Pür eine Forderung, die einem fremden Schuldstntut unterliegt, ist nach den Grundsätzen dos vermuteten Pnr-teiwillens ein neues V/ährungsstatut zu bestimmen, v/enn sich ihr Inhalt durch spätere Währungseingriffe des fremden Landes und deren unmittelbare Folgen grundlegend ändern würde und wenn die Beteiligten im Zeitpunkt dieses Eingriffs jede Beziehung zu dem fremden Lande verloren haben. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmonn und der Bundesrichter Dr. Hoimann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Sie verlangt unter Berufung auf das Londoner Schulden-abkommen (LSA) Rückzahlung dieser Beträge und hat zuletzt die Verurteilung dos Beklagten zur Zahlung von 14.000 DI.I nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Das Berufungsgericht .stellt fest, daß der Beklagte über den polnischen Betrieb maßgeblich zu bestimmen hatte und daß die Klägerin höchstens als "Strohmann" für ihn aufgetreten ist. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird von dem Beklagten, der keine Anschlußrevision eingelegt hat, auch nicht angegriffen. Die Klägerin hat sich mit der Regelung der Schuld nach den ISA einverstanden erklärt. Oktober 1950 im Verhältnis von 100 : 3 umgc-stellt worden; unter Berücksichtigung des Kurses für den neuen 7t~/- könne die Klägerin deswegen nur 831,20 DU beanspruch Diese Ausführungen können nicht gebilligt werden. Das Berufungsgericht hat zwar diese Fälligkeit irrtümlich nach deutschem und nicht dem hier maßgebenden polnischen Recht beurteilt. Es kann aber unbedenklich davon ausgegangen werden, daß auch nach letzterem die von dem Oberlandesgcricht fostgostellto, ausdrückliche RückzahlungsVerpflichtung des Beklagten dazu geführt hat, daß er bereits vor dem 8. Die Rückzahlungs- und Zinsbedingungen richten sich, was das Berufungsgericht bisher nicht beachtet hat, nach den Art. 26 - 28 und 31 f der Anl. IV zu dem ISA. 2.) Gemäß dem Art. 11 Abs. 1 a ISA ist die Schuld in der 'Währung zu begleichen, in der sie gemäß den Bedingungen des Schuldverhältnisses zahlbar ist. Eine solche Vereinbarung könnte auch dann nicht angenommen werden, wenn die Klägerin ihr Berliner Haus verkauft hätte, um den Erlös dem Warschauer Betrieb zuzuführen. Deswegen bedarf es keines Eingehens auf die Ausführungen der Revision, mit denen sic darzulegen sucht, daß das Berufungsgericht den Zweck jenes Verkaufs nicht richtig festgestellt habe. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dieses Schuldverhältnis, weil es dem polnischen Recht unterstehe, von dem polnischen Gesotz und der dazu ergangenen Verordnung des Ministerrats vom 28. So wird die Ansicht vertreten, daß fremde wirtschaftspolitische Vorschriften und Währungseingriffe nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn der ausländische Staat dje Macht besitzt, sie durchzusetzen (Kegel bei Socrgel-Siebert, Vor Art. 7 E'GBGB, Ann. 222 ff und 483) das wäre hier nicht der Fall gewesen, denn die Parteien hatten nach 1945 keine Beziehungen mehr zu Polen. Bei Öffentlichem Recht, das der Verwirklichung wirtschafte- oder staatspolitischer Ziele des rechtsctzun-den Staates dient, hat sich der Bundesgerichtshof regelmäßig zu dem sog. Vorliegend hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob die polnische Umstellung in diesem Sinne als öffentliches oder privates Recht onzusehen ist. Beide Arten dieses Parteiwillens zwingen zu dem Schluß, daß die polnischen Um-stcllungsvorochriften hier unonwendbor sind, auch wenn sie für das Kollisionsrecht nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sein sollten. Auch aus dom vermuteten Parteiwillen ergibt sich kein Hinweis auf die Anwendbarkeit eines bestimmten \/ah-rungs- und Umotellungsrechts, wenn man allein auf den Denn dann würden die polnischen Umstellungovorschriften in jeder Hinsicht anwendbar sein, wenn sie, wovon im Hinblick auf die fehlende Stellungnahme des Oberlandesgerichts auszugehen ist, nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen wären. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen des interzonalen Privatrochts bereits mehrfach ausgesprochen, daß neben dem eigentlichen Schuldstatut ein besonderes ‘Währungostntut zu ermitteln ist, v/enn sich die währungc-rechtliche Entwicklung in dem betreffenden Lande 30 weit von ihrem Ausgangspunkt entfernt hat, daß eine Übertragung auf das alte Echuldverhältnis nicht mehr möglich int (vgl. Der Beklagte ist Deutscher und hatte spätestens 1945 seinen polnischen Betrieb verloren, in dem die Schuld entstanden war. Unter solchen Umständen ist cs nicht angängig, der grundlegenden polnischen Währungcumstellung und den sich aus ihr ergebenden unmittelbaren Folgen noch irgend einen Einfluß auf das Rechtsverhältnis zuzubilligen. Vielmehr ist auch hier ein neues Y/ährungsstatut auf objektiver Grundlage zu bestimmen, das sich nach den Umständen im Zeitpunkt dos Währungacingriffo zu richten hat. c) Die Forderung lautete auf eine fremde Währung; sie wurde bereits aus diesem Grunde nicht von der deutschen V/ährungsunstellung im Jahre 1948 erfaßt (BGH LrJl.' 1950, 1390). Sie beschränkt sich aber darauf, ob der Beklagte gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er sich auf den Schutz des polnischen Gesetzes vom 28. Es hat aber nicht erwogen, wie hoch die Forderung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu bemessen ist. Der Senat hat im Urteil vom 25- November 1963 VII ZR 248/61 (LII, Ausl.5ch.Abk Nr. 18) entschieden, daß ein Schuldner, der Vertriebener ist, sich gegenüber dem Gläubiger, dessen Forderung unter die Anlage IV zu dem LSA fällt, auf die Vergünstigungen der §§ 82 ff BVertrG berufen krnn. Aber auch wenn es zutreffen sollte, würde für die Klägerin noch die Möglichkeit bestehen, den Antrag gemäß dem § 83 Abs. 1 BVertrG zu stellen. Auch die Frist aus dem Art. 17 Abs. 6 c Satz 1 LSA wäre noch nicht abgclaufen, da der Beklagte das Bestehen der weiteren Schuld bestreitet. Allerdings müßte sich die Klägerin dann auf einen Festctellungcantrag beschränken, wenn sie nicht den Weg des § 83 Abc. 4 BVertrG wählt.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja \ > 2087 068 EGBGB Art. 7 ff (Deutschen internationales Privatrecht) Pür eine Forderung, die einem fremden Schuldstntut unterliegt, ist nach den Grundsätzen dos vermuteten Pnr-teiwillens ein neues V/ährungsstatut zu bestimmen, v/enn sich ihr Inhalt durch spätere Währungseingriffe des fremden Landes und deren unmittelbare Folgen grundlegend ändern würde und wenn die Beteiligten im Zeitpunkt dieses Eingriffs jede Beziehung zu dem fremden Lande verloren haben. BGH, Urt. v. 18. Februar 1965 - VII ZR 240/63 OLG Stuttgart LG Rottweil BUNDESGERICHTSHOF X. IM NAMEN DES VOLKES VII ER 240/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18. Februar 1965 Pohl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der y/itv/o Esters m (b. fi t®-ai 9 Klägerin, Berufungsklägerin und Revi s i onsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Fabrikanten Dr. Heinrich lotraße A, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagton, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« 2 3 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmonn und der Bundesrichter Dr. Hoimann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlondesgerichta in Stuttgart vom 20. März 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die damals polnische Staatsangehörige war, war seit etwa 1933 für die V^l^^^werke in ihrem Wohnsitz, tätig. Um der Rassenverfolgung als Jüdin zu entgehen, kam sie im Jahre 1943 unter falschem Kamen hach Deutschland. Sie zog 1945 nach Schweden und erwarb, nachdem sie zunächst staatenlos gewesen war, im Jahre 1955 die dortige Staatsangehörigkeit. Der Beklagte war persönlich haftender Gesellschafter der VflHÜ^-Y/erke Dr. Arthur Ki^|^ KG in Sein Be- trieb wurde im Jahre 1945 von den sowjetzonalen Behörden entschädigungslos enteignet. Er verlegte den Sitz oeiner Firma 1948 nach Obflü am KfliB und b«ute dort den Betrieb mit Hilfe eines staatsverbürgten Kredits wieder auf. Die Klägerin behauptet, eigentlicher Inhaber den polnischen Betriebs sei der Beklagte gewesen; aus politischen und wirtschaftlichen Gründen sei sie aber nach außen nlfj Inhaberin aufgetreton. In den Jahren 1935 bis 1939 habe nie insgesamt 26.000 ZX in den Betrieb eingozahlt, und zwar in der Form, daß sie Unkosten für Verpackungsmaterial, Blech, Pappe, Papierboutel, Büroeinrichtung, Miete, Arbeitslöhne und Propagandareisen beglichen habe. Das habe sie in Übereinstimmung mit dem Beklagten getan, weil die-.ser die Beträge wegen der damals bestehenden Transfer-nehv/ierigkeiten nicht in ?,% habe aufbringen können. Sie verlangt unter Berufung auf das Londoner Schulden-abkommen (LSA) Rückzahlung dieser Beträge und hat zuletzt die Verurteilung dos Beklagten zur Zahlung von 14.000 DI.I nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Januar 1954 begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Er hat be-r stritten, Inhaber des Warschauer Unternehmens gewesen zu sein. Ferner hat er geleugnet, daß die Klägerin dafür 26.000 ZX aufgewendet habe. Vorsorglich hat er seine Haftung auch aus rechtlichen Erwägungen in Abrede gestellt. Das Landgericht hat der Klägerin 831>20 DU nebst 4 Zinsen seit den 1. Januar 1954 zuge3prochen und die Klnge im übrigen abgev/iesen. Das Oberlandesgcricht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter, soweit ihrem Anträge nicht stattgegeben worden ist. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht .stellt fest, daß der Beklagte über den polnischen Betrieb maßgeblich zu bestimmen hatte und daß die Klägerin höchstens als "Strohmann" für ihn aufgetreten ist. Es sicht ferner als erv/ieson an, daß sie in seinem Aufträge für diesen Betrieb 26.000 7.% in der von ihr behaupteten Form aufgev/endet hat. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird von dem Beklagten, der keine Anschlußrevision eingelegt hat, auch nicht angegriffen. II. Wach Ansicht dc3 Oberlandesgerichts kann die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß dem § 670 BGB verlangen. Das steht im Widerspruch zu der S. 21 des Urteils rechtlich zutreffend begründeten Auffassung des Berufungsgerichts, als Schuldstatut habe das polnische Recht zu gelten. Die Verpflichtung zur Rückzahlung hätte also nach dieser Rechtsordnung beurteilt werden müssen. Weiterer Erörterungen hierzu bedarf es aber nicht. Denn das Urteil ist bereits aus anderen Gründen aufzuheben. III. Die Klägerin hat sich mit der Regelung der Schuld nach den ISA einverstanden erklärt. Das Berufungsgericht, das so wohl für die Regelung wie auch zur Entscheidung über Be- stand und Höhe der Forderung zuständig war (Art. 15 d. An] „ IV z. LSA; § 11 AusfG z. LSA), hält den Beklagten nach den Bestimmungen dieses Abkommens zur Rückzahlung für verpflichtet. Es meint aber, die Schuld sei durch das polnische Gesetz vom 28. Oktober 1950 im Verhältnis von 100 : 3 umgc-stellt worden; unter Berücksichtigung des Kurses für den neuen 7t~/- könne die Klägerin deswegen nur 831,20 DU beanspruch Diese Ausführungen können nicht gebilligt werden. 1.) Allerdings bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung des ISA. n) Die Forderung entspringt "aus anderen Verträgen als Anleihe- oder Kreditverträgen". Demnach fällt sie unter den Art. 4 Abs. 1 c LSA. Sie war auch vor dem 8. Mai 1945 fällig. Das Berufungsgericht hat zwar diese Fälligkeit irrtümlich nach deutschem und nicht dem hier maßgebenden polnischen Recht beurteilt. Es kann aber unbedenklich davon ausgegangen werden, daß auch nach letzterem die von dem Oberlandesgcricht fostgostellto, ausdrückliche RückzahlungsVerpflichtung des Beklagten dazu geführt hat, daß er bereits vor dem 8. Mai 1945 zur alsbaldigen Begleichung verpflichtet war. b) Die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung des LSÄ sind gegeben. Der Beklagte hatte seit spätestens 1948 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 4 Abs. 2 b LSA). Die Klägerin war seit 1945 in Schweden ansässig, da3 dem LSA beigetreten ist (Art. 4 Abs. 3 b LSA; BGBl. II 1953, 556). c) Die Forderung fällt unter die Bestimmung des Art.1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 dor Anl. IV zu dem LSA. Zwar entspringt sie nicht unmittelbar aus Warenlieferungen und Dienstleistungen. Sie hat aber einen damit verwandten Charakter; denn die Klägerin verlangt zun über- wiegenden Teil Bezahlung dafür, daß sie Waren für den Beklagten angeschnfft hat und für ihn tätig geworden ist. Die Rückzahlungs- und Zinsbedingungen richten sich, was das Berufungsgericht bisher nicht beachtet hat, nach den Art. 26 - 28 und 31 f der Anl. IV zu dem ISA. Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man auf den Art. 4 i.V. mit dem Art. 36 der Anl. IV zu dem ISA zurückgreift. 2.) Gemäß dem Art. 11 Abs. 1 a ISA ist die Schuld in der 'Währung zu begleichen, in der sie gemäß den Bedingungen des Schuldverhältnisses zahlbar ist. Das war hier ursprünglich die polnische Währung aus der Zeit bis Herbst 1939« Sie besteht heute nicht mehr. Das ISA und die Anl. IV enthalten keine Bestimmungen darüber, wie eine solche Schuld zu behandeln ist. n) Art. 13 ISA und Art. 8 der Anl. IV sind nicht anwendbar. Denn sic beziehen sich nur auf Währungen, für die noch Kurse oder Paritäten festgestellt werden. Das trifft für die polnische Vorkricgsv/ährung nicht zu. b) Eine Goldklausel gemäß dem Art. 7 Anl. IV haben die Parteien nicht vereinbart, wie das Oberlandcsgericht ohne Rechtsirrtum feststellt. Eine solche Vereinbarung könnte auch dann nicht angenommen werden, wenn die Klägerin ihr Berliner Haus verkauft hätte, um den Erlös dem Warschauer Betrieb zuzuführen. Deswegen bedarf es keines Eingehens auf die Ausführungen der Revision, mit denen sic darzulegen sucht, daß das Berufungsgericht den Zweck jenes Verkaufs nicht richtig festgestellt habe. 3. Eg muß also aus dem Schuldverhältnis selbst ermittelt werden, wac der Beklagte zu zahlen hat« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dieses Schuldverhältnis, weil es dem polnischen Recht unterstehe, von dem polnischen Gesotz und der dazu ergangenen Verordnung des Ministerrats vom 28. Oktober 1950 erfaßt werde, gemäß denen "privatrechtliche Verpflichtungen zwischen physischen Personen" in Verhältnis von 100 : 3 Z/ unzu-rcchnen seien. Der Senat vermag dem nicht zuzustimmen. a) Die Frage, welche Wirkungen solche nachträglichen Eingriffe eines ausländischen Staates auf Rechtsverhältnisse haben, die von deutschen Gerichten zu beurteilen sind, wird von der Rechtsprechung und im Schrifttum verschieden beantwortet. So wird die Ansicht vertreten, daß fremde wirtschaftspolitische Vorschriften und Währungseingriffe nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn der ausländische Staat dje Macht besitzt, sie durchzusetzen (Kegel bei Socrgel-Siebert, Vor Art. 7 E'GBGB, Ann. 222 ff und 483) das wäre hier nicht der Fall gewesen, denn die Parteien hatten nach 1945 keine Beziehungen mehr zu Polen. In der noueren Rechtsprechung hat man darauf abge-stellt, ob es sich um öffentliches oder privates Recht handelt. Bei Öffentlichem Recht, das der Verwirklichung wirtschafte- oder staatspolitischer Ziele des rechtsctzun-den Staates dient, hat sich der Bundesgerichtshof regelmäßig zu dem sog. Territorialitütsprinzip bekannt, während er beim privaten auf die Parteiautonomie verwiesen hat (u.a. Urt.d. Sen. BGHZ 31» 367 mit Nachw.). Vorliegend hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob die polnische Umstellung in diesem Sinne als öffentliches oder privates Recht onzusehen ist. 8 b) Dio Frage kann aber auf sich beruhen, weil die polnischen UmotellungsVorschriften aus dem Jahre 1950 hier in keinem Falle angewendet werden können. Unterliegen sie dem Territorialitätoprinzip, so entfällt ihre Anwendbarkeit nach dem oben Gesagten von vornherein. Nicht anders i3t die Rechtslage, wenn sie dem privaten Bereich nngehören. Das Schuldetatut ist gemäß ständiger Rechtsprechung in erster Linie nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen der Parteien zu bestimmen; wenn dieser nicht zu ermitteln ist, nach ihrem vermuteten (hypothetischen) Y/illen und äußersten Falls nach dem Erfüllungsort. Das Oberlandesgericht sagt nicht ausdrücklich, wonach cs sich gerichtet hat; aus den Umständen ergibt sich aber, daß es entweder auf den stillschweigenden oder den vermuteten Parteiwillen abgcstellt hat. Beide Arten dieses Parteiwillens zwingen zu dem Schluß, daß die polnischen Um-stcllungsvorochriften hier unonwendbor sind, auch wenn sie für das Kollisionsrecht nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sein sollten. Daß die Klägerin und der Beklagte die Änderung der währungsrechtlichen Lage bei Begründung des Schuldvor-hältnisses in Rechnung gestellt haben, ist ausgeschlossen; demgemäß entfällt die Annahme oincs stillschweigenden Par-toiwillens, soweit er sich auf diese Umstände bezieht. Ebenso fehlt cs an jedem Anhalt dafür, daß die Parteien ihre Abmachungen später ausdrücklich oder stillschweigend ergänzt haben. Auch aus dom vermuteten Parteiwillen ergibt sich kein Hinweis auf die Anwendbarkeit eines bestimmten \/ah-rungs- und Umotellungsrechts, wenn man allein auf den Zeitpunkt dos Vertragsschlusses abotollt. Dieser vermutete Partciwillen richtet sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowohl zun interzonalen wie zun internationalen Privatrecht nicht nach den subjektiven Vorstellungen der Beteiligten, sondern nach einer objektiven Interessenabwägung, bei der die jeweiligen Umstände des einzelnen Palls zu berücksichtigen sind (u.a. BGH ITJV.' "952, 540; BGHZ 9, 221, 223; 17, 89, 92; 19, 110, 112; BGH T.TI 1957, 1367; BGH MDR 1958, 86). Als das vorliegende Schuldverhältnis entstand, waren die späteren Umwälzungen auch bei einer solchen objektiven Betrachtung nicht vorauszusehen; deswegen führt eine Interessenabwägung, die csich nach den damaligen Verhältnissen richtet, nicht weiter. Hierauf würde es allerdings nicht ankommen, wenn man das nach dem vermuteten Parteiwillen ermittelte Schuldstatut für unabänderlich hält. Denn dann würden die polnischen Umstellungovorschriften in jeder Hinsicht anwendbar sein, wenn sie, wovon im Hinblick auf die fehlende Stellungnahme des Oberlandesgerichts auszugehen ist, nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen wären. Ein solches Ergebnis würde aber der Lage des Palls nicht gerecht. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen des interzonalen Privatrochts bereits mehrfach ausgesprochen, daß neben dem eigentlichen Schuldstatut ein besonderes ‘Währungostntut zu ermitteln ist, v/enn sich die währungc-rechtliche Entwicklung in dem betreffenden Lande 30 weit von ihrem Ausgangspunkt entfernt hat, daß eine Übertragung auf das alte Echuldverhältnis nicht mehr möglich int (vgl. die oben angeführten Entscheidungen des BGH). Das ist zwar bisher nur für den im Jahre 1948 oingetro-tenon Pall geschehen, daß das ursprünglich einheitliche deutsche Währungsgebiet in zwei neue von einander ab-weienende Währungsgebiete gespalten wurde, so daß nichts 10 anderes übrig blieb, nie die Reehtsbeziehungen der Pnr-tcion einen davon zu unterstellen. Ähnliche Erwägungen sind aber äuch dann geboten, wenn das alte v/ührungsgc-bict erhalten bleibt, jedoch grundlegenden wührungs- und unstollungsrechtlichen Änderungen unterworfen wird. Auch hier fehlt es an jeden vernünftigen Grunde, die Parteien einen solchen Eingriff, der das Schuldverhältnis vollkon-r:cn umgostnltcn würde, zu unterwerfen, wenn sie keinerlei Beziehungen nchr zu jenen Lande haben. Deswegen muß dann, ebenso wie in den von Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, nach einem neuen WährungcStatut gesucht werden, das den veränderten Verhältiiisscn gerecht wird. Vorliegend hatten beide Teile im Jahre 1950 keine Verbindung mit Polen. Die Klägerin hatte dieses Land im Jahre 1943 verlassen und war dann staatenlos geworden; danach hat sie schließlich die schwedische Staatsangehörigkeit erworben. Der Beklagte ist Deutscher und hatte spätestens 1945 seinen polnischen Betrieb verloren, in dem die Schuld entstanden war. Seitdem fehlt es für beide an jedem Anknüpfungspunkt, der geeignet wäre, einen Zusammenhang mit der weiteren Y/ührungsentwicklung in Polen hcrzustel-lcn. Unter solchen Umständen ist cs nicht angängig, der grundlegenden polnischen Währungcumstellung und den sich aus ihr ergebenden unmittelbaren Folgen noch irgend einen Einfluß auf das Rechtsverhältnis zuzubilligen. Vielmehr ist auch hier ein neues Y/ährungsstatut auf objektiver Grundlage zu bestimmen, das sich nach den Umständen im Zeitpunkt dos Währungacingriffo zu richten hat. Der Schwerpunkt dos Schuldverhältnisses lag im Jahre 1950 dort, wo der Beklagte seinen Y/ohnsitz und seine geschäftliche Niederlassung hatte. Das war die Bundesrepublik Deutschland. Deswegen ist die Höhe der Forde- 11 rung, die sich vor 1939 auf 26.000 Z% belief, nach deutschem Recht in DM zu bestimmen (vgl. BGHZ 1, 1099 112 f und 17, 89? 92). Im übrigen bleibt die Forderung dem ursprünglichen Schuldstatut, also dem polnischen Recht, unterworfen. Der vom Senat in dom Urteil vom 24. März I960 - VII ZR 44/59 (VTI1 I960, 940) behandelte Fall lag insofern anders, als noch Anknüpfungspunkte zu dem deutschen Währungsgebiet verblieben waren. Soweit jedoch in jenem Urteil Ausführungen enthalten sind, die nicht in allem mit den obigen übereinstimmen, wird daran nicht festge-hnltcn. c) Die Forderung lautete auf eine fremde Währung; sie wurde bereits aus diesem Grunde nicht von der deutschen V/ährungsunstellung im Jahre 1948 erfaßt (BGH LrJl.' 1950, 1390). Ihre Höhe muß also nach anderen Gesichtspunkten ermittelt worden. Hierfür kommen, ebenso wie nach dem Jahre 1923 bei der sog. freien Aufwertung, die Grundsätze des § 242 BGB in Betracht. Es ist also zu prüfen, welcher Betrag nach den besonderen Umständen des Falls und den Vormögensverhältnicsen der Beteiligten angemessen i3t (vgl. u.a. RGZ 123* 371 m. Nachw.). Das Berufungsgericht hat zwar bereits eine Prüfung an Hand des § 242 BGB vorgenommen. Sie beschränkt sich aber darauf, ob der Beklagte gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er sich auf den Schutz des polnischen Gesetzes vom 28. Oktober 1950 berufe. Das hat es verneint. Es hat aber nicht erwogen, wie hoch die Forderung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu bemessen ist. Das wird nachzuholen sein. 12 / IV o Einer aolchcn Prüfung bedürfte es allerdings nicht, wenn der weitere Klageanspruch schon deswegen unbegründet wäre, weil sich der Beklagte auf die Vergünstigungen des Bundcsvertriebenengesotzes berufen könnte. Dan Oberlandcsgericht hat sich damit nicht befaßt, obwohl diese Präge Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist (S. 3 d.Urt.). Auch insoweit bedarf es noch der weiteren Aufklärung. Der Senat hat im Urteil vom 25- November 1963 VII ZR 248/61 (LII, Ausl.5ch.Abk Nr. 18) entschieden, daß ein Schuldner, der Vertriebener ist, sich gegenüber dem Gläubiger, dessen Forderung unter die Anlage IV zu dem LSA fällt, auf die Vergünstigungen der §§ 82 ff BVertrG berufen krnn. Der Beklagte ist Sowjetzonenflüchtling und besitzt unstreitig den Plüchtlingsausweis C (Bl. 59 ArraRA). Gemäß dem § 88 Abs. 1 BVertrG würde er also nicht haften, wenn er den überwiegenden Teil seines Vermögens in der sowjetischen Besatzungszono verloren hätte. Ob das der Pall ist, ist bisher nicht ermittelt worden. Aber auch wenn es zutreffen sollte, würde für die Klägerin noch die Möglichkeit bestehen, den Antrag gemäß dem § 83 Abs. 1 BVertrG zu stellen. Der Fristablauf des § 84 BVertrG würde dem möglicher Wei30 nicht entgegenstehen, wie der Senat bereits in dem angeführten Urteil dargolcgt hat. Auch die Frist aus dem Art. 17 Abs. 6 c Satz 1 LSA wäre noch nicht abgclaufen, da der Beklagte das Bestehen der weiteren Schuld bestreitet. -13- Allerdings müßte sich die Klägerin dann auf einen Festctellungcantrag beschränken, wenn sie nicht den Weg des § 83 Abc. 4 BVertrG wählt. V. Aue den angegebenen Gründen int das Urteil des Berufungsgericht o aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuvcrweisen. Glanzmann Vogt Heimonn-Trosien Finke Rietnchcl