Der Beklagte hat den Kläger vor dem Verkauf nicht verständigt, sondern ihm erst mit Schreiben vom 22, Oktober 1951 mitgeteilt, daß die von ihm "gemäß Vertrag vom 5 März 1951 übernommenen Bohnen nunmehr restlos verkauft werden konnten." In jenem Rechtsstreit hat der Beklagte die Auffassung vertreten, er habe durch den Vertrag vom 5> März 1951 unbeschränktes Eigeir': an den Bohnen erlangt % diese seien ihm vom Kläger an Erfüllungsstatt übereignet worden. Das Oberlandes^ericht hat aber nur Sicherungseigentum angenommen und den Beklagten zur Zahlung verurteilt, weil der Erlös seine Forderung ge gen'den Kläger um mindestens 5 -200,- DM übersteige.. Bei einer Besprechung Anfang August 1951 seien sich die Parteien noch darüber einig gewesen, daß der Kläger den Verkauf vornehmen, aber noch damit warten solle, weil mit einem Steigen der JPreise zu rechnen sei. 1.058,35 DM verurteilt, die weitergehende Klage abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt', daß der Kläger ’’über den zuerkannten Betrag hinaus keine weitere Forderung aus dem Verkauf von Trockenbohnen gegen den Beklagten hat”. Das Urteil des Landge-riehts ist dahin auszulegen, daß es feststellen wollte und festgestellt hat, der Kläger habe keine Forderung über die eingeklagten 8.000,- DM hinaus, wie es auch dem Antrag der Widerklage entsprach. Aus der Beweisaufnahme über die Verhandlungen, die zu dem Abschluß der Vereinbarung vom 5> März 1951 führten, hat das Berufungsgericht gefolgert, daß die Verkaufsberechtigung des Beklagten auch nach dem 5< März 1951 uneingeschränkt fortdauern sollte. Die Revision wendet sich gegen diese Annahme des Berufungsgerichts einmal mit dem Hinweis, daß der Beklagte in seiner Stellung als Sicherungseigentümer höchstens inso- weit habe verkaufen dürfen, als es zur Deckung seiner Forderung notwendig gewesen sei- Ferner hält der Kläger seine ♦: Behauptung aufrecht, man habe am 5- März 1951 vereinbart, der Beklagte solle zukünftig nicht mehr verkaufen dürfen^ die entgegengesetzte Feststellung des Berufungsgerichts greift die Revision mit Verfahrensrügen an- Der Beklagte hat zwar am 5* März 1951, wie nicht mehr streitig ist, kein uneingeschränktes Eigentum an den Bohnen erlangt, sondern nur Sicherungseigentum- Daraus folgt aber entgegen der Annahme der Revision noch nicht notwendig, daß der Beklagte die Bohnen nur wie ein Pfandgläubiger verwerten durfte * Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht die Frage, ob der Beklagte*verkaufen durfte, nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen beurteilt. Es ist dabei davon ausgegangen, daß dem Beklagten - neben dem Kläger -schon vor der Sicherungsübereignung die Befugnis eingeräumt worden ist, Bohnen zu verkaufen, und hat die Beweisaufnahme dahin gewürdigt, daß die Parteien diese Befugnis auch am 5» März 1951 aufrecht erhalten haben und zwar für die ganze noch vorhandene Menge Bohnen, nicht nur für einen feil, dessen Veräußerung die Forderung des Klägers decken würde» Diese tatrichterliche Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend. Unerheblich war der Beweisantritt für die Behauptung, der Beklagte habe am 5 März 1951, als er von der Besprechung mit dem Kläger nach Hause fuhr, erklärt, er werde sich um den Verkauf der Bohnen nicht mehr kümmern Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß in einer solchen Äußerung noch keine Aufgabe der Verkaufsbefugnis durch den Beklagten für den Fall lag, daß der damals vom Klager beabsichtigte Verkauf an die Stadt schei- Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, die Verkaufsbefugnis des Beklagten sei auch dann nicht entfallen, wenn er, wie der Kläger behauptet, Anfang Das Berufungsgericht meint ohne Rechtsirrtum, damit habe der Beklagte allenfalls sich bereit erklärt, für eine beschränkte Zeit die Ausübung seines Rechts zu dem Verkauf zurückzusteülen. Auch die Annahne des Berufungsgerichts, der Beklagte sei zu einer vorherigen Androhung des Verkaufs unter Fristsetzung nicht verpflichtet gewesen, läßt keinen Hechtsverstoß erkennen. Wenn das Berufungsgericht nach den zwischen den Parteien im vorliegenden Pall begründeten RechtsbsZiehungen eine Pflicht des Beklagten zur vorherigen Androhung des Verkaufs verneint hat, so ist dagegen nichts einzuwenden. Die Revision bekämpft diese Auffassung des Berufungsgerichts vergebens mit dem Einweis, daß in dem Entwurf eines Sicherungsübereignungsvertrages vom Februar 1951 eine Frist von einer Woche zur Ankündigung eines Verkaufs durch den Beklagten vorgesehen war. Mehr als eine solche Hoffnung habe der Kläger zur Begründung seines Verlangens nicht anführen können, da das von ihm behauptete Kaufangebot der Firma erst am 26 Oktober 1951 abgegeben worden sei. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Befugnis des Beklagten zu dem Verkauf ausdrücklich auf einen von Anfang an erteilten Auftrag gestützt. Wenn der Kläger nachweisen kann, daß er auf die Mitteilung bereits vom Beklagten vorgenommener, zur Tilgung von dessen Forderung ausreichender Verkäufe weitere Verkäufe untersagt hätte und selbst zu höherem Preise hätte verkaufen können, kann er einen Schadensersatzanspruch wegen des Unterlassene der Mitteilung gegen den Beklagten geltend machen. Da der Kläger behauptet und Beweis dafür angetreten hat, daß er selbst zu dem Preise von 6,35 DM an die Firma M^p| habe verkaufen können, ist es möglich, daß ihm der Beweis dafür gelingt, daß ihm durch das Ausbleiben der Nachricht über die Verkäufe ein Schaden entstanden ist. Die Vorinstanzen haben eine eingehende Beweisaufnahme durchgeführt über die Frage, welche Qualität die Bohnen hatten und welche Preise zur Zeit der vom Beklagten vorgenommenen Verkäufe für Trockenbohnen erzielbar waren* In einer in der Revisionsinstanz nicht angreifbaren Würdigung des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß ein höherer Preis, jedenfalls soweit es für den Beklagten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar war> nicht zu erzielen war. Nach den Ausführungen zu IV kommt eine Ersatzpflicht des Beklagten in Betracht, soweit er über den Wert seiner Forderung hinaus verkauft hat* Die Klage könnte aber noch aus einem anderen Gesichtspunkt begründet sein. Ber Kläger hat behauptet, ihm sei ein auf 12.000 EM bezifferter Schaden daraus entstanden, daß der Beklagte den seine .„Forderung übersteigenden Erlös aus dem Bohnenverkauf ihm vorenthalten habe. Dieser Schaden soll dem Kläger nach seinem Vorbringen über den mit 8 000,- DM eingeklagten, aus dem unbefugten und' zu billigen Verkauf hergeleiteten Schaden hinaus entstanden sein«, Der Vortrag des Klägers ergibt, daß er seinen Klageantrag auf Zahlung von 8000 DM auch damit begründet, daß ihm durch den Zahlungsverzug die weiteren, auf 12.000 DM bezifferten Schäden entstanden seien (S 3, 4 des Schriftsatzes vom 7-12a 55)* Auf diese Begründung des Klageanspruchs ist das Berufungsgericht nicht eingegangenu
VII-ZB 243/56 2334 023 Verkündet son 28. März 1957 WoitScheck, J ust izoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Carl C Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, % «I * / • i gegen den unter der Firma Jan handelnden Kaufmann Jan in ’ Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigt er z Rechtsanwalt Prof, Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28- März 1957 unter Mitwirkung des Bundesrichters Scheffler als Vorsitzenden und der Bunde sricht er Br. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann, Erbel und H. Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 19. Juni 1956 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbestands Der Beklagte trocknete im Herbst 1950 für den Kläger Buschbohnen in Lohnarbeit und lagerte die Bohnen bei sich ein«, Ein Teil der Bohnen wurde im Herbst und Winter 1950 vom Kläger verkauft und nach seinen Anweisungen vom Beklagten an die Käufer versandt« Der Beklagte war vom Klager gebeten worden, sich ebenfalls um den Verkauf der Bohnen zu bemühen * Ein großer Teil der Bohnen konnte aber vorerst nicht abgesetzt werden-. Der Kläger blieb den Trocknungslohn schuldig und loste einen hierfür gegebenen Wechsel auch nach Verlängerung nicht ein» Im Februar 1951 wünschte der Beklagte, daß der Kläger ihm die Bohnen zur Sicherung seiner Forderung auf den Trocknungslohn übereigne-. Den vom Beklagten entworfenen Sicherungsübereignungsvertrag Unterzeichnete der Kläger aber nicht« Am 5. März 1951» als der Kläger mit der Stadt über einen Verkauf der gesamten noch vorhandenen Bohnen verhandelte, vereinbarten die Parteien folgendess Der Kläger akzeptierte einen neuen - dritten - Wechsel, der am 14* März 1951 fällig war, Dem Kläger-sollte damit Gelegenheit gegeben werden, während der Laufzeit des Wechsels den Verkauf an die Stadt vorzunehmen. Der Kläger erklärte, daß er seine Forderung aus einem etwaigen Verkauf an den Beklagten zur Tilgung der Trocknungskosten abtrete* Die Bohnen wurden dem Beklagten übereignet Der geplante Verkauf an die Stadt kam nicht zustande* Der Kläger löste den am 14. März 1951 fälligen Wechsel nicht ein. Im Frühjahr und.Sommer 1951 y zuletzt Ende August 1951, verkaufte der Kläger weitere Posten Bohnen, die der Beklagte wiederum an die ihm vom Klager angegebenen Käufer versandte* Die Kaufpreise sollten an den Beklagten gezahlt wei*den. Das geschah aber nur teilweise; mehrere Käufer zahlten an den Kläger, der trotz Mahnung diese Erlöse in Höhe von 3 961^35 DM nicht an den Beklagten abführte und auch sonst keine Zahlung auf seine Schuld leistete. Der Beklagte verkaufte daraufhin in der Zeit vom 21. September bis 19« Oktober 1951 die Bohnen in mehreren Einzelposten an die Firma R^p^^ zu dem Preise von 4*50 DM je kg. Die Bohnen wurden dieser Firma in der Zeit vom 25. September bis 13. Dezember 1951 geliefert. Ein Rest * von 300 kg Bohnen und 754 kg Bohnengrieß wurde von der Firma Hf^pp^l nicht abgenommen, weil ihr diese Ware zu schlecht war. Der Beklagte hat den Kläger vor dem Verkauf nicht verständigt, sondern ihm erst mit Schreiben vom 22, Oktober 1951 mitgeteilt, daß die von ihm "gemäß Vertrag vom 5 März 1951 übernommenen Bohnen nunmehr restlos verkauft werden konnten." In einem vorangegangenen Rechtsstreit ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 5.200;- DM als Teilbetrag des Erlöses aus dem Bohnenverkauf zu zahlen. In jenem Rechtsstreit hat der Beklagte die Auffassung vertreten, er habe durch den Vertrag vom 5> März 1951 unbeschränktes Eigeir': an den Bohnen erlangt % diese seien ihm vom Kläger an Erfüllungsstatt übereignet worden. Das Oberlandes^ericht hat aber nur Sicherungseigentum angenommen und den Beklagten zur Zahlung verurteilt, weil der Erlös seine Forderung ge gen'den Kläger um mindestens 5 -200,- DM übersteige.. Der Kläger verlangt im vorliegenden Rechtsstreit weitere 8.000,- DM als Teil des ihm aus dem Bohnenverkauf entstandenen Schadens. Er macht geltend, der Beklagte sei zu dem Verkauf nicht berechtigt gewesen. Bei der Verhandlung anr5<. März 1951 sei vereinbart worden, daß der Verkauf allein Sache des Klägers sei. Bei einer Besprechung Anfang August 1951 seien sich die Parteien noch darüber einig gewesen, daß der Kläger den Verkauf vornehmen, aber noch damit warten solle, weil mit einem Steigen der JPreise zu rechnen sei. Der Beklagte habe die Bohnen auch unter Wert verkauft Es sei möglich gewesen, die Bohnen im Herbst 1951 für 6,35 DM je kg abzusetzen. Zu diesem Preis habe er, der Kläger Ende Oktober 1951 die Bohnen an eine Pirma schon ver- kauft gehabt, die Lieferung aber infolge des eigenmächtigen Verkaufs des Beklagten nicht ojisführen können. Die beim Beklagten noch vorhanden gewesenen 3 069 kg (darunter 754 kg Bohnengrieß) würden bei einem Preis von 6,35 DM je kg einen Erlös von 19»448,15 DM erbracht haben. Nach Abzug der Restforderung des Beklagten aus dei Bohnentrocknung und der bereits im Vorprozeß zugesprochenen 5 200,- DM bleibe ein Anspruch des Klägers in Höhe von 10 400,06 DM, Weitere Schäden hat der Kläger nach seiner Angabe dadurch erlitten, daß der Beklagte ihm den Erlös aus dem Bohnenverkauf vorenthalten hat. Deshalb habe er unter anderem sein Kraftfahrzeug unter Wert verkaufen und Vertragsstrafen zahlen müssen. Diese weiteren Schäden beziffert er auf 12 0U)>- DM. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 8 000,- DM zu verurteilen* Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und mit der Widerklage die Feststellung begehrt, daß der Kläger auch über die 8 000,- DM hinaus keinerlei Forderungen gegen ihn habe. * Er führt aus, er sei zu dem Verkauf berechtigt gewesen. Nach den getroffenen Vereinbarungen hätten beide Teile von Aniang an sich um den Verkauf bemühen sollen. Diese Vereinbarung sei auch am 5. März 1951 nicht geändert worden. Ferner sei er gerade auf Grund dieser Vereinbarung auch in seiner Eigenschaft als Sicherungseigentümer zu dem Verkauf berechtigt gewesen. Der Verkauf sei notwendig geworden, weil der 5 Kläger trotz mehrfacher Mahnung die Trocknungskosten nicht gezahlt und die von ihm eingezogenen Kaufpreise nicht abgeführt habe und weil die Bohnen überjährig geworden seien und an Wert verloren hätten. Ein höherer Preis als 4,50 DM je kg sei nicht zu erzielen gewesen. Der Kläger selbst habe kurz vorher noch zu diesem Preise verkauft» Mehrere Firmen hätten sogar um diese Zeit einen Kauf der vom Kläger zu dem Preise von 4>50 DM angebotenen Bohnen wegen schlechter Qualität abgelehnt. Der vom Kläger behauptete Abschluß mit der Firma zu 6*35 DM je kg sei fingiert. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.058,35 DM verurteilt, die weitergehende Klage abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt', daß der Kläger ’’über den zuerkannten Betrag hinaus keine weitere Forderung aus dem Verkauf von Trockenbohnen gegen den Beklagten hat”. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu l/lO dem Beklagten, zu 9/10 dem Kläger auferlegt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt., soweit seine Klage abgewiesen worden ist, und beantragt, dem Klageantrag in vollem Umfange stattzugeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung.des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Beklagten die Kostenentscheidung des Landgerichts dahin abgeändert, daß der Beklagte l/20, der Klä0er 19/20 der Kosten des ersten Rechtszugs zu tragen hat. In der Revisionsinstanz stellt der Kläger den Antrags 1) das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben; 2) die Anschlußberufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, 3) auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts insoweit abzuändern,o,ls es die Klage teilweise abgewiesen hat, und insoweit die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären. TH P "Rolrl atr+o >v?+‘ + ©+ rH o TJrtiri o i rvn oaw Entscheidimgsgründes I« Das Landgericht hat dem Kläger 1,058,33 DM zugesprochen und auf die Widerklage festgestellt, daß der Kläger keine Fprderung »über den zuerkannten Betrag hinaus» hatDer Beklagte hat gegen die Entscheidung über die Widerklage kein Rechtsmittel eingelegt. Aus der Passung der Urteilsformel folgt aber nicht, daß der Kläger gehindert wäre, den abgewiesenen Teil der eingeklagten Forderung (8.000,- /. 1.058,33 ~ 6,94-1;67 IM) weiter zu verfolgen. Das Urteil des Landge-riehts ist dahin auszulegen, daß es feststellen wollte und festgestellt hat, der Kläger habe keine Forderung über die eingeklagten 8.000,- DM hinaus, wie es auch dem Antrag der Widerklage entsprach. Eine andere Auslegung würde bedeuten, daß das Landgericht über den Betrag von 6.941,67 IM doppelt hätte entscheiden wollen, was ganz offensichtlich nicht sein Wille war. II. Wach der Auffassung des Berufungsgerichts war der Beklagte zu dem Verkauf der Bohnen berechtigt, weil er - wie d£.« Berufungsgericht als erwiesen erachtet - den Beklagten von Anfang an beauftragt hatte, sich mit um den Verkauf der Bohnen zu bemühen. Aus der Beweisaufnahme über die Verhandlungen, die zu dem Abschluß der Vereinbarung vom 5> März 1951 führten, hat das Berufungsgericht gefolgert, daß die Verkaufsberechtigung des Beklagten auch nach dem 5< März 1951 uneingeschränkt fortdauern sollte. Es widerspräche auch, wie das Berufungsgericht meint, jeder Lebenserfahrung, daß der Beklagte seine bisherige Befugnis zur Veräußerung aufgegeben hätte, obschon ihm nun das Sidlerungseigentum übertragen worden war. Die Revision wendet sich gegen diese Annahme des Berufungsgerichts einmal mit dem Hinweis, daß der Beklagte in seiner Stellung als Sicherungseigentümer höchstens inso- weit habe verkaufen dürfen, als es zur Deckung seiner Forderung notwendig gewesen sei- Ferner hält der Kläger seine ♦: Behauptung aufrecht, man habe am 5- März 1951 vereinbart, der Beklagte solle zukünftig nicht mehr verkaufen dürfen^ die entgegengesetzte Feststellung des Berufungsgerichts greift die Revision mit Verfahrensrügen an- Damit kann sie keinen Erfolg haben. Der Beklagte hat zwar am 5* März 1951, wie nicht mehr streitig ist, kein uneingeschränktes Eigentum an den Bohnen erlangt, sondern nur Sicherungseigentum- Daraus folgt aber entgegen der Annahme der Revision noch nicht notwendig, daß der Beklagte die Bohnen nur wie ein Pfandgläubiger verwerten durfte * Für die Frage, ob wegen des bloßen SicherungsZweckes der EigentumsÜbertragung das Verwertungsrecht des Sicherungseigen-tümers denselben Beschränkungen unterworfen ist<r wie das Verwertungsrecht eines Pfandgläubigers,kommt es entscheidend auf die im Einzelfall begründeten Rechtsbeziehungen der Parteien an, Kur wenn aus diesen nichts über die Befugnisse des Sicherungseigentümers hinsichtlich der Verwertung der über-eigneten Sachen zu entnehmen ist, ist Raum für die Annahme, daß der Sicherungseigentümer, der an sich eine wesentlich freiere Stellung als der Pfandgläubiger hat (RGZ 145, 115 /Ti §7)7 bei der Verwertung die dem Pfandgläubiger gezogenen Grenzen einhalten muß (RG aaO S 116 - 118 und DR 1941? 1792) Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht die Frage, ob der Beklagte*verkaufen durfte, nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen beurteilt. Es ist dabei davon ausgegangen, daß dem Beklagten - neben dem Kläger -schon vor der Sicherungsübereignung die Befugnis eingeräumt worden ist, Bohnen zu verkaufen, und hat die Beweisaufnahme dahin gewürdigt, daß die Parteien diese Befugnis auch am . * f . 1 ’ L 5» März 1951 aufrecht erhalten haben und zwar für die ganze noch vorhandene Menge Bohnen, nicht nur für einen feil, dessen Veräußerung die Forderung des Klägers decken würde» Diese tatrichterliche Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend. Sie ist nicht von Verfahrensverstößen beeinflußts Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, daß das Berufungsgericht den Aussagen der Zeugen und und nicht der des Zeugen K^H^ gefolgt ist, greift sie die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an (§ 561 Abs 2 ZPO). Ebenso ist die Rüge unbeachtlich, daß das Berufungsgericht dem Antrag auf wiederholte Vernehmung des Zeugen nicht entsprochen habeg die Entscheidung darüber lag im Ermessen des Berufungsgerichts (§ 398 ZPO), das in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden kann. Unerheblich war der Beweisantritt für die Behauptung, der Beklagte habe am 5 März 1951, als er von der Besprechung mit dem Kläger nach Hause fuhr, erklärt, er werde sich um den Verkauf der Bohnen nicht mehr kümmern Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß in einer solchen Äußerung noch keine Aufgabe der Verkaufsbefugnis durch den Beklagten für den Fall lag, daß der damals vom Klager beabsichtigte Verkauf an die Stadt schei- terte „liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, die Verkaufsbefugnis des Beklagten sei auch dann nicht entfallen, wenn er, wie der Kläger behauptet, Anfang * August 1951 der Ansicht des Klägers zugestimrat haben sollte, man werde mit einem Verkauf zweckmäßig noch warten, weil mit einem Ansteigen der Preise zu rechnen sei. Das Berufungsgericht meint ohne Rechtsirrtum, damit habe der Beklagte allenfalls sich bereit erklärt, für eine beschränkte Zeit die Ausübung seines Rechts zu dem Verkauf zurückzusteülen. Daran sei er aber nicht mehr gebunden gewesen, als er nach rund zwei Monaten immer noch nichts auf seine Forderung erhalten habe. III. Auch die Annahne des Berufungsgerichts, der Beklagte sei zu einer vorherigen Androhung des Verkaufs unter Fristsetzung nicht verpflichtet gewesen, läßt keinen Hechtsverstoß erkennen. Wie sich schon aus den Ausführungen unter I ergibt, ist der Sicherungseigentüraer zu einer solchen für die Verwertung des Pfandrechts vorgeschriebenen Androhung (§§ 1234 BGB, 368 HGB) nicht ohne weiteres verpflichtet (vgl RGZ 143, 118). Maßgebend sind in erster Linie stets die im Einzelfall getroffenen Abmachungen der Parteien. Wenn das Berufungsgericht nach den zwischen den Parteien im vorliegenden Pall begründeten RechtsbsZiehungen eine Pflicht des Beklagten zur vorherigen Androhung des Verkaufs verneint hat, so ist dagegen nichts einzuwenden. Die Revision bekämpft diese Auffassung des Berufungsgerichts vergebens mit dem Einweis, daß in dem Entwurf eines Sicherungsübereignungsvertrages vom Februar 1951 eine Frist von einer Woche zur Ankündigung eines Verkaufs durch den Beklagten vorgesehen war. Dieser * Entwurf ist nicht Vertrag geworden, und die betreffende Bestimmung ist in das Abkommen vom 5. März 1951 nicht übernommen worden, obschon das nahegelegen hätte, wenn der Beklagte sich in dieser Weise hätte binden wollen. Der Inhalt des Entwurfs vom Februar 1951 steht deshalb der Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen> daß der Beklagte zur vorherigen Androhung nicht verpflichtet war. IV. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Beklagte nicht wenigstens sofort nach dem Abschluß der einzelnen Verkäufe hiervon hätte Mitteilung machen müssen. Denn eine Verletzung dieser Mitteilungspflicht hat nach seiner Ansicht einen dem Kläger fcbwa entstehenden Schaden nicht verursacht. Wenn nämlich der Kläger nach Kenntnis des ersten Verkaufs verlangt hätte, daß weitere Veräußerungen unterblieben, weil er zu höherem Preise verkaufen wolle, so hätte der Beklagte einem solchen Verlangen des Klägers bei Berücksichtigung des gesamten vorhergehenden Verhaltens nicht zu entsprechen brauchen. Er habe von der Befriedigung seiner Forderung durch- Verkauf der Bohnen nicht deshalb abzustehen brauchen, weil der Kläger gehofft habe, besser zu verkaufen. Mehr als eine solche Hoffnung habe der Kläger zur Begründung seines Verlangens nicht anführen können, da das von ihm behauptete Kaufangebot der Firma erst am 26 Oktober 1951 abgegeben worden sei. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts bestehen Bedenkeno Zwischen dem Sicherungseigentümer und dem übereignenden Schuldner bestent ein Treuverhältnis, auf das die -Bestimmungen über den Auftrag entsprechend angewandt werden können (vgl RGZ 59» 190$ 76, 345; 116, 330). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Befugnis des Beklagten zu dem Verkauf ausdrücklich auf einen von Anfang an erteilten Auftrag gestützt. Bas führt zur Anwendung der Vorschrift des § 666 BGB, nach der der Beauftragte verpflichtet ist, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben* Erforderlich und nach Treu und Glauben geboten war eine Mitteilung des Beklagten aber jedenfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem er schon genug verkauft hatte, um seine eigene Forderung zu decken. Soweit die Verkaufsbefugnis des Beklagten aus deinem- Sicherungseigentum herzuleiten ist, war sie durch den Sicherungszweck begrenzt und endete, so bald seine Forderung gedeckt war. Die weiterreichende Verkaufsberechtigung aus dem vom Berufungsgericht angenommenen, sich auf den ganzen Bestand erstreckenden Auftrag konnte vom Kläger jederzeit widerrufen werden. Die Erwägung des Berufungsgerichts, dab der Beklagte einem Verlangen des Klägers, weitere Verkäufe einzustellen, nicht zu folgen brauchte, trifft deshalb in dieser Allgemeinheit nicht zu* Ber Beklagte hätte vielmehr einem solchen Verlangen des Klägers entsprechen müssen, soweit ein Verkauf zur Beckung der Forderung des 11 Beklagten nicht notwendig v/arP Mit der Möglichkeit eines Widerrufs des Auftrags durch den Kläger, der bisher allein verkauft hatte, mußte der Beklagte rechnen und dem Kläger Gelegenheit geben, sein Widerruf srecht auszuüben. Wenn der Kläger nachweisen kann, daß er auf die Mitteilung bereits vom Beklagten vorgenommener, zur Tilgung von dessen Forderung ausreichender Verkäufe weitere Verkäufe untersagt hätte und selbst zu höherem Preise hätte verkaufen können, kann er einen Schadensersatzanspruch wegen des Unterlassene der Mitteilung gegen den Beklagten geltend machen. Da der Kläger behauptet und Beweis dafür angetreten hat, daß er selbst zu dem Preise von 6,35 DM an die Firma M^p| habe verkaufen können, ist es möglich, daß ihm der Beweis dafür gelingt, daß ihm durch das Ausbleiben der Nachricht über die Verkäufe ein Schaden entstanden ist. Allerdings kann er aus diesem Gesichtspunkt Ersatz nur soweit verlangenf als es sich um die Menge Bohnen handelt, deren Verkaufs es nicht bedurft hätte, um die Forderung des Beklagten zu decken. V: Ein Schadensersatzanspruch wegen des Verkaufs der ge- samten lohnen würde nur bestehen, wenn der Beklagte mit dem Verkauf zu 4*50 DM je kg die Bohnen schuldhaft unter Wert weggegeben haben würde. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint. Die Vorinstanzen haben eine eingehende Beweisaufnahme durchgeführt über die Frage, welche Qualität die Bohnen hatten und welche Preise zur Zeit der vom Beklagten vorgenommenen Verkäufe für Trockenbohnen erzielbar waren* In einer in der Revisionsinstanz nicht angreifbaren Würdigung des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß ein höherer Preis, jedenfalls soweit es für den Beklagten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar war> nicht zu erzielen war. Die Angriffe der Revision hiergegen greifen in die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung ein und sind unbeachtlich«, Die abschließende Feststellung des Be- -12- rufungsgerichts, in dem Verkauf zu dem Preis von 4,50 2)M je kg liege kein Verschulden des Beklagten, ist rechtlich nicht zu beanstanden«, VI. Nach den Ausführungen zu IV kommt eine Ersatzpflicht des Beklagten in Betracht, soweit er über den Wert seiner Forderung hinaus verkauft hat* Die Klage könnte aber noch aus einem anderen Gesichtspunkt begründet sein. Ber Kläger hat behauptet, ihm sei ein auf 12.000 EM bezifferter Schaden daraus entstanden, daß der Beklagte den seine .„Forderung übersteigenden Erlös aus dem Bohnenverkauf ihm vorenthalten habe. Dieser Schaden soll dem Kläger nach seinem Vorbringen über den mit 8 000,- DM eingeklagten, aus dem unbefugten und' zu billigen Verkauf hergeleiteten Schaden hinaus entstanden sein«, Der Vortrag des Klägers ergibt, daß er seinen Klageantrag auf Zahlung von 8000 DM auch damit begründet, daß ihm durch den Zahlungsverzug die weiteren, auf 12.000 DM bezifferten Schäden entstanden seien (S 3, 4 des Schriftsatzes vom 7-12a 55)* Auf diese Begründung des Klageanspruchs ist das Berufungsgericht nicht eingegangenu VII. Nach allem kann das Berufungsurteil nicht bestätigt werden* Es bedarf noch weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht. Die Sache muß deshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die EntScheidung über die Kosten der Revision hängt vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgericht zu übertragen» Scheffler Heimann-Trosien Br« Winkelmenn Erbel Meyer