Der Kläger hat nach Erlaß dieses Teiiurteils vor dem Berufungsgericht folgende Anträge gestellt: März 196" mit Kunden in seinem süddeutschen .Bezirk abgeschlossen und aus geführt 'worden seien, soweit es sich um neue Aufträge, Ver-längerungs- und.-Erhöhungsaufträge handel/e, die durch Zusteller der Beklagten vermittelt norden seien, Liärz 1961 mit Kunden in Württemberg abgeschlossen worden seien, und zwar ohne Rücksicht darauf, von wem die Geschäfte vermittelt worden seien, ub der Kläger für die von den Zustellvertretern vermittelten Aufträge und für Geschäfte mit Kunden aus Württemberg Provision zu beanspruchen hat, ferner für (Geschäfte, die nicht zu seiner Gruppe gehörende ..erbe-vertreter in seinem Bezirk abgeschlossen haben. die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug •Uber alle Geschäfte zu erteilen, die in der Zeit vom 1. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger sei kein Bezirksvertreter i.o. des § Bi7 Abs. 2 HGKB gewesen; ihm stehe daher kein Provisionsanspruch und kein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges aus Aufträgen zu, die Zusteller der Beklagten entgegengenommen hätten. Es handele .sich dabei um Geschäfte, die ohne Mitwirkung des Klägers oder der ihm unterstellten Untervertreter zustande gekommen seien. Im übrigen sei es, wie der Kläger unter Beweis gestellt habe, auch nicht üblich, daß in der Werbebranche nur eine Sinmal-Provision für die Gewinnung eines neuen Kunden bezahlt werde. Die Abrechnung«art der Beklagten sei dem Kläger nicht bekannt gewesen; er habe von dem Inhalt der Verträge mit den Zustellern erst nach seiner Kündigung erfahren. Das braucht nicht ausdrücklich zu geschehen, sondern kann sich auch aus dem gesamten Zusammenhang und oinn der vertraglichen Vereinbarungen und aus der fortgesetzten Handhabung des Vertrages ergeben (vgl. b; Das Berufungsgericht hat die Bestimmungen des Vertrages vom 2V. Juni 1959 ohne iiechtsfehler und daher für das Pevisionsgericht bindend dahin ausgelegt, daß der Kläger Provision nur für die von ihm und seinen unt ervertretern hereingebrachten Aufträge erhalten sollte. Hach seiner Feststellung ist das auch in der Praxis so gehandhabt worden und ist dem Kläger für Aufträge, die die Zustellvertreter vermittelten, jedenfalls nach endgültiger Hinrichtung dieser Organisation nie Provision gezahlt worden, nine ausdrückliche Vereinbarung über eine Ausschließung von Provisionsans orüchen des Klägers in diesen Fällen war daher nicht erforderlich. d) Gegenüber der Feststellung des Berufungsgericht, er hs.be nie für von den Zustellvertretern vermittelte Aufträge Provision erhalten, kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, er habe "diese Abrechnungsart nicht gekannt". wie es zu erklären sein soll, daß er während der ganzen Dauer seiner (Tätigkeit nicht bemerkt haben will, daß ihm die Beklagte für Aufträge, die die Zusteller ohne seine Mitwirkung hereinbrachten, keine Provision gutschrieb. 4. die legt aber nicht dar, wieso die als Zeugen benannten Zustellvertreter und Kunden wissen sollen, daß dem Kläger vor der Kündigung der Beklagten die Nichtzahlung von Provision an ihn für von den Zustellern vermittelte Aufträge unbekannt geblieben sei. 4. Da hiernach dem Kläger ProvisionsansurDche nur aus Aufträgen zustehen, die er seihst oder die ihm zugeordneten Untervertreter (tferbevertreter) vermittelt haben, hat das Berufungsgericht ihn mit Recht mit dem Antrag zu 1a in vollem Umfang und mit dem Antrag zu 1h insoweit abgewieeen, als dieser sich auf Geschäfte erstreckt, die von anderen Personen vermittelt worden sind. Aus demselben Grunde rechtfertigt sich die Abweisung des Antrages zu 2 auf Bucheinsicht und des Antrages zu 3, soweit diesem das Ergebnis der Bucheinsicht zugrunde gelegt ist.
711 Sri 240/64 21. November 1966. lorn, eustiuhauytsekretär y if • J • • \ £ 3 ■ in dem Rechtsstreit des ,v j vt ' t \ — p ■:?T lea Hande^.svertrexera nlaus jtrade tfBL in H Klägers, Berufung^Klägers und Revisionsklagers, rroseßbevollmächtigter: Rechts any/alt Dr.l gegen die _____ V ''RhId . , In den persönlich haftende G-mbH. , diese vertret Trude G-mbH. <B Co., KG. in vertreten durch ihre Gesellschafterin, die erlag en durch ihre Geschäftsführerin Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Rroseßbevollmächtigter: Rechtsanv;alt Br. 2 'Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Heioann-frosien. liietschei, Er hei, Hubert Meyer und Br. linke für Hecht erkannt: Die Hevision des Klägers gegen das ochlußurteil des ü. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2. Juli 1964 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Hevision zu tragen. Von Hechts wegen Tatbestand: liegen des Each- und ütreitstandes wird auf das heute gleichzeitig verkündete Urteil des oenats über die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 5. März 1964 Bezug genommen.- Der Kläger hat nach Erlaß dieses Teiiurteils vor dem Berufungsgericht folgende Anträge gestellt: die Beklagte zu verurteilen, 1. ihm einen vollständigen Buchauszug zu erteilen über 3 a) aale Geschäfte, die in der Zeit arischen de ns 1. Juli 1 959 und dem 21. März 196" mit Kunden in seinem süddeutschen .Bezirk abgeschlossen und aus geführt 'worden seien, soweit es sich um neue Aufträge, Ver-längerungs- und.-Erhöhungsaufträge handel/e, die durch Zusteller der Beklagten vermittelt norden seien, b) alle Geschäfte,' die in der Zeit zwischen dem 1. Januar und 21. Liärz 1961 mit Kunden in Württemberg abgeschlossen worden seien, und zwar ohne Rücksicht darauf, von wem die Geschäfte vermittelt worden seien, 2. nach fahl der Beklagten ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Jirtschaftoprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden zu gewähren, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit des ihm von der Beklagten mit Schriftsatz vom 5. August 1961 überreichten Buchauszuges erforderlich sei, und zwar wegen der neuen Aufträge, Verlängerungs-und Erhöhungsauf'träge, die in der Zeit vom 1. Juli 1959 bis 21. März 1961 von ferbevertre-tern vermittelt worden seien, die nicht zu seiner V/erbe gruppe Süd gehört hättenj 3. ihm den Betrag nebst Zinsen zu zahlen, der sich aus dem Buchauszug (Ziff. 1) und der Bucheinsicht (Ziff. 2) noch ergehen werde. Die Parteien haben in der weiteren Verhandlung vor dem Berufungsgericht insbesondere darüber gestritten, ub der Kläger für die von den Zustellvertretern vermittelten Aufträge und für Geschäfte mit Kunden aus Württemberg Provision zu beanspruchen hat, ferner für (Geschäfte, die nicht zu seiner Gruppe gehörende ..erbe-vertreter in seinem Bezirk abgeschlossen haben. ■ i Bas Oberland es geri cht hat in seinem Lichlußurteil. die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug •Uber alle Geschäfte zu erteilen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 21. März 1961- mit Kunden in Württemberg durch ihn oder seine werbevertreter abgeschlossen worden sind. Im übrigen hat es die Klageanträge zu 1a und 1b sowie zu 2 abgewiesen. Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungsantrag zu 3 hat es den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, dem es auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung übertragen hat. Eit der Itevision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, soweit das Berufungsgericht ihnen nicht entsprochen hat. Hie Beklagte bittet, die Hevision zuückzuweisen. Entscheidungsgründe; 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger sei kein Bezirksvertreter i.o. des § Bi7 Abs. 2 HGKB gewesen; ihm stehe daher kein Provisionsanspruch und kein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges aus Aufträgen zu, die Zusteller der Beklagten entgegengenommen hätten. Es handele .sich dabei um Geschäfte, die ohne Mitwirkung des Klägers oder der ihm unterstellten Untervertreter zustande gekommen seien. Für' solche Geschäfte h a. b 6 g v -/|;; c1 willen der I den in Vertrag sun Aufdruck gekommenen rteien keine Provision erhalten sollen. Ar habe bei der Einrichtung der Organisation der Zusteller iE Jahre 1955 mitgewirkt und daher gewußt, daß die Hereinholung von Erhöhung«- und Verlangerungsauf-tr&gen und von neuen Aufträgen alter Kunden nach Kündigung in den Zuständigkeitsbereich der Zusteller fiel und daß diese dafür eine Vergütung erhielten. Ihm sei für diese Aufträge nie Provision gezahlt worden. 2. Lie kevioicn macht geltend, dem Kläger sei ein bestimmter Bezirk im Sinne -dee § 67 Abs. 2 'HG3 zugev/iesen worden. Las Berufungsgericht habe aus dem Vertrag keine ausdrückliche Ausschließung dieser ’Vorschrift entnommen; es habe auch keine besondere dahingehende Vereinbarung fesigesteilt’. Im übrigen sei es, wie der Kläger unter Beweis gestellt habe, auch nicht üblich, daß in der Werbebranche nur eine Sinmal-Provision für die Gewinnung eines neuen Kunden bezahlt werde. Die Abrechnung«art der Beklagten sei dem Kläger nicht bekannt gewesen; er habe von dem Inhalt der Verträge mit den Zustellern erst nach seiner Kündigung erfahren. 3. Hit diesen Ausführungen hat die Revision keinen Erfolg. a) ob es f Berufun T/--I v nlnger Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, .r die Anwendung des § bj Abs . 2 HG3 auf den von agerächt gemachten unterschied ankomnt, dem ei kein bestimmter Bezirk, sondern ein "Arbeits- gebiet" zugewiesen worden. Es geht jedenfalls zutreffend davon aus, daß die Vorschriften des § 87 HGB, insbesondere auch die des Absatzes 2 al-^ nachgiebiges Hecht durch andere Vereinbarungen der Parteien abbedungen werden können. Das braucht nicht ausdrücklich zu geschehen, sondern kann sich auch aus dem gesamten Zusammenhang und oinn der vertraglichen Vereinbarungen und aus der fortgesetzten Handhabung des Vertrages ergeben (vgl. dazu das Urteil des erkennenden benats vom 1. Oktober 1964- - VII ZU 65/63 und P.G-Z 14-4, 69, 92). b; Das Berufungsgericht hat die Bestimmungen des Vertrages vom 2V. Juni 1959 ohne iiechtsfehler und daher für das Pevisionsgericht bindend dahin ausgelegt, daß der Kläger Provision nur für die von ihm und seinen unt ervertretern hereingebrachten Aufträge erhalten sollte. Hach seiner Feststellung ist das auch in der Praxis so gehandhabt worden und ist dem Kläger für Aufträge, die die Zustellvertreter vermittelten, jedenfalls nach endgültiger Hinrichtung dieser Organisation nie Provision gezahlt worden, nine ausdrückliche Vereinbarung über eine Ausschließung von Provisionsans orüchen des Klägers in diesen Fällen war daher nicht erforderlich. c) gegenüber der Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht kommt es nicht darauf an, was in der Branche im allgemeinen üblich war. Die Parteien konnten, ebenso wie sie die. Vorschriften des § 67 HOB abbedingen konnten, auch andere als die branchenüblichen Vereinbarungen treffen. d) Gegenüber der Feststellung des Berufungsgericht, er hs.be nie für von den Zustellvertretern vermittelte Aufträge Provision erhalten, kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, er habe "diese Abrechnungsart nicht gekannt". Bas angefochtene Urteil ist dahin zu verstehen, 'begannt jer Kläger hat auch darzulegen vermocht. wie es zu erklären sein soll, daß er während der ganzen Dauer seiner (Tätigkeit nicht bemerkt haben will, daß ihm die Beklagte für Aufträge, die die Zusteller ohne seine Mitwirkung hereinbrachten, keine Provision gutschrieb. e) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang Übergehung des Beweisantritts im Schriftsatz vom 19.* Dezember 1965 b. 4. die legt aber nicht dar, wieso die als Zeugen benannten Zustellvertreter und Kunden wissen sollen, daß dem Kläger vor der Kündigung der Beklagten die Nichtzahlung von Provision an ihn für von den Zustellern vermittelte Aufträge unbekannt geblieben sei. 4. Da hiernach dem Kläger ProvisionsansurDche nur aus Aufträgen zustehen, die er seihst oder die ihm zugeordneten Untervertreter (tferbevertreter) vermittelt haben, hat das Berufungsgericht ihn mit Recht mit dem Antrag zu 1a in vollem Umfang und mit dem Antrag zu 1h insoweit abgewieeen, als dieser sich auf Geschäfte erstreckt, die von anderen Personen vermittelt worden sind. Aus demselben Grunde rechtfertigt sich die Abweisung des Antrages zu 2 auf Bucheinsicht und des Antrages zu 3, soweit diesem das Ergebnis der Bucheinsicht zugrunde gelegt ist. 5. Die Revision de des Uberlandesgerichts unbegründet. Da er mit gericht zu dem Teil Erfolg s Klägers gegen das -schlußurteil ist hiernach in vollem Umfang dem Antrag zu 1b beim Berufungs-: gehabt hat, hat es auch bei. der Zurückverweiaung an das Landgericht wegen des Zahlungsantrages zu 3 zu verbleiben. ■ Die Ko3ten der Revision gegen dae üohlnßurteia hat gemäß § 97 ZPO der Kläger zu tragen. Heimann-lroaien Rietschel Drhel Meyer ■ Pinke