Auf die Gegenvorstellung der erst- und zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wird der Senatsbeschluß vom 23. Zu dem Nachlaß gehören die Geschäftsanteile der GmbH (Grundkapital 400.000 DM) und zweier kleinerer Gesellschaften (Grundkapital je 20.000 DM). Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage gegen die Testamentsvollstreckerin die Übertragung von drei Geschäftsanteilen der GmbH von je 30.000 DM, hilfsweise die Feststellung, daß diese Anteile nicht der Testamentsvollstreckung unterliegen. Landgericht, Oberlandesgericht und der erkennende Senat haben den Streitwert übereinstimmend durch die Beschlüsse vom 3. Gegen den Beschluß des Senats wenden sich die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vor dem Land- und Oberlande sgericht mit ihrer Gegenvorstellung und beantragen die Festsetzung des Streitwertes auf 430.000 DM. Entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Oberlande sgerichts ergibt sich der Verkehrswert der Gesellschaftsanteile nicht aus dem Angebot der Nacherben. Die Nacherben konnten der Vorerbin für ihre Zustimmung zur Übertragung sämtlicher zu dem Nachlaß gehörender Gesellschaftsanteile vernünftigerweise nur einen Bruchteil des Verkehrswertes bieten, da ihr kostenloser Erwerb innerhalb einer absehbaren Zeit wegen der Anordnung der Nacherbschaft, des Bestehens einer Testamentsvollstreckung und des vorgerückten Alters der Klägerin höchst wahrscheinlich ist. Demgegenüber stellt der Steuerkurswert der Gesellschaftsanteile einen sinnvollen Anknüpfungspunkt für die Schätzung des Verkehrswertes dar, da der Steuerkurswert dem gemeinen T.7ert der Anteile zu entsprechen hat (§ 13 Abs. 2 Bewertungsgesetz BGBl. III Nr. 610-7). b) Für den Streitwert des Hauptantrages kann nicht der gesamte Verkehrswert der drei Geschäftsanteile, sondern nur ein Bruchteil hiervon maßgebend sein. Die Nacherben boten der Klägerin 1970 etwa ein Viertel des sich aus dem damaligen Steuerkursweri ergebenden Verkehrswertes aller Gesellschaftsanteile als Abfindung. Damit erstrebt die Klägerin mit ihrem Hauptantrag auf Übertragung von drei Gesellschaftsanteilen zur freien Verfügung eine zusätzliche Rechtsstellung im Werte von knapp 3/4- des Verkehrswertes, d.h. von etwa 350.000 DM. % Eine Erhöhung dieses Streitwertes ergibt sich nicht aus dem Hilfsantrag der Klägerin.
BUNDESGERICHTSHOF <V/U 1 VIL-ZR 2.29/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Hausfrau Hildeburg M , L|BBHI» Haus Nr. 9t t Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter 1. und 2. Instanz: Rechtsanwalt Heinz_____ 9 Müfl^HH* FlHHlstraße Prozeßbevollmächtigter 3. Instanz: Rechtsanwalt II - gegen AG- W geseilschaft -, die Firma Bj geseilschaft und Ring w, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Wirtschaftsprüfer Dr. Kurt und Steuerberater Dr. Günter Frl Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte 1. und 2. Instanz: - Prozeßbevollmächtigter 3. Instanz: Rechtsanwalt Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Doerry beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der erst- und zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wird der Senatsbeschluß vom 23. Januar 1975 dahin abgeändert, daß der Streitwert für alle drei' Rechtszüge auf 350.000 DM festgesetzt wird. Gründe : I. Die im Jahre 1896 geborene Klägerin ist Vorerbin ihres im Jahre 1968 verstorbenen Ehemannes. Zu dem Nachlaß gehören die Geschäftsanteile der GmbH (Grundkapital 400.000 DM) und zweier kleinerer Gesellschaften (Grundkapital je 20.000 DM). Die Steuerkurswerte der GmbH betrugen Anfang der Jahre 1969, 1970, 1972 und 1973 steigend 3Ö5 % 417 %, 541 % und 660 % des Grundkapitals. Für die gesamten Geschäftsanteile ist für die Zeit der Vorerbschaft eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Nacherben boten der Klägerin im Jahre 1970 für die Anteile 439.000 DM. _ ^ _ Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage gegen die Testamentsvollstreckerin die Übertragung von drei Geschäftsanteilen der GmbH von je 30.000 DM, hilfsweise die Feststellung, daß diese Anteile nicht der Testamentsvollstreckung unterliegen. Ihr verstorbener Ehemann habe diese Anteile in ihrem Aufträge für ihre Rechnung mit ihren Mitteln erworben. Landgericht, Oberlandesgericht und der erkennende Senat haben den Streitwert übereinstimmend durch die Beschlüsse vom 3. Mai 1972, 24. November 1972 und 23. Januar 1975 auf 120.000 DM festgesetzt. Gegen den Beschluß des Senats wenden sich die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vor dem Land- und Oberlande sgericht mit ihrer Gegenvorstellung und beantragen die Festsetzung des Streitwertes auf 430.000 DM. II. Die Gegenvorstellung hat zu dem Teil Erfolg. 1. Die Abänderung der bisherigen Streitwertbeschlüsse auf Grund der Gegenvorstellung ist zulässig. Ist der Senat erneut mit dem Streitwert des Revisionsverfahrens befaßt, so ist er nach § 23 Abs. 1 S. 3 GKG auch nach Abschluß der Revisionsinstanz zur Abänderung der Streitwertbeschlüsse der Vorinstanzen befugt (BGH Beschluß vom 7. März 1974 - VII ZR 21/73 Beschluß vom 15. Dezember 1971 - JV ZR 1065/68 - = Tschischgale-Luetgebrune-Lappe, Kostenrechtsprechung, § 23 GKG Nr. 80). ° . Her Sire i iwerl dor* llaup I ;mirage s dor Klägerin ist für alle drei Instanzen au I* bfO.OOO DM festzusetzen • a) Ausgangspunkt muß der Verkehrswert der drei Geschäftsanteile sein, deren Übertragung verlangt worden ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Oberlande sgerichts ergibt sich der Verkehrswert der Gesellschaftsanteile nicht aus dem Angebot der Nacherben. Die Nacherben konnten der Vorerbin für ihre Zustimmung zur Übertragung sämtlicher zu dem Nachlaß gehörender Gesellschaftsanteile vernünftigerweise nur einen Bruchteil des Verkehrswertes bieten, da ihr kostenloser Erwerb innerhalb einer absehbaren Zeit wegen der Anordnung der Nacherbschaft, des Bestehens einer Testamentsvollstreckung und des vorgerückten Alters der Klägerin höchst wahrscheinlich ist. Demgegenüber stellt der Steuerkurswert der Gesellschaftsanteile einen sinnvollen Anknüpfungspunkt für die Schätzung des Verkehrswertes dar, da der Steuerkurswert dem gemeinen T.7ert der Anteile zu entsprechen hat (§ 13 Abs. 2 Bewertungsgesetz BGBl. III Nr. 610-7). Aus diesem Steuerkurswert zu dem 1. Januar 1972 ergibt sich ein Verkehrswert der hier fraglichen drei Geschäftsanteile von insgesamt etwa 490.000 DK. b) Für den Streitwert des Hauptantrages kann nicht der gesamte Verkehrswert der drei Geschäftsanteile, sondern nur ein Bruchteil hiervon maßgebend sein. Ebenso v/ie bei dem V/ert des Leistungsbegehrens eines Nachlaßgläubigers, der zugleich Miterbe ist, seine eigene Beteiligung an dem Nachlaß berücksichtigt werden muß (RGZ 156, 265), hat dieses bei dem Nachlaßgläubiger zu geschehen, der wie die K lägerin d ie HtelJung eines durch eine Tes tamen l.s vo I I s l.rvckung beschränkten Vorerhen hat. Hin Anha 1 tspunkt für die Schätzung des ’Vertanleiles, der der Klägerin auf Grund ihrer erbrechtlichen Stellung bereits unabhängig von diesem Rechtsstreit zusteht, bietet der von den Nacherben der Klägerin für die Aufgabe dieser Stellung gebotene Betrag. Die Nacherben boten der Klägerin 1970 etwa ein Viertel des sich aus dem damaligen Steuerkursweri ergebenden Verkehrswertes aller Gesellschaftsanteile als Abfindung. Damit erstrebt die Klägerin mit ihrem Hauptantrag auf Übertragung von drei Gesellschaftsanteilen zur freien Verfügung eine zusätzliche Rechtsstellung im Werte von knapp 3/4- des Verkehrswertes, d.h. von etwa 350.000 DM. % Eine Erhöhung dieses Streitwertes ergibt sich nicht aus dem Hilfsantrag der Klägerin. Dieser ist nur zu berücksichtigen, soweit er über den Wert des Hauptan träges hinausgeht (BFH BB 1973, 827). Der Wert der Fest Stellung des teilweisen Nichtbestehens der Testamentsvollstreckung (vgl. hierzu OLG Frankfurt Büro 1961, 90; OLG Schleswig Büro 1966, 152) ist geringer, als der Wert der sich hieraus ergebenden Leistungsklage. Vogt Girisch