Er fertigte Bauzeichnungen und einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids an, den die Eheleute R^^HI unterschrieben und den der Kläger dem Bauamt einreichte. Hierauf schlossen der Kläger und die Eheleute Hieckers einen schriftlichen Architektenvertrag, der auf den 30. Diese werden mit 40 v.H. des Honorars für die vom Architekten noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart. 3. Wird aus einem Grunde gekündigt, den der Architekt zu vertreten hat, so steht dem Architekten nur die Vergütung für die his zur Kündigung erbrachten Leistungen zu." Die Beklagte meint, der Kläger habe nichts mehr zu beanspruchen, weil seine Planung nicht durchführbar sei, weil er sie und ihren Ehemann arglistig getäuscht habe und weil sie den Architektenvertrag mit Recht aus vom Kläger zu vertretenden Gründen gekündigt hätten. Er beansprucht gemäß § 15 Hr. 2 des Architektenvertrags Vergütung auch für die Architektenleistungen, die er wegen der von der Beklagten und ihrem Ehemann erklärten Kündigung nicht ausge-führt hat. § 15 Nr. 3 des Vertrags regelt jedoch die Folgen der Kündigung "aus einem Grunde, den der Architekt zu vertreten hat". V/ie die kurz vorher stehenden Ausführungen zur Unmöglichkeit der Leistung zeigen, war es sich bewußt, daß es darauf ankommt, ob der Vertrag aus einem vom Kläger zu vertretenden oder nicht zu vertretenden Umstand nicht durchgeführt wird. Das zeigt sich auch in den Ausführungen des Berufungsgerichts über die einzelnen "Verhaltensweisen" des Klägers, die es in ihrer Gesamtheit als wichtigen Grund ansieht. In den anderen Fällen geht das Verschulden schon aus der Art des Vei'stoßes hervor; es handelt sich darum, daß der Kläger den Eheleuten Rangesonnen habe, das Bauamt hinters Licht zu führen (Fall 1), und daß er unwahre Erklärungen abgegeben habe, um einen schriftlichen Architektenvertrag (Fall 4) sowie ein Kündigungsschreiben (Fall 5) in die Hand zu bekommen. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei der Wendung "Kündigung aus vom Kläger gesetztem wichtigem Grunde" nur um eine Ungenauigkeit im Ausdruck, die das Ergebnis nicht beeinflußt hat. 2.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters darüber, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben war oder nicht, nur in beschränktem Umfang nach- Auf diese Weise habe das Bauamt davon abgehalten werden sollen, die gleichzeitige Bebauung des rückwärts und des straßenwärts gelegenen Teils des Grundstücks zur Auflage zu machen. b) aa) Nach Ansicht der Revision hatte das Bauamt keine Befugnis, die Genehmigung der Bebauung des hinteren Grundstücks davon abhängig zu machen, daß zugleich auch der vordere Teil bebaut werde. Es genügte, daß durch diese Einstellung des Bauamts Schwierigkeiten für die Eheleute Rieckers entstanden und daß der Kläger ihnen mit seinem Vorgehen gegenüber dem Bauamt wirtschaftliche oder rechtliche Risiken auflud, die sie nicht eingehen wollten; diese Umstände hebt das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei hervor. bb; Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Durchführung beider Bauabschnitte im Interesse der Beklagten gelegen habe und immer vorgesehen gewesen sei. Das ergibt sich des näheren aus dem Landgerichtsurteil: Auf dem vorderen Grundstücksteil stand das Haus, aus dessen Vermietung die Eheleute R^mB Lebensunterhalt bestritten, und dieses Haus wollten sie, wie sie auch im Berufungsverfahren wieder geltend gemacht haben (vgl. cc) Die Revision weist darauf hin, daß der Kläger sich doch nur bemüht habe, den Wunsch des Bauamts, die Durchführung beider Bauabschnitte sicherzustellen, mit dem Wunsch der Beklagten, in getrennten Abschnitten zu bauen, zu vereinen. Wenn dem so war, so hat er aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu billigende Mittel angewandt, um dieses Ziel zu erreichen, und den Beklagten nahegelegt, anders zu bauen, als es dem Bauamt dargestellt wurde. Die Revision kann nicht ausräuraen, daß ein Hotelbau nicht den Vorstellungen und Wünschen der Eheleute entsprach. cc) Schließlich ist es auch kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht dem Umstand, daß die Eheleute R( sich zunächst damit einverstanden erklärt haben mögen, beim Bauarat die Genehmigung für einen Hotelbau zu beantragen, keine entscheidende Bedeutung beimißt. Hier geht die Revision an der Feststellung des Berufungsgerichts vorbei, daß die Eheleute R^mi^ ein Appartementhaus und kein Hotel bauen wollten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das nicht der Fall; Nachteile und Risiken lagen für die Eheleute hMI schon darin, daß der Bau, wenn sie dem Rat des Klägers gefolgt wären, nicht der Baugenehmigung entsprochen hätte. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimraen, daß das möglicherweise von den Eheleuten RflH^ zunächst erklärte Einverständnis mit dem Vorschlag des Klägers ihnen nicht zu dem Nachteil gereicht. 3°) a) Das Berufungsgericht erblickt eine Vertragsverletzung des Klägers darin, daß er die Schwierigkeiten dor Finanzierung bagatellisiert und erklärt habe, außer dem Grundstück sei kein Eigenkapital erforderlich. Der Kläger habe das im Prozeß nicht bestritten, und dafür spreche auch die Lebenserfahrung. Ein Indiz für die leichtfertige Behandlung der Finanzierungsfrage biete auch das Verhalten des Klägers im 4.j a) Wie das Berufungsgericht feststellt, hat der Klager den Eheleuten R^^PIfe v/ahrheitswidrig erklärt, das Bauamt habe empfohlen, einen schriftlichen Architektenvertrag zu schließen, da ein solcher Vertrag möglicherweise dem Bauamt vorgelegt werden müsse. Damit war keinesfalls schlüssig behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Erklärung, die der Kläger den Eheleuten gegenüber abgegeben hat, wahr sei. Juni 1963 war auch nicht einmal geeignet, die vom Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Oberbaurats getroffene Fest- 5.) a) Das Berufungsgericht stellt fest, der Kläger habe die Eheleute R^^Ufe zu dem Schreiben vom 8. Das ändert aber nichts daran, daß der Kläger auch hier wie in anderen Fällen unwahre Angaben gemacht hat. Diesen Umstand durfte das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den übrigen Vorfällen bei der Beurteilung, ob ein vom Kläger zu vertretender wichtiger Kündigungsgrund vorlag, verwerten. Der Kläger kann dagegen nichts einwenden, hat er doch selbst ein Kündigungsschreiben gefordert und damit zu erkennen gegeben, daß er den Vertrag noch nicht als beendet ansah.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 19. Januar 1967 Horn, Justizhauptsekrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VII ZR 239/64 URTEIL in dem Rechtsstreit des Architekten 9 Karl Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Ilse 9 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br. Br. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19- Januar 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. Juli 1964 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte und ihr ursprünglich mitverklagter Ehemann Dietrich R^H^» der im Laufe des Berufungsverfahrens verstorben ist, waren Eigentümer des Grundstücks Hamburg-St. Pauli, Reeperbahn Auf dem vorderen, an die Straße grenzenden Teil dieses Grundstücks befindet sich ein Miethaus. Auf dem rückwärtigen Teil stehen ein Bunker und Behelfsbauten; im übrigen ist dieser Teil unbebaut. Im Frühjahr 1962 beauftragten die Eheleute R^|0b den Kläger zunächst mündlich mit Architektenarbeiten. Er fertigte Bauzeichnungen und einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids an, den die Eheleute R^^HI unterschrieben und den der Kläger dem Bauamt einreichte. Darin war der geplante Bau wie folgt beschrieben: 3 "Errichtung einer zweigeschossigen Tiefgarage mit 202 Stellplätzen, auf dem Hof (Erdgeschoß) Einrichtung einer Tankstelle mit Pflegediensten sowie Schaffung dringend benötigter Autobusab-Stellplätze in Zusammenarbeit mit dem Fremdenheim Im Bauabschnitt 1 Errichtung von 56 Appartements, im Bauabschnitt 2 weiteren 12 Appartements," Wie in einem Aktenvermerk des Klägers vom 18. Juni 1962 niedergelegt ist, erklärte das Bauamt, dieser Plan habe keine Aussicht auf Genehmigung, weil das Gebiet, in dem das Grundstück lag, nur mit gewerblichen Bauten bebaut werden dürfe; das Bauamt regte an, statt eines Appartementhauses ein Hotel zu bauen« Hierauf schlossen der Kläger und die Eheleute Hieckers einen schriftlichen Architektenvertrag, der auf den 30. April 1962 zurückdatiert wurde. Bas Bauvorhaben war darin v/ie folgt beschrieben. "Bebauung.......mit einem Hotelgebäude auf dem Hof und Autobustiefgaragen unter dem Hotel als Bauabschnitt 1 und einem gemischtgenut2ten gewerblichen Gebäude an der Reeperbahn als Bauabschnitt 2". § 15 des Vertrages lautet: "Kündigung des Vertrages. 1. Auftraggeber und Architekt können den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen, und zwar ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. 2o Kündigt der Auftraggeber, so behält der Architekt den Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Diese werden mit 40 v.H. des Honorars für die vom Architekten noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart. 3. Wird aus einem Grunde gekündigt, den der Architekt zu vertreten hat, so steht dem Architekten nur die Vergütung für die his zur Kündigung erbrachten Leistungen zu." Der Kläger arbeitete einen neuen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides aus. Er entwarf auch zwei Verpflichtungserklärungen, die die Eheleute Rfffe gegenüber dem Bauamt abgeben sollten. Diese unterschrieben aber die Erklärungen nicht. Der Kläger sandte ihnen am 27. September 1962 eine Rechnung, in der er sein Honorar auf 77.194»32 DM beinaß und darauf Zahlungen von 10.000 DM gutbrachte. In einem von Dietrich Rieckers geschriebenen, von ihm und der Beklagten Unterzeichneten Schreiben vom 8. Oktober 1962 an den Kläger heißt e3: "Obgleich ich Ihnen im Beisein von Herrn Sch^|^^ erkläz’t hatte, daß wir von unserem Bauvorhaben Abstand nehmen müssen, komme ich hiermit Ihrem Wunsche nach, und teile es Ihnen noch einmal schriftlich mit. Wir fühlen uns diesen Anforderungen nicht mehr gewachsen!,r Der Kläger verlangt im vorliegenden Rechtsstreit einen Teilbetrag seines Honorars von 6.500 DM nebst Zinsen. Die Beklagte meint, der Kläger habe nichts mehr zu beanspruchen, weil seine Planung nicht durchführbar sei, weil er sie und ihren Ehemann arglistig getäuscht habe und weil sie den Architektenvertrag mit Recht aus vom Kläger zu vertretenden Gründen gekündigt hätten. 5 Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung von 6.500 DM nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Der Kläger hat unstreitig die Vergütung für seine bereits erbrachten Leistungen erhalten. Er beansprucht gemäß § 15 Hr. 2 des Architektenvertrags Vergütung auch für die Architektenleistungen, die er wegen der von der Beklagten und ihrem Ehemann erklärten Kündigung nicht ausge-führt hat. Diesen Anspruch versagt ihm das Berufungsgericht, weil es don'in § 15 Hr. 3 des Architektenvertrags geregelten Pall für gegeben hält. 1.) Einleitend bemerkt es dazu, die Kündigung "aus vom Kläger gesetztem wichtigem Grunde" greife durch. § 15 Nr. 3 des Vertrags regelt jedoch die Folgen der Kündigung "aus einem Grunde, den der Architekt zu vertreten hat". Ersichtlich sollen die Worte "zu vertreten hat" dieselbe Bedeutung haben wie im Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach § 276 BGB sind grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit "zu vertreten". § 15 Nr. 3 des Vertrags ist demnach nur anwendbar, wenn ein Verschulden des Architekten vorliegt (ebenso Roth-Gaber Kom. zu dem Vertragsrecht und zur Gebührenordnung * 6 für Architekten 8. Aufl. S. 249; das im vorliegenden Pall verwandte Vertragsmuster ist einer früheren Auflage dieses Kommentars entnommen). Die Ausdruckweise des Berufungsgerichts besagt indessen nicht, daß es den Inhalt der Bestimmung des § 15 Nr. 3 mißverstanden hätte. V/ie die kurz vorher stehenden Ausführungen zur Unmöglichkeit der Leistung zeigen, war es sich bewußt, daß es darauf ankommt, ob der Vertrag aus einem vom Kläger zu vertretenden oder nicht zu vertretenden Umstand nicht durchgeführt wird. Das zeigt sich auch in den Ausführungen des Berufungsgerichts über die einzelnen "Verhaltensweisen" des Klägers, die es in ihrer Gesamtheit als wichtigen Grund ansieht. Bei zwei der fünf Verstöße (Pall 2 und 3) spricht es von einer groben oder schweren Verletzung der Beratungspflicht und läßt damit erkennen, daß es ein Verschulden des Klägers als gegeben ansieht. In den anderen Fällen geht das Verschulden schon aus der Art des Vei'stoßes hervor; es handelt sich darum, daß der Kläger den Eheleuten Rangesonnen habe, das Bauamt hinters Licht zu führen (Fall 1), und daß er unwahre Erklärungen abgegeben habe, um einen schriftlichen Architektenvertrag (Fall 4) sowie ein Kündigungsschreiben (Fall 5) in die Hand zu bekommen. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei der Wendung "Kündigung aus vom Kläger gesetztem wichtigem Grunde" nur um eine Ungenauigkeit im Ausdruck, die das Ergebnis nicht beeinflußt hat. 2.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters darüber, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben war oder nicht, nur in beschränktem Umfang nach- 7 prüfen (u.a. BGH VII ZR 218/59 vom 28. April I960 = LM Nr. 10 zu § 626 BGB); insbesondere bindet die Wertung der Einzelheiten des Palles durch den Tatrichter grundsätzlich das Revisionsgericht. 3.j Das Berufungsgericht weist, ehe es die einzelnen Vorfälle behandelt, darauf hin, daß es weitgehend mit dem Landgericht übereinstimme. An einigen Stellen, an denen es einen vom Landgericht bereits ausführlich erörterten Sachverhalt anspricht, sind seine Ausführungen ziemlich knapp. Ersichtlich wollte es sich insoweit auf das Urteil des Landgerichts beziehen. Dessen Ausführungen dürfen deshalb, soweit es sich jeweils um dasselbe Verhalten des Klägers handelt, mit herangezogen werden, um die Aussage des Berufungsgerichts zu verdeutlichen. II. Bei Berücksichtigung des oben Gesagten halten die Feststellungen und Ausführungen des Berufungsgerichts zu den fünf einzelnen Punkten, die nach seiner Ansicht insgesamt die Kündigung aus wichtigem Grunde rechtfertigten, den Angriffen der Revision stand. 1.) a) Das Berufungsgericht stellt fest, die Eheleute R^(0K hätten ganz besonderen Y/ert darauf gelegt, daß das Bauvorhaben in zwei zeitlich getrennten Bauabschnitten durchgeführt werde. Dem Kläger sei klar gewesen, daß dies für sie unerlässliche Voraussetzung der Bebauung gewesen sei. Nachdem er jedoch erkannt habe, daß die Bebauung in zwei Abschnitten nicht genehmigt werde r, habe er den Eheleuten Rieckers angesonnen, das Bauamt hinters Licht zu führen und es in den Glauben zu versetzen, beide Bauab- * 8 schnitte würden gleichzeitig oder doch zügig nacheinander in Angriff genommen., Auf diese Weise habe das Bauamt davon abgehalten werden sollen, die gleichzeitige Bebauung des rückwärts und des straßenwärts gelegenen Teils des Grundstücks zur Auflage zu machen. b) aa) Nach Ansicht der Revision hatte das Bauamt keine Befugnis, die Genehmigung der Bebauung des hinteren Grundstücks davon abhängig zu machen, daß zugleich auch der vordere Teil bebaut werde. Diese Ansicht wird von der Revision nicht näher begründet. Es kommt aber auch nicht entscheidend darauf an zu klären, was das Bauamt verfügen durfte. Jedenfalls ist festgestellt, daß es eine Durchführung des Vorhabens in zwei zeitlich getrennten Bauabschnitten nicht genehmigt hätte. Das steht im Berufungsurteil (S.16) zv/ar nur in einem Nebensatz, brauchte aber auch nicht ausführlicher behandelt zu werden, da schon das Landgericht diese Feststellung in eingehender Würdigung der Beweisaufnahme getroffen hatte. Es genügte, daß durch diese Einstellung des Bauamts Schwierigkeiten für die Eheleute Rieckers entstanden und daß der Kläger ihnen mit seinem Vorgehen gegenüber dem Bauamt wirtschaftliche oder rechtliche Risiken auflud, die sie nicht eingehen wollten; diese Umstände hebt das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei hervor. Einwandfrei verwertet es in diesem Zusammenhang auch die Verpflichtungserklärungen, die zu unterschreiben der Kläger den Eheleuten Rieckers angesonnen hat. Wie es feststellt, sollten diese Erklärungen einerseits das Bauamt täuschen; andererseits brachten sie für die Eheleute R^H^B die Gefahr, durch behördliche Zwangsmaßnahmen in Schwierigkeiten zu geraten. bb; Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Durchführung beider Bauabschnitte im Interesse der Beklagten gelegen habe und immer vorgesehen gewesen sei. Sie läßt dabei ihrerseits außer acht, daß es bei den von ihr angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts gerade um die Bebauuung in zwei zeitlich getrennten Bauabschnitten geht und daß die Eheleute hieran ein besonderes Interesse hatten. Das ergibt sich des näheren aus dem Landgerichtsurteil: Auf dem vorderen Grundstücksteil stand das Haus, aus dessen Vermietung die Eheleute R^mB Lebensunterhalt bestritten, und dieses Haus wollten sie, wie sie auch im Berufungsverfahren wieder geltend gemacht haben (vgl. S. 10 BU), erst durch ein neues Gebäude ersetzen, wenn vorher der rückwärts gelegene Teil des Grundstücks bebaut war und ihnen Einnahmen brachte. cc) Die Revision weist darauf hin, daß der Kläger sich doch nur bemüht habe, den Wunsch des Bauamts, die Durchführung beider Bauabschnitte sicherzustellen, mit dem Wunsch der Beklagten, in getrennten Abschnitten zu bauen, zu vereinen. Wenn dem so war, so hat er aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu billigende Mittel angewandt, um dieses Ziel zu erreichen, und den Beklagten nahegelegt, anders zu bauen, als es dem Bauamt dargestellt wurde. 10 2.) a) Das Berufungsgericht stellt fest., die Eheleute hätten kein Hotel, sondern ein Appartement- haus bauen wollen. Der Kläger habe ihnen gesagt, das Hotel könne durch geringfügige Änderungen in ein Appartementhaus uragestaltet v/erden; damit habe er entweder sie getäuscht oder beabsichtigt, das Bauamt zu hintergehen. Jedenfalls habe er seine Beratungspflicht grob verletzt, wenn er gesagt habe, die Umgestaltung sei ohne Schwierigkeiten durchführbar . Der Umstand, daß die Eheleute I^BBlden Architektenvertrag, der ein Hotelgebäude vorgesehen habe, unterschrieben hätten, spreche allerdings dafür, daß sie den Bau eines Hotels und dessen Umgestaltung in ein Appartementhaus ’’zunächst mitmachen wollten”. Gleichwohl dürften sie sich auf das Verhalten des Klagers in diesem Punkt zur Rechtfertigung ihrer Kündigung berufen, nachdem sie sich die Sache überlegt und mit Recht Bedenken bekommen hätten. b) aa) Dieser Beurteilung steht die Aussage des Zeugen Schf|B nicht im Wege. Wie er das Projekt bezeichnet hat, ist gleichgültig. Die Revision kann nicht ausräuraen, daß ein Hotelbau nicht den Vorstellungen und Wünschen der Eheleute entsprach. bb) Die Revision behauptet, es sei ausgeschlossen gewesen, das Bauamt zu täuschen; denn ihm hätten Bauvorlagen eingereicht werden müssen, die dann auch hätten ausgeführt werden müssen. Dem sind die Feststellungen des Landgerichts entgegenzuhalten. Danach hat der Kläger den Eheleuten 11 gesagt, er müsse dem Bauamt gegenüber das Gebäude als Hotel ausgeben, nach der baupolizeilichen Abnahme werde er jedoch Wände herausreißen lassen und aus dem Gebäude ein Appartementhaus machen. Bas hat das Landgericht auf Grund der Bekundungen der Zeugen und A^H^ festgestellt, und auf deren Aussagen nimmt auch das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug. Ebenso bestreitet die Revision zu Unrecht die Möglichkeit, die Beklagte und ihren Ehemann zu täuschen. Ihr Hinweis, es sei undenkbar, den Bauherren, die alle Anträge hätten untcjrschreiben müssen, etwas vorzu demachen, geht fehl. Bas Berufungsgericht hat nicht eine Täuschung der Eheleute R^^B^ darüber im Auge, was gebaut werden sollte. Es geht vielmehr um die Täuschung darüber, daß die Umgestaltung ohne Schwierigkeiten und ohne eine entsprechende Baugenehmigung durchführbar sei. cc) Schließlich ist es auch kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht dem Umstand, daß die Eheleute R( sich zunächst damit einverstanden erklärt haben mögen, beim Bauarat die Genehmigung für einen Hotelbau zu beantragen, keine entscheidende Bedeutung beimißt. Bie Revision meint, bei einem solchen Verhalten hätten sie dem Kläger sein Vorgehen nur vorwerfen können, wenn feststünde, daß sein Rat undurchführbar oder mit Nachteilen für sie verbunden gewesen wäre. Hier geht die Revision an der Feststellung des Berufungsgerichts vorbei, daß die Eheleute R^mi^ ein Appartementhaus und kein Hotel bauen wollten. Es handelt sich darum, ob ihr Wunsch trotz des Standpunkts des Bauarats, das den Bau * eines Appartementhauses nicht genehmigen wollte, ohne Schwierigkeiten und Nachteile durchführbar war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das nicht der Fall; Nachteile und Risiken lagen für die Eheleute hMI schon darin, daß der Bau, wenn sie dem Rat des Klägers gefolgt wären, nicht der Baugenehmigung entsprochen hätte. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimraen, daß das möglicherweise von den Eheleuten RflH^ zunächst erklärte Einverständnis mit dem Vorschlag des Klägers ihnen nicht zu dem Nachteil gereicht. Wenn sie dann, nachdem ihnen berechtigte Bedenken gekommen waren, nicht mehr ,fmitmachen wollten”, so widerspricht das zwar ihrer vorherigen Zustimmung. Aber bei der gegebenen Sachlage kann nicht festgestellt werden, daß in diesem gegensätzlichen Verhalten ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt. Der Vorschlag des Klägers war, wie sich aus dem schon Ausgeführten ergibt, mindestens sehr bedenklich. Dem Berufungsurteil ist die Feststellung zu entnehmen, daß die Eheleute R^HH^ dies erst bei nachträglicher Überlegung erkannt haben. Andererseits stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger sich aller Schv/ierigkeiten bewußt war. 3°) a) Das Berufungsgericht erblickt eine Vertragsverletzung des Klägers darin, daß er die Schwierigkeiten dor Finanzierung bagatellisiert und erklärt habe, außer dem Grundstück sei kein Eigenkapital erforderlich. In Wirklichkeit hätten noch größere Eigenmittel aufgewandt werden müssen. Der Kläger habe das im Prozeß nicht bestritten, und dafür spreche auch die Lebenserfahrung. Ein Indiz für die leichtfertige Behandlung der Finanzierungsfrage biete auch das Verhalten des Klägers im 13 Rechtsstreit. Er habe die nicht zutreffeiide Darstellung des Zeugen Sch^lP verteidigt, der von fruchtbaren Finanzierungsverhandlungen mit der Deutschen Pfandbriefan-stalt und deren Finanzierungszusage gesprochen habe. b) Dio Revision macht geltend, das sehr wertvolle Grundstück habe als Eigenkapital voll ausgereicht. Nach der Aufstellung des Klägers seien zur Finanzierung 3.725.OOO DM erforderlich gewesen. Das Grundstück habe einen Wert von 1.295.000 DM. Somit habe der Eigenkapitalanteil 35 cf* betragen. Das sei nach der Lebenserfahrung ungewöhnlich hoch. Wenn das dem Berufungsgericht nicht ge läufig gewesen sei, hätte es einen Sachverständigen hören müssen. Dieses Vorbringen scheitert daran, daß der Kläger gar nicht bestritten hat, es seien weitere Eigenmittel erforderlich gewesen. Diese tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts ist nach § 314 ZPO bindend. Von ihr könnte nur abgegangen werden, wenn sie durch das Sitzungs-protokoli entkräftet würde (§ 314 S. 2 ZPO) oder wenn der Tatbestand berichtigt worden wäre (§ 320 ZPO). Beides ist nicht der Fall. Die Würdigung der Aussage des Zeugen Schlüter und des von ihm mit der Deutschen Pfandbriefanstalt geführten Schriftwechsels war Sache des Tatrichters. Ein Rechtsfehler ist auch insoweit nicht ersichtlich. 4.j a) Wie das Berufungsgericht feststellt, hat der Klager den Eheleuten R^^PIfe v/ahrheitswidrig erklärt, das Bauamt habe empfohlen, einen schriftlichen Architektenvertrag zu schließen, da ein solcher Vertrag möglicherweise dem Bauamt vorgelegt werden müsse. 14 b) Dem sich auf diesen Punkt beziehenden Bevveisange-bot im Schriftsatz vom 27. Juni 1963, auf das die Revision zurückkommt, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung beigelegt. Behauptet war dort, es sei zu demindest naheliegend, daß der Sachbearbeiter bei der betreffenden Behörde beiläufig geäußert habe, es sei besser, wenn die Beziehung zwischen Bauherren und Architekten in einem schriftlichen Vertrag niedergelegt würde; als Beweismittel waren angeben Auskünfte der Baubehörde und eines Vertreters des Bundes Deutscher Architekten. Damit war keinesfalls schlüssig behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Erklärung, die der Kläger den Eheleuten gegenüber abgegeben hat, wahr sei. Zu beweisen brauchte das der Kläger freilich nicht, wie der Revision zuzugeben ist. Aber das vage Vorbringen im Schriftsatz vom 27. Juni 1963 war auch nicht einmal geeignet, die vom Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Oberbaurats getroffene Fest- stellung über die Unwahrheit der Erklärung in Frage zu stellen. 5.) a) Das Berufungsgericht stellt fest, der Kläger habe die Eheleute R^^Ufe zu dem Schreiben vom 8. Oktober 1962 mit der unrichtigen Angabe bewogen, er benötige das Schreiben, um den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zurückzunehmen. b) Die Revision greift diese Feststellung nicht an. Sie meint indessen, aus diesem Verhalten könne dem Kläger kein Vorwurf gemacht werden. Denn er habe kein Schreiben mit unrichtigem oder den Eheleuten RjflfHlB nachteiligem Inhalt herbeigeführt. Das ändert aber nichts daran, daß der Kläger auch hier wie in anderen Fällen unwahre Angaben gemacht hat. 15 Diesen Umstand durfte das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den übrigen Vorfällen bei der Beurteilung, ob ein vom Kläger zu vertretender wichtiger Kündigungsgrund vorlag, verwerten. Eine Vertragsverletzung war die unwahre Erklärung allerdings nur dann, wenn im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Vertrag noch bestand. In dieser Hinsicht könnte ein Zweifel auf tauchen. In dem Schreiben vom 8. Oktober 1962 ist nämlich die Hede davon, daß die Eheleute R^||^^ schon vorher mündlich erklärt hätten, sie müßten von dem Bauvorhaben Abstand nehmen. Gleichwohl durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der Vertrag erst durch das Schreiben vom 8. Oktober 1962 aufgelöst worden ist. Der Kläger kann dagegen nichts einwenden, hat er doch selbst ein Kündigungsschreiben gefordert und damit zu erkennen gegeben, daß er den Vertrag noch nicht als beendet ansah. Die Revision hat insoweit auch keine Rüge erhoben. J 16 III. Da die Rügen der Revision unbegründet sind und das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückauweisen. Glanzmann Meyer Rietschel Pinke Erbel