* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VXI ZB 243/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VXI ZB 243/61

hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr« Y/inkelmann, Rietschel, Erbel und Pr* Finke für Redht erkannt: Wegen des Sachund Streitstandes wird zunächst auf das Urteil des erkennenden Senats vom 3» November I960 VII ZR 162/59 verwiesene Die Ehe des Beklagten und der Tochter des Klägers ist inzwischen durch Urteil des Obex’landesgerichts vom 14° Juli 1961 rechtskräftig geschieden, und zwar auf Orund des § 48 EheGro Die Frau hatte ihre Klage allein noch auf diese Vorschrift gestützt, der Beklagte seine Widerklage auf Aufhebung und Scheidung der Ehe zurückgenommen0 Der Kläger hat in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht besonders darauf hingewiesen, seine Tochter habe dem Beklagten das Zerreißen der Schuldscheine seinerzeit in der ihm erkennbaren Absicht angeboten, dadurch nach Möglichkeit die damals bereits gefährdete Ehe zu retten» Io to Das Berufungsgericht erwägt zunächst, oh die Tochter des Klägers ihrem früheren Ehemann, dem Beklagten,die Schuld lediglich gestundet habe3und führt aus, eine Stundung sei mit der Trennung der Ehegatten hinfällig gewordene Ea hat aber insoweit keine abschließende Feststellung getroffen, unterstellt vielmehr auf Grund der Äußerungen der Ehegatten bei ihrer Vernehmung die andere Möglichkeit, daß die Frau dem Beklagten die Schuld nicht nur gestundet, sondern ihm deren schenkungsweisen Erlaß ange-boten habe«, Für diesen Fall sieht es als erwiesen an, daß der beKlagte das Angebot seiner Ehefrau angenommen hat, daß also zwischen den Ehegatten ein ' Sohenkungs- und Erlaßvertrag zustande gekommen ist» Die Voraussetzungen für einen Widerruf &er Schenkung wegen groben Undankes verneint es« Bei dieser Sachlage kann das Urteil nur aufrechterhalten werden, wenn jede der beiden vom Berufungsgericht geprüften, einander ausschließenden Möglichkeiten rochts-fehlerfrei behandelt ist* Den gegen die Annahme eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung geführten Re~ visionsangriffen kann aber der Erfolg nicht versagt werden Deunit setzt die Revision sich in einen unzulässigen Widerspruch zu den tatriehterlichen FestStellungen« Nach diesen war Zweck der Zuwendung das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft * Der Punkt wird aber in der aus einem anderen Grunde notwendigen neuen fatsachenver,~ handlung nochmals zu prüfen sein«, Im übrigen beachtet die Revision nicht, daß auch künftige Forderungen abgetreten werden können (vgl«, z»Bo BGHZ 26, 185, 188)o 2o Das Berufungsgericht hat mit Hecht geprüft, ob die 'fochter des Klägers den Zweck ihrer Zuwendung, nämlich die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, nicht selbst wider freu und Glauben vereitelt hato In diesem Falle wäre der Bereieherungsanspruch nach § 815 BGB ausgeschlossen« Damit ist das Berufungsgericht, wie die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO zutreffend rügt, dem Vorbringen des Beklagten nicht gerecht geworden« Dieser hatte Zu diesem Vorbringen des Beklagten hätte das Berufungsgericht näher Stellung nehmen müssen« Indem es nur das späte Angebot der Frau und dessen Ablehnung durch den Beklagten berücksichtigt hat, ist es an der Oberfläche haften gebxieben und hat nicht, wie es erforderlichgewesen wäre, das gesamte für die Trennung der Ehegatten ursächliche Verhalten beider Teile gewürdigt« Das wird nachzuholen sein«

EhefrauAnspruchBerufungsgerichtEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VXI ZB 243/61
Verkündet
 am 4» Februar 1963
Woitscheck, Justizobersekretär
 als ürkunds beamt er
 der Geschäftsstelle
2189 081
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Facharztes Dr«, Otto £	B^BBätraße	M
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers P
“ Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
den Generalvertreter Josef straße
- Prozeßbevollmächtigter;
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr«,
hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr« Y/inkelmann, Rietschel, Erbel und Pr* Finke
 für Redht erkannt:
Jr
*	Auf	die	Revision	des	Beklagten	wird	das
 den Parteien am 11«, bzwo 14» August 1961 an Ver-kündyngs Statt zugestellte Urteil des 8«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München aufgehoben«,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückverwies en«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand!
Wegen des Sachund Streitstandes wird zunächst auf das Urteil des erkennenden Senats vom 3» November I960 VII ZR 162/59 verwiesene
 Die Ehe des Beklagten und der Tochter des Klägers ist inzwischen durch Urteil des Obex’landesgerichts vom 14° Juli 1961 rechtskräftig geschieden, und zwar auf Orund des § 48 EheGro Die Frau hatte ihre Klage allein noch auf diese Vorschrift gestützt, der Beklagte seine Widerklage auf Aufhebung und Scheidung der Ehe zurückgenommen0
Der Kläger hat in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht besonders darauf hingewiesen, seine Tochter habe dem Beklagten das Zerreißen der Schuldscheine seinerzeit in der ihm erkennbaren Absicht angeboten, dadurch nach Möglichkeit die damals bereits gefährdete Ehe zu retten»
Der Beklagte hat dazu vorgetragen, die Fortsetzung der Ehe sei nicht an seinem Verhalten, sondern daran gescheitert, daß seine Ehefrau im September 1956 sich geweigert habe, die bisherige eheliche Wohnung im Hause ihrer Eltern aufzugeben®
9
Das Oberrandesgericht hat erneut die Berufung des Beklagten zurückgewiesen»
Auch mit der jetzigen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen»
 
»■
V
f-k ■

Entscheidungsgründe:
Io
 to Das Berufungsgericht erwägt zunächst, oh die Tochter des Klägers ihrem früheren Ehemann, dem Beklagten,die Schuld lediglich gestundet habe3und führt aus, eine Stundung sei mit der Trennung der Ehegatten hinfällig gewordene Ea hat aber insoweit keine abschließende Feststellung getroffen, unterstellt vielmehr auf Grund der Äußerungen der Ehegatten bei ihrer Vernehmung die andere Möglichkeit, daß die Frau dem Beklagten die Schuld nicht nur gestundet, sondern ihm deren schenkungsweisen Erlaß ange-boten habe«, Für diesen Fall sieht es als erwiesen an, daß der beKlagte das Angebot seiner Ehefrau angenommen hat, daß also zwischen den Ehegatten ein ' Sohenkungs- und Erlaßvertrag zustande gekommen ist» Die Voraussetzungen für einen Widerruf &er Schenkung wegen groben Undankes verneint es«
Das Berufungsgericht hält aber in diesem Falle die Klage auf Grund des § 812 Abs« 1 Satz 2 BGB für begründet«
Bei dieser Sachlage kann das Urteil nur aufrechterhalten werden, wenn jede der beiden vom Berufungsgericht geprüften, einander ausschließenden Möglichkeiten rochts-fehlerfrei behandelt ist* Den gegen die Annahme eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung geführten Re~ visionsangriffen kann aber der Erfolg nicht versagt werden
2o Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch v/ie folgt begründet:
*
 
Die Ehe sei bereits im Juni 1956 in ihrem Bestand erheblich gefährdet gewesen» Die Frau habe sie mit dem Schulderlaß retten wollen» Der Beklagte habe bei seiner Vernehmung am 7« April 1961 selbst bestätigt, daß seine Frau damals geäußert habe, sie sei bereit ihm zu folgen und mit ihm eine echte Elie zu führen, zu dem Beweise ihres guten Y/illens schenke sie ihm die Schuld von 10»000 DM»
Es sei daher als erwiesen anzusehen, daß die Ehefrau des Beklagten ihm die Schenkung zu dem Zweck gemacht habe, ihn dadurch zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft zu veranlassen* Es habe sich dabei nicht nur um einen rechtlich unbeachtlichen inneren Beweggrund der Ehefrau gehandelt, sondern der mit der Schenkung erstrebte Zweck sei für den Beklagten erkennbar Vertragsinhalt geworden* Der bezweckte Erfolg sei aber nicht eingetreten, da die Ehegatten sich am 23o Oktober 1956 endgültig getrennt hätten» Die Frau habe daher damals gegen den Beklagten einen Anspruch aus.ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 8T2 Abs» \ Satz 2 B(£B in Höhe des erlassenen Schuldbetrages erworben»
II»..
Ser Senat hatte bereits im Urteil vom 3«. November I960 auf die Möglichkeit einer Beurteilung des Falles nach § 812 Abs» 1 Satz 2 BGB hingewiesen» Auch die Revision greift die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht an.
t» Sie macht aber geltend, der Anspruch sei nicht schon mit der Trennung der Ehegatten am 23» Oktober 1956, sondern erst mit der rechtskräftigen Scheidung, also am H* Juli 1961, entstanden» Vorher habe die Tochter des Klägers den Anspruch ihrem Vater nicht abtreten können»
 
Deunit setzt die Revision sich in einen unzulässigen Widerspruch zu den tatriehterlichen FestStellungen« Nach diesen war Zweck der Zuwendung das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft * Der Punkt wird aber in der aus einem anderen Grunde notwendigen neuen fatsachenver,~ handlung nochmals zu prüfen sein«, Im übrigen beachtet die Revision nicht, daß auch künftige Forderungen abgetreten werden können (vgl«, z»Bo BGHZ 26, 185, 188)o
Da die Abtretung an den Kläger unstreitig vor dem 1« Juli 1958 vorgenommen worden ist, stehen ihrer Rechtswirksamkeit schon deshalb keine Bedenken aus § 1365 BOB entgegen, der erst am 1 * Juli 1958 in Kraft getreten ist (Arte 8 II 4 des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18» Juni 1957?o
2o Das Berufungsgericht hat mit Hecht geprüft, ob die 'fochter des Klägers den Zweck ihrer Zuwendung, nämlich die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, nicht selbst wider freu und Glauben vereitelt hato In diesem Falle wäre der Bereieherungsanspruch nach § 815 BGB ausgeschlossen«
Das Berufungsgericht hat die Frage verneint« Es hat dazu ausgeführt, die focht er des Klägers sei, wie der Beklagte bei seiner Vernehmung im Scheidungsprozeß selbst eingeraumt habe, am 23« Oktober 1956 bereitgewesen, ihm in eine neue Yfohnung zu folgen und die Ehe fortzusetzenj der Beklagte selbst habe damals dieses Anerbieten zurück-gewiesen«
Damit ist das Berufungsgericht, wie die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO zutreffend rügt, dem Vorbringen des Beklagten nicht gerecht geworden« Dieser hatte
 
mehrfach, zuletzt im Schriftsatz vom 27» April 1961 vor-getragen: Er habe sich schon früher wiederholt darum bemüht, seine Ehefrau dazu zu bestimmen, die Wohnung bei ihren altern aufzugeben und mit ihm in eine andere bereits von ihm beschaffte Wohnung zu ziehen; das habe die Frau steter abgeiehnt« Daran sei die Ehe zerbrochen« Durch die allzu spät am 23- Oktober 1956 erfolgte Bereiterklärung der Frau habe die Ehe nicht mehr gerettet und sein Entschluß, die Scheidung herbeizuführen, nicht mehr umgestoßen werden können« Nach allem Vorangegangenen sei er nun seinerseits berechtigt gewesen, das Anerbieten der Frau zurückzuweiaen«
Zu diesem Vorbringen des Beklagten hätte das Berufungsgericht näher Stellung nehmen müssen« Indem es nur das späte Angebot der Frau und dessen Ablehnung durch den Beklagten berücksichtigt hat, ist es an der Oberfläche haften gebxieben und hat nicht, wie es erforderlichgewesen wäre, das gesamte für die Trennung der Ehegatten ursächliche Verhalten beider Teile gewürdigt« Das wird nachzuholen sein«
Soweit das frühere Verhalten der Frau von Bedeutung ist. Wird dessen Ursächlichkeit für das Scheitern der Ehe besonders zu prüfen sein« Möglicherweise waren da~ für doch andere Gründe maßgebend, insbesondere diejenigen, mit derifen der Beklagte im Eheprozeß sein Verlangen auf Aufhebung der Ehe begründet hat®
3o Das angefochtene Urteil muß hiernach aufgehoben werden« Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der vorerörterten Gesichtspunkte an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen« Der Senat hat dabei von der Möglichkeit nach § 565 Abs« 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht«
PC
4
’S
'
"J
■■■
Für die neue Verhandlung sind im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Revision noch folgende Hinweise angezeigts
a)	Gfegenüber der Berufung des Beklagten auf einen V/egfall der Bereic/ierung wird gegebenenfalls zu erwägen sein* ob die Vorschrift des § 820 BGB anwendbar ist»
b)	Einer Aufrechnung des Beklagten mit einer angeb-
lichen Forderung auf Ausgleich des Zugev/inns durften auch	§	1374	Abs»	2	und	§	406 BGB entgegenstehen»
4» Ba noch ungewiß ist, ob die Revision endgültig Erfolg haben wird, ist die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu Übertragen«.
Glanzmann
 Br<> Mnkelmann
 Rietschel
Erbel
 Pinke