In dem Schreiben der Firma T|HB an die Klägerin heißt es, sie habe an die Beklagte "auf Grund nachgewiesenen Auftrages eine erhebliche Forderung”. Es hat hierzu weiter ausgeführt, in dem Schreiben der Beklagten komme keine unbedingte Zahlungszusage zu dem Ausdruck; die Beklagte stelle darin lediglich in Aussicht, sie werde der Klägerin den Betrag 11 im Rahmen der Abwicklung" zur Verfügung stellen, also nur, v/enn überhaupt eine Abwicklung stattfinde. Die Klägerin habe sich über die Bedeutung des Schreibens der Beklagten auch nicht im Un- 1« Die Revision weist demgegenüber darauf hin, die Firma TmHfchabe der Klägerin in dem Schreiben vom 21« November 1955 mitgeteilt, daß ihre Forderung an die Beklagte auf Grund des nachgewiesenen Auftrages bereits bestehe. Wenn die Beklagte sich hiermit in ihrem Schreiben einverstanden erklärt habe, sei die Auslegung durch das Berufungsgericht rechtlich nicht möglich« Aus dem Schreiben der Beklagten sei nicht zu entnehmen gewesen, daß die Entstehung der Forderung noch zweifelhaft sei, vielmehr nur, daß die Zahlung in Raten erfolgen werde. Die Auslegung des Schreibens der Beklagten durch das Berufungsgericht ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindend; ein Rechtsfehler ist darin nicht zu erkennen. Die Annahme, daß der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber auf seine bisherigen Einwendungen gegen die Forderung verzichtet habe, kann sich auch aus der besonderen Interessenlage und den Grundsätzen von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr ergeben. Bas brauchte aber, auch wenn dio Beklagte von dem Wortlaut der Abtretungserklärung Kenntnis erhalten haben sollte, bei der gebotenen Berücksichtigung allor Umstände des Falles dem Berufungsgericht nicht zu der Annahme auszuroichen, die Beklagte habe das Bestehen der Forderung gegen sie endgültig und abschließend anerkannt und auf alle Einwendungen verzichtet« Die Klägerin konnte, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, erkennen, daß die Forderung der Firma TflHK gegen die Beklagte auf Zahlung von Maklerlohn gerichtet war. bb) Die Auslegung des Berufungsgerichts wird auch gerechtfertigt durch die Erwägung, daß es zwischen den Par-, teien an sonstigen Rechtsbeziehungen fehlte und die Beklagte ersichtlich und für die Klägerin erkennbar kein Interesse daran hatte, ihre rechtliche Stellung durch ihr Schreiben vom 21. Das Berufungsgericht durfte aber auch ohne Rechtsverstoß zu der Auffassung kommen, daß die Klägerin aus dem Wortlaut der beiden Schreiben eine solche Annahme nicht zuverlässig herleiten konnte. Es wäre unter diesen Umständen Sache der Klägerin gewesen, die selbst in der Revisionsbegründung darauf hinweist, daß sie Uber die Einzelheiten der Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma und der Beklagten nicht unterrichtet gewesen sei, von Bas Berufungsgericht hat weiter festgestellt, der Firma sei kein Provisionsanspruch gegen die Beklagte erwachsen, weil die Hypothekenzusage der BflHB Vereinsbank nicht dem der Firma TflB von der Beklagten erteilten Mäklerauftrag entsprochen habe. 1. Es bedarf keiner Prüfung, ob die verbindliche Zusage der Bank, von deren Vorlage die Entstehung des Provisionsanspruchs der Firma abhängig sein sollte, rechtlich, wie das Berufungsgericht meint, dahin zu beurteilen ist, daß die Bank damit das ihr von der Firma T0HP übermittelte Angebot der Beklagten zu dem Abschluß eines entsprechenden Barlehensvorvertrages annahm, oder - der Auffassung der Revision entsprechend - als ein durch die Aufforderung des Mäklers angeregtes verbindliches Angebot der Bank zu dem Vertragsabschluß. Diese beruft sich denn auch unter Erhebung einer Rüge aus §139 ZPO auf eine jetzt erst vorgelegte Aktennotiz der Firma TflIBivom 11« November 1933« Der sachliche Inhalt dieser Aktennotiz stimmt indes im wesentlichen mit dem Schreiben der Firma TfllH^an die BflBBHto Vereins bank vom selben Tage überein, das im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben ist. 3« Unter diesen Umständen kommt es, wie das Berufungsgericht gleichfalls mit Recht bemerkt hat, nicht darauf an, aus welchen Gründen die Firma von der Durchführung des beabsichtigten Geschäfts Abstand genommen hat. Das Berufungsgericht hat ferner'verneint, daß die Beklagte die Hypothekenzusage der BIBIHHBP Vereinsbank ausdrücklich als vertragsgemäß anerkannt habe und deshalb der Provisionsanspruch der Firma TflHB zur Entstehung gelangt sei. bank schon als ausreichende Grundlage des Provisionsan-Spruchs an und wolle diesen auch für den Fall anerkennen, daß es mangels einer Mitwirkung der Firma nicht zu dem Abschluß kommen sollte. November 1955 mit ausdrücklichem Einverständnis der Firma fflBB erklärt, diese dürfe die ihr übergebenen Wechsel erst in Umlauf setzen, wenn die bankverbindlichen Hypothekenzusagen vorlägen; man sei also an diesem Tage - nach Eingang der Zusage der bank - davon ausgegangen, daß eine dem Auftrag entsprechende Hypothekenzusage noch nicht vorliege. November 1955 erklärt habe, er erkenne den Provisionsanspruch an, sondern allein darauf, ob seine Erklärungen von dem Inhaber der Firma TfH^in dem Sinne verstanden werden durften, daß die Hypothekenzusage dem erteilten Auftrag entspreche. Wenn es gleichwohl in den Erklärungen und dem Verhalten der Beteiligten keine Anerkennung des Provisiohsanspruchs der Firma durch die Beklagte gefunden hat, so ist diese Würdigung des Sachverhalts für das Revisionsgericht bindend und rechtlich nicht zu beanstanden. Bin Verstoß gegen § 286 ZPO ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar« Vielmehr liegt die Wertung des Berufungsgerichts nahe und entspricht der Lebenserfahrung« Der Inhaber der Firma T|BB| hatte ersichtlich keinen vernünftigen Anlaß zu der Annahme, der Geschäftsführer der Beklagten wolle ohne Rücksicht auf die wirkliche Rechtslage den Provisionsanspruch schon anerkennen« Die Revision irrt auch, wenn sie es für erheblich hält, daß die Beteiligten damals darüber einig gewesen seien, für die Firma TflHB sei nichts mehr zu tun übrig geblieben« Das genügt nicht zur Entstehung des Provisionsanspruchs des Mäklers* dazu ist vielmehr der Eintritt des mit dem Mäkler-auftrag bezweckten Erfolges erforderlich« Hier fehlt es, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, an einer dem Auftrag der Beklagten entsprechenden Hypothekenzusage« Die Klägerin kann hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten« Der Antrag auf Fristverlängerung war gerade deshalb erforderlich, weil die Zusage der B^nk abweichend vön dem Aufträge der Beklagten eine Mithaftung der Firma hHH vorsah« Es ist auch nicht zu erkennen, daß die Beklagte damit der Firma T^H^gegenüber in Bezug auf deren Frovi-sionsanspruch irgendeine rechtlich erhebliche Erklärung zu dem Ausdruck gebracht hätte« 3o Ebensowenig kann eine Anerkennung des Provisionsanspruchs der Firma TflHÜ durch die Beklagte darin gefunden werden, daß diese eine Prolongation des ersten am 20» Dezember 1955 fällig gewesenen Wechsels erv/irkt und auf den zweiten am 30» Dezember 1955 fälligen Wechsel gegen Prolongierung des weiteren Betrages eine Teilzahlung yon loOOO DM geleistet hat« Das findet eine ausreichende und einleuchtende Erklärung darin, daß die Beklagte und die Firma TfllB damals beide noch mit einem günstigen Abschluß der Verhandlungen mit der Firma flBP rechneten« Auch hieraus ist aber - bei zusätzlicher Berücksichtigung des Schreibens der Beklagten vom 27« November 1955 - nicht zu folgern, daß die Beklagte ohne Rucksicht auf den Ausgang der Verhandlungen mit der Firma HflHHB den Provisionsanspruch der Firma schon endgültig anerkennen.wollte«
YII ZR 240/59 Verkündet am 27o März 1961 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2200 009 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der (Hessen) , ge- setzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Ludwig KflP und Karl in LflBHBB’ Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen -Gesellschaft mbH«, ___________ .« Im gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Architekt Otto und Baumeister Fritz Beklagte, BerufungsbeJelagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Erbel und Br. Finke für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Mai 1959 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Firma H^Bi & Sohn in K(BHP beabsichtigte im Jahre 1955 9 ihr gehörige Hausgrandstücke in KBBP an die Beklagte zu veräußern. Die Beklagte beauftragte die Firma TfllB & Co in KHBBB» ihr die hierzu erforderlichen Mittel durch erst- und zweitstellige Hypothekendarlehen zu beschaffen. Diese sollte nach ihrem Schreiben vom 19, Oktober “19559 mit dem sie den Auftrag bestätigte, für die erste Hypothek eine Provision von 2,5 für die zweite Hypothek eine Provision von 1,5 $ des Hypothekennennbetrages erhalten, gegebenenfalls für eine Zwischenfinanzierung ebenfalls 1,5 Die Provision sollte nbei Vorlage der verbindlichen Zusagen11 fällig sein. Die Firma TflHI wandte sich wegen einer erstetelligen Hypothek in Höhe von 2,5 Millionen DM an die SlBHHHP Vereinsbank in MBHBl wegen einer zweitstelligen Hypothek in Höhe von 1,5 Millionen DM an die SflHHB Bauspar-Kredit AG in SBBfc(HBBHB)" Im Schreiben der Firma TflHK an die BflHHIV Vereinsbank vom 11, November 1955 heißt es u,a.: "Im übrigen bittet unser Auftraggeber und auch die Firma HflBB. & Sohn GmbH, die Angelegenheit etwa wie folgt abzuwickeln: 1, Zusage der I. Hypothek über uns an und Seilschaft mbH,, F 2 o 0 O O 3, Die Eintragung der Hypotheken wird sofort, also noch während des Eigentums der Firma HflBBBBi & Sohn GmbH, vorgenommen^xnd zwar aj^aereitester Stelle, wobei diellBBB^Uund Seilschaft mbH sich bereits der persönlichen Schuldhaft unterwirft, 4, Die Auszahlung der I, Hypothek nach Eintragung soll abzügl, der Beträge, die zur Hangfreimachung erforderlich sind, abzügl, des Damnums und der Bereit-stcllungszinsen, an die Firma HflHHB & Sohn GmbH, erfolgen. ~ 3 - 5o Aua der einbehaltenen Darlehensvaluta sollen die Vorlaeten weggefertigt werden und nach Vorlage der Freigabeerklärung der Landeskreditkasse* KMHfc der hierfür einbehaltene Betrag an die Firma & Sohn GmbH*, ausgezahlt werden«, 6. Inzwischen soll di^Eigentumsiibertragung auf die IflHHHfc- und WflBHHHBgeseilschaft mbH. erfolgen” o Die Vereins bank bewilligte mit an die Firma Sohn adressiertem Schreiben vom 25. November 1953 dieser und der Beklagten als Gesamtschuldnern ein Hypothekendarlehen von 2,5 Millionen DM; sie befristete ihre Zusage bis zu dem 6. Dezember 1955. Dieses Schreiben wurde seitens der BflHHHHB Vereins bank dem Mitinhaber der Firma ^HHfcund dem Geschäftsführer der Beklagten übergeben. Am selben Tage wurde der Beklagten die gesuchte zweitstellige Hypothek zugesagt. Die Firma T^HB trat von ihrer angeblichen Provisionsforderung gegen die Beklagte mehrere Teilbeträge ab, darunter mit Schreiben vom 21. November 1955 einen Betrag von 30.000 DM an die Klägerin. In dem Schreiben der Firma T|HB an die Klägerin heißt es, sie habe an die Beklagte "auf Grund nachgewiesenen Auftrages eine erhebliche Forderung”. Sie habe die Beklagte von der Abtretung in Kenntnis gesetzt und sie angewiesen, ”im Rahmen der Abwicklung, die im Laufe des Dezember 1955 erfolgen wird„und aus der Finanzierung des Wohnhausbesitzes der Firma HflBÜ & Sohn, KflPB, entstanden ist”, die 30.000 DM unmittelbar an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte schrieb der Klägerin ebenfalls am 21. November 1955» sie habe von der Abtretung Kenntnis genommen und erkläre sich inhaltlich mit ihr einverstanden; sie werde den angegebenen Betrag der Klägerin im Rahmen der Abwicklung zur Verfügung stellen. Zum Abschluß des beabsichtigten Grundstücksgeschäfts ZY/ischen der Firma HflB & Sohn und der Beklagten kam es nicht. Die Klägerin hat Klage auf Zahlung des Betrages von 30.000 DM nebst Zinsen erhoben. Sie hat in erster Linie die Auffassung vertreten, durch das Schreiben der Beklagten vom 21. November 1955 sei ein neuer, von den Hechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Firma unabhängiger Schuldgrund geschaffen worden. Weiter hat sie geltend gemacht, der Firma üj^H^habe die abgetretene Provisionsforderung auch tatsächlich zugestanden. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und ist den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Klägerin entgegengetreten. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abge-wiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. JSntsche idungsgründe: I. Das Berufungsgericht bezeichnet die Auffassung der Klägerin, durch das Schreiben der Beklagten an sie vom 21. November 1955 sei ein neuer Schuldgrund geschaffen worden, als unzutreffend. Es hat hierzu weiter ausgeführt, in dem Schreiben der Beklagten komme keine unbedingte Zahlungszusage zu dem Ausdruck; die Beklagte stelle darin lediglich in Aussicht, sie werde der Klägerin den Betrag 11 im Rahmen der Abwicklung" zur Verfügung stellen, also nur, v/enn überhaupt eine Abwicklung stattfinde. Die Klägerin habe sich über die Bedeutung des Schreibens der Beklagten auch nicht im Un- klaren sein können« Sie habe aus der Abtretungserklärung der Firma TflHfc ersehen, daß deren Forderung gegen die Beklagte aus einem Mäklerauftrag herrührte und daß die Abwicklung noch nicht stattgefunden hatte« Es habe ihr nicht unbekannt sein können, daß der Provisionsanspruch des Mäklers regelmäßig einen Erfolg seiner Tätigkeit voraussetze« 1« Die Revision weist demgegenüber darauf hin, die Firma TmHfchabe der Klägerin in dem Schreiben vom 21« November 1955 mitgeteilt, daß ihre Forderung an die Beklagte auf Grund des nachgewiesenen Auftrages bereits bestehe. Wenn die Beklagte sich hiermit in ihrem Schreiben einverstanden erklärt habe, sei die Auslegung durch das Berufungsgericht rechtlich nicht möglich« Aus dem Schreiben der Beklagten sei nicht zu entnehmen gewesen, daß die Entstehung der Forderung noch zweifelhaft sei, vielmehr nur, daß die Zahlung in Raten erfolgen werde. Es sei auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin über die Einzelheiten der Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma TflHB und der Beklagten nicht unterrichtet gewesen sei. 2. Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Auslegung des Schreibens der Beklagten durch das Berufungsgericht ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindend; ein Rechtsfehler ist darin nicht zu erkennen. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalles»wie eine Erklärung des Schuldners, in der er dem neuen Gläubiger die Kenntnisnahme von der Abtretung der Forderung bestätigt, zu beurteilen ist; die Auslegung ist im wesentlichen Tatfrage und daher Sache des Tatrichters (RGZ 77, 157; 108, 410; 125, 252, 254; RG LZ 1916, 805 Nr. 10; RG Warn Rspr 1936 Nr. 103; RG J\7 1938, 1247; BGH LM Nr. 2 zu § 406 BGB und Urteile des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1958 - VXI ZR 14/58 - und 6 vom 23. Februar 1961 - VII ZR 20/60)* Es ist hierbei zu beachten, daß nach § 404 BGB grundsätzlich der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen kann, die ihm zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger zustanden. Für eine von dieser gesetzlichen Regelung abweichende Annahme wird es daher im allgemeinen besonderer eindeutiger Anhaltspunkte bedürfen. Es sind dazu allerdings nicht immer ausdrückliche Y/illenserklärungen der Beteiligten erforderlich. Die Annahme, daß der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber auf seine bisherigen Einwendungen gegen die Forderung verzichtet habe, kann sich auch aus der besonderen Interessenlage und den Grundsätzen von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr ergeben. b) Bas Berufungsgericht hat diese Rechtsgrundsätze ersichtlich nicht verkannt. Es hat insbesondere ausdrücklich bemerkt, der neue Gläubiger werde regelmäßig einer Zahlungszusage des Schuldners vertrauen und danach seine Maßnahmen treffen, Treu und Glauben erforderten es daher vielfach, daß der Schuldner an seiner Erklärung festgehalten*werde. Wenn das Berufungsgericht trotzdem das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 21. November 1955 nicht als “unbedingte Zahlungszusäge“ angesehen hat, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. aa) Zwar ist in der Abtretungserklärung der Firma THHBl von einer erheblichen Forderung gegen die Beklagte auf Grund nachgev/iesenen Auftrages die Rede. Bas brauchte aber, auch wenn dio Beklagte von dem Wortlaut der Abtretungserklärung Kenntnis erhalten haben sollte, bei der gebotenen Berücksichtigung allor Umstände des Falles dem Berufungsgericht nicht zu der Annahme auszuroichen, die Beklagte habe das Bestehen der Forderung gegen sie endgültig und abschließend anerkannt und auf alle Einwendungen verzichtet« Die Klägerin konnte, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, erkennen, daß die Forderung der Firma TflHK gegen die Beklagte auf Zahlung von Maklerlohn gerichtet war. Da sowohl die Firma TflIB als auch die Beklagte von der erst noch bevorstehenden Abwicklung sprachen, mußte die Klägerin bei der gebotenen Vorsicht, die gerade eine Bank im eigenen Interesse walten lassen muß, mit der Möglichkeit rechnen, daß diese Abwicklung noch auf Schwierigkeiten stoßen und damit der Anspruch der Firma fBi auf den Mäklerlohn hinfällig werden könnte. Jedenfalls kann unter diesen Umständen entgegen der Meinung der Revision keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht das Schreiben der Beklagten in rechtlich nicht möglicher Weise ausgelegt hätte. Es fehlt gegenüber dem Grundsatz des § 404 BGB an hinreichend eindeutigen Anhaltspunkten für einen Einwendungsverzicht der Beklagten. bb) Die Auslegung des Berufungsgerichts wird auch gerechtfertigt durch die Erwägung, daß es zwischen den Par-, teien an sonstigen Rechtsbeziehungen fehlte und die Beklagte ersichtlich und für die Klägerin erkennbar kein Interesse daran hatte, ihre rechtliche Stellung durch ihr Schreiben vom 21. November 1955 zu verschlechtern (vgl. dazu RG LZ . 1920? 434 Nr« 4). Beachtlich ist, daß an diesem $age - vor Erteilung der Hypothekenzusagen durch die Banken - eine Provisionsforderung der Firma unzweifelhaft noch nicht entstanden war. £s ist also als ausgeschlossen anzusehen, daß die Beklagte trotzdem sich der Klägerin gegenüber bin-denänendgültig zur Zahlung des dieser abgetretenen Betrages verpflichten wollte. Das Berufungsgericht durfte aber auch ohne Rechtsverstoß zu der Auffassung kommen, daß die Klägerin aus dem Wortlaut der beiden Schreiben eine solche Annahme nicht zuverlässig herleiten konnte. Es wäre unter diesen Umständen Sache der Klägerin gewesen, die selbst in der Revisionsbegründung darauf hinweist, daß sie Uber die Einzelheiten der Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma und der Beklagten nicht unterrichtet gewesen sei, von 8 - der Firma TBB (§ 402 BGB) oder auch von der Beklagten gegebenenfalls nähere Auskunft zu erbitten, bevor sie sich auf Grund der erhaltenen Abtretung etwa zur Kreditgebung oder Kreditgewährung an die Firma ?■■■ entschloß. Die Klägerin hat Übrigens nicht behauptet, das getan zu haben. Sollte sie von der Firma auf eine Anfrage falsche Auskünfte er- halten haben, so wird hierdurch die Rechtslage der Beklagten nicht berührt. II. Bas Berufungsgericht hat weiter festgestellt, der Firma sei kein Provisionsanspruch gegen die Beklagte erwachsen, weil die Hypothekenzusage der BflHB Vereinsbank nicht dem der Firma TflB von der Beklagten erteilten Mäklerauftrag entsprochen habe. Die Bayerische Vereinsbank habe die Hypothek der Beklagten und der Firma HflÜB als Gesamtschuldnern bewilligt, während die Beklag te nur allein persönliche Schuldnerin habe werden wollen. Auch die hierzu angebrachten Rügen der Revision gehen fehl. 1. Es bedarf keiner Prüfung, ob die verbindliche Zusage der Bank, von deren Vorlage die Entstehung des Provisionsanspruchs der Firma abhängig sein sollte, rechtlich, wie das Berufungsgericht meint, dahin zu beurteilen ist, daß die Bank damit das ihr von der Firma T0HP übermittelte Angebot der Beklagten zu dem Abschluß eines entsprechenden Barlehensvorvertrages annahm, oder - der Auffassung der Revision entsprechend - als ein durch die Aufforderung des Mäklers angeregtes verbindliches Angebot der Bank zu dem Vertragsabschluß. Im letzteren Falle konnte, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, der Provisionsanspruch der Firma gleichfalls nur zur Entstehung gelangen, wenn das bindende Angebot der Bank dem der Firma von der Be- klagten erteilten Auftrag entsprach« Das ist aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht der Fall* 2« Die Revision möchte allerdings geltend machen, auch die Firma HflHH^habe von Anfang an persönliche Schuldnerin werden sollen« Das Berufungsgericht trifft hierzu keine ausdrückliche Feststellung, weil es hierauf - von seinem Standpunkt aus - nicht ankomme« Tatsächlich ergibt jedoch der Parteivortrag keinen Anhalt für die Annahme der Revision. Diese beruft sich denn auch unter Erhebung einer Rüge aus §139 ZPO auf eine jetzt erst vorgelegte Aktennotiz der Firma TflIBivom 11« November 1933« Der sachliche Inhalt dieser Aktennotiz stimmt indes im wesentlichen mit dem Schreiben der Firma TfllH^an die BflBBHto Vereins bank vom selben Tage überein, das im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben ist. Weder die Aktennotiz noch das Schreiben der Firma T^UBsind eher geeignet, die Behauptung der Revision zu bestätigen. Vielmehr ergibt sich aus Ziffer 3 beider Schriftstücke gerade, daß die Eintragung der Hypotheken zwar noch während des Eigentums der Firma hHB & Sohn vorgenommen werden sollte, daß aber nur die Beklagte, nicht auch die Firma sich der persönlichen Schuldhaft unter- werfen sollte« Daraus ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgern, daß die Firma 000 nur dinglich,solange sie noch Eigentumerin der Grundstücke war, für die Hypotheken haften sollte, nicht aber per-sönlich. Daß etwas anderes auch nicht aus Rechtsgründen erforderlich gewesen wäre, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegto Die Revision hat dagegen nichts vorgetragen« 3« Unter diesen Umständen kommt es, wie das Berufungsgericht gleichfalls mit Recht bemerkt hat, nicht darauf an, aus welchen Gründen die Firma von der Durchführung des beabsichtigten Geschäfts Abstand genommen hat. Die Revision hat die diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsurteil nicht beanstandet« 10 - III, Das Berufungsgericht hat ferner'verneint, daß die Beklagte die Hypothekenzusage der BIBIHHBP Vereinsbank ausdrücklich als vertragsgemäß anerkannt habe und deshalb der Provisionsanspruch der Firma TflHB zur Entstehung gelangt sei. Es hat ausgeführt, die Beweisaufnahme habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Geschäftsführer der Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt erkennbar zu dem Ausdruck gebracht habe, er sehe die Zusage der Vereins- bank schon als ausreichende Grundlage des Provisionsan-Spruchs an und wolle diesen auch für den Fall anerkennen, daß es mangels einer Mitwirkung der Firma nicht zu dem Abschluß kommen sollte. Die Beklagte habe noch in ihrem Schreiben vom 2?. November 1955 mit ausdrücklichem Einverständnis der Firma fflBB erklärt, diese dürfe die ihr übergebenen Wechsel erst in Umlauf setzen, wenn die bankverbindlichen Hypothekenzusagen vorlägen; man sei also an diesem Tage - nach Eingang der Zusage der bank - davon ausgegangen, daß eine dem Auftrag entsprechende Hypothekenzusage noch nicht vorliege. 1. Die Revision meint demgegenüber, es komme nicht darauf an, ob der Geschäftsführer der Beklagten nach Eingang der Zusage der BflHHK Vereinsbank am 25. November 1955 erklärt habe, er erkenne den Provisionsanspruch an, sondern allein darauf, ob seine Erklärungen von dem Inhaber der Firma TfH^in dem Sinne verstanden werden durften, daß die Hypothekenzusage dem erteilten Auftrag entspreche. Das Berufungsgericht hat diesen rechtlichen Gesichtspunkt, wie seine Ausführungen ergeben, nicht verkannt. Wenn es gleichwohl in den Erklärungen und dem Verhalten der Beteiligten keine Anerkennung des Provisiohsanspruchs der Firma durch die Beklagte gefunden hat, so ist diese Würdigung des Sachverhalts für das Revisionsgericht bindend und rechtlich nicht zu beanstanden. 11 Bin Verstoß gegen § 286 ZPO ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar« Vielmehr liegt die Wertung des Berufungsgerichts nahe und entspricht der Lebenserfahrung« Der Inhaber der Firma T|BB| hatte ersichtlich keinen vernünftigen Anlaß zu der Annahme, der Geschäftsführer der Beklagten wolle ohne Rücksicht auf die wirkliche Rechtslage den Provisionsanspruch schon anerkennen« Die Revision irrt auch, wenn sie es für erheblich hält, daß die Beteiligten damals darüber einig gewesen seien, für die Firma TflHB sei nichts mehr zu tun übrig geblieben« Das genügt nicht zur Entstehung des Provisionsanspruchs des Mäklers* dazu ist vielmehr der Eintritt des mit dem Mäkler-auftrag bezweckten Erfolges erforderlich« Hier fehlt es, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, an einer dem Auftrag der Beklagten entsprechenden Hypothekenzusage« 2« Die Revision bittet ferner noch um Prüfung, ob in dem Ersuchen der Beklagten an die Vereinsbank, mit Rücksicht auf die noch schwebenden Verhandlungen mit der Firma HflHHB die Frist zur Erklärung auf die Hypothekenzusage der Bank umeine Woche zu verlängern, nicht eine Genehmigung der Zusage als dem Mäklerauftrag entsprechend zu sehen sei« Die Klägerin kann hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten« Der Antrag auf Fristverlängerung war gerade deshalb erforderlich, weil die Zusage der B^nk abweichend vön dem Aufträge der Beklagten eine Mithaftung der Firma hHH vorsah« Es ist auch nicht zu erkennen, daß die Beklagte damit der Firma T^H^gegenüber in Bezug auf deren Frovi-sionsanspruch irgendeine rechtlich erhebliche Erklärung zu dem Ausdruck gebracht hätte« ■n 12 3o Ebensowenig kann eine Anerkennung des Provisionsanspruchs der Firma TflHÜ durch die Beklagte darin gefunden werden, daß diese eine Prolongation des ersten am 20» Dezember 1955 fällig gewesenen Wechsels erv/irkt und auf den zweiten am 30» Dezember 1955 fälligen Wechsel gegen Prolongierung des weiteren Betrages eine Teilzahlung yon loOOO DM geleistet hat« Das findet eine ausreichende und einleuchtende Erklärung darin, daß die Beklagte und die Firma TfllB damals beide noch mit einem günstigen Abschluß der Verhandlungen mit der Firma flBP rechneten« Auch hieraus ist aber - bei zusätzlicher Berücksichtigung des Schreibens der Beklagten vom 27« November 1955 - nicht zu folgern, daß die Beklagte ohne Rucksicht auf den Ausgang der Verhandlungen mit der Firma HflHHB den Provisionsanspruch der Firma schon endgültig anerkennen.wollte« Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß von einer Erörterung dieses Vorbringens der Klägerin absehen» IVo Die Revision der Klägerin erweist sich hiernach als unbegründet« Es brauchte nicht mehr geprüft zu werden, ob das Berufungsgericht mit Recht und ohne Verfahrensverstoß angenommen hat, der eingeklagte Betrag stände der Klägerin auch bei einer Höhe der Provisionsforderung von nur 85-000 DM wegen zeitlich früherer Abtretungen im Gesamtbetrag von 57*000 DM nicht in voller Höhe, sondern allenfalls in Höhe von 28»000 DM zu. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Glanzmann Dr. Winkelmann Rietschel Erbel Pinke