archi-tektenleistungen des Beklagten vorgetäuscht, die dieser in V/irklichkeit nicht erbracht habe. Die Rechnungen, die der Beklagte über Architektenhonorar in Höhe von insgesamt 75 300 DM ausgestellt habe, seien - jedenfalls zu dem Teil - fingiert. Den Betrag einer Rechnung, datiert vom 12. Juli I960, in Höhe von 33 600 DM für Arbeiten, die das Verwaltungsgebäude der	AG in Darmstadt be-
träfen, habe die U^HI^ AG allerdings ihr, der Klägerin, erstattet. Die in vier weiteren Rechnungen (zwei Rechnungen von 12. Juli I960 über 15 000 und 12 200 sowie zwei Rechnungen vom 20. Juli I960 über 9 500 und 5 000 DM) über insgesamt 41 700 DM genannten Arbeiten habe der Beklagte nicht erbracht. Allenfalls habe ihm noch ein Betrag von 8 000 DM zugestanden, der in einem Aktenvermerk vom 8. Dezember 1959 erwähnt sei. Zu Unrecht habe er danach mindestens 33 700 DM erhalten. Diesen Betrag müsse er ihr zurückgeben, da er um ihn ungerechtfertigt bereichert sei und sie in dieser Höhe durch unerlaubte Handlung geschädigt habe.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 33 700 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat behauptet, alle Architektenleistungen, für die er in den Rechnungen vom 12. und 20. Juli I960	41	700	DM	berechnet	habe,	erbracht	zu
 haben.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Der Kläger verfolgt mit der Revision den Anspruch auf Zahlung von 33 700 DM nebst Zinsen weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
\As*
 
Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht verneint im Ergebnis zutreffend einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Die Klage ist insoweit nicht schlüssig.
1.) Nach den in Berufungsurteil wiedergegebenen Vorbringen der Klägerin hat sie an den Beklagten nicht gezahlt, um eine eigene Schuld zu tilgen. Der Rechtsgrund für ihre Zahlung war nach diesen Vorbringen auch nicht, daß sie von sich aus eine Schuld der upm^AG gemäß § 267 BGB tilgen wollte. Maßgebend für ihre Zahlungen war vielmehr, daß die U^fH^AG durch ihr Vorstandsmitglied	sie hiermit beauftragt und sie hierzu an-
gewiesen hat. Sie trägt vor, diese Zahlungen habe die UpHI^^AG von ihr verlangen und durchsetzen können. Sie, die Klägerin, sei verpflichtet gewesen, den von	für
 die	AG	gegebenen Anordnungen nachzukommen, ohne
 diese nachprüfen zu können.
2.) Es handelt sich also nach dem Vortrag der Klägerin um eine Leistung kraft Anweisung. Der rechtliche Grund zur Zahlung war für sie die Anweisung der UfUHBl AG, lag also allein in den Beziehungen der Klägerin zur	AG	und
 nicht in Beziehungen zu dem Beklagten.
Bei einer solchen Gestaltung der rechtlichen Beziehungen konnte ein Bereicherungsanspruch für die Klägerin nur entstehen, wenn sich ihr Rechtsverhältnis zur U0BI AG als fehlerhaft erwies, und dann auch nur gegenüber dieser als der Auftraggeberin der Klägerin (vgl. BGH IV ZR 89/52 vom 30. Oktober 1952 = LM Nr. 14 zu § 812 BGB; VII ZR 61/59
 
von 24. März I960 = JZ 1962, 404; BGHZ 36, 30, 32;
40, 272, 276, 270; von Cacnmercr JZ»1962,.305 ff).1 i ;
Ein unmittelbarer Bereicherungsansprucli gegen den Beklagten könnte allenfalls in Betracht gezogen werden, wenn ein "Doppelmangel" vorläge, es also sowohl im Verhältnis Klägerin -	AG	als auch im Verhältnis
iBHH^ AG ~ Beklagter an einem Hechtsgrund fehlte; und selbst für einen solchen Pall wird ein unmittelbarer Anspruch von einem großen Teil der Lehre verneint (vgl. von Gaemmerer aaO S. 388 f).
3.) Hier legt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dar, ein Bereicherungsanspruch scheitere schon daran, daß das Pehlen des Rechtsgrundes im Verhältnis zwischen AG und Klägerin sich aus deren Vortrag nicht ergebe. Bas trifft zu, da die Klägerin wie ausgeführt vorgetragen hat, sie sei verpflichtet gewesen, der Anweisung	zu	folgen. Ihr Vorbringen ergibt nicht, daß	nicht	befugt
 war, die UBB^^AG bei der Erteilung von Aufträgen solcher Art zu vertreten. Allerdings verstieß er gegen seine Verpflichtungen gegenüber der uBI^fe AG, wenn er Aufträge zur Begleichung fingierter Forderungen erteilte. Die Klägerin hat aber nicht behauptet, daß	sonst	be-
stehende Vertretungsbefugnis in Bezug auf die finanzielle Abwicklung von Bauvorhaben in bestimmter Weise eingeschränkt worden wäre. Dem Klagevortrag ist nur zu entnehmen, daß er □eine Vertrotungsmacht mißbraucht hat. Das macht den Auftrag an die Klägerin nicht unwirksam.
Wohl kann ein vom Vertragsgegner erkannter oder ihm erkennbarer Mißbrauch zur Folge haben, daß die vertretene Person - hier die UBIHB AG - im Verhältnis zu dem Vertrags-gegner - der Klägerin - nach § 242 BGB das Geschäft nicht
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gölten su lassen braucht (BGH VIII ZK 280/62 vom 25. März 1964 = MDR 1964, 592; VII ZR 125/65 vom 28. Februar 1966 = WM 1966, 491).
Ob die Klägerin, v/enn diese Voraussetzungen auch in vorliegenden Fall tatsächlich gegeben wären, das Fehlen eines Rechtsgrunds geltend machen könnte, obwohl die über die Folgen eines Mißbrauchs der Vortre-tungsmacht entwickelten Grundsätze nur auf den Schutz des Vertretenen abzielen, kann auf sich beruhen. Denn ihr Vortrag bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß ihre Geschäftsführer den Mißbrauch erkannt hätten oder hätten erkennen müssen. Vielmehr hat sie in der Klageschrift (S. 4) vorgetragen, sie habe darauf vertrauen müssen, daß die V/eisungen der Vorstandsmitglieder der AG nicht zu beanstanden seien, und in ihrem Schriftsatz vom 12. Juni 1964 (S. 6) heißt es, ihre Geschäftsführer hätten nicht wissen können, daß der Beklagte keinen Anspruch auf die Zahlungen gehabt habe.
4.) Einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 BGB hat die Klägerin aus den vorstehenden Gründen gegen den Beklagten nicht erworben. Das gilt für die gesamte Klage-sunne. Deshalb kann es dahinstehen, ob einem Bereiche-rungsanopruch in Höhe des Teilbetrags von 14 500 DM auch, wie das Berufungsgericht meint, die Vorschrift des § 814 BGB entgegenstehen würde.
II.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe auch die Voraussetzungen eines Anspruchs au3 unerlaubter Handlung nicht schlüssig vorgetragen. Das wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
I») Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte und Maurer hätten in bewußtem Zusammenwirken nicht bestehende Honoraransprüche des Beklagten vorgetäuscht;	habe
 die Klägerin angewiesen, gleichwohl Zahlungen an den Beklagten zu leisten; dieser selbst habe durch Anfordern von Abschlagszahlungen und Ausstellen fingierter Rechnungen über nicht erbrachte Architektenleistungen dazu mitgev/irkt, die Klägerin zu diesen Zahlungen zu veranlassen« Wenn das zutrifft, haben	und	der	Beklagte	vor-
sätzlich und sittenwidrig gehandelt; daraus kann sich ein Anspruch aus § 826 BGB ergeben. Auch der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) kann gegeben sein und in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB zu einem Schadensersatzanspruch führen.
Für die oben wiedergegebenen Behauptungen hat die Klägerin auch Beweis angetreten- Ob aer Antrag auf Beiziehung der Strafakten zulässig war, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Mit Recht rügt die Revision aber, daß die im Schriftsatz vom 12. Juni 1964 als Zeugen genannten Personen	Dr.	SchfH^^,	und	W^|^)	nicht	ver-
nommen worden sind. Der erwähnte Schriftsatz ergibt in seinem Zusammenhang, daß diese Personen als Zeugen für den gesamten oben angeführten Sachverhalt benannt sind. Zv/ar ist auf S. 4 des Schriftsatzes, wo die Namen der Zeugen angegeben sind, betont, daß die Klägerin (die damalige Firma C.G. kB^ GmbH) zur Bezahlung von Leistungen veranlaßt worden sei, die von ihr nicht zu vergüten gewesen seien; doch ist auch dort schon zu dem Ausdruck gebracht, daß die Leistungen überhaupt nicht erbracht worden seien. Verdeutlicht wird das auf S. 6 des Schriftsatzes dahin, daß der Beklagte weder für die Firma uBBB AG noch für die Klägerin Leistungen erbracht habe, und auf derselben Seite wird Dr. Sch^BB nochmals als Zeuge dafür benannt, daß
- ö -
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 auch Ansprüche des Beklagten gegen die	AG
nicht bestanden hätten. In diesen Zusammenhang wird v/iederun betont, daß der Beklagte für nicht erbrachte Leistungen fingierte Rechnungen vorgelegt habe.
2.) I)a3 Berufungsgericht verneint Ansprüche aus unerlaubter Handlung deshalb, weil die Klägerin keine Einzelheiten darüber vorgetragen habe, daß sie oder die UM AG für die Zahlungen keine Gegenleistung des Beklagten erhalten hätten. Gemeint sind hier, wie sich aus der Bezugnahme des Kammergerichts auf seinen Auflage-beschluß vom 5. Mai 1964 ergibt, Einzelheiten darüber, welche Leistungen des Beklagten mit den verschiedenen Zahlungen honoriert werden sollten und welche dieser Leistungen er nicht erbracht habe.
Solche Angaben zu fordern, wird dem Klagevorbringen nicht gerecht. Bio Klägerin hat geltend gemacht, die vier Rechnungen vom 12. und 20. Juli I960 über zusammen 41 700 DM seien fingiert und die dort in Rechnung gestellten Arbeiten seien überhaupt nicht erbracht worden, weder für sie noch für die	AG.	Hiermit hat sie eine genügend bestimmte
 Behauptung aufgestellt. Wenn der Beklagte seinerseits den Empfang der Zahlungen in Höhe von 41 700 DM damit rechtfertigt, daß er die in den vier erwähnten Rechnungen genannten Arbeiten tatsächlich geleistet habe (vgl. S. 7 f seines Schriftsatzes vom 9- Juli 1964* wo er diese Arbeiten noch näher beschreibt), so genügt die Klägerin, was diesen Punkt angeht, völlig ihrer Dariegungslast, wenn sie behauptet und unter Beweis stellt, eben diese Leistungen habe der Beklagte nicht erbracht, sondern im Zusammenwirken mit	vox*-
geschoben. Auch hierauf bezieht sich der erörterte Beweisan-tritt im Schriftsatz vom 12. Juni 1964, wie sich aus dem Zusammenhang deutlich ergibt.
~ 9 ~
An der nötigen Substantiierung fehlt es auch nicht deshalb, weil die Klägerin von den 41 700 DM die im Aktenvermerk vom 8« Dezember 1959 erwähnten 8 000 DM abgocetzt hat. Jedenfalls hat sie behauptet, daß die in den vier Rechnungen über insgesamt 41 700 DM aufgeführten Leistungen nicht erbracht seien.
III.
Hach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne daß es auf die weiteren Revisionsrügen ankäme. Da noch tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«,
Glanzmann	Erbel	Meyer
r Vogt -r» Finke