* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 240/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 240/60

Dem Kläger stand zur Deckung seiner Unkosten und als Verdienst eine Provision von 5 $ des Abwerklieferwertes der nach Jugoslawien gehenden Fahrzeuge zu. Da in Jugoslawien seit dem Kriege Einkauf und Einfuhr von Auslandserzeugnissen staatlich gelenkten Einkaufskommissionen übertragen sind, konnte der Kläger für die Beklagte nur eine beschränkte Tätigkeit ent- Oktober 1952 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie ihre Vertretung der Firma in Belgrad, einem staatlichen Unternehmen, übertragen habe, da erst hierdurch ein Absatz ihrer Fahrzeuge nach Jugoslawien ermöglicht worden sei; die wirtschaftliche Umstellung in diesem ^ande lasse den PrivatVertretern keine vVirkungsmÖglichkeiten mehro Die Beklagte hat dem Kläger für seine Tätigkeit in ihrem Interesse während der Jahre 1948 bis 1952 keine Vergütung gezahlt. Der Kläger hat vorgetragen, er habe im Sinne der schriftlichen Vereinbarung der Parteien eine vielfältige, auch erfolgreiche Tätigkeit für die Beklagte entfaltet, auf Grund deren diese das Exportgeschäft nach Jugoslawien wieder habe aufnehmen können. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe infolge der neuen V/irt-schaftsverfassung in Jugoslawien die Tätigkeit eines privaten Handelsvertreters nicht mehr ausüben können, was ihr erst icf Jahre 1952 bekannt geworden sei. Der Kläger hat demgegenüber noch vorgebracht, die jugoslawischen Behörden hätten, nachdem er ein Genehmigungsgesuch eingereicht habe, seine Tätigkeit als Handelsvertreter der Beklagten stillschweigend gestattet. VII ZE 217/60)o Die Revision hat sie nicht angegriffen; vielmehr hat sich die Beklagte in den Vorinstanzen selbst für die Anwendung des fremden Rechts ausgesprochen. 3. Hach dem hier in Betracht kommenden jugoslawischen Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, der Kläger habe als Handelsvertreter der Beklagten tätig sein können. Bie Revision macht geltend, die Vertretertätigkeit des Klägers für die Beklagte habe gegen die jugoslawischen Gesetze verstoßen, weil sie nicht ausdrücklich genehmigt worden sei; daraus, daß gegen den Kläger nicht mit einem Verbot eingeschritten worden sei, könne keine stillschweigende Buldung entnommen werden. 5» Das Berufungsgericht hat unter eingehender .Y/ürdigung des Schriftwechsels der-Parteien ferner festgestellt, der Kläger sei auch tatsächlich im Sinne der Vereinbarung vom 25« Juni 1951 als Vertreter der Beklagten tätig gewesen. b) Die Revision trägt vor, der Kläger habe jedenfalls seit Mai 1952 nicht mehr für die Beklagte gearbeitet, wie diese im Schriftsatz vom 17. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht das Vorbringen in diesem Schriftsatz mit Recht unberücksichtigt gelassen hat, weil der Schriftsatz erst nach der letzten mündljchen Verhandlung eingereicht worden ist, ohne nachgelassen zu sein (Bü 19)« Das Gleiche gilt von dem von der Revision angeführten Schreiben des jugoslawischen Ministeriums für Außenhandel an den Kläger vom 5« Februar 1951» Das Schreiben ist erst mit Schriftsatz vom 24« August I960, also ebenfalls nach Schluß der mündlichen Verhandlung, vorgelegt worden,und zwar nicht von der Beklagten, sondern vom Kläger« Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, insbesondere im weiteren Verlaufe des Jahres 1952, noch eine umfangreiche Tätigkeit für die Beklagte ent- Juni 1951, die auch durch den vorongegangenen Schriftwechsel bestätigt werde, Anspruch auf Provision für alle Lieferungen der Beklagten nach Jugoslawien, auch für Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen seien. Es bedurfte daher nicht der Früfung, ob die Tätigkeit des Klägers im einzelnen ursächlich für bestimmte Lieferungen der Beklagten nach Jugoslawien gewesen ist. 7t> Die Beklagte hat sich ferner darauf berufen, bei Abschluß des Vertretervertrages sei es ihr darauf ange-kommen, daß der Kläger tatkräftig ihre Interessen in Jugoslawien wahrnehme; da er gerade noch "toleriert”, aber an einer fruchtbringenden Tätigkeit für-sie gehindert worden sei, habe sie kein Interesse an dem Vertragsverhältnis gehabt. Dem Kläger sei es unter diesen Umständen von Anfang an unmöglich gewesen, den Sinn und Zweck des Vertrages der Parteien zu erfüllen; mindestens sei ihm das. Danach konnte der Kläger zwar nur eine beschränkte Tätigkeit fiir die Beklagte entfalten, insbesondere nicht unmittelbar in deren Namen mit jugoslawischen Kaufinteressenten abschließen* Diese Lage war aber der Beklagten schon vor der schriftlichen Niederlegung des Vertrages bekannt* Ihr kam es in erster Linie darauf an, sich die Erfahrungen und Beziehungen des Klägers aus der Vorkriegszeit fUr die Wiederaufnahme ihrer Geschäftsverbindungen zunutze zu machen» Der Kläger sollte für ihre Erzeugnisse werben und Geschäfts abschlüsse einleiten. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat ferner der Kläger in diesem Sinne für die Erzeugnisse der Beklagten geworben, Verhandlungen, auch bei den staatlichen Einkaufstellen, führen können und geführt und die Beklagte über sich bietende Verkaufschancen unterrichtet. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß dem Kläger die ihm nach dem Vertrage obliegenden Leistungen von Anfang an unmöglich gewesen oder später unmöglich geworden wären*

TätigkeitJugoslawienBerufungsgerichtjugoslawischRechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2225 049
VII ZR 240/60
VerkUnöetam 4. Juni 1962
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma F^^-Werke Kommunalfahrzeuge und Lastkraftwagen, Inhaber Karl SflHH, SqflHB - Bahnhof
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Kilovan Jovanova M
(Jugoslawien),
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 27» September I960 wird zurückgewiesen .
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand s
Die Beklagte stellt Spezialkraftfahrzeuge für Zwecke der Kommunen her. Sie wickelte noch bis in den letzten Krieg hinein den Exporthandel mit diesen Fahrzeugen nach Jugoslawien Uber die Belgrader Aktiengesellschaft für Außenhandel ab, bei der der Kläger als Direktor tätig war. Im Jahre 1948 trat sie wieder mit dem Klager in Verbindung. In der Folgezeit führten die Parteien einen regen Schriftwechel. Die Beklagte übersandte denrkläger Angebote über ihre Fahrzeuge*—die dieser an die jugoslawischen Bedarfsstellen weiterleitete o
Am 25- Juni 1951 wurden die Rechtsbeziehungen der Parteien in einer schriftlichen Vereinbarung niedergelegt. Danach war der Kläger von der Beklagten beauftragt, als ihr Vertreter in Jugoslawien ihre Interessen wahrzunehmen und ihre Erzeugnisse abzusetzen. Zu seinem Aufgabenbereich gehörten die Werbung für diese Erzeugnisse und die Ausarbeitung von Angeboten auf Grund der ihm bekannt gegebenen Unterlagen. Er war berechtigt, Kaufverhandlungen zu führen und Verträge im Kamen der Beklagten abzuschließen, die jedoch erst mit deren Bestätigung verbindlich werden sollten. Dem Kläger stand zur Deckung seiner Unkosten und als Verdienst eine Provision von 5 $ des Abwerklieferwertes der nach Jugoslawien gehenden Fahrzeuge zu.
Da in Jugoslawien seit dem Kriege Einkauf und Einfuhr von Auslandserzeugnissen staatlich gelenkten Einkaufskommissionen übertragen sind, konnte der Kläger für die Beklagte nur eine beschränkte Tätigkeit ent-
 
falten, insbesondere nicht unmittelbar namens der Beklagten mit den jugoslawischen Kaufinteressonton ab-schließen.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 1952 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie ihre Vertretung der Firma in Belgrad, einem staatlichen Unternehmen, übertragen habe, da erst hierdurch ein Absatz ihrer Fahrzeuge nach Jugoslawien ermöglicht worden sei; die wirtschaftliche Umstellung in diesem ^ande lasse den PrivatVertretern keine vVirkungsmÖglichkeiten mehro
 Die Beklagte hat dem Kläger für seine Tätigkeit in ihrem Interesse während der Jahre 1948 bis 1952 keine Vergütung gezahlt.
Der Kläger hat mit der Klage beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen,
1.	ihm 41.410,50. DM nebst 5 i» Zinsen seit dem 8. Oktober 1952 zu zahlen,
2.	ihm über die Geschäftsabschlüsse mit Jugoslawien Auskunft zu geben, die am 8. Oktober 1952 bereits abgeschlossen waren, aber erst später durchgeführt wurden,
3.	den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß die erteilte Auskunft vollständig und richtig sei,
4« ihm die sich danach ergebende Provision von 5 $ des Rechnungsbetrages zu zählen.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe im Sinne der schriftlichen Vereinbarung der Parteien eine vielfältige, auch erfolgreiche Tätigkeit für die Beklagte entfaltet, auf Grund deren diese das Exportgeschäft nach Jugoslawien wieder habe aufnehmen können. Sie habe in der Zeit vom
 
1.	Januar bis 8. Oktober 1952 Fahrzeuge im Gesamtwert von 828.210 DM nach Jugoslawien geliefert. Die ihm hierfür zustehende Provision von 5 % betrage 41.410,50 DM. Über die bis zu dem 8. Oktober 1952 abgeschlossenen, aber erst später durchgeführten Geschäfte müsse die Beklagte ihm zunächst Auskunft erteilen«
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe infolge der neuen V/irt-schaftsverfassung in Jugoslawien die Tätigkeit eines privaten Handelsvertreters nicht mehr ausüben können, was ihr erst icf Jahre 1952 bekannt geworden sei. Sie habe nur durch Aufnahme der Verbindung mit staatlichen Einkaufsstellen Aufträge hereinholen können. Der Kläger habe auch keine sachdienlichen Vorarbeiten geleistet.
Die für eine Vertretertätigkeit erforderliche behördliche Genehmigung habe er nicht erhalten. Der Vertrag vom 25. Juni 1951 sei hiernach von vornherein auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen und daher nichtig.
Im übrigen seien die vertraglichen Beziehungen der Parteien nach jugoslawischem Recht zu beurteilen; der Vertrag sei auch wegen Verstoßes gegen die jugoslawischen Gesetze nichtig.
Ferner hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger hat demgegenüber noch vorgebracht, die jugoslawischen Behörden hätten, nachdem er ein Genehmigungsgesuch eingereicht habe, seine Tätigkeit als Handelsvertreter der Beklagten stillschweigend gestattet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilund Zwischenurteil den Anspruch des Klägers auf Zahlung von 41.410,50 DM nebst
L
 
Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte weiter verurteilt, dem Kläger die von ihm verlangte Auskunft zu erteilen»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet die Revision zurücksuweisen.
Entscheidungsgründe s
1.	Auch auf Grund des Vorbringens der Beklagten — in der Revisionsverhandlung bestand kein Anlaß zu
 einer Anordnung, daß die Prozeßvollmacht des Klägers durch Vorlegung einer Öffentlich beglaubigten Urkunde nochzuweisen sei»
2.	Das Berufungsgericht wendet auf den Streitfall jugoslawisches Recht an. Seine Ausführungen hierzu sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl, dazu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 15« März 1962
VII ZE 217/60)o Die Revision hat sie nicht angegriffen; vielmehr hat sich die Beklagte in den Vorinstanzen selbst für die Anwendung des fremden Rechts ausgesprochen.
3.	Hach dem hier in Betracht kommenden jugoslawischen Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, der Kläger habe als Handelsvertreter der Beklagten tätig sein können. Zwar habe er seit dem Jahre 1947 dazu der behördlichen Genehmigung bedurft. Wenn aber jemand
 diese Genehmigung beantragt habe, sei seine Vertretertätigkeit bis 1953 in der Regel stillschweigend ‘'toleriert" worden; eine ausdrückliche Genehmigung sei meist nicht erklärt worden. So sei es auch beim
 
Kläger gewesen. Seine Vertretertätigkeit für die Beklagte sei daher als stillschweigend genehmigt anzusehen. Bas sei nach dem damaligen jugoslawischen Rechtsbrauch ausreichend gewesen.
4.	Auf Nichtanwendung oder falsche Anwendung von Normen des ausländischen Rechts kann die Revision nicht gestützt werden. Bie Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt des fremden Rechts bindet das Revisionsgericht (§? 549» 562 ZPO).
Bie Revision macht geltend, die Vertretertätigkeit des Klägers für die Beklagte habe gegen die jugoslawischen Gesetze verstoßen, weil sie nicht ausdrücklich genehmigt worden sei; daraus, daß gegen den Kläger nicht mit einem Verbot eingeschritten worden sei, könne keine stillschweigende Buldung entnommen werden.
Bieses Vorbringen ist mit den übrigens auf das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützten und eingehend begründeten Peststellungen des Berufungsgerichts unvereinbar und daher unbeachtlich;
5» Das Berufungsgericht hat unter eingehender .Y/ürdigung des Schriftwechsels der-Parteien ferner festgestellt, der Kläger sei auch tatsächlich im Sinne der Vereinbarung vom 25« Juni 1951 als Vertreter der Beklagten tätig gewesen.
a) Gegenüber den aus dem Schriftwechsel sich ergebenden Polgerungen hätte die Beklagte näher darlegen müssen, inwiefern der Kläger keine für sie nutzbringende Tätigkeit entfaltet haben soll. Sie hat aber im zweiten Rechtszug (Schriftsatz vom 15.September 1958 S. 4) lediglich ganz allgemein behauptet
 und unter Beweis gestellt, der Kläger habe die vertraglich vorgesehene Tätigkeit nicht ausüben können und auch tatsächlich nicht ausgeübt. Auf ein so unzureichendes Vorbringen brauchte das Berufungsgericht bei dem gegenteiligen Inhalt des vorgelegten Schriftwechsels nicht einzugehen.
Auf eine angebliche Übergehung erstinstanzlichen Vorbringens und Beipeiserbietens, das im zweiten Rechtszug nicht ausdrücklich wiederholt ist, kann eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden (BGHZ 35, 103, 106).
b) Die Revision trägt vor, der Kläger habe jedenfalls seit Mai 1952 nicht mehr für die Beklagte gearbeitet, wie diese im Schriftsatz vom 17. August I960 unter Beweis gestellt habe.
Hierauf braucht sachlich nicht eingegangen zu werden. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht das Vorbringen in diesem Schriftsatz mit Recht unberücksichtigt gelassen hat, weil der Schriftsatz erst nach der letzten mündljchen Verhandlung eingereicht worden ist, ohne nachgelassen zu sein (Bü 19)«
Das Gleiche gilt von dem von der Revision angeführten Schreiben des jugoslawischen Ministeriums für Außenhandel an den Kläger vom 5« Februar 1951» Das Schreiben ist erst mit Schriftsatz vom 24« August I960, also ebenfalls nach Schluß der mündlichen Verhandlung, vorgelegt worden,und zwar nicht von der Beklagten, sondern vom Kläger«
b. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, insbesondere im weiteren Verlaufe des Jahres 1952, noch eine umfangreiche Tätigkeit für die Beklagte ent-
faltet hat. Das Berufungsgericht hat festgesteilt, der Kläger habe nach der Vereinbarung vom 25. Juni 1951, die auch durch den vorongegangenen Schriftwechsel bestätigt werde, Anspruch auf Provision für alle Lieferungen der Beklagten nach Jugoslawien, auch für Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen seien.
Es bedurfte daher nicht der Früfung, ob die Tätigkeit des Klägers im einzelnen ursächlich für bestimmte Lieferungen der Beklagten nach Jugoslawien gewesen ist. Daß sie überhaupt bis zu ihrer Kündigung am 8. Oktober 1952 solche Geschäfte getätigt hat, hat die Beklagte selbst nicht bestritten. Sie spricht auch in dem Kündigungsschreiben von ’’erzielten Anfangserfolgen”.
Die Feststellung, daß die Beklagte in der Zeit bis zu dem 8. Oktober 1952 gewisse Lieferungen nach Jugoslawien vorgenommen hat, genügt für den Erlaß des angefochtenen Zwischen- und Teilurteils. Der Umfang dieser Geschäfte braucht erst im 'weiteren Verfahren geklärt zu werden.
7t> Die Beklagte hat sich ferner darauf berufen, bei Abschluß des Vertretervertrages sei es ihr darauf ange-kommen, daß der Kläger tatkräftig ihre Interessen in Jugoslawien wahrnehme; da er gerade noch "toleriert”, aber an einer fruchtbringenden Tätigkeit für-sie gehindert worden sei, habe sie kein Interesse an dem Vertragsverhältnis gehabt. Dem Kläger sei es unter diesen Umständen von Anfang an unmöglich gewesen, den Sinn und Zweck des Vertrages der Parteien zu erfüllen; mindestens sei ihm das. später unmöglich geworden.
Auch mit diesem Vortrag kann die Revision keinen Erfolg haben; er steht ebenfalls in Widerspruch zu den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.
Danach konnte der Kläger zwar nur eine beschränkte Tätigkeit fiir die Beklagte entfalten, insbesondere nicht unmittelbar in deren Namen mit jugoslawischen Kaufinteressenten abschließen* Diese Lage war aber der Beklagten schon vor der schriftlichen Niederlegung des Vertrages bekannt* Ihr kam es in erster Linie darauf an, sich die Erfahrungen und Beziehungen des Klägers aus der Vorkriegszeit fUr die Wiederaufnahme ihrer Geschäftsverbindungen zunutze zu machen» Der Kläger sollte für ihre Erzeugnisse werben und Geschäfts abschlüsse einleiten. Auf Grund seiner Vorarbeiten wollte die Beklagte dann selbst mit den in Betracht kommenden jugoslawischen Einkaufstellen abschließen. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat ferner der Kläger in diesem Sinne für die Erzeugnisse der Beklagten geworben, Verhandlungen, auch bei den staatlichen Einkaufstellen, führen können und geführt und die Beklagte über sich bietende Verkaufschancen unterrichtet.
Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß dem Kläger die ihm nach dem Vertrage obliegenden Leistungen von Anfang an unmöglich gewesen oder später unmöglich geworden wären*
8. Das Berufungsgericht hat auch die Verjährungseinrede der Beklagten zurückgewiesen. Es hat nach Einholung eines Gutachtens des Instituts für Rechtsvergleichung in München und in Übereinstimmung mit diesem ausgeführt, die Klageansprüche verjährten nach dem jugoslawischem Verjährungsgesetz in 10 Jahren; eine der in dem Gesetz vorgesehenen, kürzeren Verjährungsfristen sei hier nicht anwendbar*
 
Die Revision hat dagegen keine Rüge erhoben; eine solche wäre auch nach den §§ 549> 562 ZPC unzulässig«
9« Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Rietschel Heimann-Trosien
 Er. Winkelraann
 Meyer
Pinke