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BGH · VII ZR 240/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 240/93

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Revision der Klägerin hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht verneint eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1.Nach den Grundsätzen über gefahrgeneigte Arbeit hafte er gegenüber der S.-GmbH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. 3. Das Berufungsgericht hat ferner übersehen, daß die Klägerin auch ihr abgetretene Ansprüche der Stadt N., insbesondere aus S 823 Abs. 1 BGB, geltend macht. Für diese Ansprüche ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des BGH die Grundsätze zur Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers nicht zu Lasten eines außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Dritten gelten (BGH, Urteil vom 21. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der Revision zur Beweiserhebung und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht hat der Senat geprüft. 3. Das Berufungsgericht hat aber wiederum übersehen, daß die Klägerin auch ihr abgetretene, in erster Linie deliktsrechtliche, Ansprüche der Stadt N.verfolgt. Diese Haftung entfällt, wenn die Abhängigkeit vom bisherigen Geschäftsherrn während der Tätigkeit in einem anderen Unternehmen aufgehoben ist. Das wird erst dann angenommen, wenn die Bediensteten gänzlich aus dem bisherigen Unternehmen herausgelöst sind (BGH, Urteil vom 23. Das verneint die Rechtsprechung schon dann, wenn der entsendende Unternehmer sein Personal jederzeit zurückziehen und anders verwenden kann (BGH, Urteil vom 22. Das Berufungsgericht wird in erster Linie zu prüfen haben, ob der Beklagte zu 1 während seiner Tätigkeit bei der S.-GmbH vollständig aus dem Betrieb der Beklagten zu 2 ausgegliedert war. Es wird ggf.auch zu erwägen haben, ob eine gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagten und der S.-GmbH mit der Folge vorlag, daß die klagende Haftpflichtversicherung aufgrund ihrer Zahlung Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten erworben haben kann (§§ 426 BGB, 67 WG) .

Zitierte Normen: § 276 BGB
BGBS-GmbHBerufungsgerichtFahrlässigkeitKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 240/93
URTEIL
Verkündet am:
26. Januar 1995 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 AfHpp Versicherungs AG, Schadenaußenstelle Regensburg,
 vertreten durch den Vorstand, Straße 35,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
1. Andreas
 Straße
337,
2. Firma Franz	GmbH,	vertreten	durch	die Geschäftsführer
 Reinhard und Claudia B^^P,	Hf08traße 55,
Nürnberg,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. wiebel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. September 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten wegen der Folgen eines Schadensfalles während der Sanierungsarbeiten im Städtischen Stadion N.
Die Generalunternehmerin hatte die S.-GmbH mit dem Abbruch des Stadiondaches beauftragt. Nachdem diese bereits einen Teil abgetragen hatte, entsandte die Beklagte zu 2 auf Anforderung der S.-GmbH mehrere Mitarbeiter, darunter den Beklagten zu 1, an die Baustelle. Am 9. März 1990 setzte dieser weisungswidrig die Diamantsäge vor einem Unterzug nicht ab, sondern schnitt weiter und durchtrennte die Armierung. Als die S.-GmbH drei Tage später auf dem Dach Weiterarbeiten ließ, stürzte der abgetrennte Teil des Daches herunter und beschädigte die Tribüne.
Die Klägerin, Haftpflichtversicherung der S.-GmbH, macht aus übergegangenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche der S.-GmbH und der Stadt N. geltend. Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Instandsetzungs- und Statikerkosten in Höhe von 274.270 DM und Zinsen ersetzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihre Zahlungsansprüche weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1.	Das Berufungsgericht verneint eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1. Nach den Grundsätzen über gefahrgeneigte Arbeit hafte er gegenüber der S.-GmbH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Beklagte zu 1 habe jedoch nicht grob fahrlässig gehandelt. Denn ihm sei nicht bewußt gewesen, daß ein Verstoß gegen die Weisung, die Armierung im Unterzug nicht zu durchtrennen, "erheblich schadensträchtig " war.
2.	a) Damit hat das Berufungsgericht schon den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt.
Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Dabei wird zwar in der Regel das Bewußtsein der Gefährlichkeit vorausgesetzt. Aber auch unbewußte Fahrlässigkeit kann grob sein (vgl.
3
 
 BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - IV a ZR 57/88 = BGHR BGB § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB - Fahrlässigkeit, grobe 3).
b) Das Berufungsgericht hat sich ferner bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit nicht mit der Aussage des Zeugen F. auseinandergesetzt, nach der der Beklagte zu 1 im Anschluß an sein Fehlverhalten erklärt hat: "Wegen dieser kurzen Strecke setze ich die Maschine nicht extra ab." Auch eine solche Äußerung könnte dafür sprechen, daß eine Pflichtverletzung vorlag, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des S 276 Abs. 1 BGB erheblich überstieg.
3.	Das Berufungsgericht hat ferner übersehen, daß die Klägerin auch ihr abgetretene Ansprüche der Stadt N., insbesondere aus S 823 Abs. 1 BGB, geltend macht. Für diese Ansprüche ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des BGH die Grundsätze zur Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers nicht zu Lasten eines außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Dritten gelten (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 103/93 = NJW 1994, 852, 854 f m.w.N.).
II.
1.	Das Berufungsgericht verneint ebenfalls eine Haftung der Beklagten zu 2.
Es führt aus, die S.-GmbH und die Beklagte zu 2 hätten einen Dienstverschaffungsvertrag geschlossen, aufgrund dessen sie lediglich für die Eignung der gestellten Arbeitskräfte, nicht für deren Arbeit selbst, habe einstehen müs-
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sen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß die Beklagte zu 2 diese Verpflichtung verletzt habe.
2.	Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der Revision zur Beweiserhebung und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht hat der Senat geprüft. Die Rügen greifen nicht durch? der Senat sieht von einer Begründung ab (§ 565 a ZPO).
3.	Das Berufungsgericht hat aber wiederum übersehen, daß die Klägerin auch ihr abgetretene, in erster Linie deliktsrechtliche, Ansprüche der Stadt N. verfolgt.
Im Falle eines Dienstverschaffungsverträges haftet der zur Dienstverschaffung Verpflichtete Dritten nach § 831 BGB für Fehler seiner Bediensteten bei der Ausführung von Arbeiten. Diese Haftung entfällt, wenn die Abhängigkeit vom bisherigen Geschäftsherrn während der Tätigkeit in einem anderen Unternehmen aufgehoben ist. Das wird erst dann angenommen, wenn die Bediensteten gänzlich aus dem bisherigen Unternehmen herausgelöst sind (BGH, Urteil vom 23. März 1956 - VI ZR 350/54 = LM BGB § 831 [C] Nr. 3). Das verneint die Rechtsprechung schon dann, wenn der entsendende Unternehmer sein Personal jederzeit zurückziehen und anders verwenden kann (BGH, Urteil vom 22. Mai 1968 - VIII ZR 21/66 = VersR 1968, 779, 780). Im Falle der Eingliederung in den aufnehmenden Betrieb können die Arbeitnehmer als Verrichtungsgehilfen des neuen Geschäftsherrn anzusehen sein. Bei nicht vollständiger Ausgliederung aus dem alten Unternehmen kommt eine Inanspruchnahme beider Seiten als Geschäftsherren i.S. von § 831 BGB in Betracht (vgl. BGH aaO).
3
 
III.
Das Berufungsurteil kann danach nicht bestehenbleiben. Es ist aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht möglich. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird in erster Linie zu prüfen haben, ob der Beklagte zu 1 während seiner Tätigkeit bei der S.-GmbH vollständig aus dem Betrieb der Beklagten zu 2 ausgegliedert war. Es wird ggf. auch zu erwägen haben, ob eine gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagten und der S.-GmbH mit der Folge vorlag, daß die klagende Haftpflichtversicherung aufgrund ihrer Zahlung Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten erworben haben kann (§§ 426 BGB, 67 WG) .
Lang	Quack	Haß
 Hausmann
Wiebel