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BGH · VII ZR 240/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 240/12

Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
JurgeleitKniffkaBerlinZPOAzRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 240/12	BESCHLUSS vom 17. September 2014 in dem Rechtsstreit
KG Berlin - Az. 27 U 169/11 vom 16.08.2012; LG Berlin - Az. 7 0 567/10 vom 10.11.2011;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 59.505,68 €
Kniffka
 Eick
Halfmeier
 Jurgeleit
Graßnack