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BGH · VII ZR 240/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 240/56

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli 1953 erbot sich die beklagte offene Handelsgesellschaft der Gemeinschuldnerin ’’für die Gesamtbearbeitung ihrer Versicherungen in den verschiedensten Geschäftszweigen”. In einer besonderen wGeschäftsbesorgungsvollmacht”, die von der beklagten offenen Handelsgesellschaft entworfen und von der Gemeinschuldnerin am 20. Im Laufe der Verhandlungen hatte sich die Gemeinschuldnerin dafür gewinnen lassen, neben den beiden Feuerversicherungen noch eine Versicherung gegen Schaden durch Betriebsunterbrechung infolge von Brand, Blitzschlag oder Juni "934 gegen eine Anzahlung von 1 000 BM auf die Versicherungsprämie eine vorläufige Beckungszusage auch für die BetriebsunterbrechungsVersicherung, und zwar für die Zeit vom 15* Juni 1954 bis zur Aushändigung der Versicherungsurkunde, längstens aber bis zu dem 15* September 1954* Sie meint, die beklagte offene Handelsgesellschaft hätte insbesondere dafür sorgen müssen; dass die Gemein-schuldnerin bei der Übersendung der Versicherungsscheine am 6. September 1954 eigens darauf hingewiesen wurde, es sei im Gegensatz zu den beiden anderen Versicherungen die Deckungszusäge für die Betriebsunterbrechungsversicherung nicht verlängert worden. Sie haben einmal bestritten, dass sie nach dem zwi7 sehen der beklagten offenen Handelsgesellschaft und der Gemeinschuldnerin‘zustande gekommenen Vertrag verpflichtet gewesen seien, die rechtzeitige Zahlung der Prämien zu überwachen. Pie Beklagten wenden sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die beklagte offene Handelsgesellschaft nach dem zwischen ihr und der Gemeinschuld-nerin zustande gekommenen Vertrag verpflichtet gewesen sei» deren Versicherungen zu Mverbaltenrt, und dass sie daher die Gemeinschuldnerin hätte darauf hinweisen müssen» dass die PeckungsZusage für die Setriebsunberbrechungsversiche-rung nicht verlängert worden sei. Pamit greifen die Beklagten - wie sie auch nicht verkennen - die Auslegung an, die das Berufungsgericht dem Vertrag gegeben hat. Juli 1953 beabsichtigt gewesen, vielmehr habe dieses Schriftstück die Beklagte nur zu dem Abbau der bisherigen Verträge und zu dem Neuaufbau des Versicherungsschutzes berechtigen sollen.. Es unterliegt keinem rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht in dem als "Vollmacht11 bezeichne ten Schreiben ein Vertragsangebot der Gemeinschuldnerin erblickt hat, das die beklagte offene Handelsgesellschaft dann durch' ihr Schreiben vom 31» August 1953 angenommen hat. Bas Berufungsgericht setzt sich ausdrücklich damit auseinander, dass das von der beklagten Gesellschaft selbst entworfene Schreiben vom 20« August 1953 als "Vollmachx” bezeichnet istWenn es hierzu ausführt, dass diese Bezeichnung der tatsächlichen Bedeutung des Schreibens nicht gerecht werde, so geht hieraus hervor, dass es sich des Unterschiedes zwischen einer blossen Vollmacht und einem Vertragsangebot bewusst gewesen ist. August 1953 einen "Auftrag" sieht, den die beklagte offene Handelsgesellschaft dann angenommen hat, ist rechtlich um so weniger zu beanstanden, als das Schreiben vom 20. August 1953 mit den Wörten beginnt: "Wir beauftragen und bevollmächtigen hiermit die Firma L^fe & Co ..,,f.Bas Berufungsgericht durfte also von dem Wortlaut dieses Schreibens als Vertragsgrundlage ausgehen. Die Revision meint weiter, die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrag gegeben habe, sei unvereinbar damit, dass die Firma Erich C.A. Carl I^p's Nachf.der Gemeinschuldnerin am 6« September 1954 die Versicherungsscheine zugesandt und dass die Gemeinschuldnerin die Scheine nicht sofort mit dem Bemerken zurtickgeschickt habe, die Verwaltung der Scheine obliege der beklagten offenen Handelsgesellschaft, Bine solche Unvereinbarkeit besteht nicht« Denn durch die Übersendung der Scheine wurde die beklagte Gesellschaft nicht gehindert, die Einhaltung der Zahlungsfristen zu überwachen, da pie^cien Fortgang der Versicherungsangelegenheiten der Gemeinschuldnerin ohnehin* im Auge zu behalten hatte und dazu bei ihrer engen Verflechtung mit der Bezirksagentur auch ohne weiteres in der Lage war« Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, die beklagte Gesellschaft habe es nicht einfach geschehen lassen dürfen, dass die Agentur Brich C.A. Lgpi der Gemein Schuldnerin den Schein für die Betriebsunterbrechungsversicherung ohne einen Hinweis auf den nahe bevorstehenden Ablauf der Beckungszusage übermittelte. I£it Recht ist das Oberlandesgerioht der Ansicht, dass die Gesellschaft vertraglich verpflichtet war, die Gemeinschuldnerin auf die Notwendigkeit umgehender Prämienzahlung eigens hinzuwei*-sen oder hinweisen zu lassen. Bie Beklagten hatten behauptet, die Gemeinschuldnerin habe die Prämie nur deswegen nicht gezahlt, weil sie Für diese Be-hauptungen hatten sich die Beklagten auf das Zeugnis des Bürovorstehers A^P der beklagten offenen Handelsgesellschaft und des Bankiers L^^ berufen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Da die DeclcungsZusagen für die Betriebs- und Vorratsfeuerversicherungen bis zu dem 18. 3s sei nicht anzunehmen, dass sie hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, und dies könne auch nicht aus der Tatsache gefolgert werden, dass die Gemeinschuldnerin * bei dem Bankhaus Kredit nur nach Anhörung eines besonderen Kreditausschusses erhalten hätte. Diese Ausführungen sind schon insoweit nicht unbedenklich, als das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Bank würde vor dem 3rand die gleiche Bereitschaft zur Kreditgewährung gezeigt haben, v;ie sie es nachher getan hat* Bei dieser Würdigung der Umstände wird übersehen, dass nach den Eintritt eines Schadensfalles das Interesse des Versicherten, eine fällige Prämie zu zahlen, ungleich grösser sein kann als vorher: während er sich vor dem Schadensfall nur gegen ein Eisiko sichert, wird er nach dem Schadensfall die Prämie in der - vielleicht irrigen - Vorstellung zahlen, die Versicherungsleistung zu retten» Dasselbe gilt für die Bank, die einem Versicherten Kredit gewährt hat* Gegen diese Erwägung kann nicht eingewandt werden, dass im vorliegenden Pall die nachträgliche Entrichtung der Prämie die Auszahlung der Versicherungsleistung für den Betriebsuntorbrechungsschaden gar nicht mehr sicherstellen konnte* Denn da die Bank die Prämie noch nach dem Brand Überwiesen hat, muss sie sich hiervon auch eine rechtliche Wirkung für die Zahlung der Versicherungssumme versprochen haben« Bas Berufungsgericht hätte zu dem mindesten erörtern müssen, ob nicht seine Erwägungen zu dem Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Schaden erschüttert würden, wenn diese Behauptungen als richtig unterstellt würden. Bie Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Gemeinschuldnerin verneint hat. Bas Berufungsgericht hat zu diesem Einwand ausgeführt, die Gcmeinschuldnecln habe die ihr übersandten Versicherungsscheine nicht genau zu überprüfen brauchen, weil die beklagte offene Handelsgesellschaft es gerade übernommen habe, die Versicherungsverträge sachgemäss aufzubauen und zu verwalten» Sie habe sich auf Grund des mit der beklagten Gesellschaft geschlossenen Geschäftsbesorgungsver-trages darauf verlassen können, dass alles geschehen werde, um sie vor Nachteilen zu bewahren und habe deshalb von der Gesellschaft auch erwarten dürfen, dass sie - die Gemeinschuldnerin - besonders darauf hingewiesen werden würde, wenn der Portbestand des Beckungsverhältnisses von einer alsbaldigen und fristgerechten Zahlung der Versicherungsprämie abhängig sein sollte, Benn euch dies habe zur Gesamtbearbeitung der Versicherungsangelegenhoiten gehört. gäbe der beklagten offenen Handelsgesellschaft gewesen sei, die Gemeinschuldnerin durch die Kontrolle der Vcrsicherun-1* gen vor Schaden zu bewahren, ist die Annahme eines LlitVer- Allerdings kann grundsätzlich der Schädiger gegenüber dem Schadensersatzanspi’uch des Geschädigten nicht geltend machen, diesen treffe deswegen ein Uitverschulden, weil er £'■ sich ohne weiteres auf ihn - den Schädiger -.vorlassen habe, Ein solcher Umstand liegt hier darin, dass die Firma Erich C.A» in ihrem Begleitschreiben vom 6, September 1954 um die Einsendung der Prämienbeträge gebeten hat. wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, einer der Mitgesellschafter und der Brokuri st der Gemeinschuldnerin seien gelegentlich von Besprechungen anderer Dinge darauf hingewiesen worden, dass Versicherungsscheine, wenn sie fertig seien, auch alsbald eingelöst werden müssten*

Zitierte Normen: § 267 ZPO
GemeinschuldnerinbeklagenFirmaBerufungsgerichtZahlungSchreibenVersicherungPrämieSchaden

Volltext der Entscheidung

2334 051
VII ZR 240/56
Verkündet am 24*» Juni 1956 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamt ex’ der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	) der Firma	offene	Handelsgesellschaft s
MMHBBBistrasse Ct
 vertreten durchdie Beklagten zu 2 a) und b),
2.	) deren Gesellschafter
a)	Versicherungskaufmann Brich C.A
b)	Versicherungskaufmann Stephan beide in SflBj HflHMPstrTP,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Rechtsanwalt Kurt ReL.	in	Y»i______
als Verwalter im Konkurse Iber aas vermögen der Pirita Holz-industrieJM^HH^^Gesellschaft mit beschränkter Haftung in
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozessbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheff-ler, Rietschel, Br. Heimenn-Trosien und Erbel
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14. ilai 1956 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Pie beklagte offene Handelsgesellschaft, deren Teilhaber die Beklagten Erich C.A..	und Stephan N^ft sind,
 befasst sich mit der Besorgung von Versicherungsangelegenheiten* Per Beklagte betreibt daneben unter der Firma ’’Erich C.A.	Carl	L^^’s	Nachf."	eine	Bezirksagentur
 der YtA^H^^if,Versicherungs-Aktiengesellschaft in Beide Firmen traten im Jahre "953 in geschäftliche Beziehungen zu der später in Konkurs gegangenen Firma Holzindustrie	GmbH	in	H0|m|^	(im	folgenden	"Ge-
 rne inschuldnerin” genannt).
Mit Schreiben vom 30. Juli 1953 erbot sich die beklagte offene Handelsgesellschaft der Gemeinschuldnerin ’’für die Gesamtbearbeitung ihrer Versicherungen in den verschiedensten Geschäftszweigen”. In dem Schreiben heisst es u.a« :
’’Auch Sie sind der Auffassung, dass es notwendig ist, dass eine ständige Beratung verbunden mit örtlicher Überprüfung der verschiedenen Versicherungsscheine stattfinden muss.,,..
Wir gewährleisten Ihnen die Bearbeitung Ihrer gesamten Versicherungen auf dieser Grundlage nach Massgabe unserer langjährigen Erfahrungen,... Nicht nur die Gestaltung dor Versicherungsverträge an sich wird durch uns bewirkt; in gleicher V/eise nehmen wir die Ordnung aller anfallenden Schäden in sämtlichen Versicherungszwoigen vor.
Ui-fr anderen Wörter will das heissen, dass wir bei eintretenden Schäden die Richtigkeit dor von uns aufgebauten und unter Kontrolle gehaltenen Verträge unter Beweis zu stellen haben..
In einer besonderen wGeschäftsbesorgungsvollmacht”, die von der beklagten offenen Handelsgesellschaft entworfen und von der Gemeinschuldnerin am 20. August 1953 un-
 
terschrieben und zurückgesandt wurde» heisst es u.a.s
MWir beauftragen und bevollmächtigen' hierdurch die Firma IfB & Co»,	unsere .Versicherungen
 zu verwalten und sie unseren »Veisungen gemäss der Höhe nach zu den bestmöglichen Bedingungen und günstigsten 'Prämien abzuschliessen»
Wir ermächtigen die vorbezeichnete Firma auch, in unserem Aufträge Anzeigen an die Versicherer aus bestehenden Versicherungen zu erstatten und Kündigungen auszusprechen.11
Die beklagte offene Handelsgesellschaft bestätigte der Gemeinschuldnerin am 31. August 1953 "den Erhalt und die Annahme des vollzogenen Antrages".
*
In der Folgezeit bemühte sich die Bezirksagentur Erich C»A.	Carl L^^s tfachf, um die Gestaltung der Feuer-
versicherungsverträge der Gemeinschuldnerin. Pies dauerte längere Zeit, weil zunächst andere Versicherungsverträge gekündigt werden mussten. Soweit ein Versicherungsschutz
 nicht oder nJchjlyflßtoJjestand, nahm die Firma Srich. C*A. namnno ax- n2i^H|B>l-yers£cherungs-AKtiengesellschaxt IeuS0B8r4°I^pr^Racnf./das zu versichernde Kisiko "rechtsverbindlich in Deckung”. Solche vorläufigen Deckungszusagen wurden insbesondere erteilt für die abzuschliessende Betriebsfeuerversicherung und Vorratsversicherung, und zwar für beide zunächst für die Zeit vom 18. L&rz 1954 bis zu dem 18. Juni 1954. Beide Deckungszusagen wurden dann mehrmals verlängert, zuletzt am 6. September 1954 bis zu dem 18. Dezember 1954. Prämien wurden für diese DeckungsZusagen weder gefordert noch gezahlt.
Im Laufe der Verhandlungen hatte sich die Gemeinschuldnerin dafür gewinnen lassen, neben den beiden Feuerversicherungen noch eine Versicherung gegen Schaden durch Betriebsunterbrechung infolge von Brand, Blitzschlag oder
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Explosion - Betriebsunterbrechungsversicherung - mit einer Versicherungssumme von 1 100 000 Dt! und einer Jahresprämie von 3 463 DM abzuschliessen. Biese Versicherung brachte die Firma Erich C.A. L^p Carl L^p’s Nachf. bei 10 Versicherungsgesellschaften unter Führung der “A^PPP1 unter. Hamens dieser Gesellschaften erteilte die Firma C.ii.Lpp am 16. Juni "934 gegen eine Anzahlung von 1 000 BM auf die Versicherungsprämie eine vorläufige Beckungszusage auch für die BetriebsunterbrechungsVersicherung, und zwar für die Zeit vom 15* Juni 1954 bis zur Aushändigung der Versicherungsurkunde, längstens aber bis zu dem 15* September 1954*
Eine Verlängerung dieser Zusage über den 15. September 1954 hinaus ist nicht erfolgt.
Am 6. September 1954 übersandte die Firma Erich C.A. «Carl Lpp's Hachf. der Gemeinschulönerin sieben Versicherungsscheine, darunter den über die Betriebsunterbrechungsversicherung. Bieser Versicherungsschein trug den Vermerks "Beitrag vom 15. Juni 1954/55.BM 3 643i50m.
In dem Begleitschreiben war die Gesamtsumme der Jahresprämien der sieben Versicherungen auf 13 132,50 BK errechnet und davon die Anzahlung von 1 000 BM abgesetzt; es heisst dann weiter: "Ben Bestbetrag von BM 12 132,50 wollen Sie uns bitte überweisen*',
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In der Hacht vom 1. zu dem 2. Oktober 1953 entstand in dem Betrieb der Gemeinschuldnerin ein Brand,•der eine Betriebsunterbrechung zur Folge hatte. Bie Versicherungsprämie war zu dieser Zeit noch nicht bezahlt. Bie Versicherer lehnten es deshalb ab, auf Grund der Betriebsunterbrechungsversicherung eine Leistung zu gewähren.

Munmehr hat die Gemeinschuldnerin die Beklagten für
 
den Betriebsunterbrechungsschaden verantwortlich gemacht. Mit der vorliegenden Klage hat sie einen Teilbetrag gefordert. Sie meint, die beklagte offene Handelsgesellschaft hätte insbesondere dafür sorgen müssen; dass die Gemein-schuldnerin bei der Übersendung der Versicherungsscheine am 6. September 1954 eigens darauf hingewiesen wurde, es sei im Gegensatz zu den beiden anderen Versicherungen die Deckungszusäge für die Betriebsunterbrechungsversicherung nicht verlängert worden. Hur infolge dieser Unterlassung habe die Gemeinschuldnerin die Prämie für diese Versicherung nicht sofort überwiesen.
Die Gemeinschuldnerin hat beantragt; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6 500 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben einmal bestritten, dass sie nach dem zwi7 sehen der beklagten offenen Handelsgesellschaft und der Gemeinschuldnerin‘zustande gekommenen Vertrag verpflichtet gewesen seien, die rechtzeitige Zahlung der Prämien zu überwachen.
Sie haben zweitens behauptet, die Gemeinschuldnerin würde auch bei einem besonderen Hinweis die Prämie nicht rechtzeitig bezahlt haben, weil sie schon damals in Zahlungsschwierigkeiten gewesen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagten haben Berufung eingelegt.
Im Laufe des BerufungsVerfahrens ist Uber das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet
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worden« Per Konkursverwalter hat das Verfahren aufgenommen.
Pas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Per Kläger bittet um Zurückweisung der Bevision.
Entscfaeidungsgründe t «
I.	Pie Beklagten wenden sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die beklagte offene Handelsgesellschaft nach dem zwischen ihr und der Gemeinschuld-nerin zustande gekommenen Vertrag verpflichtet gewesen sei» deren Versicherungen zu Mverbaltenrt, und dass sie daher die Gemeinschuldnerin hätte darauf hinweisen müssen» dass die PeckungsZusage für die Setriebsunberbrechungsversiche-rung nicht verlängert worden sei.
Pamit greifen die Beklagten - wie sie auch nicht verkennen - die Auslegung an, die das Berufungsgericht dem Vertrag gegeben hat. Pa es sich bei diesem Vertrag um eine sog. Individualvereinbarung handelt, ist er der freien Auslegung durch das BeVisionsgericht nicht zugänglich. Per Revisionsangriff könnte also insoweit nur Erfolg haben, wenn allgemeine AuslegungsgrundSätze verletzt worden wären. Pies ist entgegen der Ansicht der Bevision nicht der Ball«
Pie Revision greift einmal die Ausführungen des Berufungsgerichts insofern an, als dieses seiner Auslegung in erster Linie den Wortlaut der als "Geschäftsbesorgungs-Vollmacht” bezeiehneten Urkunde zugrunde gelegt hat, die
 die Gerneinschuldnerin am 20. August 1953 unterzeichnet und der beklagten offenen Handelsgesellschaft zurückgesandt hat. Sie meint; ee komme in erster Linie aufdas Schreiben vom 30. Juli 1953 an; denn mit der "Vollmacht” sei keine Erweiterung .des Angebots vom 30. Juli 1953 beabsichtigt gewesen, vielmehr habe dieses Schriftstück die Beklagte nur zu dem Abbau der bisherigen Verträge und zu dem Neuaufbau des Versicherungsschutzes berechtigen sollen.. Aus der sog. Vollmacht habe sich also keine Verpflichtung für die beklagte offene Handelsgesellschaft ergeben können.
Der Angriff greift nicht durch. Es unterliegt keinem rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht in dem als "Vollmacht11 bezeichne ten Schreiben ein Vertragsangebot der Gemeinschuldnerin erblickt hat, das die beklagte offene Handelsgesellschaft dann durch' ihr Schreiben vom 31» August 1953 angenommen hat. Bas Berufungsgericht setzt sich ausdrücklich damit auseinander, dass das von der beklagten Gesellschaft selbst entworfene Schreiben vom 20« August 1953 als "Vollmachx” bezeichnet istWenn es hierzu ausführt, dass diese Bezeichnung der tatsächlichen Bedeutung des Schreibens nicht gerecht werde, so geht hieraus hervor, dass es sich des Unterschiedes zwischen einer blossen Vollmacht und einem Vertragsangebot bewusst gewesen ist. Bass es in dem Schreiben vom 20. August 1953 einen "Auftrag" sieht, den die beklagte offene Handelsgesellschaft dann angenommen hat, ist rechtlich um so weniger zu beanstanden, als das Schreiben vom 20. August 1953 mit den Wörten beginnt: "Wir beauftragen und bevollmächtigen hiermit die Firma L^fe & Co ..,,f.
Bas Berufungsgericht durfte also von dem Wortlaut dieses Schreibens als Vertragsgrundlage ausgehen.
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Die Revision meint weiter, die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrag gegeben habe, sei unvereinbar damit, dass die Firma Erich C.A.	Carl	I^p's	Nachf.
der Gemeinschuldnerin am 6« September 1954 die Versicherungsscheine zugesandt und dass die Gemeinschuldnerin die Scheine nicht sofort mit dem Bemerken zurtickgeschickt habe, die Verwaltung der Scheine obliege der beklagten offenen Handelsgesellschaft,
 Bine solche Unvereinbarkeit besteht nicht« Denn durch die Übersendung der Scheine wurde die beklagte Gesellschaft nicht gehindert, die Einhaltung der Zahlungsfristen zu überwachen, da pie^cien Fortgang der Versicherungsangelegenheiten der Gemeinschuldnerin ohnehin* im Auge zu behalten hatte und dazu bei ihrer engen Verflechtung mit der Bezirksagentur auch ohne weiteres in der Lage war«
Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, die beklagte Gesellschaft habe es nicht einfach geschehen lassen dürfen, dass die Agentur Brich C.A. Lgpi der Gemein Schuldnerin den Schein für die Betriebsunterbrechungsversicherung ohne einen Hinweis auf den nahe bevorstehenden Ablauf der Beckungszusage übermittelte. I£it Recht ist das Oberlandesgerioht der Ansicht, dass die Gesellschaft vertraglich verpflichtet war, die Gemeinschuldnerin auf die Notwendigkeit umgehender Prämienzahlung eigens hinzuwei*-sen oder hinweisen zu lassen.
II.	Bas Berufungsurteil kann indessen aus einem anderen Grunde nicht aufrecht erhalten werden.
Bie Beklagten hatten behauptet, die Gemeinschuldnerin habe die Prämie nur deswegen nicht gezahlt, weil sie
 
so Überschuldet gewesen sei, dass sie dazu gar nicht in der Iiage gewesen sei. Insbesondere habe die Gemeinschuldnerin ihr Konto bei ihrer Bank - dem Bankhaus - so stark überzogen gehabt, dass Zahlungsanweisungen nur nach Genehmigung des bei diesem Bankhaus eingerichteten Finanzausschusses ausgerührt worden wären. Die Gemeinschuldnerin habe trotz wiederholter schriftlicher Brinnerungen nicht einmal ihre Prämien für die Transportversicherung - 382,18 DM im August 1954; 358,86 DU im September;
327,24 DU im Oktober 1954 und 61,48 DLI im ilovember 1954 -pünktlich entrichten können. Diese Rückstände seien erst im Februar und harz 1955 beglichen worden. Für diese Be-hauptungen hatten sich die Beklagten auf das Zeugnis des Bürovorstehers A^P der beklagten offenen Handelsgesellschaft und des Bankiers L^^ berufen.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Da die DeclcungsZusagen für die Betriebs- und Vorratsfeuerversicherungen bis zu dem 18. Dezember 1954 verlängert worden seien, habe eine besondere Dringlichkeit nur für die Zahlung der Prämie für die Betriebsunterbrechungsversicherung bestanden..Diese Prämie habe nur 3 643*50 DU betragen, wovon schon 1 000 DU entrichtet gewesen seien. Die Gerne inschuidnerin hätte sich also zunächst einmal durch Zahlung von 2 643,50 DU gegen alle Schäden sichern können. 3s sei nicht anzunehmen, dass sie hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, und dies könne auch nicht aus der Tatsache gefolgert werden, dass die Gemeinschuldnerin * bei dem Bankhaus Kredit nur nach Anhörung eines besonderen Kreditausschusses erhalten hätte. Jedenfalls habe die Gemeinschuldnerin unmittelbar nach dem Brande den gesamten Prämienbetrag von 12 CCO DU aufbringen können. Deshalb müsse angenommen werden, dass ihr die Zahlung von rund einem Fünftel dieses Betrages auch schon einige Tage
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oder Wochen vorher möglich gewesen wäre. Dies müsse um sö mehr gelten, als das Bankhaus der Cemeinschuldnerin schon vorher grössere Kredite gewährt habe, so dass die Sicherstellung der Versicherungsansprüche auch im eigenen Interesse der Bank gelegen hätte»
Diese Ausführungen sind schon insoweit nicht unbedenklich, als das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Bank würde vor dem 3rand die gleiche Bereitschaft zur Kreditgewährung gezeigt haben, v;ie sie es nachher getan hat* Bei dieser Würdigung der Umstände wird übersehen, dass nach den Eintritt eines Schadensfalles das Interesse des Versicherten, eine fällige Prämie zu zahlen, ungleich grösser sein kann als vorher: während er sich vor dem Schadensfall nur gegen ein Eisiko sichert, wird er nach dem Schadensfall die Prämie in der - vielleicht irrigen - Vorstellung zahlen, die Versicherungsleistung zu retten» Dasselbe gilt für die Bank, die einem Versicherten Kredit gewährt hat* Gegen diese Erwägung kann nicht eingewandt werden, dass im vorliegenden Pall die nachträgliche Entrichtung der Prämie die Auszahlung der Versicherungsleistung für den Betriebsuntorbrechungsschaden gar nicht mehr sicherstellen konnte* Denn da die Bank die Prämie noch nach dem Brand Überwiesen hat, muss sie sich hiervon auch eine rechtliche Wirkung für die Zahlung der Versicherungssumme versprochen haben«
Vor allem aber musste das Berufungsgericht die von den Beklagten genannten Zeugen vernehmen*. Zwar stellt der hier in Betracht kommende § 267 ZPO in das Ermessen des Gerichts, ob es eine beantragte Beweisaufnahme anordnen will. Dies enthebt aber den Richter nicht der Notwendigkeit, alle von den Parteien vorgebrachten Tatsachen zu würdigen und
 die Ablehnung der Beweise zu begründen (RGZ 130, i08 BGH bei m (Kr 1) ZPO § 287$ Stein-Jonas-Schönke, ZPO § 287 III, 2). Die Behauptungen, die die Beklagten aufgestellt hatten, waren schlüssig und hinreichend substantiiert.
Bas Berufungsgericht hätte zu dem mindesten erörtern müssen, ob nicht seine Erwägungen zu dem Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Schaden erschüttert würden, wenn diese Behauptungen als richtig unterstellt würden. Bass es dies unterlassen hat, stellt einen Ver-fahrensverstoss dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
III.	Bie Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Gemeinschuldnerin verneint hat. Sie meint, es stelle einen schweren Verstoss gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar, dass die Gemeinschuldnerin die Versicherungsscheine einfach habe liegen lassen.
Bas Berufungsgericht hat zu diesem Einwand ausgeführt, die Gcmeinschuldnecln habe die ihr übersandten Versicherungsscheine nicht genau zu überprüfen brauchen, weil die beklagte offene Handelsgesellschaft es gerade übernommen habe, die Versicherungsverträge sachgemäss aufzubauen und zu verwalten» Sie habe sich auf Grund des mit der beklagten Gesellschaft geschlossenen Geschäftsbesorgungsver-trages darauf verlassen können, dass alles geschehen werde, um sie vor Nachteilen zu bewahren und habe deshalb von der Gesellschaft auch erwarten dürfen, dass sie - die Gemeinschuldnerin - besonders darauf hingewiesen werden würde, wenn der Portbestand des Beckungsverhältnisses von einer alsbaldigen und fristgerechten Zahlung der Versicherungsprämie abhängig sein sollte, Benn euch dies habe zur Gesamtbearbeitung der Versicherungsangelegenhoiten gehört.
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■jv	Mit der Feststellung aber, dass es gerade die Auf-
gäbe der beklagten offenen Handelsgesellschaft gewesen sei, die Gemeinschuldnerin durch die Kontrolle der Vcrsicherun-1*	gen	vor Schaden zu bewahren, ist die Annahme eines LlitVer-
schuldens der Gemeinschuldnorin noch nicht ausgeschlossen. Allerdings kann grundsätzlich der Schädiger gegenüber dem Schadensersatzanspi’uch des Geschädigten nicht geltend machen, diesen treffe deswegen ein Uitverschulden, weil er £'■	sich	ohne weiteres auf ihn - den Schädiger -.vorlassen habe,
£	Von	diesem Grundsatz ist aber eine Ausnahme dann zu machen,
y	wenn	der Geschädigte durch besondere Umstände Veranlassung
*	hatte,	selbst eine gewisse Prüfung vorzunehmon. Ein solcher
 Umstand liegt hier darin, dass die Firma Erich C.A» in ihrem Begleitschreiben vom 6, September 1954 um die Einsendung der Prämienbeträge gebeten hat. Allerdings hatte sie eine Frist für die Zahlung nicht angegeben. In der Regel wird aber ein Kaufmann, der um Überweisung von Geld gebeten wird, ohne dass ihm eine Frist gesetzt odor ein Zahlungstermin genannt wird, davon ausgehen müssen, dass die Zahlung sofort fällig ist. Da es sich um die Zahlung von Versicherungsprämien handelte, warf sich für die Gemeinschuldnerin ohne weiteres die Frage auf, ob mit einer verspäteten Zahlung nicht Rechtsnachteile verbunden sein könnten. Wenn die Gemeinschuldnerin diesem besonderen Umstand keine Beachtung schenkte und es untcrliess, bei der beklagten Gesellschaft nachzufragen, wann die Zahlung der angemahnten Beträge erfolgen müsse, so hat sie damit die Sorgfalt ausser acht gelassen, die ihr auch angesichts ihres Vertrages mit der Gesellschaft zur Vahrnchmung der eigenen Angelegenheiten oblag, um Schaden zu vermeiden.
Ein gewisses Latverschulden der Gemeinschuldnerin ist daher anzunehmen. Dieses könnte höher zu bemessen sein,
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wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, einer der Mitgesellschafter und der Brokuri st der Gemeinschuldnerin seien gelegentlich von Besprechungen anderer Dinge darauf hingewiesen worden, dass Versicherungsscheine, wenn sie fertig seien, auch alsbald eingelöst werden müssten*
IV.	Die Revision weist weiter mit Recht darauf hin. dass der Schaden dor Gemeinschuldnerin bisher nicht genügend
 dargelegt worden ist. Der Kläger hat sich mit der Behaup-
\
tung begnügt, der Betriebsunterbrechungsschaden betrage etwa 150 000 2)1.1, im Höchstfälle aber «91 COO 'EM.
Biese Angaben sind ungenügend% insbesondere angesichts des Bestreitens der Schadenshöhe durch die Beklagten hätte der Kläger nähere Angaben machen, insbesondere darlegen müssen, dass ihm innerhalb der im Versicherungsschein vorgesehenen Haftzeiten (3 Monate und 1 Monat) die im Versicherungsschein im einzelnen vorgesehenen Geschäftsunkosten entstanden seien. Bis allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichte, dass durch die Betriebsunterbrechung zweifellos ein zusätzlicher Schaden entstanden sei, lassen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht sich bewusst gewesen ist, dass ein entgangener Geschäftsgowinn nicht Gegenstand der Entschädigungspflicht gewesen wäre, wenn der Versicherungsvertrag zu dem Abschluss gekommen wäre, sondern dass - soweit dem Versicherungsschein zu entnehmen ist -
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nur bestimmte fortlaufende Geschäftsunkosten versichert waren»
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 Scheffler	Bundesrichter	Rietschel
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