Für den Fall, daß unterirdische Leitungen - gleichgültig, welcher Art - ihm benannt werden, ist er dafür verantwortlich, dafür zu sorgen, daß der Eigentümer dieser Leitungen rechtzeitig gebeten wird, die Trasse der Leitung örtlich abzustecken und über die Tiefenlage der Leitung Auskunft zu geben. In dieser Höhe nebst Zinsen hat die Klägerin mit der Klage von dem Beklagten und gesamt- Die Teilnehmergemeinschaft sei auch nicht befugt, im Wege der Drittschadens-liquidation den Schaden der Klägerin gegen den Beklagten geltend zu machen, weil nicht ersichtlich sei, daß der Teilnehroergemeinschaft, auf Grund von "Beziehungen außerdeliktischer Art" zur Klägerin, dieser gegenüber eine Obhutspflicht für die Ölleitung obgelegen hätte. 1. Die Parteien streiten darüber, ob die oben im Tatbestand wiedergegebene Vertragsbestimmung eine "typische Klausel” mit Geltung in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk ist und deswegen vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden kann oder nicht. Die Frage kann auf sich beruhen; denn selbst dann, wenn die Auslegung der Klausel vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar sein sollte, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, da die darin getroffene Auslegung nicht möglich ist. Die genannte Vertragsbestimmung kann nur dahin ausgelegt werden, daß nach dem erklärten Willen der Vertragsparteien der Klägerin bei Beschädigung ihrer Ölleitung durch die Arbeiten des Beklagten eigene vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen sollen, wobei der Beklagte für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB einzustehen hat. Die von der Rechtsprechung entwickelten einschränkenden Voraussetzungen für die Annahme eines Vertrages "mit Schutzwirkung für Dritte”, auf welche das Berufungsgericht verweist, können nur dort Geltung beanspruchen, wo die Parteien den Punkt vertraglich nicht geregelt haben und der lückenhafte Vertrag im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§ 157 BGB) ausgefüllt werden muß. (§ 133 BGB) zwingend dazu, daß der Klägerin ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht. Das Berufungsgericht legt nun den Vertrag dahin aus, daß die Schadensersatzpflicht des Beklagten nur gegenüber der Teilnehmergemeinschaft (als seinem Vertragspartner) bestände, nicht aber gegenüber dem Eigen-tümer der Leitung, also der Klägerin. Auch das verneint das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsverstoß, weil die Teilnehmergemeinschaft, gerade weil sie die genannte Klausel in ihren Vertrag mit dem Beklagten aufgenommen hat, darauf vertrauen durfte, daß der Beklagte die Leitung nicht beschädigen werde. Ein wirksamer Schutz der Klägerin war also nur dann gewährleistet, wenn sie durch den Vertrag eigene vertragliche Rechte gegen den Beklagten (im Falle einer Beschädigung ihrer Ölleitung durch die Arbeiten des Beklagten) erhielt. Da der erklärte Wille der Vertragsschließenden dahin ging, die Eigentümer von Leitungen gegen deren Beschädigung wirksam zu schützen, muß der Vertrag so ausgelegt werden, daß diesen in solchem Fall eigene Rechte gegen den Beklagten erwachsen. Daß die Teilnehmergemeinschaft diese Obhutspflicht des Eigentümers gegenüber der Klägerin vertraglich übernommen hätte, ist allerdings nicht ersichtlich. Auch ohne das mußte es aber für den Beklagten klar sein, daß die Teilnehmergeraeinschaft mit der genannten VertragsbeStimmung die dem Grundstückseigentümer gegenüber der Klägerin obliegende Obhutspflicht an der Ölleitung wahrnehmen wollte, gleichviel, ob die Teilnehmergemeinschaft dem Eigentümer dazu verpflichtet war oder nicht. Der Beklagte konnte nach den Umständen des Falles nicht im Zweifel sein, daß das der Sinn und Zweck der Vertragsbestimmung war. Dann konnte und durfte er die Bestimmung aber auch nur dahin verstehen, daß der Klägerin bei Verletzung der Ölleitung im Zuge der Arbeiten des Beklagten unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten eingeräumt werden sollten, weil, wie bereits ausgeführt, nur so ein wirksamer Schutz der Klägerin zu erreichen war.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 241/69 URTEIL Verkündet am 25. November 1971 Horn, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Hannover, Hannover, Wfm^straße0, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Tiefpflugunternehmer Hermann iw», * Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt, Dr. Girisch und Meise für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf) vom 9. Juni 1969 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts in Münster/Westf. vom 3. Juli 1968 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 31. Mai 1966 erteilte die "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung S^p^, Kreis I^Hn, dem Beklagten den Auftrag, für 13.597 DM im Rahmen der Kultivierung des Moores auf einer Fläche von 18 ha folgende Arbeiten auszuführen: "roden, tiefpflügen, hobeln, planieren und tellern". In dem Auftragsschreiben heißt es: "Der Auftragnehmer ist persönlich dafür haftbar, daß er sich in ausreichendem Maße über evtl. Vorhandensein von unterirdischen Leitungen auf den einzelnen Parzellen informiert. Ggfls. hat er dieses nachzuweisen. Für den Fall, daß unterirdische Leitungen - gleichgültig, welcher Art - ihm benannt werden, ist er dafür verantwortlich, dafür zu sorgen, daß der Eigentümer dieser Leitungen rechtzeitig gebeten wird, die Trasse der Leitung örtlich abzustecken und über die Tiefenlage der Leitung Auskunft zu geben. Auf keinen Fall dürfen Kultivierungsarbeiten auf den einzelnen Parzellen eher begonnen werden, ehe nicht die Leitungen durch den Eigentümer der Leitungen abgesteckt worden sind. Laß die Landbauaußenstelle als bauauf- sichtführende Dienststelle darum bemüht ist, sich schon vorher über evtl. Vorhandensein zu informieren, entbindet den Unternehmer nicht von der o.g. Verpflichtung." Bei Ausführung der Arbeiten beschädigte der (früher mitverklagte) Baggerführer L^mH^ des Beklagten eine im Eigentum der Klägerin stehende Ölleitung. Für Beseitung der Schäden entstanden der Klägerin nach ihrer Behauptung Aufwendungen von 110.000 DM. In dieser Höhe nebst Zinsen hat die Klägerin mit der Klage von dem Beklagten und gesamt- schuldnerisch Schadensersatz gefordert, und zwar sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht der Teilnehmergemeinschaft . Das Landgericht hat den Klageanspruch gegen beide Beklagte dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen ist dieses Urteil rechtskräftig. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage gegen ihn abgewiesen. Hier- gegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Ziele vollständiger Wiederherstellung des landgericht liehen Urteils* Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwe isen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht führt u.a. aus: Der Vertrag des Beklagten mit der Teilnehmergemeinschaft sei kein Vertrag zu Gunsten der Klägerin (§ 328 BGB), da dieser kein Erfüllungsanspruch gegen den Beklagten habe zustehen sollen. Der Vertrag sei auch kein Vertrag "mit Schutzwirkung für die Klägerin", da nicht ersichtlich sei, daß zwischen der Teilnehmergemeinschaft und der Klägerin Vertragsbeziehungen bestanden hätten, nach denen die Teilnehmergemeinschaft der Klägerin wegen deren Ölleitung zu Schutz und Fürsorge verpflichtet gewesen sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus abgetretenem Recht der Teilnehmergemeinschaft. Dieser selbst sei kein Schaden entstanden, da sie der Klägerin nicht ersatzpflichtig sei. Die Teilnehmergemeinschaft sei auch nicht befugt, im Wege der Drittschadens-liquidation den Schaden der Klägerin gegen den Beklagten geltend zu machen, weil nicht ersichtlich sei, daß der Teilnehroergemeinschaft, auf Grund von "Beziehungen außerdeliktischer Art" zur Klägerin, dieser gegenüber eine Obhutspflicht für die Ölleitung obgelegen hätte. Diese Ausführungen sind nicht frei ron Rechtsirrtum, wie die Revision zutreffend rügt. 1. Die Parteien streiten darüber, ob die oben im Tatbestand wiedergegebene Vertragsbestimmung eine "typische Klausel” mit Geltung in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk ist und deswegen vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden kann oder nicht. Die Frage kann auf sich beruhen; denn selbst dann, wenn die Auslegung der Klausel vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar sein sollte, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, da die darin getroffene Auslegung nicht möglich ist. 2. Die genannte Vertragsbestimmung kann nur dahin ausgelegt werden, daß nach dem erklärten Willen der Vertragsparteien der Klägerin bei Beschädigung ihrer Ölleitung durch die Arbeiten des Beklagten eigene vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen sollen, wobei der Beklagte für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB einzustehen hat. Eine Vertragsbestimmung dieses Inhalts zu treffen, stand den Parteien frei (Grundsatz der Vertragsfreiheit), ohne daß es weiterer Voraussetzungen bedurfte. Die von der Rechtsprechung entwickelten einschränkenden Voraussetzungen für die Annahme eines Vertrages "mit Schutzwirkung für Dritte”, auf welche das Berufungsgericht verweist, können nur dort Geltung beanspruchen, wo die Parteien den Punkt vertraglich nicht geregelt haben und der lückenhafte Vertrag im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§ 157 BGB) ausgefüllt werden muß. Darum handelt es sich hier nicht; denn hier führt bereits die unmittelbare Vertragsauslegung (§ 133 BGB) zwingend dazu, daß der Klägerin ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht. a) Die im Tatbestand wiedergegebene Vertragsklausel zeigt eindeutig, daß die Vertragsparteien damit den Schutz der im Grundstück verlaufenden Leitungen, also auch der Ölleitung der Klägerin, bezweckten. Der Beklagte wird darin "persönlich dafür haftbar” gemacht, daß er sich über das Vorhandensein unterirdischer Leitungen informiert; er ist dafür Verantwortlich”, daß ”der Eigentümer dieser Leitungen” ihn über deren Trasse und Tiefenlage ins Bild setzt. Vorher darf er mit den ihm übertragenen Arbeiten nicht beginnen. Diese Vertragsbestimmungen können nur den Zweck haben, sicherzustellen, daß Beschädigungen unteririscher Leitungen vermieden werden. b) Verletzt der Beklagte die genannten Vertragspflichten, so ist er zu dem Schadensersatz verpflichtet. Das Berufungsgericht legt nun den Vertrag dahin aus, daß die Schadensersatzpflicht des Beklagten nur gegenüber der Teilnehmergemeinschaft (als seinem Vertragspartner) bestände, nicht aber gegenüber dem Eigen-tümer der Leitung, also der Klägerin. Diese Auslegung kann nicht richtig sein; denn sie würde die Vertragsklausel praktisch bedeutungslos machen. Das ergibt sich gerade dann, wenn, wie das Be- rufungsgericht annimmt, vertragliche Beziehungen zwischen der Teilnehmergemeinschaft und der Klägerin, aus denen diese der Klägerin auf Schadensersatz wegen der Beschädigung der Leitung haften würde, nicht bestehen. Dann könnte ein eigener Schaden der Teilnehmergemeinschaft durch die Beschädigung der Leitung nur dann vorliegen, wenn die Teilnehmergemeinschaft der Klägerin aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig wäre. Auch das verneint das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsverstoß, weil die Teilnehmergemeinschaft, gerade weil sie die genannte Klausel in ihren Vertrag mit dem Beklagten aufgenommen hat, darauf vertrauen durfte, daß der Beklagte die Leitung nicht beschädigen werde. Ein wirksamer Schutz der Klägerin war also nur dann gewährleistet, wenn sie durch den Vertrag eigene vertragliche Rechte gegen den Beklagten (im Falle einer Beschädigung ihrer Ölleitung durch die Arbeiten des Beklagten) erhielt. Da der erklärte Wille der Vertragsschließenden dahin ging, die Eigentümer von Leitungen gegen deren Beschädigung wirksam zu schützen, muß der Vertrag so ausgelegt werden, daß diesen in solchem Fall eigene Rechte gegen den Beklagten erwachsen. c) Die Teilnehmergemeinschaft hatte auch, für den Beklagten erkennbar, begründeten Anlaß, in ihrem Vertrag mit dem Beklagten für die Unversehrtheit der Leitung der Klägerin besorgt zu sein. Die Teilnehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zu dem Flurbereinigungsgebiet gehören- 8 - 4 f den Grundstücks zusammengeschlossen sind (§ 16 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl I 591)). Daß zwischen dem Grundstückseigentümer und der Klägerin wegen deren Ölleitung ein Gestattungsvertrag besteht, der dem Grundstückseigentümer eine gewisse Obhutspflicht an der Ölleitung auferlegt, ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, nach der Sachlage ohne weiteres als selbstverständlich anzunehmen, ohne daß es eines entsprechenden Sachvortrages in den Vorinstanzen bedurfte. Daß die Teilnehmergemeinschaft diese Obhutspflicht des Eigentümers gegenüber der Klägerin vertraglich übernommen hätte, ist allerdings nicht ersichtlich. Auch ohne das mußte es aber für den Beklagten klar sein, daß die Teilnehmergeraeinschaft mit der genannten VertragsbeStimmung die dem Grundstückseigentümer gegenüber der Klägerin obliegende Obhutspflicht an der Ölleitung wahrnehmen wollte, gleichviel, ob die Teilnehmergemeinschaft dem Eigentümer dazu verpflichtet war oder nicht. Der Beklagte konnte nach den Umständen des Falles nicht im Zweifel sein, daß das der Sinn und Zweck der Vertragsbestimmung war. Dann konnte und durfte er die Bestimmung aber auch nur dahin verstehen, daß der Klägerin bei Verletzung der Ölleitung im Zuge der Arbeiten des Beklagten unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten eingeräumt werden sollten, weil, wie bereits ausgeführt, nur so ein wirksamer Schutz der Klägerin zu erreichen war. 3. Da nach alledem die Klägerin aus eigenem Recht einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten hat, braucht auf die Bedenken, die auch gegen die Ausführun- gen des Berufungsgerichts zur Präge der "Drittschadens-liquidation" Bestehen, nicht weiter eingegangen zu werden. 4. Bas Berufungsurteil ist aufzuhehen und das landgerichtliche Grundurteil gegen den Beklagten wiederherzustellen. Der Beklagte hat die Kosten der beiden für ihn erfolglosen Rechtsmittelzüge zu tragen (§97 ZPO). Glanzmann Girisch Erbel Meise Vogt