Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -5o Zivilsenat in Freiburg - vom 8, November 1962 wird zurückgewiesenc Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, Von Rechts wegen Die Klägerin hat im Jahre 1953 für schai’t eine Werkhalle errichtet und mit 29o April 1954 hierfür 67^080 DM geford die beklagte Gesell-ihrer Rechnung vom ert , Die Klägerin hat nur den Abzug eines Betrages von 2„400 DM für 1»200 Arbeitsstunden zu je 2,— DM als berechtigt anerkannto Den Unterschiedsbetrag von 7.026,87 DM nebst Zinsen; sov/ic Zinsen aus einem weiteren Betrag hat sie gegen die beklagte Gesellschaft und deren persönlich haftenden Gesellschafter als Gesamtschuldner eingeklagt. 6), daß die Beklagte für die von ihr bei der Montage der Halle aur Verfügung gestellten Hilfskräfte von dem der Klägerin geschuldeten Werklohn auch den Gegenwert von mehr als ln200 Arbeitsstunden abziehen durfte. daß ihr Richtmcis ter der ätigt hatte- Hieran aber Ob nach dem Vertrag ein Abzug für Helferstunden von einer Bestätigung des Richtmeisters der Klägerin abhängen sollte, läßt das Berufungsgericht offen. In einem Schreiben vom 24, Oktober 1957 hat die Klägerin von der Restschuld der Beklagten gesprochen und ihr auf die Anfrage vom 26, Oktober 1957? worum es sich handele; am I, November 1957 mitgeteilt, die Frage der Helferstunden sei noch in der Schwebe« Die Beklagte hat in der Folgezeit die damit begründete Forderung der Klägerin bestritten und ist bei einem sieh aus einer Relierstundenzahl von 3,770 3/4 ergebenden Abzug von 9--426,87 DM auch dann geblieben, als dio Klägerin im Schreiben vom 23. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Forderung sei nicht eher fällig gewesen, bevor nicht der Betrag, den die Klägerin für Helferstunden abziehen durfte, geklärt worden sei, und deshalb habe die Verjährung nicht eher begonnen. Das Berufungsgericht entnimmt dem Vertrag, daß die Beklagte die Zahlung allenfalls so lange habe verweigern dürfen, bis sie bei ordnungsgemäßer Behandlung der Angelegenheit den abzuziehenden Betrag errechnet und der Klägerin raitgeteilt hatte» Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Verjährung gehemmt sein können * Da aber die Beklagte schon im Schreiben vom 30» Mai 1954 dio verlangte Aufstellung gegeben und den nach ihrer Meinung abzuziehenden Betrag mitgeteilt hatte, habe die erst mit dem Ende des Jahres 1954 beginnende Verjährung nicht mehr gehemmt werden können. Die Klägerin stand und steht auf dem Standpunkt, daß der Beklagten nur Helferstunden gutzubringen sind, die ihr, der Klägerin, Richtmeister bestätigt hat» Die Beklagte hatte keine solche. Bestätigungen (vgl* auch das Schreiben der Klägerin vom 16» April 1959)* Daher war die Klägerin durch nichts gehindert, den Rechnungsbetrag ganz oder unter Abzug eines nach ihrer Meinung in Frage kommenden Betrags für Helferstunden alsbald einzuklagen- Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 22. Diese Berechnung geht aus von dem im Schreiben der Beklagten vom 30* Mai 1954 genannten Saldo von 4*765,83 DM, den die Beklagte nach Abeug der 9*426,87 DM für Helferstunden zu ihren Gunsten errechnet hatte c Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe mit der Übersendung des Schecks nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß sie eine den Abzug von 9.426,87 DM außer Acht lassende Forderung der Klägerin anerkenne (§ 208 BGB), Die Revision meint, damit habe die Beklagte zu dem Ausdruck gebracht, daß auch nach ihrer Ansicht noch abzurech-nendc Ansprüche der Klägerin beständen..
2231 001 VII.ZS.2iS/62 Verkündet Ö i71 ^ ' -r; i* t-- 1 9 O ‘f .Vo Ü scbeck ; ’■; l3 ij t i z o b arse k r e t är .;lis Urkundsdüsmtoi* der Uceehäftsste 11 e Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit KG,, vertreten durch den der Firma Ing, K, P_________ persönlich haftenden Gesellschafter Konstantin P j?? \VflHistraße JB7 Klägerin, BerufungsklUgerin und Revisionsklägerin, - proseßbevollmäehtigtor: Rechtsanwalt Dr» gegen 10 die Firma Maschinenfabrik und Gießerei Horst KG, RaflHPp BBMHPstraße |, ver- treten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Horst 2o den persönlich haftenden Gesellschafter Horst Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23? März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr« Hoimann-Troeicn, Brbel, Hubert Meyer und Dr» Messner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -5o Zivilsenat in Freiburg - vom 8, November 1962 wird zurückgewiesenc Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, Von Rechts wegen Die Klägerin hat im Jahre 1953 für schai’t eine Werkhalle errichtet und mit 29o April 1954 hierfür 67^080 DM geford die beklagte Gesell-ihrer Rechnung vom ert , Die Beklagte hat die Bezahlung eines Betrags von 9o426387 DM verweigert v v;eil ihre Arbeiter als Helfer bei der Montage der Halle 3.770 3/4 Arbeitsstunden geleistet hätten; die vereinbarungsgemäß mit je 2,50 DM zu berechnen se ien« Die Klägerin hat nur den Abzug eines Betrages von 2„400 DM für 1»200 Arbeitsstunden zu je 2,— DM als berechtigt anerkannto Den Unterschiedsbetrag von 7.026,87 DM nebst Zinsen; sov/ic Zinsen aus einem weiteren Betrag hat sie gegen die beklagte Gesellschaft und deren persönlich haftenden Gesellschafter als Gesamtschuldner eingeklagt. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt u.a, deshalb, weil dio Forderung verjährt sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Io Im Berufungsvorfahren hat die Klägerin eingeräumt (SU S. 6), daß die Beklagte für die von ihr bei der Montage der Halle aur Verfügung gestellten Hilfskräfte von dem der Klägerin geschuldeten Werklohn auch den Gegenwert von mehr als ln200 Arbeitsstunden abziehen durfte. Voraussetzung ■7, hi nv f nr hobo jedoch so in sollet] Beklagten die Holferstundon bes fehle eo. daß ihr Richtmcis ter der ätigt hatte- Hieran aber Ob nach dem Vertrag ein Abzug für Helferstunden von einer Bestätigung des Richtmeisters der Klägerin abhängen sollte, läßt das Berufungsgericht offen. Es gelangt zu dem Ergebnis, daß die Klageforderung verjährt ist, k) Hach dem Bestätigungsschreiben der beklagten Gesellschaft (ira folgenden: Beklagte) vom 5* Oktober 1953 sollte diese den Werklohn 4 Wochen nach der Übergabe der fertigen Werkhalle zahlen. In dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 3, Dezember 1953 ist die Zahlung 30 Tage nach dem Rech-nungsdatum vorgesehen. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, welches der | beiden Schreiben maßgebend ist. Es gelangt zu dem Ergebnis, i daß in jedem Falle die 4jährige Verjährungsfrist des i- 196 i abSo 1 Nr, 1, Abs, 2 BGB erst mit dem Ende des Jahres ^954 zu laufen begonnen hat (<, 201 BGB), 2„) Die Klägerin hat ihre Rechnung über 67»080 DM der Be- | klagten mit Begleitschreiben vom 29* April 1954 geschickt j und darin um eine Aufstellung der Helferstunden gebeten, I Die Beklagte hat darauf im Schreiben vom 30, Mai 1954 die j Helferstunden gemäß einer beigefügten Aufstellung mit 3^770 3/4 I angegeben und den - bei einem Stundenlohn von 2,50 DM - er- I rechneten Betrag von 9«426,87 DM von dem Rechnungsbetrag der ] Klägei-in abgesetzt» ! In einem Schreiben vom 24, Oktober 1957 hat die Klägerin von der Restschuld der Beklagten gesprochen und ihr auf die Anfrage vom 26, Oktober 1957? worum es sich handele; am I, November 1957 mitgeteilt, die Frage der Helferstunden sei noch in der Schwebe« Die Beklagte hat in der Folgezeit die damit begründete Forderung der Klägerin bestritten und ist bei einem sieh aus einer Relierstundenzahl von 3,770 3/4 ergebenden Abzug von 9--426,87 DM auch dann geblieben, als dio Klägerin im Schreiben vom 23. Januar 1958 einen Abzug von 2c400 DM für 1.2GG Helferstunden einräumte: Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Forderung sei nicht eher fällig gewesen, bevor nicht der Betrag, den die Klägerin für Helferstunden abziehen durfte, geklärt worden sei, und deshalb habe die Verjährung nicht eher begonnen. Das Berufungsgericht entnimmt dem Vertrag, daß die Beklagte die Zahlung allenfalls so lange habe verweigern dürfen, bis sie bei ordnungsgemäßer Behandlung der Angelegenheit den abzuziehenden Betrag errechnet und der Klägerin raitgeteilt hatte» Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Verjährung gehemmt sein können * Da aber die Beklagte schon im Schreiben vom 30» Mai 1954 dio verlangte Aufstellung gegeben und den nach ihrer Meinung abzuziehenden Betrag mitgeteilt hatte, habe die erst mit dem Ende des Jahres 1954 beginnende Verjährung nicht mehr gehemmt werden können. Dem ist beizutreten» Die Klägerin stand und steht auf dem Standpunkt, daß der Beklagten nur Helferstunden gutzubringen sind, die ihr, der Klägerin, Richtmeister bestätigt hat» Die Beklagte hatte keine solche. Bestätigungen (vgl* auch das Schreiben der Klägerin vom 16» April 1959)* Daher war die Klägerin durch nichts gehindert, den Rechnungsbetrag ganz oder unter Abzug eines nach ihrer Meinung in Frage kommenden Betrags für Helferstunden alsbald einzuklagen- 5 fr et- as Ergebnis des Berufungsgerichts Ende 1954 su laufen begonnen bat. daß die Verjährung«., läßt demnach keine verfehlte rechtliche Erwägung erkennen. II Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 22. September 1956 einen Verrechnungsscheck über 3=677*99 DM nebst einer Berechnung dieses Betrags übersandt. Diese Berechnung geht aus von dem im Schreiben der Beklagten vom 30* Mai 1954 genannten Saldo von 4*765,83 DM, den die Beklagte nach Abeug der 9*426,87 DM für Helferstunden zu ihren Gunsten errechnet hatte c Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe mit der Übersendung des Schecks nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß sie eine den Abzug von 9.426,87 DM außer Acht lassende Forderung der Klägerin anerkenne (§ 208 BGB), Die Revision verweist demgegenüber auf das Begleitschreiben der Beklagten vom 22* September 1956, worin diese erklärt, sie habe, um zunächst einmal weiter zu kommen, der Klägerin den sich nach ihrer, der Beklagten, Rechnung ergebenden Restbetrag in voller Höhe zur Verfügung gestellt; sie hoffe, daß nunmehr die Endabrechnung in aller Kürze abgestimmt werden könne, so daß die Unterlage über diesen Bau dann endlich beiseite gelegt werden könne. Die Revision meint, damit habe die Beklagte zu dem Ausdruck gebracht, daß auch nach ihrer Ansicht noch abzurech-nendc Ansprüche der Klägerin beständen.. Dies steht aber im V/iderspruch zu dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 22. September 1956, wie ihn das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgelegt hat. Danach wollte die Beklagte gerade nur den unstreitigen Betrag begleichen und die Frage, ob der Klägerin weitere Forderungen zustehen. ü Olf G d c n laeaen, Dann aber hat sie durch die troitigen Betrag nicht anerkannt. A bschlageza h 1 u n g III, Die weiteren, von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Klägerin ist deshalb unbegründet. Nach i 97 ZPO bat die Klägerin die Kosten der Revision zu tragerio Glanziaann Heimann-Trosien Erbel Er, Messner Meyer