Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Recken, Doerry und Kuhn für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Das Berufungsgericht hat - insoweit den Anträgen der Kläger folgend - durch Grund- und Teilurteil: 2. festgestellt, daß die Beklagte den Klägern den dadurch entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe, daß das Haus Nr.^ nicht mit einer Innenwanne versehen worden ist. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, die Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat. /ft führt das Berufungsgericht an, daß die Wanne nur eine Sockelhöhe von etwa 50 cm hat, die Betoymischung zu schwach und die Wanne nicht gleichmäßig ausgeführt ist. Es hat deshalb den bezifferten Schadensersatzanspruch, soweit er das Haus Nr. 7 betrifft, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 2. Begründet ist jedoch die Revision der Beklagten deswegen, weil das Berufungsgericht auch den von ihm als möglich bezeichneten Sachmangel einer zu geringen Sockelhöhe der Wanne der Beklagten anlastet. Das war vielmehr die Aufgabe des für die GWB tätigen Architekten, als dieser die Beklagte beauftragte, eine Betonwanne zu erstellen. Liegt ein Planungsfehler des Architekten vor, so kommt eine Haftung der Beklagten für eine zu geringe Höhe der Wanne nur dann in Betracht, wenn sie gegen die vom Architekten verlangte Höhe hätte Bedenken haben und äußern müssen. b) Nach dem angefochtenen Urteil steht noch nicht fest, welcher der drei vom Berufungsgericht als mögliche Ursachen in Betracht gezogenen Fehler allein oder zusammen mit anderen für das Eindringen von Wasser in den Keller ursächlich geworden ist. c) Auch die vom Berufungsgericht festgestellte Verpflichtung der Beklagten, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß das Haus Nr, 7 nicht nach den Regeln der Baukunst mit einer In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Revisionen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
/ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Schluß- VII ZR 259/75 URTEIL Verkündet am 30. Oktober 1975 Werner, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Peter Josef itraße oHG, Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. den praktischen Arzt Dr. Ernst W 2. dessen Ehefrau Christine W beide wohnhaft A^^Bstraße t Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. /// Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Recken, Doerry und Kuhn für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts dn Frankfurt/Main vom 14. Juni 1973 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen • Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte hat im Auftrag der GfHHIB’ ^ W®Mfc KG in F|HMB (GWB) Wohnhäuser im Rohbau errichtet. Die GWB hat die Häuser str. Aund^ an die Kläger verkauft. In die Kellerräume der Häuser dringt Wasser ein. Die Kläger haben die ihnen von der GWB abgetretenen Mängelansprüche gegen die Beklagte eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat - insoweit den Anträgen der Kläger folgend - durch Grund- und Teilurteil: 1• den Klaganspruch auf Zahlung, soweit er sich auf das Haus Nr.# bezieht, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; 2. festgestellt, daß die Beklagte den Klägern den dadurch entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe, daß das Haus Nr.^ nicht mit einer Innenwanne versehen worden ist. Im übrigen hat es die Klage teils abgewiesen, teils die Entscheidung darüber seinem Schlußurteil Vorbehalten. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision der Kläger gemäß Entlastungsgesetz durch Beschluß vom 10. Juli 1973 zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, die Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat. Entscheidungsgründe: I. Das Haus AMB&tr. Nr.® hat die Beklagte auftragsgemäß mit einer Betonwanne versehen. Trotzdem dringt Wasser in den Keller, denn die Wanne ist, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht mangelfrei. Als mögliche Schadensursachen /ft führt das Berufungsgericht an, daß die Wanne nur eine Sockelhöhe von etwa 50 cm hat, die Betoymischung zu schwach und die Wanne nicht gleichmäßig ausgeführt ist. Für alle diese Fehler läßt es die Beklagte haften. Es hat deshalb den bezifferten Schadensersatzanspruch, soweit er das Haus Nr. 7 betrifft, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 1. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die GWB ihr erwachsene Mängelansprüche wirksam an die Kläger abgetreten hat. a) Die Abtretung als solche ist unstreitig. Sie ergibt sich aus § 7 des notariellen Vertrags der GWB mit den Klägern vom 14. Januar 1967. b) Es spricht nichts für die Ansicht der Revision, Ansprüche der GWB gegen die Beklagte seien wegen eines Vertrauensverhältnisses zwischen beiden nicht abtretbar. Dafür hat die Beklagte in den Vorinstanzen nichts vorgetragen. c) Auch aus der von der Revision angeführten Entscheidung BGH NJW 1974, 1135 ergeben sich keine Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung. Es ist weder ersichtlich, inwiefern die GWB im Vertrag mit den Klägern deren gesetzlichen Rechte in unzulässiger Weise eingeschränkt haben sollte, noch warum durch eine solche Beschränkung die Abtretung von Mängelansprüchen berührt werden könnte. 2. Begründet ist jedoch die Revision der Beklagten deswegen, weil das Berufungsgericht auch den von ihm als möglich bezeichneten Sachmangel einer zu geringen Sockelhöhe der Wanne der Beklagten anlastet. a) Grundsätzlich ist es Sache des Auftraggebers, die Boden- und Wasserverhältnisse so zu beschreiben, daß der Auftragnehmer die Grundwasserverhälntisse hinreichend beurteilen kann (vgl, VOB/A § 9 Nr, 3). Es ist nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte, als sie nachträglich mit dem Einbau einer Betonwanne beauftragt wurde, es übernommen hätte, selbst die Grundwasserverhältnisse zu klären und die Wannenhöhe danach zu bestimmen. Das war vielmehr die Aufgabe des für die GWB tätigen Architekten, als dieser die Beklagte beauftragte, eine Betonwanne zu erstellen. Liegt ein Planungsfehler des Architekten vor, so kommt eine Haftung der Beklagten für eine zu geringe Höhe der Wanne nur dann in Betracht, wenn sie gegen die vom Architekten verlangte Höhe hätte Bedenken haben und äußern müssen. In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. b) Nach dem angefochtenen Urteil steht noch nicht fest, welcher der drei vom Berufungsgericht als mögliche Ursachen in Betracht gezogenen Fehler allein oder zusammen mit anderen für das Eindringen von Wasser in den Keller ursächlich geworden ist. Entfällt eine Haftung der Beklagten wegen der zu geringen Höhe der Wanne, so kann der Zahlungsanspruch nur dann dem Grunde nach gerechtfertigt sein, wenn ein sonstiger von der Beklagten zu vertretender Ausführungsmangel für die Wasserdurchlässigkeit der Wanne mindestens mitursächlich ist. Das ist bisher nicht festgestellt, c) Auch die vom Berufungsgericht festgestellte Verpflichtung der Beklagten, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß das Haus Nr, 7 nicht nach den Regeln der Baukunst mit einer Sft Innenwanne versehen worden ist, wird durch den vorstehend erörterten Rechtsfehler berührt. Diese Feststellung setzt ebenfalls voraus, daß ein von der Beklagten zu vertreten« der Mangel der Wanne für das Eindringen von Wasser in den Keller ursächlich ist. Die Beklagte schuldete zudem keine "Innen"«wanne, sondern eine Sperrbetonwanne. II. Das angefochtene Urteil ist deshalb im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als der Klage stattgegeben worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Revisionen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Vogt Doerry Erbel Recken Kuhn