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BGH · VII ZR 240/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 240/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin beteiligte sich an der Ausschreibung, füllte aber versehentlich die Ziffer 2.13 des Angebotsblanketts (in der eine Erklärung darüber verlangt wurde, ob und wieviel Lehrlingsausbildungsplätze im Betrieb des Bieters vorhanden und belegt sind) nicht aus, obwohl die Beklagte anschließend darauf hinwies, daß sie berechtigt sei, Lehrlingsausbildungsbetriebe bei der Vergabe gemäß dem Ministerialerlaß NRW vom 7. Der Verhandlungsleiter eröff-nete die Angebote, teilte die Angebotsendpreise mit und fragte zugleich den Geschäftsführer der Klägerin, ob die von ihm vertretene Firma denn kein Lehrlingsbetrieb sei. Der Klägerin habe schon im Hinblick auf ihre unstimmige Kalkulation der Zuschlag nicht erteilt werden dürfen, weil sie nicht das annehmbarste Angebot abgegeben habe. auf § 22 VOB/A ihr Angebot nach der Abgabe nicht mehr habe ändern und deshalb auch die geforderte Erklärung nicht mehr habe nachholen dürfen.; 2. Das angefochtene Urteil hält nämlich der Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht den in § 22 VOB/A verankerten Grundsatz der "Formstrenge" überzogen hat. Dagegen spielte die "amtliche" Bestätigung, die erst nach dem Termin bei der Beklagten einging, keine Rolle mehr, da sich die Beklagte mit einer bloßep. 'Vöirniinfticrsn Intsirssssii &&x Mifci)is1i.©ir werden durch die Möglichkeit, ein eindeutiges Versehen bei einer "Nebenfrage”, die mit den fachbezogenen Einzelheiten des Angebots und der eigentlichen Kalkulation des Preises nichts zu tun hat, noch während des Eröffnungstermins zu beheben. Die Sache ist vielmehr unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht ,zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird sich jetzt u.a. mit der - vom Landgericht bejahten - Frage befassen müssen, ob das Angebot der Klägerin aus anderen Gründen nicht das annehmbarste war und schon deshalb Schadensersatzansprüche ausscheiden.

Zitierte Normen: § 22 VOBA
VOB/AFirmaAngebotBerufungsgerichtGeschäftsführerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

s/S~
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ nein
VOB/A § 22
Ein Bieter darf die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte, aber versehentlich unterlassene Erklärung darüber, ob er einen Lehrling beschäftigt, noch während des Eröffnungs-termins nachholen.
BGH, Urt. v. 29. März 1990 - VII ZR 240/88 - OLG Hamm
LG Detmold
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VII 2R 240/88
URTEIL
Verkündet am 29. März 1990 Seelinger-Schardt Justizangestellte als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma T^pau -flHl und	Gesell-
schaft mbH/ vertreten durch ihren alleinvertretungsberech-tigten Geschäftsführer Günter LflHMHRU MflüWKKf Straße Ql,
 Emmi,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	als
 amtlich bestellter Abwickler der Kanzlei Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt Oerlinghausen, vertreten durch ihren Stadtdirektor, Hauptstraße 76 a, Oerlinghausen,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener,
 Prof. Quack, Dr. Thode und Dr. Haß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juni 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte schrieb 1985 Kanalbauarbeiten öffentlich aus. Dabei legte sie die VOB/A zugrunde. Die Klägerin beteiligte sich an der Ausschreibung, füllte aber versehentlich die Ziffer 2.13 des Angebotsblanketts (in der eine Erklärung darüber verlangt wurde, ob und wieviel Lehrlingsausbildungsplätze im Betrieb des Bieters vorhanden und belegt sind) nicht aus, obwohl die Beklagte anschließend darauf hinwies, daß sie berechtigt sei, Lehrlingsausbildungsbetriebe bei der Vergabe gemäß dem Ministerialerlaß NRW vom 7. Juli 1982 zu bevorzugen.
Ara Eröffnungstennin vom 25. November 1985 im Bauamt der Beklagten nahmen von den zehn Bietern vier teil, u.a. der Geschäftsführer der Klägerin. Der Verhandlungsleiter eröff-nete die Angebote, teilte die Angebotsendpreise mit und fragte zugleich den Geschäftsführer der Klägerin, ob die von ihm vertretene Firma denn kein Lehrlingsbetrieb sei. Der Geschäftsführer antwortete darauf, daß im Betrieb durchaus ein Lehrlingsausbildungsplatz vorhanden und besetzt sei. Eine entsprechende Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer werde er nachreichen. Die Bestätigung ging am folgenden Tag bei der Beklagten ein.
Obwohl die Klägerin mit 575.459,57 DM das niedrigste Gebot abgab, erhielt den Zuschlag die Firma T.. Die Beklagte berief sich dabei darauf, daß das Angebot der Klägerin gemäß dem Runderlaß vom 29.-November 1983 um 21.554,60 DM zu erhöhen sei, so daß das Angebot der Klägerin letztlich um 18.107,22 DM höher liege als das der Firma T..
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Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen und fordert entgangenen Gewinn in Höhe von 50.000 DM nebst Zinsen, mindestens aber Ersatz der Ausschreibungsunkosten von 4.635,24 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin habe schon im Hinblick auf ihre unstimmige Kalkulation der Zuschlag nicht erteilt werden dürfen, weil sie nicht das annehmbarste Angebot abgegeben habe.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer - angenommenen - Revision, die die Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidunqsqründe:
Anders als das Landgericht stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung allein darauf, daß die Klägerin im Hinblick. auf § 22 VOB/A ihr Angebot nach der Abgabe nicht mehr habe ändern und deshalb auch die geforderte Erklärung nicht mehr habe nachholen dürfen.;
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
i.	Dabei bedarf der vom Berufungsgericht bejahten Frage, ob der Ministerialerlaß i.V. mit dem Runderlaß bei
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der Anwendung der VOB/A überhaupt berücksichtigt werden darf, keiner Entscheidung.
2.	Das angefochtene Urteil hält nämlich der Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht den in § 22 VOB/A verankerten Grundsatz der "Formstrenge" überzogen hat.
Ob die Klägerin ein Ausbildungsbetrieb ist, berührt weder ihre "Bietereigenschaft" noch unmittelbar den angebotenen Preis. Vielmehr sollte lediglich bei Firmen, die keine | Lehrlinge ausbilden, der Angebotspreis mit einem rechne-j rischen Zuschlag belegt und so "künstlich" angehoben werden.
| Die Frage, ob für diesen "Aufschlag" überhaupt Raum, war,
| konnte die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsge-| richts auch noch während des Eröffnungstermins klären. Dabei I kommt bereits der vom Geschäftsführer im Termin gegebenen J mündlichen Antwort entscheidende Bedeutung zu, da sie - in \ Verbindung mit der zu führenden Niederschrift über den Er-
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} Öffnungstermin - das Angebot der Klägerin in diesem Punkt ausschreibungsgerecht ergänzte (§ 22 Nr. 4 VOB/A). Dagegen spielte die "amtliche" Bestätigung, die erst nach dem Termin bei der Beklagten einging, keine Rolle mehr, da sich die Beklagte mit einer bloßep. - allerdings "strafbewehrten" -Bietererklärung begnügte und - das hat das Berufungsgericht verkannt - gerade keinen Nachweis verlangte.
Irer3Tid.wslcli.e 'Vöirniinfticrsn Intsirssssii &&x Mifci)is1i.©ir werden durch die Möglichkeit, ein eindeutiges Versehen bei einer "Nebenfrage”, die mit den fachbezogenen Einzelheiten
 des Angebots und der eigentlichen Kalkulation des Preises nichts zu tun hat, noch während des Eröffnungstermins zu beheben. nicht berührt. Eine unzulässige Manipulation, der die VOB/A durch ihre Bestimmungen in erster Linie begegnen will, kommt hier nicht in Betracht, weil es sich nur um die Angabe feststehender Tatsachen handelt und nicht um eine inhaltliche Anpassung des Angebots.. Unter diesen Umständen würde aber ein starres Festhalten am Grundsatz der Unveränderbar-keit der Angebotsunterlagen 'im gegebenen Fall eine sinnentleerte Förmelei bedeuten.
3.	Damit kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Die Sache ist vielmehr unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht ,zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird sich jetzt u.a. mit der - vom Landgericht bejahten - Frage befassen müssen, ob das Angebot der Klägerin aus anderen Gründen nicht das annehmbarste war und schon deshalb Schadensersatzansprüche ausscheiden.
Lang
 Thode
Bliesener
 Haß
Quack