Dies gelte auch für im Anschluß an die Chiffreanzeige der Beklagten zustandegekommene Abschlüsse, und zwar selbst dann, wenn diese keinen ursächlichen Zusammenhang mit dem von der Klägerin vermittelten Geschäft haben sollten„ Diese Rechtslage ergebe sich sowohl aus ihren Vermittlungsbedingungen als auch aus den "Gebräuchen für die Vermittlung von Holzgeschäftenös' Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu geben, welche Holzgeschäfte sie nach dem 27« Juni 1937 mit der Firma Ma^p in B^HB getätigt habe und die Auskunft insbesondere auf An- ( Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Hach den"Gebräuchen für die Vermittlung von Holzgeschäften^sei sie nicht provisionspflichtig, da es an dem hiernach erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der früheren Vermittlungstätigkeit der Klägerin und den auf ihre Chiffreanzeige hin zustandegekommenen Geschäften fehle. Sie habe die Firma Ma^fe bei ihrer Bedeu-tung in der Holzbranche schon früher gekannt und bereits vor , dem letzten Kriege in Geschäftsverbindung mit ihr gestandene Im übrigen sei das neue Geschäft auch auf ganz anderer Basis abgeschlossen worden; sie habe die Firma MaMi als sog. "Ist die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien durch den Makler zustande gekommen, so liegt eine provisionspflichtige Vermittlung von Verträgen auch dann vor, wenn die" Vertragspartner unter Verzicht auf die weitere Hinzuziehung des Holzmaklers unmittelbar Abschlüsse tätigen. a) Es wird zutreffen, daß der dem Mäkler durch § 4 Abs» 1 der "Gebräuche” zugebilligte Provisionsanspruch für Nachgeschäfte auf dem Gedanken der Ursächlichkeit seiner früheren Tätigkeit beruht« Zum Ausdruck gekommen ist der Gedanke in der Bestimmung aber nicht, so wenig wie dies in der für die Handelsvertreter geltenden Vorschrift des § 87 Abs« 1 HGB, 2» Pall, geschehen ist, die der Berufungsrich« ter mit Recht zu dem Vergleich herange20gen hat« Dort ist dem Unternehmer eine provisionspflicht für Nachbestellungen auf erlegt, die ein vom Handelsvertreter geworbener Kunde später ohne dessen Mitwirkung aufgibt« Diese Provisions« Pflicht kann nach dem Gesetz nicht durch den Nachv/eic aus» geschlossen werden, daß die Nachbestellung « ausnahmsweise -nicht auf die frühere Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sei (vgl« Schlegelberger-Schröder HGB 3° Aufl« umso unbedenklicher, als der Kundenschutz nach § 4 Abs. 1 der "Gebräuche" auf zwei Jahre seit dem letzten durch den Makler (nachweislich) vermittelten Geschäft begrenzt ist. Diese liegt aber fast genau zwei Jahre nach dem Abschluß des von der Klägerin vermittelten Geschäfts der Beklagten mit der Firma Maass. "Tätigt der Holzmakler einen Abschluß zwischen Parteien, die bereits in Geschäftsverbindung miteinander standen, so besteht Provisionspflicht auch für spätere unmittelbar abgeschlossene Geschäfte, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit dem vom Makler vermittelten Geschäft stehen und innerhalb eines Jahres nach dem vermittelten Abschluß getätigt werden*11 Die Beklagte beansprucht für sich die Anwendung dieser Bestimmung, weil sie vor dem letzten Kriege von ihrem früheren Sitze aus mit der Firma Ma^p iiiriGGacÄ^t'everbindung gestanden habe* Der Berufungsrichter ist der Meinung, die Anwendbarkeit des § 4 Abs» 2 sei durch die Geschäftsbedingungen der Klägerin ausgeschlossen worden. Die Beklagte hat keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, daß die Geschäftsverbindung vor dem Kriege noch irgendwie von Bedeutung für den neuen Abschluß gewesen sei; sie beruft sich vielmehr selbst auf alleinige Ursächlichkeit der Chiffreanzeige. Die Aufgabe einer Chiffreanzeige kann jedoch nicht der späteren Vermittlung durch einen anderen Mäkler gleichgestellt werden« Wenn § 4 Abs« 4 der 11 Gebräuche” dem unmittelbar an dem neuen Abschluß beteiligten zweiten Mäkler den Vorzug vor dem früheren Mäkler gibt trotz der zu dessen Gunsten bestehenden Kundenschutzzusicherung, so soll damit allgemein die unerwünschte Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß zwei Mäkler aus demselben Geschäft Provisionsansprüche herleiteno Daraus können keine Schlüsse gezogen werden für den ganz anderen Fall, daß der Unternehmer weitere Abschlüsse durch eine Chiffreanzeige anbahnt« Es ist nicht ersichtlich, daß die "Gebräuche für die Vermittlung von Holzge-3chäften" auch für einen solchen Fall eine Einschränkung des Kundenschutzes innerhalb seiner zeitlichen Geltungsfrist vorsehen wollen« Darauf, ob der Unternehmer hinsichtlich der Auswahl des Geschäftspartners bei Vermittlung durch einen Mäkler und bei Aufgabe einer Chiffreanzeige dieselben Möglichkeiten hat oder nicht, kommt es hierbei nicht an« 1«) Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob der der Klägerin zustehende Kundenschutz nur auf neue Abschlüsse ähnlicher Art zu erstrecken ist«, Es wäre jedenfalls Sache der Beklagten gewesen, rechtzeitig in den Tatsacheninstanzen hinreichende Anhaltspunkte dafür vorzutragen, daß das neue Geschäft, das dieselbe Ware betraf, dennoch nicht als gleichartig angesehen werden könne« Dem genügte die Beklagte nicht mit der Bemerkung, sie habe die Firma Ma(0 nals B-Importeur eingeschaltet**. Dio Beklagte kann daher mit ihrem neuen tatsächlichen Vorbringen, das insbesondere dartun soll, es habe sich bei dem neuen Abschluß mit der Firma Ma4^ für sie um ein Verlustgeschäft gehandelt, gemäß § 561 ZPO in dieser Instanz nicht gehört werde« Das Berufungsgericht hat hiernach, mit Recht durch sein Teilurteil dem Auskunftsbegehren der Klägerin entsprochen« Die Herleitung der Auskunftspflicht aus § 242 BGB entspricht ständiger Rechtsprechung, wird auch von der Revision nicht beanstandet. Die Revision ist daher, da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzu-woiseno Glanzmann Rietschel Heimann-Troaicn Meyer Pinke
VII ZR 242/59 Verkündet am 17» November I960 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Karl R e , Holzimport, K( Postfach Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» die Firma A. P 1 Export, ____ Alleininhaber: Adolf Pli & Co,, Import, Holzvermittlung, traße fl), Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt flflfl.ff» hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 7» November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br» Heimann-Trosien, Hubert Meyer, und Br» Finke für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 2 6 Juli 1959 wird zurückgewiesen» Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war bereits in der ersten Hälfte des Jahres 1957 um die Vermittlung von Holzgeschäften bemüht, bei denen die Beklagte als Käuferin oder Verkäuferin auftrat. Am 270 Juni 1957 vermittelte die Klägerin auf fernmündlichen Auftrag der Beklagten hin zwischen dieser als Verkäuferin und der Firma Holzgroßhandlung Hugo MaflP in als Käu- ferin ein Geschäft über 10 Ladungen 28 mm rumänischer Coffrage (Baumholz)• Die Klägerin bestätigte das Geschäft durch die Kauf- Verkauf - Bestätigung 27/834 vom 27 « Juni 1957 und ein Begleitschreiben vom selben Tage» ln beiden Schreiben ist der Vermerk enthalten: Unbedingter Kundenschutz gilt als zugesichert. Dieselbe Bestimmung enthalten auch die auf der Kauf - Verkauf - Bestätigung aufgedruckten Vermittlungsbedingungen der Klägerin, die dazu noch Näheres ausführen• Die Beklagte zahlte der Klägerin für ihre Vermittlung eine Provision von 2,— TM je cbm« In der Nummer des Hölzzentralblattes vom 7« Dezember 1957 erschien eine Chiffreanzeige der Beklagten: ”28 mm rumänische Tischlerware A und B sowie Bauware prompt lieferbar durch Erstimporteur, Anfragen unter: --------” Die Firma Mafl^ bat mit Karte vom 7« Dezember 1957 die Beklagte um Angebot der 28 mm Bauwareo Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe nach dem Geschäft vom 27« Juni 1957 weitere Abschlüsse mit der Firma Ma^^ unmittelbar getätigt« Für diese Abschlüsse sei ihr die Beklagte auf Grund der Zusicherung von Kundenschütz 3 - provisionspflichtig. Dies gelte auch für im Anschluß an die Chiffreanzeige der Beklagten zustandegekommene Abschlüsse, und zwar selbst dann, wenn diese keinen ursächlichen Zusammenhang mit dem von der Klägerin vermittelten Geschäft haben sollten„ Diese Rechtslage ergebe sich sowohl aus ihren Vermittlungsbedingungen als auch aus den "Gebräuchen für die Vermittlung von Holzgeschäftenös' Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu geben, welche Holzgeschäfte sie nach dem 27« Juni 1937 mit der Firma Ma^p in B^HB getätigt habe und die Auskunft insbesondere auf An- ( gaben über Umfang, Art, Prdis und Zeitpunkt der einzelnen Lieferungen zu erstrecken, ferner ihr 2,— DM je cbm Holz zu zahlen, dessen Kauf sich aus der Auskunft ergeben werde» Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Hach den"Gebräuchen für die Vermittlung von Holzgeschäften^sei sie nicht provisionspflichtig, da es an dem hiernach erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der früheren Vermittlungstätigkeit der Klägerin und den auf ihre Chiffreanzeige hin zustandegekommenen Geschäften fehle. Sie habe die Firma Ma^fe bei ihrer Bedeu-tung in der Holzbranche schon früher gekannt und bereits vor , dem letzten Kriege in Geschäftsverbindung mit ihr gestandene Im übrigen sei das neue Geschäft auch auf ganz anderer Basis abgeschlossen worden; sie habe die Firma MaMi als sog. B-Importeur eingeschaltet. Das Landgericht hat die Klage abgewieseno Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil dem auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrag entsprochen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgericht- 4 liehen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revisiono Entsehejdungsgründe: * Io Pur das Verhältnis der Parteien sind unstreitig die "Gebräuche für die Vermittlung von Holzgeschäften" maßgebend, die von den beteiligten Wirtschaftsverbänden im Jahre 1952 schriftlich niedergelegt worden sind« per Geltungsbereich dieser "Gebräuche" erstreckt sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus; das Revisionsgericht hat sic daher selbst auszulegen. II. Das Berufungsgericht hat der Klage auf Grund des § 4 Abs. 1 der "Gebräuche" stattgegeben. Dort heißt es unter der Überschrift "Kunden- bzw. Lieferantenschutz" wie folgt: "Ist die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien durch den Makler zustande gekommen, so liegt eine provisionspflichtige Vermittlung von Verträgen auch dann vor, wenn die" Vertragspartner unter Verzicht auf die weitere Hinzuziehung des Holzmaklers unmittelbar Abschlüsse tätigen. Dies gilt jedoch nur für Abschlüsse, die innerhalb von zwei Jahren nach Abschluß des letzten durch den Makler abgeschlossenen Geschäftes zwischen den Vertragspartnern getätigt wurden 1.) Nach der Ansicht des Berufungsgerichts begründet diese Bestimmung zugunsten des Mäklers einen "Bev/ois des ersten Anscheins", daß auf seine Tätigkeit auch die späteren Dircktgeschäfte der Vertragspartner zurückzuführen seien. Werde der Gegenbeweis geführt, so entfalle die Provisions- Pflicht für die Nachgeachäfte« Hier sei der Beklagten der Gegenbeweis aber nicht gelungen» 2o) Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis, nicht aber in der Begründung beizutreten» a) Es wird zutreffen, daß der dem Mäkler durch § 4 Abs» 1 der "Gebräuche” zugebilligte Provisionsanspruch für Nachgeschäfte auf dem Gedanken der Ursächlichkeit seiner früheren Tätigkeit beruht« Zum Ausdruck gekommen ist der Gedanke in der Bestimmung aber nicht, so wenig wie dies in der für die Handelsvertreter geltenden Vorschrift des § 87 Abs« 1 HGB, 2» Pall, geschehen ist, die der Berufungsrich« ter mit Recht zu dem Vergleich herange20gen hat« Dort ist dem Unternehmer eine provisionspflicht für Nachbestellungen auf erlegt, die ein vom Handelsvertreter geworbener Kunde später ohne dessen Mitwirkung aufgibt« Diese Provisions« Pflicht kann nach dem Gesetz nicht durch den Nachv/eic aus» geschlossen werden, daß die Nachbestellung « ausnahmsweise -nicht auf die frühere Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sei (vgl« Schlegelberger-Schröder HGB 3° Aufl« § 87 Anm« 23; Würdinger in RGRK.z«HGB 2« Aufl» § 87 Anm« 9); die Ursächlichkeit wird vielmehr unwiderleglich vermutet« Das Gesetz hat dies deshalb so geregelt, weil der Gegenbeweis ohnehin nur in den seltensten Pällen zu erbringen wäre« Genau so ist nach der Auffassung des Senats die Bestimmung in § 4 Abs» 1 der "Gebräuche" auszulegen« Die Interessen» und Beweislage ist die gleiche wie in dem Palle des § 87 Abs» 1 HGB, 2» Pall« Die Möglichkeit einer Wider« legung der Ursächlichkeit ist in § 4 Abs« 1 nicht entfernt angedeutet, ganz anders als in dem sogleich noch zu be« sprechenden § 4 Abs« 2 der "Gebräuche"» Die gleiche Auslegung wie bei § 87 Abs« 1 HGB ist deshalb geboten« Das ist 6 umso unbedenklicher, als der Kundenschutz nach § 4 Abs. 1 der "Gebräuche" auf zwei Jahre seit dem letzten durch den Makler (nachweislich) vermittelten Geschäft begrenzt ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Ausführungen 4 des Berufungsurteils, die Ursächlichkeit sei im vorliegenden Palle nicht v/iderlegt, den dagegen gerichteten Revisions-rügen in jeder Hinsicht standhalten. b) Die Klägerin hat in ihren eigenen Geschäftsbedingungen den Kundenschutz des § 4 Abs« 1 der ‘•Gebräuche" noch erheblich erweitert (7 Jahre seit der jeweils letzten Lieferung). Die Revision hält diese Regelung für sittenv/idrig. Dazu braucht nicht Stellung genommen zu werden. Es besteht auch nach der Sachlage kein Anlaß zu der Annahme, daß des» halb etwa der Vertrag der Parteien im ganzen nichtig sein könnte. Das macht auch die Revision nicht geltend. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Auskunftc-erteilung hält sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 der "Gebräuche". Sie reicht - schon nach der Passung der Urteilsformel -zeitlich keinesfalls weiter als bis zur Verkündung des Berufungsurteils . Diese liegt aber fast genau zwei Jahre nach dem Abschluß des von der Klägerin vermittelten Geschäfts der Beklagten mit der Firma Maass. III- Es bleibt zu prüfen, ob dem gewonnenen Ergebnis andere Bestimmungen der "Gebräuche" entgegenstehen, wie die Beklagte meint. 1.) In Betracht kommt zunächst der § 4 Abs. 2, der lautet: 7 « "Tätigt der Holzmakler einen Abschluß zwischen Parteien, die bereits in Geschäftsverbindung miteinander standen, so besteht Provisionspflicht auch für spätere unmittelbar abgeschlossene Geschäfte, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit dem vom Makler vermittelten Geschäft stehen und innerhalb eines Jahres nach dem vermittelten Abschluß getätigt werden*11 Die Beklagte beansprucht für sich die Anwendung dieser Bestimmung, weil sie vor dem letzten Kriege von ihrem früheren Sitze aus mit der Firma Ma^p iiiriGGacÄ^t'everbindung gestanden habe* Der Berufungsrichter ist der Meinung, die Anwendbarkeit des § 4 Abs» 2 sei durch die Geschäftsbedingungen der Klägerin ausgeschlossen worden. Ob dies zutrifft, kann zweifelhaft sein. Jedoch kann nicht jedes noch sowv/eit zurückliegende Geschäft die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 begründen. Gedacht ist vielmehr nur an solche Geschäftsverbindungen, die noch irgend einen denkbaren Einfluß auf die späteren Abschlüsse auszuüben vermögen. Das trifft auf die von der Beklagten behauptete Geschäftsverbindung nicht zu. Hier sind bis zu dem neuen Abschluß mit der Firma Mapp rund 2Ö Jahre vergangen. In diesen liegen Krieg, Vertreibung, Währungsumstellung, Wiederaufbau, ins« gesamt Umstände, die die wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland im allgemeinen und auch die besonderen Verhältnisse der beiden Geschäftspartner grundlegend geändert haben. Die Beklagte hat keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, daß die Geschäftsverbindung vor dem Kriege noch irgendwie von Bedeutung für den neuen Abschluß gewesen sei; sie beruft sich vielmehr selbst auf alleinige Ursächlichkeit der Chiffreanzeige. 2.) Die Beklagte nimmt endlich noch den § 4 Abs. 4 der "Gebräuche" für sich in Anspruch, wo es heißt: 8 "Bei Abschlüssen, die durch einen anderen Makler getätigt werden, wird die Provision nur einmal gezahlt, und zwar an den Makler, der an dem Abschluß unmittelbar beteiligt war» Dies gilt auch innerhalb der Schutzfrist„ Die Aufgabe einer Chiffreanzeige kann jedoch nicht der späteren Vermittlung durch einen anderen Mäkler gleichgestellt werden« Wenn § 4 Abs« 4 der 11 Gebräuche” dem unmittelbar an dem neuen Abschluß beteiligten zweiten Mäkler den Vorzug vor dem früheren Mäkler gibt trotz der zu dessen Gunsten bestehenden Kundenschutzzusicherung, so soll damit allgemein die unerwünschte Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß zwei Mäkler aus demselben Geschäft Provisionsansprüche herleiteno Daraus können keine Schlüsse gezogen werden für den ganz anderen Fall, daß der Unternehmer weitere Abschlüsse durch eine Chiffreanzeige anbahnt« Es ist nicht ersichtlich, daß die "Gebräuche für die Vermittlung von Holzge-3chäften" auch für einen solchen Fall eine Einschränkung des Kundenschutzes innerhalb seiner zeitlichen Geltungsfrist vorsehen wollen« Darauf, ob der Unternehmer hinsichtlich der Auswahl des Geschäftspartners bei Vermittlung durch einen Mäkler und bei Aufgabe einer Chiffreanzeige dieselben Möglichkeiten hat oder nicht, kommt es hierbei nicht an« IV« Zu der Behauptung der Beklagten, das neue Geschäft mit der Firma Ma0» sei auf ganz anderer Grundlage abgeschlossen worden, sie habe diese Firma als sog« B-Importeur eingeschaltet, hat das Berufungsgericht bemerkt, bei dieser von der Beklagten ohne nähere Darlegung behaupteten Abwandlung der weiteren Geschäftsverbindung könne nur einu geringfügige Änderung der Geschäfte in einem Nebenpunkt angenommen werden, die einer Bewertung als Anschlußgeschäft zu dem vermittelten Erstgeschäft nicht entgegenstehe«, 1«) Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob der der Klägerin zustehende Kundenschutz nur auf neue Abschlüsse ähnlicher Art zu erstrecken ist«, Es wäre jedenfalls Sache der Beklagten gewesen, rechtzeitig in den Tatsacheninstanzen hinreichende Anhaltspunkte dafür vorzutragen, daß das neue Geschäft, das dieselbe Ware betraf, dennoch nicht als gleichartig angesehen werden könne« Dem genügte die Beklagte nicht mit der Bemerkung, sie habe die Firma Ma(0 nals B-Importeur eingeschaltet**. Daraus war nicht zu entnehmen, daß es etwa wegen wesentlich anderer Bedingungen des neuen Geschäfts für die Beklagte unzu demutbar war, in diesem Falle Provision an die Klägerin zu zahlen« 2.) Das Berufungsgericht hatte nach Lage der Sache auch keinen Anlaß, von sich aus die Beklagte zu einer näheren Erläuterung ihres Vorbringens zu diesem Punkto aufzufordern. Die Rüge aus § 139 ZPO muß erfolglos bleiben« Dio Beklagte kann daher mit ihrem neuen tatsächlichen Vorbringen, das insbesondere dartun soll, es habe sich bei dem neuen Abschluß mit der Firma Ma4^ für sie um ein Verlustgeschäft gehandelt, gemäß § 561 ZPO in dieser Instanz nicht gehört werde« V. Das Berufungsgericht hat hiernach, mit Recht durch sein Teilurteil dem Auskunftsbegehren der Klägerin entsprochen« Die Herleitung der Auskunftspflicht aus § 242 BGB entspricht ständiger Rechtsprechung, wird auch von der Revision nicht beanstandet. Die Revision ist daher, da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzu-woiseno Glanzmann Rietschel Heimann-Troaicn Meyer Pinke