* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 241/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 241/59

Sie hat in erster Linie die Auffassung vertreten, durch das Schreiben der Beklagten vom 5» Dezember 1955 sei ein neuer, von den Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Firma £■■■ unabhängiger Schuldgrund geschaffen worden. Das Berufungsgericht bezeichnet die Auffassung der Klägerin, durch das Schreiben der Beklagten vom 5« Dezember 1955 sei ein neuer Schuldgründ geschaffen worden, als unzutreffend» Es hat dazu ausgeführt, die Beklagte habe in dem i Schreiben keine unbedingte Zahlungszusage zu dem Ausdruck gebracht« Vielmehr habe sie ihre Zahlungsbereitschaft zunächst von der Rückgabe zweier Wechsel abhängig gemacht; die Klägerin habe aber die Wechsel nicht zurückgegeben, sondern sie zu-Brote st gehen lassen. Außerdem habe die Beklagte der Klägerin auch nur Zahlung Mim Rahmen der Abwicklung*1 und *'zu Lasten des Provisionskontos1* in Aussicht gestellt und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nur zahlen wolle, wenn überhaupt die Abwicklung stattfinde und der Provisionsanspruch zur Entstehung gelangt sei« 1) Die Revision weist demgegenüber darauf hin, die Firma DflHMhabe der Klägerin in der Abtcetungserklärung mitgeteilt, daß die Forderung an die Beklagte auf Grund des nach-gewiesenen Auftrages bereits bestehe« Wenn die Beklagte sich hiermit in ihrem Schreiben einverstanden erklärt habe, sei die Auslegung durch das Berufungsgericht rechtlich nicht möglich. a) Zu diesem Vortrag der Revision ist zunächst zu bemerken, daß das Berufungsgericht den Wortlaut des Schreibens der Firma TflHB an die Klägerin vom 25« November 1955, in dem die Abtretung erklärt ist, nicht festgestellt hat, ebensowenig den Wortlaut der der Beklagten zugegangenen Abtretungsanzeige «> Aber auch wenn die Abtretungserklärung so lauten sollte, wie die Revision vorträgt, kommt es entscheidend auf das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom §„ Be» zember 1955 an« Besäen Auslegung durch das Berufungsgericht ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindende Ein Reehtsfehler ist darin nicht zu erkennen* gegenüber auf seine bisherigen Einwendungen gegen die Forderung verzichtet habe, kann sich auch aus der besonderen Interessenlage und den Grundsätzen von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr ergeben, Wenn das Berufungsgericht trotzdem das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 5» Dezember 1955 nicht als "unbedingte Zahlungszusage" angesehen hat, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, aa) Auch wenn in der Abtretungserklärung der Firma gegenüber der Klägerin von einer Forderung gegen die Beklagte auf Grund nachgewiesenen Auftrages die Rede sein und wenn die Beklagte hiervon Kenntnis gehabt haben sollte, so brauchte das bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Falles dem Berufungsgericht nicht zu der Annahme auszureichen, die Beklagte habe das Bestehen der Forderung gegen sie endgültig und abschließend anerkannt und auf alle Einwendungen verzichtet. Die Klägerin ersah aus dem Schreiben der Beklagten, daß die Forderung der Firma TflHBlauf Zahlung von Mäklerlohn gerichtet war* Da die Beklagte ferner von der erst noch bevorstehenden Abwicklung sprach, mußte die Klägerin bei der gebotenen Vorsicht, die gerade eine Bank im eigenen Interesse walten lassen muß, mit der Möglichkeit rechnen, daß diese Abwicklung noch auf Schwierigkeiten stoßen und damit der Anspruch der Firma TflHB auf äen Maklerlohn hinfällig werden könnte • bb) Die Auslegung des Berufungsgerichts wird auch gerechtfertigt durch die Erwägung, daß es zwischen den Parteien an sonstigen Rechtsbeziehungen fehlte und die Beklagte ersichtlich und für die Klägerin erkennbar kein Interesse daran hatte, ihre rechtliche Stellung durch ihr Schreiben vom 5. Das Berufungsgericht hat auch ersichtlich, angenommen, daß die Klägerin aus dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten eine solche Annahme nicht zuverlässig herleiten konnte. Es wäre unter diesen Umständen Sache der Klägerin gewesen, die selbst in der Revisionsbegründung darauf hinweist, daß sie über die Einzelheiten der Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma TflH^und der Beklagten nicht unterrichtet gewesen sei, von der Firma (§ 402 BGB) oder auch von der Be- klagten gegebenenfalls nähere Auskunft zu erbitten, bevor sie sich auf Grund der erhaltenen Abtretung etwa.':zur Kredit gewährung oder Krediterhöhung an die Firma entschloß Die Klägerin hat übrigens nicht behauptet, das getan zu haben. annimmt, zu einem Einwendungsverzicht der Beklagten sei es schon deshalb nicht gekommen, weil die Beklagte sich zur Zahlung nur gegen Rückgabe von 2 Wechseln bereit erklärt habe und die Klägerin hierauf nicht eingegangen sei, sondern die Wechsel habe zu Protest gehen lassen. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, der Firma sei kein Provisionsanspruch gegen die Beklag- Im letzteren Palle konnte, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, der jrrovisionsanspruch der Firma gleichfalls nur zur Entstehung gelangen, wenn das bindende Angebot der Bank dem der Firma IflHB von der Beklagten erteilten Auftrag entsprach. Der sachliche Inhalt dieser Aktennotiz stimmt im wesentlichen mit dem Schreiben der Firma an die Bayerische Vereinsbank vom selben Tage überein, das im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben ist. Vielmehr ergibt sich aus Ziffer 3 beider Schriftstücke gerade, daß die Eintragung der Hypotheken zwar noch während des Eigentums der Firma & Sohn vorgenommen werden sollte, daß aber nur die Beklagte, nicht auch die Firma sich der persönlichen Schuldhaft unterwerfen sollte. Daraus ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgern, daß die Firma Hfli^^^nur dinglich, solange sie noch Eigentümerin der Grundstücke war, für die Hypotheken haften sollte, nicht aber persönlich» Daß etwas anderes auch nicht aus Rechtsgründen erforderlich gewesen wäre, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. 3) Unter diesen Umständen kommt es, wie das Berufungsgericht gleichfalls mit Recht bemerkt hat, nicht darauf an, aus welchen Gründen die Firma HMM von der Durchführung des beabsichtigten Geschäfts Abstand genommen hat. Das Berufungsgericht hat ferner verneint, daß die Beklagte die Hypothekenzusage der BfllHIBB Vereinsbank ausdrücklich als vertragsgemäß anerkannt habe und deshalb der Provisionsanspruch der Firma MBH zur Entstehung gelangt sei. Es hat ausgeführt, die Beweisaufnahme habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Geschäftsführer der Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt erkennbar zu dem Ausdruck gebracht habe, er sehe die Zusage der Vereinsbank schon als ausreichende Grundlage des Provisionsanspruchs an und wolle diesen auch für den Fall anerkennen, daß es mangels einer Mitwirkung der Firma nicht zu dem Abschluß kommen sollte. erklärt habe, er erkenne den Provisionsanspruch an, sondern allein darauf, ob seine Erklärungen von dem Inhaber der Firma TjHBlin dem Sinne verstanden werden durften, daß die Hypothekenzusage dem erteilten Auftrag entspreche* Wenn es gleichwohl in den Erklärungen und dem Verhalten der Beteiligten keine Anerkennung des Provisionsanspruchs der Firma durch die Beklagte gefunden hat, so ist diese Würdigung des Sachverhalts für das Revisionsgericht bindend und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten» Der Antrag auf Fristverlängerung war gerade deshalb erforderlich, weil die Zusage der Bank abweichend von dem Aufträge der Beklagten eine Mithaftung der Firma vorsah. Es ist auch nicht zu erkennen, daß die Beklagte damit der Firma gegenüber in Bezug auf deren Provisionsanspruch irgendeine rechtlich erhebliche Erklärung zu dem Ausdruck gebracht hätte. Auch hieraus ist aber - bei zusätzlicher Berücksichtigung des Schreibens der Beklagten vom 27o November 1955 - nicht zu folgern, daß die Beklagte ohne Rücksicht auf den Ausgang der Verhandlungen mit der Firma den Provisionsanspruch der Firma schon endgültig anerkennen wollte.

Zitierte Normen: § 406 BGB § 139 ZPO
ForderungFirmaBerufungsgerichtVereinsbankSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 241/59
Verkündet am 27-. März 1961 Woi iScheck,
 Just izobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im -Namen des Volkes In dem hechtsstreit
 der V^HK KflHHHP eGmbH., in K| gesetzlich vertreten durch den Vorstand Hellmut Willy fIHI und Friedrich
 Klägerin, Berufungsbeklagter und Kevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
dieFirm^IjHPBB-unäWflHHBpH^Ge sellschaft mbH.,
setz lieh vertreten durch die Geschäftsführer Architekt Otto Hfl^und Baumeister Fritz «flp,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Hevisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, hietschel, Erbel und Dr. Finke
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Mai 1959 wird zurückgewiesen .
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Hechts wegen

2
Tatbestand;
Die Firma HIHHHI & Sohn in KflHfc beabsichtigte im Jahre 1955, ihr gehörige Hausgrund stücke in KfliHVan die Beklagte zu veräußern. Die Beklagte beauftragte die Firma TflB & Co. in KflHHIK’ iiir die hierzu erforderlichen Mittel durch erst- und zweitstellige Hypothekendarlehen zu beschaffen. Diese sollte nach ihrem Schreiben vom 19. Oktober 1955» mit dem sie den Auftrag bestätigte, für die erste Hypothek eine Provision von 2,5 für die zweite Hypothek eine Provision von 1,5 $ des Hypothekennennbetrages erhalten, gegebenenfalls für eine Zwischenfinanzierung ebenfalls 1,5%.
Die Provision sollte “bei Vorlage der verbindlichen Zusagen” fällig sein. -'	■
Die Firma	wandte	sich	wegen	einer	erststelligen
 Hypothek in Höhe Iron 2,5 Millionen DM an die Vereinsbank in MJHI^B, wegen einer zweitsteiligen Hypothek in Höhe von 1,5 Millionen DM an die SflHBBBIB Bauspar-Kredit AG in SBB(HflHB).
Im Schreiben der Firma TflBB an die Vereinsbank vom 11. November 1955 heißt es u.a.;
”Im übrigen bittet unser Auftraggeber und auch die Firma	Sohn	GmbH, die Angelegenheit etwa
 wie folgt abzuwickelnt
1.) Zusage der I. Hypothek Uber uns an und WflHHBge s el 1 schaf t mbH., F
2«) «•••»
5.) Die Eintragung der Hypotheken wird sofort, also noch während des Eigentums der Firma & Sohn GmbH, vorgenommen, und zwar an bereitester Stelle, wobei die
 gesellschaft mbH FlBHHHIHiV sich bereits der persönlichen Schuldhaft unterwirft.
 
4.) Die Auszahlung der I. Hypothek nach Eintragung soll abzügl. der Beträge, die zur Rangfreimachung erforderlich sind, abzügl. des Damnums und der Bereitstellungszinsen, an die Firma	&	Sohn	GmbH	er-
folgen.
5.) Aus der einbehaltenen Bariehensvaluta sollen die Vorlasten weggefertigt werden und nach Vorlage der Freigabeerklärung der Landeskreditkasse. KflBÜ derhierfür einbehaltene Betrag an die Firma & Sohn GmbH ausgezahlt werden.
6.)
Inzwischen soll die Eigentumsübertragung auf die
 und V90HH|^pgesellschaft mbH. erfolgen. n
Die
 Bayerische Vereinsbank bewilligte mit an die Firma & Sohn adressiertem Schreiben vom 25* November 1955
dieser und der Beklagten als Gesamtschuldnern ein Hypothekendarlehen von 2,5 Millionen DM; sie befristete ihre Zusage bis zu dem 6. Dezember 1955* Dieses Schreiben wurde seitens der £■■■■■1 Vereinsbank dem Mitinhaber der Firma TSIMund dem Geschäftsführer der Beklagten übergeben.
Am selben Tage wurde der Beklagten die gesuchte zweitstellige Hypothek zugesagt.
Die Firma TflHl trat von ihrer angeblichen Provisionsforderung gegen die Beklagte mehrere Teilbeträge ab, darunter am 25* November 1955 einen Betrag von 30.0Q0 DM an die Klägerin. Am 5. Dezember 1955 schrieb die Beklagte der Klägerin, sie habe davon Vormerkung genommen, daß die Firma TflBB aus der dieser Firma ihr gegenüber zustehehden Forderung einen Teilbetrag von 30.000 DM an die Klägerin abgetreten habe. Entsprechend dieser Abtretung werde sie im Rahmen der Abwicklung, die voraussichtlich noch im Laufe des Monats erfolgen werde, zu Lasten des Provisionskontös aus der Finanzierung HMHIBI & Sohn den Betrag von 30.000.DM an die
 
Klägerin zahlen» Die Zahlung setze jedoch voraus, daß 2 von ihr akzeptierte Viechsei über je 5.000 DM, die sich im Besitz der Klägerin befänden, ihr (der Beklagten) zurückgegeben würden»
Zum Abschluß des beabsichtigten Grundstücksgeschäfts zwischen der Firma	&	Sohn	und	der	Beklagten kam
 es nicht.
Die Klägerin hat Klage auf Zahlung des Betrages von 50.000 DM nebst Zinsen erhoben. Sie hat in erster Linie die Auffassung vertreten, durch das Schreiben der Beklagten vom 5» Dezember 1955 sei ein neuer, von den Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Firma £■■■ unabhängiger Schuldgrund geschaffen worden. Weiter hat sie geltend gemacht, der Firma TBIB habe die abgetretene Provisionsfor-derung auch tatsächlich zugestanden.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und ist den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Klägerin entgegengetreten.
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des land« gerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzüwei sen.
 
Ent seheidungsgründe:
i
Io	•
Das Berufungsgericht bezeichnet die Auffassung der Klägerin, durch das Schreiben der Beklagten vom 5« Dezember 1955 sei ein neuer Schuldgründ geschaffen worden, als unzutreffend» Es hat dazu ausgeführt, die Beklagte habe in dem	i
Schreiben keine unbedingte Zahlungszusage zu dem Ausdruck gebracht« Vielmehr habe sie ihre Zahlungsbereitschaft zunächst von der Rückgabe zweier Wechsel abhängig gemacht; die Klägerin habe aber die Wechsel nicht zurückgegeben, sondern sie zu-Brote st gehen lassen. Schon hieran scheitere die Annahme, daß ein Verzicht der Beklagten auf die Binwendungen aus ihrem Rechtsverhältnis zu der Firma	zustande	gekom-
men sei. Außerdem habe die Beklagte der Klägerin auch nur Zahlung Mim Rahmen der Abwicklung*1 und *'zu Lasten des Provisionskontos1* in Aussicht gestellt und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nur zahlen wolle, wenn überhaupt die Abwicklung stattfinde und der Provisionsanspruch zur Entstehung gelangt sei«
1) Die Revision weist demgegenüber darauf hin, die Firma DflHMhabe der Klägerin in der Abtcetungserklärung mitgeteilt, daß die Forderung an die Beklagte auf Grund des nach-gewiesenen Auftrages bereits bestehe« Wenn die Beklagte sich hiermit in ihrem Schreiben einverstanden erklärt habe, sei die Auslegung durch das Berufungsgericht rechtlich nicht möglich. Aus dem Schreiben der Beklagten sei nicht zu entnehmen gewesen, daß die Entstehung der Forderung noch zweifelhaft sei, vielmehr nur, daß die Zahlung in Raten erfolgen werde« Es sei auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin Uber die Einzelheiten der Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma und der Beklagten nicht vinterrichtet gewesen sei.
m
 
a)	Zu diesem Vortrag der Revision ist zunächst zu bemerken, daß das Berufungsgericht den Wortlaut des Schreibens der Firma TflHB an die Klägerin vom 25« November 1955, in dem die Abtretung erklärt ist, nicht festgestellt hat, ebensowenig den Wortlaut der der Beklagten zugegangenen Abtretungsanzeige «> Aber auch wenn die Abtretungserklärung so lauten sollte, wie die Revision vorträgt, kommt es entscheidend auf das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom §„ Be» zember 1955 an« Besäen Auslegung durch das Berufungsgericht ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindende Ein Reehtsfehler ist darin nicht zu erkennen*
b)	Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalles, wie eine Erklärung des Schuldners, in der er dem neuen Gläubiger die Kenntnisnahme von der Abtretung der Forderung bestätigt, zu beurteilen ist; die Auslegung ist im wesentlichen Tatfrage und daher Sache des Tatrichters (RGZ 77, 157; 108,
410; 125, 252, 254; RG LZ 1916, 803 Nr. lg; RG Warn Rspr 1936 Nr* 103; RG JW 1938, 1247; BGH IM Kr. 2 zu § 406 BGB; Urteile des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1958
- VII ZR 14/58 - und vom 23. Februar 1961 - VII ZR 20/60).
Es ist hierbei zu beachten, daß nach § 404 BGB grundsätzlich der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen kann, die ihm zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger zustanden. Für eine von dieser gesetzlichen Regelung abweichende Annahme wird es daher im allgemeinen besonderer eindeutiger Anhaltspunkte bedürfen. Es sind dazu allerdings nicht immer ausdrückliche Willenserklärungen der Beteiligten erforderlich. Bie Annahme, daß der Schuldner dem neuen Gläubiger
 
gegenüber auf seine bisherigen Einwendungen gegen die Forderung verzichtet habe, kann sich auch aus der besonderen Interessenlage und den Grundsätzen von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr ergeben,
°) Das Berufungsgericht hat diese Rechtsgrundsätze ersichtlich nicht verkannt• Es hat insbesondere ausdrücklich bemerkt, der neue Gläubiger werde regelmäßig einer Zahlungszusage de8 Schuldners vertrauen und danach seine Maßnahmen treffen, Treu und Glauben erforderten es daher vielfach, daß der Schuldner an seiner Erklärung festgehalten werde. Wenn das Berufungsgericht trotzdem das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 5» Dezember 1955 nicht als "unbedingte Zahlungszusage" angesehen hat, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,
 aa) Auch wenn in der Abtretungserklärung der Firma gegenüber der Klägerin von einer Forderung gegen die Beklagte auf Grund nachgewiesenen Auftrages die Rede sein und wenn die Beklagte hiervon Kenntnis gehabt haben sollte, so brauchte das bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Falles dem Berufungsgericht nicht zu der Annahme auszureichen, die Beklagte habe das Bestehen der Forderung gegen sie endgültig und abschließend anerkannt und auf alle Einwendungen verzichtet. Die Klägerin ersah aus dem Schreiben der Beklagten, daß die Forderung der Firma TflHBlauf Zahlung von Mäklerlohn gerichtet war* Da die Beklagte ferner von der erst noch bevorstehenden Abwicklung sprach, mußte die Klägerin bei der gebotenen Vorsicht, die gerade eine Bank im eigenen Interesse walten lassen muß, mit der Möglichkeit rechnen, daß diese Abwicklung noch auf Schwierigkeiten stoßen und damit der Anspruch der Firma TflHB auf äen Maklerlohn hinfällig werden könnte •
 
Jedenfalls kann unter diesen Umständen entgegen der Meinung der Revision keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht das Schreiben der Beklagten in rechtlich nicht möglicher Weise ausgelegt hätte. Es fehlt gegeniibei?-:-'>/] dem Grundsatz des § 404 BGB an hinreichend eindeutigen Anhalfspunkten fUr einen Einwendungsverzicht der Beklagten.
bb) Die Auslegung des Berufungsgerichts wird auch gerechtfertigt durch die Erwägung, daß es zwischen den Parteien an sonstigen Rechtsbeziehungen fehlte und die Beklagte ersichtlich und für die Klägerin erkennbar kein Interesse daran hatte, ihre rechtliche Stellung durch ihr Schreiben vom 5. Dezember 1955 zu verschlechtern (vgl. dazu RG LZ 1920, 434 Nr- 4). Beachtlich ist, daß an diesem Tage zwar die Hypothekenzusagen der Banken bereits Vorlagen, aber noch Verhandlungen zwischen der Beklagten und der Firma BflHV liefen, die es als möglich erscheinen ließen, daß das ganze Geschäft noch scheitern werde, wie es dann auch tatsächlich geschehen ist. Es ist also als ausgeschlossen anzusehen, daß die Beklagte trotzdem sich der Klägerin gegenüber bindend und endgültig zur Zahlung verpflichten wollte. Das Berufungsgericht hat auch ersichtlich, angenommen, daß die Klägerin aus dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten eine solche Annahme nicht zuverlässig herleiten konnte. Es wäre unter diesen Umständen Sache der Klägerin gewesen, die selbst in der Revisionsbegründung darauf hinweist, daß sie über die Einzelheiten der Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma TflH^und der Beklagten nicht unterrichtet gewesen sei, von der Firma	(§	402	BGB)	oder	auch	von	der	Be-
klagten gegebenenfalls nähere Auskunft zu erbitten, bevor sie sich auf Grund der erhaltenen Abtretung etwa.':zur Kredit gewährung oder Krediterhöhung an die Firma	entschloß
 Die Klägerin hat übrigens nicht behauptet, das getan zu haben. Sollte sie von der Firma	auf	eine	Anfrage
 falsche Auskünfte erhalten haben, so wird hierdurch die Rechtslage der Beklagten nicht berührt.
cc) Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht auch insoweit beigetreten werden könnte, als es. annimmt, zu einem Einwendungsverzicht der Beklagten sei es schon deshalb nicht gekommen, weil die Beklagte sich zur Zahlung nur gegen Rückgabe von 2 Wechseln bereit erklärt habe und die Klägerin hierauf nicht eingegangen sei, sondern die Wechsel habe zu Protest gehen lassen.
II.
Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, der Firma	sei kein Provisionsanspruch gegen die Beklag-
te erwachsen, weil die Hypothekenzusage der Bayerischen Vereinsbank nicht dem der Firma QBH^von der Beklagten erteilten Mäklerauftrag entsprochen habe. Die BUHB^ Vereinsbank habe die Hypothek der Beklagten und der Firma als Gesamtschuldnern bewilligt, während die Beklagte nur allein persönliche Schuldnerin habe werden wollen.
Auch die hierzu angebrachten Rügen der Revision gehen fehl.
1)	Es bedarf keiner Prüfung, ob die verbindliche Zusage der Bank, von deren Vorlage die Entstehung des Provisionsanspruchs der Firma TflHBabhängig sein sollte, rechtlich, wie das Berufungsgericht meint, dahin zu beurteilen ist, daß die Bank damit das ihr von der Firma	üb	ermittelte
10
Angebot der Beklagten zu dem Abschluß eines entsprechenden Darlehensvorvertrages annahm, oder - der Auffassung der Revision entsprechend - als ein durch die Aufforderung des Mäklers angeregtes, verbindliches Angebot der Bank zu dem Vertragsabschluß. Im letzteren Palle konnte, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, der jrrovisionsanspruch der Firma	gleichfalls	nur	zur	Entstehung gelangen,
 wenn das bindende Angebot der Bank dem der Firma IflHB von der Beklagten erteilten Auftrag entsprach. Das ist aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht der
 Fall.
2)	Die Revision möchte allerdings geltend machen, auch die Firma	habe	von Anfang an persönliche Schuld-
nerin werden sollen. Das Berufungsgericht trifft hierzu keine ausdrückliche Feststellung, weil es - von seinem Standpunkt aus - hierauf nicht ankomme. Tatsächlich ergibt jedoch der Parteivortrag keinen Anhalt für die Annahme der Revision. Diese beruft sich denn auch unter Erhebung einer Rüge aus § 139 ZPO auf eine erst jet zt >vorgeibegt/eityAkt enri©tiz Her Firma d^pP^omiB.»November 1956. Der sachliche Inhalt dieser Aktennotiz stimmt im wesentlichen mit dem Schreiben der Firma	an	die	Bayerische Vereinsbank vom selben
 Tage überein, das im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben ist. Weder die Aktennotiz noch das Schreiben der Firma tMHB sind aber geeignet, die Behauptung der Revision zu bestätigen. Vielmehr ergibt sich aus Ziffer 3 beider Schriftstücke gerade, daß die Eintragung der Hypotheken zwar noch während des Eigentums der Firma & Sohn vorgenommen werden sollte, daß aber nur die Beklagte, nicht auch die Firma	sich	der persönlichen
 Schuldhaft unterwerfen sollte. Daraus ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgern,
 daß die Firma Hfli^^^nur dinglich, solange sie noch Eigentümerin der Grundstücke war, für die Hypotheken haften sollte, nicht aber persönlich» Daß etwas anderes auch nicht aus Rechtsgründen erforderlich gewesen wäre, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Die Revision hat dagegen nichts vorgetragen.
3)	Unter diesen Umständen kommt es, wie das Berufungsgericht gleichfalls mit Recht bemerkt hat, nicht darauf an, aus welchen Gründen die Firma HMM von der Durchführung des beabsichtigten Geschäfts Abstand genommen hat. Die Revision hat die diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsurteil nicht beanstandet.
IXI
Das Berufungsgericht hat ferner verneint, daß die Beklagte die Hypothekenzusage der BfllHIBB Vereinsbank ausdrücklich als vertragsgemäß anerkannt habe und deshalb der Provisionsanspruch der Firma MBH zur Entstehung gelangt sei. Es hat ausgeführt, die Beweisaufnahme habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Geschäftsführer der Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt erkennbar zu dem Ausdruck gebracht habe, er sehe die Zusage der Vereinsbank schon als ausreichende Grundlage des Provisionsanspruchs an und wolle diesen auch für den Fall anerkennen, daß es mangels einer Mitwirkung der Firma nicht zu dem Abschluß kommen sollte. Die Beklagte habe noch in ihrem Schreiben vom 27. November 1955 mit ausdrücklichem Einverständnis der Firma TflIB erklärt, diese dürfe die ihr übergebenen Wechsel erst ih Umlauf setzen, wenn die bankverbindlichen Hypothekenzusagen vorlägen; man sei also an diesem Tage - nach Eingang der Zusage der Bj
12
Vereinsbank - davon ausgegangen, daß eine dem Auftrag entsprechende Hypothekenzusage noch nicht vorliege.
1)	Die Revision meint demgegenüber, es komme nicht darauf an, ob der Geschäftsführer der Beklagten nach Eingang der Zusage der	Vereinsbank	am	25.	November	1955
erklärt habe, er erkenne den Provisionsanspruch an, sondern allein darauf, ob seine Erklärungen von dem Inhaber der Firma TjHBlin dem Sinne verstanden werden durften, daß die Hypothekenzusage dem erteilten Auftrag entspreche*
Das Berufungsgericht hat diesen rechtlichen Gesichts-punkt, wie seine Ausführungen ergeben, nicht verkannt.
Wenn es gleichwohl in den Erklärungen und dem Verhalten der Beteiligten keine Anerkennung des Provisionsanspruchs der Firma	durch	die Beklagte gefunden hat, so ist
 diese Würdigung des Sachverhalts für das Revisionsgericht bindend und rechtlich nicht zu beanstanden.
Ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist in diesem Zusammen-hang nicht erkennbar. Vielmehr liegt die V/ertung des Berufungsgerichts nahe und entspricht der Lebenserfahrung.
Der Inhaber der Firma TflHB hatte ersichtlich keinen vernünftigen Anlaß zu der Annahme,- der Geschäftsführer der Beklagten wolle ohne Rücksicht auf die wirkliche Rechtslage den Provisionsanspruch schon anerkennen.
Die Revision irrt auch, wenn sie es für erheblich hält, daß die Beteiligten damals darüber einig gewesen seien, für die Firma TMHB eei nichts mehr zu tun übrig geblieben. Das genügt nicht zur Entstehung des Provisionsanspruchs des Mäklers; dazu ist vielmehr der Eintritt des mit dem Mäklerauftrag bezweckten Erfolges erforderlich.
 
Hier fehlt es, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, an einer dem Auftrag der Beklagten entsprechenden Hypothekenzusage .
2)	Die Revision bittet ferner noch um Prüfung, ob in dem Ersuchen der Beklagten an die Bayerische Vereinsbank, mit Rücksicht auf die noch schwebenden Verhandlungen mit der Firma Hfl|^|pdie Frist zur Erklärung auf die Hypothekenzusage der Bank um eine Woche zu verlängern (GA 92), nicht eine Genehmigung der Zusage als dem Mäklerauftrag entsprechend zu sehen sei»
Die Klägerin kann hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten» Der Antrag auf Fristverlängerung war gerade deshalb erforderlich, weil die Zusage der Bank abweichend von dem Aufträge der Beklagten eine Mithaftung der Firma
 vorsah. Es ist auch nicht zu erkennen, daß die Beklagte damit der Firma	gegenüber in Bezug auf deren
 Provisionsanspruch irgendeine rechtlich erhebliche Erklärung zu dem Ausdruck gebracht hätte.
3)	Ebensowenig kann eine Anerkennung des Provisionsanspruchs der Firma	durch die Beklagte darin gefunden
 werden, daß diese eine Prolongation des ersten am 20. Dezember 1955 fällig gev/esehen Wechsels erwirkt und auf den zweiten am 30» Dezember 1955 fälligen Wechsel gegen Prolongierung des weiteren Betrages eine Teilzahlung von 1.000 DM geleistet hat. Das findet eine ausreichende und einleuchtende Erklärung darin, daß die Beklagte und die Firma Thomas damals beide noch mit einem günstigen Abschluß der Verhandlungen mit der Firma HUB rechneten. Auch hieraus ist aber - bei zusätzlicher Berücksichtigung des Schreibens der Beklagten vom 27o November 1955 - nicht zu folgern,
 daß die Beklagte ohne Rücksicht auf den Ausgang der Verhandlungen mit der Firma	den Provisionsanspruch der
 Firma	schon	endgültig	anerkennen	wollte.	Bas	Beru-
fungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß von einer Erörterung dieses Vorbringens der Klägerin absehen.
IV.
Die Revision der Klägerin ist hiernach unbegründet.
Es brauchte nicht mehr geprüft zu werden, ob das Berufungsgericht mit Recht und ohne Verfahrensverstoß angenommen hat, der eingeklagte Betrag stände der Klägerin bei einer Höhe der ^rovisionaforderung von nur 85*000 DM auch deshalb nicht zu, weil zeitlich frühere Abtretungen im Gesamtbeträge von 87*000 DM vorlägen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.
Glanzraann	Br.	Winkelmann	Rietschel
 Erbel	Finke