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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin beauftragte ihn, wegen der Beschaffung eines Grundstücks für die Tankstelle mit KflHB in Fühlung zu bleiben, und ersuchte sich in allen diesbezüglichen Fragen an den Beklagten als ihren Vertrauensmann zu wenden (BU 21). Die Klägerin hat vorgetragen, der Architekt KflBB habe dem Beklagten als ihrem Vertrauensmann den Hinweis gegeben, daß das später von ihm gepachtete Grundstück in SchQHHHHP für eine Tankstelle geeignet seiDer Beklagte hätte auf Grund des ihm von ihr erteilten Auftrages diesen Hinweis an sie weitergeben müssen, statt selbst das Grundstück zu pachten und darauf eine Tankstelle zu bauen. Der Klägerin sei ferner dadurch, daß ihr das.Grundstück entgangen sei, kein Schaden entstanden, weil der Tankstellenbetrieb unter den von dem Grundstückseigentümer gestellte* Bedingungen sich als Verlustgeschäft erwiesen habe. Zwischen den Parteien sei durch den Handelsvertretervertrag ein Vertrauensverhältnis begründet worden, aus dem sich für den Beklagten die Treupflicht ergeben habe, der Klägerin alle Umstände zu offenbaren, von denen er wußte, daß sie für geschäftliche Maßnahmen der Klägerin von Bedeutung sein konnten..Diese Treupflicht habe der Beklagte dadurch verletzt, daß .er die Mitteilung über das Grundstück in die er in seiner Eigenschaft als Vertrauensmann der Klägerin von deren Beauftragten erhalten habe, jener nicht weitergegeben, sondern das Grundstück selbst gepachtet habe, und zwar Anfang August 1959, als das Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien noch bestanden habe. a) Der Revision ist zuzugeben, daß der Beklagte als Handelsvertreter der Klägerin nicht ohne weiteres verpflichtet war, die erlangte Kenntnis über geeignetes Tahk-r Stollengelände an diese weiterzuleiten* Das Berufungsgericht Die vom Berufungsgericht festgestellte Verpflichtung dos Beklagten ergibt sich daher zwar nicht ohne 'weiteres aus dem Gesetz; jedenfalls aber aus dem ihm von der Klägerin im Rahmen des Handblsvertretervertrages erteilten besonderen Auftrag. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Klägerin berechtigt gewesen wäre, dem Beklagten als ihrem Handelsvertreter ohne seine Zustimmung eine entsprechende Weisung zu geben. b) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, KflH^habe dem Beklagten vor dem Hinweis auf das Grundstück erklärt, er könne nicht mehr für die Klägerin tätig sein. Allein maßgebend ist, daß er dann doch noch dem Beklagten als Vertrauensmann der Klägerin das Grundstück gezeigt hat. c) Dio Revision meint ferner noch, auch wenn der Beklagte den Hinweis an die Klägerin weitergegeben hätte, hätte er sich bei dem Eigenttimer um eine Pachtung des Grundstücks bemühen können. 2.) Zu Unrecht zieht die Revision in Zweifel, daß das Verhalten des Beklagten für einen der Klägerin entstandenen Schaden ursächlich gewesen sei. Piesen Einwand hat das Berufungsgericht zutreffend mit dem Bemerken zurückgewiesen, die Ursächlichkeit sei nicht dadurch unterbrochen, daß der Beklagt eiiden richtigen Eigentümer des ihm von KflB^ bezeichneten Grundstücks noch selbst habe ausfindig machen müssen, ohne den Hinweis KflHP wäre es dazu nicht gekommen (BU 23). b) Pie Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die Baubehörde bereit gewesen sei, die Errichtung einer Tankstelle zu genehmigen. c) Der Beklagte hat sich ferner darauf berufen, die Klägerin hätte einen Pachtvertrag mit dem Grundstücks- feindung mit BeflBfc als Vermittler ungeeignet sei, diesen nicht .weiter hinzugezogen; hätte dann allein deswege weil der Klägerin den ersten Hinweis auf das Grund- Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die Klägerin nicht ebensogut wie der Beklagte auf Grund des Hinweises von eigentümer Be^HB nicht abschließen können, weil dieser mit ihrem Beauftragten, dem Architekten KBB, verfeindet mit BcflU) ohne weitere Vermittlung durch Kfl^A einen wären Be0|^ nach allgemeiner Bebens er fahrung nicht verbor- 3«) Dio Revision macht ferner noch geltend, der Klägerin sei ein Schaden nicht entstanden, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag die von dem Grundstückseigentümer gestellten ungünstigen Bedingungen nicht angenommen hätte. Bie Klägerin habe jedoch in der Berufungsvcrhandlung klargestellt, daß sie auf dem Grundstück in Sch^HIHK auf jeden Pall eine Tankstelle errichtet und notfalls auch die ungünstigen Bedingungen des Grundstückseigentümers angenommen hätte. Bie Revision hat keinen Erfolg mit der Rüge, das Berufungsgericht lasse eine Begründung vermissen, warum die Klägerin entgegen ihren sonst stets befolgten Grundsätzen in jedem Palle gerade auf dem hier in Betracht kommenden Grundstück eine Tankstelle errichtet hätte.

Zitierte Normen: § 304 ZPO
GrundstückHinweisBerufungsgerichtBUTankstelleKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII^ZH_243/62
Verkündet
 am 11. Mai 1964
Jodas,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im N a ui e n des Volkes In dem Rechtsstreit
, Sei
 des Tankstellenpächters Franz G OhflHHMstrasse A,
Beklagten, Berufüngsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanvralt
 gegen
die Firma E®AAMlineralöle SAAHi KG,
a.N.,
Fr^HPstrasse A, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Max SABA,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietechol,.Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Finke für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Stuttgart vom 4. Oktober 1962 wird aurückgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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/
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt Großhandel mit Kraftstoffen und Schmierölen; sie besitzt auch Tankstellen. Im Januar 1959 beauftragte sie den Architekten KfHH, ihn ein zur Errichtung einer Tankstelle geeignetes Grundstück in Sch4||||BRl zu beschaffen. Gemäß Bestätigungsschreiben vom 9* April 1959 wurde der Beklagte als Handelsvertreter der Klägerin für den Verkauf ihres gesamten Lieferprogramms in den Kreisen Vfl|^-4^,	und	tätig.	Die	Klägerin beauftragte
 ihn, wegen der Beschaffung eines Grundstücks für die Tankstelle mit KflHB in Fühlung zu bleiben, und ersuchte sich in allen diesbezüglichen Fragen an den Beklagten als ihren Vertrauensmann zu wenden (BU 21).
Mit Vertrag, vom 4. August 1959 pachtete der Beklagte im eigenen Hamen von den Eheleuten BeflBHl ein Grundstück in SchSHHHP und errichtete darauf demnächst eine Tankstelle, in der er nicht von der Klägerin gelieferte Kraftstoffe und Schmiermittel vertrieb. Seine Handelsvertretertätigkeit für die Klägerin stellte er im Laufe des Herbstes 1959 ein.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Architekt KflBB habe dem Beklagten als ihrem Vertrauensmann den Hinweis gegeben, daß das später von ihm gepachtete Grundstück in SchQHHHHP für eine Tankstelle geeignet seiDer Beklagte hätte auf Grund des ihm von ihr erteilten Auftrages diesen Hinweis an sie weitergeben müssen, statt selbst das Grundstück zu pachten und darauf eine Tankstelle zu bauen. Er sei ihr daher wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatz-pflichtig.
 
Die Klägerin hat mit der Klage einen Teilbetrag von 10.000 DM des ihr nach ihrer Behauptung entstandenen Schade»^ erstattet verlangt.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat geltend gemacht, er habe keine Vertragspflicht verletaf In dem Handelsvertretervertrag sei ihm kein Wettbev/erbsve»^ bot auf erlegt v/orden. Er sei auch nur Vertreter der Kläger,’*/ für Kraft- und Schmieröle gev/esen, nicht für Benzin und Dieselkraftstoffe, die ausschließlich an Tankstellen verkauft würden; er sei also nicht gehindert gev/esen, neben seiner Vortretertätigkeit für die Klägerin eine eigene Tankstelle zu betreiben. Als er die Tankstelle eröffnet habe, sei er übrigens nicht mehr Handelsvertreter der Klä-. gerin gewesen. KflHl habe ihn auch auf ein anderes als das später von ihm gepachtete Grundstück hingewiesen. Der Klägerin sei ferner dadurch, daß ihr das.Grundstück entgangen sei, kein Schaden entstanden, weil der Tankstellenbetrieb unter den von dem Grundstückseigentümer gestellte* Bedingungen sich als Verlustgeschäft erwiesen habe.
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Landgericht und Oberlandesgericht haben den Klage-anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuv/eisen.

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EntScheidung8gründe;
1.) Das Berufungsgericht hat ausgeführt (BU 20 ff), der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzan-Gprucl^ aus positiver Vertragsverletzung zu. Zwischen den Parteien sei durch den Handelsvertretervertrag ein Vertrauensverhältnis begründet worden, aus dem sich für den Beklagten die Treupflicht ergeben habe, der Klägerin alle Umstände zu offenbaren, von denen er wußte, daß sie für geschäftliche Maßnahmen der Klägerin von Bedeutung sein konnten..Diese Treupflicht habe der Beklagte dadurch verletzt, daß .er die Mitteilung über das Grundstück in
 die er in seiner Eigenschaft als Vertrauensmann der Klägerin von deren Beauftragten	erhalten
 habe, jener nicht weitergegeben, sondern das Grundstück selbst gepachtet habe, und zwar Anfang August 1959, als das Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien noch bestanden habe.
Die Revision ist der Meinung, mit diesen Ausführungen überspanne das Berufungsgericht die Pflichten eines Handelsvertreters. Dessen Mitteilungspflicht und das Weisungsrecht dos Unternehmers beschränkten sich auf den Gegenstand und Umfang des Handelsvertretervertrages. Dazu habe aber die Beschaffung von Tankstellengelände für die Klägerin nicht gehört .
a)	Der Revision ist zuzugeben, daß der Beklagte als Handelsvertreter der Klägerin nicht ohne weiteres verpflichtet war, die erlangte Kenntnis über geeignetes Tahk-r Stollengelände an diese weiterzuleiten* Das Berufungsgericht
 
hat aber ausdrücklich festgestellt, daß die Klägerin den Beklagten ersucht hat, in dieser Angelegenheit als ihr Vertrauensmann mit	Fühlung zu bleiben.
Der Beklagte, der v/ußte, daß die Klägerin an dem Erwerb oines Tankstcllengrundstücks in	interessiert
 war, konnte das nicht anders als dahin verstehen, daß er ihm von	gegebene diesbezügliche Hinweise der Klä-
gerin bekanntgeben solle.
Die vom Berufungsgericht festgestellte Verpflichtung dos Beklagten ergibt sich daher zwar nicht ohne 'weiteres aus dem Gesetz; jedenfalls aber aus dem ihm von der Klägerin im Rahmen des Handblsvertretervertrages erteilten besonderen Auftrag. Der Beklagte hat nicht bestritten, diest^ Auftrag angenommen zu haben. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Klägerin berechtigt gewesen wäre, dem Beklagten als ihrem Handelsvertreter ohne seine Zustimmung eine entsprechende Weisung zu geben.
Unter diesen Umständen kommt eB nicht darauf an, welchen Inhalt der Handelsvertretervertrag der Parteien im übrigen hatte, ob der Beklagte danach für die Klägerin nur Kraft- und Schmieröle oder auch Benzin und Dieselkraft-stoffo zu vertreiben hatte und ob der Beklagte durch ein Wettboworbsverbot gebunden war oder nicht.
b)	Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, KflH^habe dem Beklagten vor dem Hinweis auf das Grundstück erklärt, er könne nicht mehr für die Klägerin tätig sein. Allein maßgebend ist, daß er dann doch noch dem Beklagten als Vertrauensmann der Klägerin das Grundstück gezeigt hat.
 
c)	Dio Revision meint ferner noch, auch wenn der Beklagte den Hinweis an die Klägerin weitergegeben hätte, hätte er sich bei dem Eigenttimer um eine Pachtung des Grundstücks bemühen können.
Pie Rüge ist verfehlt. Per Beklagte hat auftragswidrig den Hinweis KflHK gerade nicht an die Klägerin weitergcleitet. Erst recht durfte er das Grundstück nicht hinter deren Rücken in seine Hand bringen.
2.) Zu Unrecht zieht die Revision in Zweifel, daß das Verhalten des Beklagten für einen der Klägerin entstandenen Schaden ursächlich gewesen sei.
a)	Sie weist darauf hin, daß KflH^dem Beklagten nicht den richtigen Eigentümer des fraglichen Grundstücks benannt habe. Piesen Einwand hat das Berufungsgericht zutreffend mit dem Bemerken zurückgewiesen, die Ursächlichkeit sei nicht dadurch unterbrochen, daß der Beklagt eiiden richtigen Eigentümer des ihm von KflB^ bezeichneten Grundstücks noch selbst habe ausfindig machen müssen, ohne den Hinweis KflHP wäre es dazu nicht gekommen (BU 23).
b)	Pie Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die Baubehörde bereit gewesen sei, die Errichtung einer Tankstelle zu genehmigen. Einer solchen Feststellung bedurfte es den Umständen nach nicht. Per Beklagte hat nicht behauptet, die Tankstelle ohne Baugenehmigung gebaut zu haben. Es konnte daher ohne weiteres davon auogegangen werden, daß die Klägerin ebenfalls die Baugenehmigung erhalten hätte.
 
c) Der Beklagte hat sich ferner darauf berufen, die Klägerin hätte einen Pachtvertrag mit dem Grundstücks-
gewesen sei. Das Berufungsgericht ist dagegen der Auf fassung, es wäre der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen,.
Pachtvertrag abzuschließen (BIT 24).
Die Bevision meint, die Beziehungen	zur	Klägerin
 gen geblieben. Andererseits sei der Klägerin die Verfeindung
 rufungsgoricht habe auch den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt, daß die Klägerin, wie in früheren Pallen,
 andergostoßen wären.	*
Dieser Vortrag der Bevision ist mit der tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Diese ist durchaus möglich, widerspricht keineswegs der Lebenserfah: und bindet daher das Hevisionsgericht. Sie ist mit anderen Worten ausgedrückt dahin zu verstehen, die Klägerin hätte, wenn sie festgestellt hätte, daß	wegen	seiner	Ver-
feindung mit BeflBfc als Vermittler ungeeignet sei, diesen nicht .weiter hinzugezogen;	hätte	dann allein deswege
 weil	der Klägerin den ersten Hinweis auf das Grund-
stück gegeben hatte, einen VertragsSchluß nicht abgelehnt. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die Klägerin nicht ebensogut wie der Beklagte auf Grund des Hinweises von
 eigentümer Be^HB nicht abschließen können, weil dieser mit ihrem Beauftragten, dem Architekten KBB, verfeindet
 mit BcflU) ohne weitere Vermittlung durch Kfl^A einen
 wären Be0|^ nach allgemeiner Bebens er fahrung nicht verbor-
zwisehen B<
und Kl
 nicht bekannt gewesen. Das Be-
KfHBB mit der Bearbeitung des Planes beauftragt haben würde und dabei zwangsläufig K und	BeBHP	auf	ein-
zu dem Abschluß mit B
 *
3«) Dio Revision macht ferner noch geltend, der Klägerin sei ein Schaden nicht entstanden, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag die von dem Grundstückseigentümer gestellten ungünstigen Bedingungen nicht angenommen hätte. Bas Berufungsgericht hat auch diesen Gesichtspunkt erörtert; es hat dazu ausgeführt (BU 25), die Klägerin habe zwar im Schriftsatz vom 1. März 1962 vortragen lassen, sie schließe unter so ungünstigen Bedingungen, wie sie dem Beklagten gestellt worden seien, keine Pachtverträge ab. Bie Klägerin habe jedoch in der Berufungsvcrhandlung klargestellt, daß sie auf dem Grundstück in Sch^HIHK auf jeden Pall eine Tankstelle errichtet und notfalls auch die ungünstigen Bedingungen des Grundstückseigentümers angenommen hätte.
Bo bestehe kein Anlaß, an der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln*
Auch an-diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Meinungsbildung des Berufungsgerichts ist das Revisions-, gericht gebunden. Bie Revision hat keinen Erfolg mit der Rüge, das Berufungsgericht lasse eine Begründung vermissen, warum die Klägerin entgegen ihren sonst stets befolgten Grundsätzen in jedem Palle gerade auf dem hier in Betracht kommenden Grundstück eine Tankstelle errichtet hätte. Es bedurfte in dieser Beziehung keiner weiteren Begründung des angefochtenen Urteils; es kann keine Rede davon sein, daß das Urteil in der vorliegenden Passung nicht klar und eindeutig zu verstehen wäre.
4.) Es braucht nicht erörtert zu werden, ob den Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Erlaß des Grundurteils begründet, beigetreten werden könnte (vgl. dazu BGHZ 1, 34, 36; 11, 63; IH Kr. 16 und 19 zu § 304 ZPO).
 
M

Die Revision hat hierzu keine Verfahrensrüge erhoben. Eine Prüfung ohne Rüge hätte im Revisionsverfahren nur zu erfolgen, v/enn zugleich eine Verletzung des sachlichen Rechts in Betracht käme. Bas i3t hier nicht der Fall.
5.) Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen.
Grlanzmann	Rietschel	Meyer
 Vogt	Pinke