Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 240/12 BESCHLUSS vom 17. September 2014 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 27 U 169/11 vom 16.08.2012; LG Berlin - Az. 7 0 567/10 vom 10.11.2011; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 59.505,68 € Kniffka Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack