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BGH · VII ZB 241/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 241/56

Reichsmark betragenden Aktienkapitale» 1945 bestellter die drei westlichen Militärregierungen in Berlin auf Grund des Gesetzes Hr 52 den Beklagten zu dem Treuhänder (custodian' des in den Westsektoren belegenen Vermögens der Klägerin. In den Jahren 1945 bis j95G durften die Treuhänder auf Grund einer Anordnung der Militärregierung* •• für ihre Die Klägerin hat den Beklagten zunächst auf Erteilung einer Abrechnung über die Treuhandverwaltung unter Vorlage der Bücher und Belege sowie auf Zahlung des sich danach zu Ihren Gupsten ergebenden Saldos verklagt» Hier- r* 25 OOC UBK hiervon verlangte sie als Teilbetrag, weil der Beklagte ihr bis zur Bestellung ihres Notvorstands am 6» September 1951 zu Unrecht die Unkosten der beiden Subcustodian-Büros in Rechnung gestellt habe; diese Unkosten hätten nach Ansicht der Klägerin, ebenso wie die Kosten des Zentralbüros, aus den sich nach den Bruttoein- Hinsichtlich der weiteren Klageforderung von 85 851 »52 DU hat die Klägerin, behauptet, der Beklagte habe für die Zeit von Hai 195C bis August 1952 ihrem Vermögen für sächliche und persönliche Verwaltungskosten insgesamt 94* 476,04 DHL ungerechtfertigt, entnommen* Es handele sich hierbei u*a* um Auslagen, die z\x der Verwaltung ihres Vermögens in keiner Beziehung gestanden hätten, so für drei Telefonanschlüsse, Bundestagsbericht e; Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Fahrzeugkosten, Fahrerkosten, Tsxifährten, Gardinen für das Privatbüro des Beklagten, Reparaturen, .Anschaffung von Uöbeln, Schreibmaschinen, Zigarren, Zigaretten, eine Flugreise, Prämien für eigene Versicherungen, hohe Ausgaben für Porto, Heizung, Reinigungsmaterial usw. zentrale Ver-r • waltung8kosten« Auch von den von Hai 1950 bis August -1952 zu ihren Lasten verbuchten Gehältern für Büroangestellte* des Beklagten im Betrage von 48 677,98 DH seien allenfalls >Q # gerechtfertigt, so daß der Beklagte hiervon 45 810,19 Hl zurückerstatten müsse* zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Damit waren die deutschen Gerichte auch ermächtigt, über die nur noch auf Zahlung lautende Klage zu entscheiden« Daß die Parteien hinsichtlich der Kl8ge auf Rechnungslegung in der Verhandlung vom 6« Oktober 1955 die Hauptsache für erledigt erklärt Jäabenf bedeutet nicht, daß der Zahlungsanspruch, wie die Revision meint, eine völlig andere Sache darstellt, auf die sich die Ermächtigung nicht erstreckt« Die Klägerin hat*im Schriftsatz vom 9« Juni 1955 lediglich ihr unbestimmtes Zahlungsverlangen aus der Klageschrift auf 11C 851,52 DM beziffert« durch Hoheitsakt bestellt, und dennoch sind ihre Rechtsbeziehungen zu dem Inhaber des' von ihnen verwalteten Vermögens unstreitig privatrechtlicher Art. Bei dem gemäß dem MiiRegGes Kr 32 bestellten Verwalter ist es nicht anders* Mit seiner Bestellung zu dem Treuhänder entstand zwischen dem Beklagten und der Klägerin - die, wie unter ' III ausgeführt wird, nichv wie die MF durch das Kontroll-ratsgesetz Nr 2 aufgelöst war, sondern als Aktiengesellschaft fortbestand - ein Geschäftebesorgungsverhältnis, also ein schuldrechtliches Haftungsverhältnis, vergleichbar dem der vorgenannten Sachwalter zu dem IdHndel (§ 1833 BGB), dem Gemeinschuldner (§ 82 KO), dem Vergleichsschuldner (§ 42 VerglO) und den Vollstreckungsschuldner (§ 154 ZVG). 7ie aber u.a* aus Art I Abs 1 b und f erhellt, mußte der Treuhänder auch die Interessen des vorhandenen oder zu bestimmenden Vermögensträgers, also die Vermögensinteressen dessen, den es anging, wahroehraen* Vor einem zivilrechtlichen Ge- schäftsbesorgungsverhältnis zwischen (Treuhänder und Vermögensträger gehen.auch die Entscheidungen BGHZ 12, 380 £-867; 21, 285 ^91/ aus- Baß die zivilrechtliche Haftung des Treuhänders für Verletzungen seiner Verwalterpflichten nicht zu dem Gesetz Kr 52 in Widerspruch steht, erhellt aus mehreren im Einvernehmen mit den amerikanischen Besät zungsbehörden erlassenen; die zivilrechtliche Haftung des Treuhänders gegenüber dem Vermögens Inhaber regelnden L.andesgesetzen (§§ 5, 12. Wegen des zwischen dem Treuhänder und den Vermögen st räger bestehenden Rechtsverhältnisses wird auch auf das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats VII ZR 310/56 vom 24. sei das Vermögen der Klägerin mit der Errichtung der "Berliner Kommission" auf diese übergegangen» Später habe sich die Auffassung gewandelt und man habe die Klägerin nicht mehr als aufgelöst angesehen« Die "Berliner Kommission" habe auf Grund der Ziff 5 c der BK-C (49) 18 in der Passung der BK-0 (49) 129 vom 22* Juni 1949 (GVB1 Bln S 196) durch ihre Entscheidung vom 30» Oktober 1952 mit Genehmigung der Militärregierung das Vermögen der Klägerin anderer. 2) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts verkennen zwar nicht den Unuersohied zwischen dem sich im wesentli chen aus den Grundstücken zusammensetzenden Vermögen der Klägerin als Aktiengesellschaft und den in den Aktien verkörperten Vermögenswerten der Aktionäre; sie führen die Unterscheidung aber nicht mit der nötigen Folgerichtigkeit durch. die Klägerin, selbst wenn alle ihre Aktien der DAF gehört hätten,, noch nicht deshalb ein Teil der DAF gewesene Vielmehr hat die Klägerin rechtlich als Aktiengesellschaft und damit als selbständige Rechtspersönlichkeit fortbestanden. nicht auch die Klägerin, ist durch das Kontrollratsgesetz Hr 2 aufgelöst worden* Die Klägerin ist nach wie ror Eigentümerin ihrer Grundstücke gewesen und ist es auch geblieben, als die Militärregierung ihr Vermögen der Sperre aus Gesetz Hr 52 unterwarf.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat deshalb die «Berliner Kommission” daran kein Eigentum erworben und dementsprechend kann auch keine Rede davon sein, daß die "Berliner Kommission” der Klägerin das Eigentum an den Grundstücken zurückübertra- Damit erledigt sich auch die Ansicht der Revision, die Klägerin sei durch gesetzliche Maßnahmen aufgelöst worden und könne^ deshalb nicht durch einen bloßen Wandel der Auffassung wieder ins Leben getreten sein. Dabei handelt ea sich um einen rechtlich einheitlichen, auf Verletzung der Treuhänderpflichten des Beklagten gestützten Anspruch, mit dem die Klägerin einen bei Beendigung der Treuhandverwaltung in ihrem Vermögen fehlenden, sich aus einer Reihe von Binzeiposten zu8ammensetzenden Geldbetrag geltend macht. . Der Tatrichter brauchte deshslb bei Erlaß des Grundurteils nicht zu prüfen, ob jeder einzelne Posten begründet ist; es genügte die Peststellung, daß der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus Verletzung der Treuhänderpflichten zusteht. Damit erwe5st sich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu den Beträgen über 8 234,74 DK und 43 810,19 DK keine Stellung genommen (§ 551 Ziff 7 ZPO), als unbegründet, denn auch diese stellen lediglich Rechnungsposten dar. Der Betreg von 8 234,74 DK setzt sich entgegen der Ansicht der Revision nur aus sächlichen Ausgaben zusammen und enthält keine Vergütung für die Tätigkeit des Beklagten. V* 1).Das Berufungsgericht hat den Anspruch Über 85 851,52 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, weil bei der nicht besonders umfänglichen Ver-waltungstätigkeit des Beklagten für die Klägerin, insbesondere seit der Einsetzung des Notvorsbands, die von der Klägerin beanstandeten Verwaltungskosten teils überhaupt nicht, teils nicht in der verbuchten Höhe entstanden sein könnten, Bundestagsberichte, sämtliche angeführten Tageszeitungen, Zeitschriften, Bücher und Gesetzessammlungen, .Unfall- und Fluggastversicherungen und ein Chippendale-Tisch könnten für die Verwaltung ihres Vermögens nicht benötigt worden sein. Der Beklagte habe die Behauptungen der Klägerin, daß die einzelnen beanstandeten Unkosten bei der..Verwaltung des Vermögens .der Klägerin nicht entstehen konnten, weder ausdrücklich.bestritten, noch Tatsachen zu ihrer Rechtfertigung vqsgetragen«, Sein Binwand, die, Klägerin sei entsprechend einem nach den Bruttoeinnahmen der verschiedenen von ihm .«verwalteten Vermögen sich richtenden Verteilungsschlüssel mit Verwaltungskosten belastet worden, greife nicht durch» Zwar möge bei der Arbeitsweise des Beklagten eine* annähernd gerechte Verkeilung der Verwaltungskost en auf die einzelnen Vermögen nur nach einem Verteilungsschlüssel möglich sein«, Unerläßlich aber sei, daß die Unkosten,, überhaupt durch die Vermögensverwaltungen .entstanden seien. a) Bas gilt namentlich für die Ansicht des Berufungsgerichts, daß auf alle vom Beklagten verwalteten Vermögen nur die Unkosten umgelegt werden durften, die durch die Vermögensverwaltungen bedingt waren, und daß ihrer Art nach mit der Verwaltung dieses Vermögens nichts zu tun hatten» Durch die vom Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung, daß in einem kleinen Büro die Tätigkeitsgebiete der einzelnen Angestellten und die Sachkosten nicht nach bürokratischen Gesichtspunkten auf geteilt werden könnten,“ werden die vom Berufungsgericht herausgestellten Grundsätze nicht berührt« Im weiteren .Verfahren über die Höhe des Klagönspruchs bleibt gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachver- -ständigen und auch unter Berücksichtigung d9r Berichte des Wirtschaftsprüfers Lexa zu prüfen, inwieweit die einzelnen vom Beklagten * verbuchten Unkosten mit der Verwaltung des Vermögens der Klägerin Zusammenhängen« Die durch die Angriffe der Revision nicht erschütterte Feststellung des Berufungsgerichts, daß der 'Beklagte der Klägerin sachfremde Auslagen als Verwaltungskosten in Rechnung gestellt hat, rechtfertigten- die Schlußfolgerung, daß der Beklagte.dem Grunde nach verpflichtet ist,- der Klägerin für den durch solche Auslagen entstandenen Fehlbetrag Brsatz zu leisten. 3) Pas Berufungsgericht ist dem Einwand des Beklagten, die Militärregierung habe die Belastung der Klägerin mit den einzelnen Verwaltungskosten dadurch gebilligt, daß sie die Prüfungsberichte des Wirtschaftsprüfers Dexa über seine Verwaltung nicht beanstandet habe, nicht gefolgt» Die Prüfungsberichte enthielten, so führt es aus, unter Aufzählung der Einnahmen und Ausgaben das rechnerische Endergebnis der Verwaltungstätigkeit» Unter den Ausgaben seien als sog. c) Die .von der Revision erwähnten Beweisanträge des Beklagten hinderten das Berufungsgericht nicht, das' vom Landgericht erlassene Grundurteii zu bestätigen« Den durch Berufung auf die Zeugen Sch^^, Dr. S^p,Ch^PB, Daß damit nicht die einzelnen von der Klägerin gerügten Entnahmen aus ihrem Vermögen genehmigt waren, ist bereits ausgeführt« Aber auch aus dem vom Berufungsgericht nicht erwähnten Schreiben des Mr. von der britischen . Militärregierung vom 29« September 1952 ergibt* sich-nur, daß er die "method of calculation" der Verwaltungsausgaben gebilligt hat, nicht aber die Verwendung des Vermögens der Klägerin für außerhalb der Verwaltung liegende Zwecke« Ob der Beklagte, als er 1945 die Vermögensverwaltung übernahm, daneben noch eine private Wirtschaftsprüfertätigkeit ausübte oder ob er damals in seinem Büro nur die verschiedenen Treuhandverwaltungen geführt hat , (Schriftsatz vom 8.

Zitierte Normen: § 15 GVG § 1789 BGB § 78 KO § 150 ZVG § 1833 BGB § 82 KO § 154 ZVG § 304 ZPO
MilitärregierungenBerufungsgerichtVermögenTreuhänderUnkostenMilitärregierungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2334 052
VII ZB 241/56
Verkündet am 24« Juni 1957 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Wirtschaftsprüfers Heinz B^H^^ailee 0,
Beklagten, Berufuugsklägers urd Revisionsklägers, - ProzeBbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 gegen
die "G^P”, Gemeinnützige Heimstätten-Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand; Rechtsanwalt Br. K.-H. Pgp flfc*	Str.	0;
Klägerin, Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevcllmächtigrer: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br, Heimann-Trosien und Brbel
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Mai 1956 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Re eins wegen
 
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Tatbestands
 Die Klägerin, eine gemeinnützige Heimstatt en-Aktien-geselleohaft, wurde von Gewerkschaften gegründet» Im Jahre 1933 übernahm die "Deutsche Arbeitsfront" (DAF)
9,7 Mill» Reichsmark ihres 10 Mill. Reichsmark betragenden Aktienkapitale» 1945 bestellter die drei westlichen Militärregierungen in Berlin auf Grund des Gesetzes Hr 52 den Beklagten zu dem Treuhänder (custodian' des in den Westsektoren belegenen Vermögens der Klägerin. Nachdem die Grundstücke zunächst in einem zentralen Büro im russischen Sektor verwaltet worden waren, wurden am 1« Januar 1946 und am 1. M^lI 1947 auf Anordnung der Militärregierungen
 subcustodians, für die im amerikanischen, sowie für die im
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englischer und -französischen Sektor belegenen Grundstücke der Klägerin bestellt. Daneben bestand ein vom
 Beklagten in seinen Geschäftsräumen unterhaltenes Zen-
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tralbüro, in dem die von den beiden subcustodians erarbeiteten Unterlagen zusammengestellt und zur Berichterstattung an die Militärregierungen v/eitergeleitet wurden.' Der Beklagte hat auch das Vermögen der DAF, der Reichsversicherurigeanstalt für .Angestellte und‘anderer, Körperschaften verwaltet.
Am 6. September 1951 bestellte das zuständige Registergericht für die Klägerin einen Notvorstand der . seitdem den Grundbesitz verwaltete. Die beiden Subcustodian-Büros wurden aufgelöst. Am 30. Oktober 1952 Übertrug die "Berliner Kommission" die Aktien, der Klägerin anderen Organisationen. Damit endete die Tätigkeit des Beklagten als Treuhänder.
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In den Jahren 1945 bis j95G durften die Treuhänder auf Grund einer Anordnung der Militärregierung* •• für ihre
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Tätigkeit jährlich bestimmte Sätze der Bruttoeinnahmen einbehalten. Hiervon waren auch die Unkosten des Zentralbür ob zu bestreiten« Vom 1« Hai 195Q ab erhielten die Treuhänder feste Beträge als Vergütung« Die Unkosten für das Zentralbüro stellte der Beklagte von da ab der Klägerin gesondert in Rechnung» über die grundsätzliche Berechtigung des Beklagter, hierzu besteht zwischen den Parteien kein Streit« Im Fovember 1550 und in Juli 1952 ließen die* Militärregierungen die Tätigkeit der Treuhänder durch den Ttfirtschaf tsprüfen	überprüfen»
Die Klägerin hat den Beklagten zunächst auf Erteilung einer Abrechnung über die Treuhandverwaltung unter Vorlage der Bücher und Belege sowie auf Zahlung des sich
 danach zu Ihren Gupsten ergebenden Saldos verklagt» Hier-
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zu haben die drei Militärregierungen die zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit gemäß Art 2 (b) des Gesetzes «Nx* 7 der Alliierten Kommandantur Berlin erforderliche Ermächtigung erteilt» nachdem der Beklagte der Klägerin die Unterlagen Übergeben hatte, haben die Parteien den Klagantrag auf Rechnungslegung in der Hauptsache für erledigt erklärt» Die Klägerin verfolgte nunmehr ihr bereits vorher auf schuldhafte Verletzung der Treuhän-derpflichten gestütztes Zahlungsbegehren weiter mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung vcr. 110 851 «52 TM zu verurteilen.
r* 25 OOC UBK hiervon verlangte sie als Teilbetrag, weil der Beklagte ihr bis zur Bestellung ihres Notvorstands am 6» September 1951 zu Unrecht die Unkosten der beiden Subcustodian-Büros in Rechnung gestellt habe; diese Unkosten hätten nach Ansicht der Klägerin, ebenso wie die Kosten des Zentralbüros, aus den sich nach den Bruttoein-
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.nahmen bemessenden Tr euhänd er gebühr en bezahlt werden müssen > Insoweit haben das Landgericht und das Berufungsgericht dem Klagebegehren der Klägerin nicht statt-, gegeben«
Hinsichtlich der weiteren Klageforderung von 85 851 »52 DU hat die Klägerin, behauptet, der Beklagte habe für die Zeit von Hai 195C bis August 1952 ihrem Vermögen für sächliche und persönliche Verwaltungskosten insgesamt 94* 476,04 DHL ungerechtfertigt, entnommen* Es handele sich hierbei u*a* um Auslagen, die z\x der Verwaltung ihres Vermögens in keiner Beziehung gestanden hätten, so für drei Telefonanschlüsse, Bundestagsbericht e; Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Fahrzeugkosten, Fahrerkosten, Tsxifährten, Gardinen für das Privatbüro des Beklagten, Reparaturen, .Anschaffung von Uöbeln, Schreibmaschinen, Zigarren, Zigaretten, eine Flugreise, Prämien für eigene Versicherungen, hohe Ausgaben für Porto, Heizung, Reinigungsmaterial usw. 3ei großzügiger Beurteilung seien von den für die Zeit von Mai 1950 bis Ende 1951. Verlachten .fusgabep im, Betrage ypn 3.7,. 562,£}7 Hl .allenfalls 10 $ anzuerkennen, so daß der Beklagte aus diesem Zeitraum 55 806,59 Hl zurückzuerstatten habe* Me Entnahmen von 8 234,74 BK für das Jahr* 1952 seien in vollem Umfange unberechtigt, denn .nach der.Einsetzung ihres* Kotvorstands am 6. September 1951 habe weder der Beklagte noch einer seiner Angestellten mit ihren Vermögenswerten etwas zu tun gehabt* Die unrechtmäßige Zurückbehaltung ihrer uraltkonten bis Dezember 1952 rechtfertige nicht die Entnahme von Beträgen für. zentrale Ver-r • waltung8kosten« Auch von den von Hai 1950 bis August -1952 zu ihren Lasten verbuchten Gehältern für Büroangestellte* des Beklagten im Betrage von 48 677,98 DH seien allenfalls >Q # gerechtfertigt, so daß der Beklagte hiervon 45 810,19 Hl zurückerstatten müsse*
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Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Br hat . eingewandt, er sei ausschließlich den Militärregierungen verantwortlich, auch sei für die Klage nicht der ordentliche Rechtsweg gegeben. Hiervon abgesehen hafte er bis zur Beendigung seiner Tätigkeit als Treuhänder die Unkosten seines Zentralbüros auf die Träger der verwal-teten Vermögen umlegen dürfen. Die auf Weisung der drei Militärregierungen erfolgten Überprüfungen seiner Ver-Waltertätigkeit durch den Y/irt schaftsprüf er	hät-
ten zu keinen Beanstandungen geführt. Damit hätten die Militärregierungen seine Verwaltung gebilligt, und die Klägerin könne keine Forderung gegen ihr. geltend machen.
Da er neben dem Vermögen der Klägerin noch andere Vermögen treuhänderisch zu verwalten gehabn. habe und die einzelnen Verwaltungen sich nicht auf bestimmte Angestellte hätten auf teilen lasser., habe s1* er die Unkosten entsprechend den Umsätzen .umgelegu.
;Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch Uber 85 851;52 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung desr Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision, um deren Abweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die volle Abweisung der Klage.
Ent sehe idungsgründe g
I. Die Entscheidung über die Klage steht den deutschen Gerichten zu, nachdem die zunächst auf Rechnungslegung und zugleich auf Zahlung des sich ergebenden Saldos gerichtete Klage erhoben war, haben laut Schreiben des Berliner Senators der Justiz vom 28. Juli 1954- die drei örtlichen Militärregierungen gemäß Art 2 (b) des Gesetzes Nr 7 vom 17* Märe *1950 (GV31 Bln S 89' die deutschen Gerichte
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zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Damit waren die deutschen Gerichte auch ermächtigt, über die nur noch auf Zahlung lautende Klage zu entscheiden« Daß die Parteien hinsichtlich der Kl8ge auf Rechnungslegung in der Verhandlung vom 6« Oktober 1955 die Hauptsache für erledigt erklärt Jäabenf bedeutet nicht, daß der Zahlungsanspruch, wie die Revision meint, eine völlig andere Sache darstellt, auf die sich die Ermächtigung nicht erstreckt« Die Klägerin hat*im Schriftsatz vom 9« Juni 1955 lediglich ihr unbestimmtes Zahlungsverlangen aus der Klageschrift auf 11C 851,52 DM beziffert«
II« Entgegen der Ansicht der Revision * sind zur Entscheidung über die Klage die ordentlichen Gerichte berufen«
1) Insoweit handelt es sich um eine ausschließlich nach deutschem Recht zu entscheidende Frage« Aus Art 3 Abs 5 a II des 'Ersten Teiles des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Uber-leitungsvertrag; in' der Passung vom *30« fcärs 1955’''
CBGB1 II, 405) ergibt* sich nichts* Gegenteiliges. Abge-
sehen davon, daß die Bestimmungen des Uberleitungsver-trags nicht in Berlin gelten,, ist..darin auch nicht*die Präge, ob der Rechtsweg vor einem ordentlichen oder ’ • einem anderen deutschen Gericht offensteht, sondern der Umfang der deutschen Gerichtsbarkeit geregelt.
2) Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben,, weil der Klaganspruch aus'.einem bürgerlichen Rechtsverhältnis herrührt (§ 15 GVG). Zwar ist der Beklagte'von der Militärregierung durch einen öffentlichrechtlichen Akt zu dem Treuhänder bestellt worden« Das besagt aber nichts
 
für die Natur des zwischen ihm und der Klägerin bestehenden Rechtsverhältnisses* Auch der Vormund (§ 1789 BGB), der Konkursverwalter (§ 78 KO), der Vergleichsverwalter
(§38 VerglO) und der Zwangsverv/alter (§ 150 ZVG) werden
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durch Hoheitsakt bestellt, und dennoch sind ihre Rechtsbeziehungen zu dem Inhaber des' von ihnen verwalteten Vermögens unstreitig privatrechtlicher Art. Bei dem gemäß dem MiiRegGes Kr 32 bestellten Verwalter ist es nicht anders* Mit seiner Bestellung zu dem Treuhänder entstand zwischen dem Beklagten und der Klägerin - die, wie unter ' III ausgeführt wird, nichv wie die MF durch das Kontroll-ratsgesetz Nr 2 aufgelöst war, sondern als Aktiengesellschaft fortbestand - ein Geschäftebesorgungsverhältnis, also ein schuldrechtliches Haftungsverhältnis, vergleichbar dem der vorgenannten Sachwalter zu dem IdHndel (§ 1833 BGB), dem Gemeinschuldner (§ 82 KO), dem Vergleichsschuldner (§
 42 VerglO) und den Vollstreckungsschuldner (§ 154 ZVG).
Auch der Treuhänder nach Gesetz Nr 52 hat gegenüber dem Vermögensinhaber die Stellung eines eigenverantwortlichen Vermögensverwalters, aus der heraus er nicht nur der Militärregierung,, sc »dem auch dem Vermögensinhäber, wenngleich er die tfeisungeu der Militärregierung zu befolgen hat, zu einer ordentlichen Verwaltung verpflichtet ist? für schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet er dem Vermögensinhaber, Aus dem die Pflichten des Treuhänders regelnden Art III des Gesetzes Nr 52
folgt kein Ausschluß der Haftung des Treuhänders gegenüber dem Vermögensinhaber. Die Vermögens sperren nach Gesetz Nr 52 dienten zwar ln erster linie den politischen Interessen der Militärregierung. 7ie aber u.a* aus Art I Abs 1 b und f erhellt, mußte der Treuhänder auch die Interessen des vorhandenen oder zu bestimmenden Vermögensträgers, also die Vermögensinteressen dessen, den es anging, wahroehraen* Vor einem zivilrechtlichen Ge-
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schäftsbesorgungsverhältnis zwischen (Treuhänder und Vermögensträger gehen.auch die Entscheidungen BGHZ 12, 380 £-867; 21, 285 ^91/ aus- Baß die zivilrechtliche Haftung des Treuhänders für Verletzungen seiner Verwalterpflichten nicht zu dem Gesetz Kr 52 in Widerspruch steht, erhellt aus mehreren im Einvernehmen mit den amerikanischen Besät zungsbehörden erlassenen; die zivilrechtliche Haftung des Treuhänders gegenüber dem Vermögens Inhaber regelnden L.andesgesetzen (§§ 5, 12. des Bayr Ges Nr 67 vom 19. Juni 1947 (GVB1 S 143), §.11 des brem Ges vom 25«* Oktober 1948 (GVB1 S 195), § 12 des hess Ges vom 5* Juli 1950 (GVB1 S 131), § 5 des württ-bad Ges vom 4«* März 1948'(BegBl S 89)). Wegen des zwischen dem Treuhänder und den Vermögen st räger bestehenden Rechtsverhältnisses wird auch auf das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats VII ZR 310/56 vom 24. Juni 1957 verwiesen« Bas Berufungsgericht hat .demnach mit Recht den ordentlichen Rechtsweg für die Klage bejaht*
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III. Bie Klägerin ist, wenngleich nicht aus den*vom • Berufungsgericht angeführten Gründer., berechtigt, den .Klaganspruch aus eigenem Recht geltend zu machen.
1) Bas Berufungsgericht meint; die Klägerin sei als Teil der BAR cLuroh Art 7. Abs 1 des Kontrollratsge-setzes Nr 2 vcm 2. Oktober 19'i5 (Amtsbl des Kontrollratsg S 19) für ungesetzlich und abgeschafft erklärt worden.
Als einen Teil der DAF betrachtet es die Klägerin deshalb, weil die BAF "aus dem Inhaberrecht des Aktienbesitzes Inhaber des Vermögens der Klägerin als ganzen11 gewesen sei. Auf Grurd 2iff 4 der Anordnung der Alliierten Kommandantur von Berlin vom 3. Februar 1949 BK/0 (49) 18
(GVBi Bln S 77) - die zur Durchführung der in Art ::i Hr i und Z der Kontrollratsdirektive Hr 50 vom 29* April 1947 (Amtebl des Kontrollräte S 27?) angeordneten Übertragung von Vermögenswerten der aufgelösten Organisationen erlassen wurde r ? sei das Vermögen der Klägerin mit der Errichtung der "Berliner Kommission" auf diese übergegangen» Später habe sich die Auffassung gewandelt und man habe die Klägerin nicht mehr als aufgelöst angesehen« Die "Berliner Kommission" habe auf Grund der Ziff 5 c der BK-C (49) 18 in der Passung der BK-0 (49) 129 vom 22* Juni 1949 (GVB1 Bln S 196) durch ihre Entscheidung vom 30» Oktober 1952 mit Genehmigung der Militärregierung das Vermögen der Klägerin anderer. Organisationen übertragen und dieses damit aus fl er Kontrolle nach Ges Kr 32 entlassen» Sern auch mit dieser Entscheidung der "Berliner Kommission" das 7e?:mügen der Klägerin, soweit es sich in den Anteilsrechten aus dem Aktienbesitz darstells; auf andere JCörp er schäften übertra-gen worden sei, so sei damjt doch euch das Vermögen der Klägerin, soweit es in dem Eigentum an Grundstücken bestehe, mit der Aufhebung der Kontrolle und der 7/ie-dererlargung der unbeschränkten Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Klägerin auf diese zurückübertragen»
2) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts verkennen zwar nicht den Unuersohied zwischen dem sich im wesentli chen aus den Grundstücken zusammensetzenden Vermögen der Klägerin als Aktiengesellschaft und den in den Aktien verkörperten Vermögenswerten der Aktionäre; sie führen die Unterscheidung aber nicht mit der nötigen Folgerichtigkeit durch. Einmal hat schon die DA? nicht alle Aktien der Klägerin besessen. Zum andern wäre aber
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die Klägerin, selbst wenn alle ihre Aktien der DAF gehört hätten,, noch nicht deshalb ein Teil der DAF gewesene Vielmehr hat die Klägerin rechtlich als Aktiengesellschaft und damit als selbständige Rechtspersönlichkeit fortbestanden. Hur die RAF? nicht auch die Klägerin, ist durch das Kontrollratsgesetz Hr 2 aufgelöst worden* Die Klägerin ist nach wie ror Eigentümerin ihrer Grundstücke gewesen und ist es auch geblieben, als die Militärregierung ihr Vermögen der Sperre aus Gesetz Hr 52 unterwarf. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat deshalb die «Berliner Kommission” daran kein Eigentum erworben und dementsprechend kann auch keine Rede davon sein, daß die "Berliner Kommission” der Klägerin das Eigentum an den Grundstücken zurückübertra-
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gen hat* Lediglich über die früher den Gewerkschaften gehörenden,. Von der DAF übernommenen Aktien der Klägerin hat die "Berliner Kommission" mit Zustimmung der Militärregierung zugunsten anderer Organisationen verfügt.
Damit erledigt sich auch die Ansicht der Revision, die Klägerin sei durch gesetzliche Maßnahmen aufgelöst worden und könne^ deshalb nicht durch einen bloßen Wandel der Auffassung wieder ins Leben getreten sein.
Man hat lediglich erst später erkannt, daß die Klägerin, weil sie rechtlich selbständig neben der DAF bestanden hatte, vcn deren Auflösung nicht betroffen worden war. Demgemäß hat auch das Registergericht ihr dann einen Hotvorstand bestellt. Die Klägerin ist daher, entgegen der Ansicht der Revision, sowohl parteifähig als auch zur Geltendmachung des Klaganspruchs sachlich legitimierte
IV. Das Landgericht durfte ein Urteil Uber den Grund des eingeklagten Anspruchs erlsssen (§ 304 ZPO). Die Klägerin macht einen Anspruch aus dem Geschäftsbesor-gungsverhältnis, das zwischen den Parteien bestanden hat; geltend. Dabei handelt ea sich um einen rechtlich einheitlichen, auf Verletzung der Treuhänderpflichten des Beklagten gestützten Anspruch, mit dem die Klägerin einen bei Beendigung der Treuhandverwaltung in ihrem Vermögen fehlenden, sich aus einer Reihe von Binzeiposten zu8ammensetzenden Geldbetrag geltend macht. . Der Tatrichter brauchte deshslb bei Erlaß des Grundurteils nicht zu prüfen, ob jeder einzelne Posten begründet ist; es genügte die Peststellung, daß der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus Verletzung der Treuhänderpflichten zusteht. Damit erwe5st sich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu den Beträgen über 8 234,74 DK und 43 810,19 DK keine Stellung genommen (§ 551 Ziff 7 ZPO), als unbegründet, denn auch diese stellen lediglich Rechnungsposten dar. Hiervon abgesehen beziehen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Pflichtverletzung des Beklagten auch auf diese Beträge. Der Betreg von 8 234,74 DK setzt sich entgegen der Ansicht der Revision nur aus sächlichen Ausgaben zusammen und enthält keine Vergütung für die Tätigkeit des Beklagten.	,*
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V* 1).Das Berufungsgericht hat den Anspruch Über 85 851,52 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, weil bei der nicht besonders umfänglichen Ver-waltungstätigkeit des Beklagten für die Klägerin, insbesondere seit der Einsetzung des Notvorsbands, die von der Klägerin beanstandeten Verwaltungskosten teils überhaupt nicht, teils nicht in der verbuchten Höhe
 entstanden sein könnten, Bundestagsberichte, sämtliche angeführten Tageszeitungen, Zeitschriften, Bücher und Gesetzessammlungen, .Unfall- und Fluggastversicherungen und ein Chippendale-Tisch könnten für die Verwaltung ihres Vermögens nicht benötigt worden sein. Die hohen für das Zentralbüro angesetzten Kosten für Telefon,,.Strom, Gas und .Heizung gingen nicht in voller Höhe z^ ihren lasten.
Der Beklagte habe die Behauptungen der Klägerin, daß die einzelnen beanstandeten Unkosten bei der..Verwaltung des Vermögens .der Klägerin nicht entstehen konnten, weder ausdrücklich.bestritten, noch Tatsachen zu ihrer Rechtfertigung vqsgetragen«, Sein Binwand, die, Klägerin sei entsprechend einem nach den Bruttoeinnahmen der verschiedenen von ihm .«verwalteten Vermögen sich richtenden Verteilungsschlüssel mit Verwaltungskosten belastet worden, greife nicht durch» Zwar möge bei der Arbeitsweise des Beklagten eine* annähernd gerechte Verkeilung der Verwaltungskost en auf die einzelnen Vermögen nur nach einem Verteilungsschlüssel möglich sein«, Unerläßlich aber sei, daß die Unkosten,, überhaupt durch die Vermögensverwaltungen .entstanden seien. Feiner dürfe das einzelne Vermögen nicht mit solchen Kosten belastet werden, die ihrer Art nach mit der Verwaltung dieses Vermögens nichts zu tun hätten.
2) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
a)	Bas gilt namentlich für die Ansicht des Berufungsgerichts, daß auf alle vom Beklagten verwalteten Vermögen nur die Unkosten umgelegt werden durften, die durch die Vermögensverwaltungen bedingt waren, und daß
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auch bei Anwendung eines Verteilungsschlüssels das einzelne Vermögen nicht mit solchen Kosten belastet werden durfte, die . ihrer Art nach mit der Verwaltung dieses Vermögens nichts zu tun hatten» Durch die vom Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung, daß in einem kleinen Büro die Tätigkeitsgebiete der einzelnen Angestellten und die Sachkosten nicht nach bürokratischen Gesichtspunkten auf geteilt werden könnten,“ werden die vom Berufungsgericht herausgestellten Grundsätze nicht berührt« Im weiteren .Verfahren über die Höhe des Klagönspruchs bleibt gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachver- -ständigen und auch unter Berücksichtigung d9r Berichte des Wirtschaftsprüfers Lexa zu prüfen, inwieweit die einzelnen vom Beklagten * verbuchten Unkosten mit der Verwaltung des Vermögens der Klägerin Zusammenhängen«
b). Die durch die Angriffe der Revision nicht erschütterte Feststellung des Berufungsgerichts, daß der 'Beklagte der Klägerin sachfremde Auslagen als Verwaltungskosten in Rechnung gestellt hat, rechtfertigten- die Schlußfolgerung, daß der Beklagte.dem Grunde nach verpflichtet ist,- der Klägerin für den durch solche Auslagen entstandenen Fehlbetrag Brsatz zu leisten.
c)	. Den übrigen Angriffen der Revision gegen die den	\
Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärenden	•/
Ausführungen des-Berufungsgerichts liegt die unrichtige Ansicht zugrunde, daß die Klägerin mehrere rechtlich	\
selbständige Ansprüche geltend machte« Wie schon darge-	>/
legt, erhebt die Klägerin einen einheitlichen, sich aus ■ verschiedenen ’Rechnungsposten zusamnensetzenden Anspruch.	;
Auf die einzelne Posten und deren Höhe betreffenden Ver-	*;
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fahrens- und Sachrügen der Revision kommt es im Verfah-	.	<
ren über den Grund des Anspruchs nicht an.
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3) Pas Berufungsgericht ist dem Einwand des Beklagten, die Militärregierung habe die Belastung der Klägerin mit den einzelnen Verwaltungskosten dadurch gebilligt, daß sie die Prüfungsberichte des Wirtschaftsprüfers Dexa über seine Verwaltung nicht beanstandet habe, nicht gefolgt» Die Prüfungsberichte enthielten, so führt es aus, unter Aufzählung der Einnahmen und Ausgaben das rechnerische Endergebnis der Verwaltungstätigkeit» Unter den Ausgaben seien als sog. variabler Teil der Treuhändergebühren in verschiedener Aufschlüsselung die zentralen Verwaltungskosten angeführt. Selbst wenn man unterstelle, daß die Militärregierung mit der stillschweigenden Entgegennahme dieser Berichte die Umlegung der zentralen Verwaltungskosten gebilligt habe, so könne doch nicht angenommen werden, daß sie die mit der Verwaltung des Vermögens der Klägerin nicht, in .Zusammenhang, stehenden Ausgaben genehmigt habe.
a)	Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht nicht durch Art 3 Abs 2 des Gesetzes Nr 7 vom 17» März 1950 (GVB1 Bln S 89) in der Passung des Ande-rungegesetzes vom 27. August 1951 (GVB1 Bln S 639-und des Gesetzes Nr 21 vom 20. Februar 1952 (GVB1 Bln S 184) gehindert, die stillschweigende“ Entgegennahme der Prüfungsberichte nicht als Billigung sämtlicher vom Beklagten der Klägerin in Ansatz gebrachten Unkosten durch die Militärregierung anzusehen. Dieses Verhalten der Militärregierung kann nicht als eine "Anordnung im Sinne
 des Gesetzes Nr 7 angesehen werden, deren Auslegung den Besatzungsbehörden Vorbehalten ist»
b)	* Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen auch im Einklang mit den vom erkennenden Senat im Urteil
VII ZE 52/56 vom 22. November 1956 (BZW 57, 125; BB 57, 94)
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entwickelten Grundsätzen« Danach kann nicht davon ausge-gangen werden, daß die Militärregierung fehlerhafte Ver-waltungsmaßnahraen allein schon mit der .Annahme der Rechnungslegung gebilligt hätte« Hur die vom'Treuhänder zu beweisende bewußte Billigung einer als nicht ordnungsmäßig erkannten Verwaltungshandlung durch die zuständige Stelle der Militärregierung kann als nachträgliche Genehmigung angesehen werden«
c)	Die .von der Revision erwähnten Beweisanträge des Beklagten hinderten das Berufungsgericht nicht, das' vom Landgericht erlassene Grundurteii zu bestätigen« Den durch Berufung auf die Zeugen Sch^^, Dr.	S^p,Ch^PB,
und Gin der Berufungsbegründung vom 11« Februar. 1956 und im Schriftsatz vom 7« Llei 1956, teilweise auch schon in früheren Schriftsätzen unter Beweis gestellten Behauptungen des Beklagten war nur zu entnehmen, daß die Militärregierungen die Prüfungsberichte stillschweigend entgegengenommen und keine Anstände geäußert haben.
Daß damit nicht die einzelnen von der Klägerin gerügten Entnahmen aus ihrem Vermögen genehmigt waren, ist bereits ausgeführt« Aber auch aus dem vom Berufungsgericht nicht erwähnten Schreiben des Mr.	von der britischen .
Militärregierung vom 29« September 1952 ergibt* sich-nur, daß er die "method of calculation" der Verwaltungsausgaben gebilligt hat, nicht aber die Verwendung des Vermögens der Klägerin für außerhalb der Verwaltung liegende Zwecke« Ob der Beklagte, als er 1945 die Vermögensverwaltung übernahm, daneben noch eine private Wirtschaftsprüfertätigkeit ausübte oder ob er damals in seinem Büro nur die verschiedenen Treuhandverwaltungen geführt hat , (Schriftsatz vom 8. September 1955), ist deshalb unerheblich, weil die von der Klägerin beanstandeten Entnahmen aus ihrem Vermögen in den Jahren 195C bis 1952 erfolgt sind«
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VI. Hach § ST ZPO hat der Beklagte äie Kosten seiner sich somit als unbegründet erweisenden Bevision zu tragen«
Glanzmann Scheffler Bietschel Heimann-Trosien Erbel