Der VII. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 243/03 vom 13. Januar 2005 in dem Rechtsstreit OLG Jena - Az. 7 U 1205/02 vom 28.05.2003; LG Mühlhausen - Az. 4(3) 0 1521/98 vom 30.10.2002; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 26.544,97 € Dressier Haß Hausmann Wiebel Kniffka