Einer armen Partei kann das Armenrecht in der Regel nicht schon deshalb versagt oder entzogen werden, weil die Klageforderung für eine nicht arme Partei gepfändet und dieser zu dem Einzug überwiesen worden ist. Nun steht zwar inzwischen unbestritten fest, daß die Forderung des Klägers gegen die Beklagte schon vor Klageerhebung von dem Finanzamt gepfändet und diesem überwiesen worden ist, sowie daß diese Pfändung noch in Höhe von 14.777,95 DM besteht. Es v/ird zwar in Rechtsprechung und Schrifttum zu dem Teil die Meinung vertreten, daß die Pfändung und Überweisung der Klageforderung an einen nicht armen Gläubiger der Bewilligung des Armenrechts entgegenstehe, gegebenenfalls sogar zur Entziehung desselben führen würde (OLG Dresden in Recht 1932 Nr. 654 und in JY/ 1933, 552 für den ähnlichen Pall der Sicherungsabtretung; OLG Hamm JMinBl NRY/ 1952, 96; OLG Köln NJVf 1955, 1116; OLG Prankfurt/Main in HDR 1954, 174; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. infolge der Pfändung und Überweisung nunmehr der Pfändungsgläubiger überwiegend an der Beitreibung der Forderung interessiert sei; während das Interesse des Klägers und Pfändungsschuldners daran erheblich geringer sei, da er, selbst ' wenn die Forderung nicht beigetrieben werden könne, infolge seiner Armut seine Gläubiger doch nicht befriedigen könne. Außerdem wird darauf hingewiesen, daß der Pfändungsschuldner durch die Entziehung oder Versagung des Armenrechts nicht rechtlos werde, weil er bei Säumigkeit des Pfändungsgläubigers in der Beitreibung der Forderung die Möglichkeit hätte, von diesem gemäß § 852 ZPO Schadensersatz zu verlangen, und mit dieser Forderung dann gegen die des Pfändungsgläubigers aufrechnen könne (so OLG Köln aaO). Es ist nicht richtig, daß infolge der Pfändung und Überweisung einer Forderung das Interesse des Klägers und Pfändungsschuldnero an der Beitreibung der Forderung geringer wird. Sie kann und muß sogar auch nach der Pfändung ihrer Forderung immer noch ein Interesse daran haben, daß sie im Rechtsstreit obsiegt, die Forderung eingezogen und sie damit von ihrer Schuld gegenüber dem Gläubiger befreit wird. dem Schuldner nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse darein zuzubilligen, seine Forderung im Klageweg weiter zu verfolgen, so ist diese Schutzwürdigkeit auch für die Bewilligung des Armenrechts zu bejahen; es können da keine verschiedenen Maßstäbe angelegt werden. Dieses schutzwürdige Interesse des Klägers und Pfän-dungoSchuldners wird auch nicht durch die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs nach § 842 ZPO genügend gewahrt, da der Durchsetzung eines solchen Anspruchs möglicherweise Schwierigkeiten beim Nachweis eines Schadens, der Verzögerung und des ursächlichen Zusammenhangs ent-gcgenstehon können (RG aaO S. Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß dem Kläger das Armenrecht nicht deshalb versagt werden kann, weil die Klageforderung von nicht armen Gläubigern gepfändet und diesen zu dem Einzug überwiesen yrorden ist (so auch OLG Karlsruhe in Recht 1933, 450; Wieczorek ZPO An. BI zu § 121 und B zu § 841 ZPO; Baumbach-Lauterbach ZPO 26.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja ZPO §§ 114, 121, 842 Einer armen Partei kann das Armenrecht in der Regel nicht schon deshalb versagt oder entzogen werden, weil die Klageforderung für eine nicht arme Partei gepfändet und dieser zu dem Einzug überwiesen worden ist. BGH, Besohl, v 11. Januar 1962 - VII ZR 239/60 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf Beschluß In Sachen der Firma Gemeinnützige R| gesellschaft mbH, Zweigniederlassung Nordrhein-Westfalen in Ajmpstraße^, vertreten durch ihren Geschäftsführer, daseihst, Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Maurermeister Günter straße Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. wird dem Kläger und Revisionsbeklagten für die Revisionsinstanz das Armenrecht bewilligt. Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte werden ihm der von dem Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt Dr. RfllH^und zur vorläufig unentgeltlichen Bewirkung von Zustellungen der zuständige Gerichtsvollzieherrbeige-ordnet. Gründe : Die Beklagte ist durch Urteil des Oberlandesgerichts verurteilt worden, an den Kläger 22.943»62 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Der Kläger hat beantragt, ihm zu seiner Rechts- 2 Verteidigung in der Revisionsinstanz das Armenrecht zu bewilligen. Die Voraussetzungen hierfür sind nach § 119 Abs. 2 ZPO gegeben, da er in der Berufungsinstanz obgesiegt hat und ihm bereits durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 31. August I960 das Armenrecht bewilligt worden war. Das Armenrecht könnte ihm daher für die Revisionsinstanz nur dann versagt werden, wenn inzwischen Umstände eingetreten oder bekanntgeworden wären, die die Rechtswohltat einer einstweiligen Kostenbefreiung für den Revisionsrechtszug nicht rechtfertigen würden. Nun steht zwar inzwischen unbestritten fest, daß die Forderung des Klägers gegen die Beklagte schon vor Klageerhebung von dem Finanzamt gepfändet und diesem überwiesen worden ist, sowie daß diese Pfändung noch in Höhe von 14.777,95 DM besteht. Ebenso steht fest, daß nach Erlaß des Berufungsurteils die Firma Ofl|B G-mbH in Du^Bdieselbe Forderung in Höhe von 7.438,23 DM nebst Kosten hat pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Dabei ist es unerheblich, daß das Oberlandesgericht - möglicherweise zu Unrecht - die Pfändung des Finanzamts nicht berücksichtigt und die Beklagte zur Zahlung an den Kläger verurteilt hat, und daß die Pfändung der Firma CjflBG-mbH erst nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung erfolgt ist, da es bei der Prüfling der Armut i^nur auf den Sachstand im gegenwärtigen Zeitpunkt ankommt. Die beiden Pfändungen und Überweisungen können jedoch nicht zu einer Versagung des Armenrechts führen. 3 Es v/ird zwar in Rechtsprechung und Schrifttum zu dem Teil die Meinung vertreten, daß die Pfändung und Überweisung der Klageforderung an einen nicht armen Gläubiger der Bewilligung des Armenrechts entgegenstehe, gegebenenfalls sogar zur Entziehung desselben führen würde (OLG Dresden in Recht 1932 Nr. 654 und in JY/ 1933, 552 für den ähnlichen Pall der Sicherungsabtretung; OLG Hamm JMinBl NRY/ 1952, 96; OLG Köln NJVf 1955, 1116; OLG Prankfurt/Main in HDR 1954, 174; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl., Anm. I 2 zu § 121 ZPO und Rosenberg, Lehrbuch, 9. Aufl. 3 82 IV 1 c). Diese Auffassung wird damit begründet, daß. infolge der Pfändung und Überweisung nunmehr der Pfändungsgläubiger überwiegend an der Beitreibung der Forderung interessiert sei; während das Interesse des Klägers und Pfändungsschuldners daran erheblich geringer sei, da er, selbst ' wenn die Forderung nicht beigetrieben werden könne, infolge seiner Armut seine Gläubiger doch nicht befriedigen könne. Außerdem wird darauf hingewiesen, daß der Pfändungsschuldner durch die Entziehung oder Versagung des Armenrechts nicht rechtlos werde, weil er bei Säumigkeit des Pfändungsgläubigers in der Beitreibung der Forderung die Möglichkeit hätte, von diesem gemäß § 852 ZPO Schadensersatz zu verlangen, und mit dieser Forderung dann gegen die des Pfändungsgläubigers aufrechnen könne (so OLG Köln aaO). Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht richtig, daß infolge der Pfändung und Überweisung einer Forderung das Interesse des Klägers und Pfändungsschuldnero an der Beitreibung der Forderung geringer wird. Eine arme Partei braucht weder zahlungsunfähig noch zah- 4 lungswillig zu sein. Sie kann und muß sogar auch nach der Pfändung ihrer Forderung immer noch ein Interesse daran haben, daß sie im Rechtsstreit obsiegt, die Forderung eingezogen und sie damit von ihrer Schuld gegenüber dem Gläubiger befreit wird. Das Reichsgericht hat daher auch dem Pfändungsschuldner infolge dieses Interesses das Recht zugebilligt, selbst auf Zahlung an den Pfändiuigsgläubiger zu »Siegen (RGZ 77, 141, 145 ff). Ist aber ' "!Wlfce ' dem Schuldner nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse darein zuzubilligen, seine Forderung im Klageweg weiter zu verfolgen, so ist diese Schutzwürdigkeit auch für die Bewilligung des Armenrechts zu bejahen; es können da keine verschiedenen Maßstäbe angelegt werden. Dieses schutzwürdige Interesse des Klägers und Pfän-dungoSchuldners wird auch nicht durch die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs nach § 842 ZPO genügend gewahrt, da der Durchsetzung eines solchen Anspruchs möglicherweise Schwierigkeiten beim Nachweis eines Schadens, der Verzögerung und des ursächlichen Zusammenhangs ent-gcgenstehon können (RG aaO S. 146, 148). ' Ob sich aus § 842 ZPO ein Anspruch des Klägers gegen die Pfändungsgläübiger, einen Prozeßkostenvorschuß zu leisten, herleiten ließe, ist zu demindest sehr zweifelhaft. Eine dem materiellen Recht angehörige Grundlage für einen solchen Anspruch ist überhaupt nicht ersichtlich. Jedenfalls müßte der Kläger diesen Anspruch, wenn er bestünde, zunächst ebenfalls im Armenrecht verfolgen. Bei dieser Sachlage geht es nicht an, den Kläger mit seinem Armenrechtobegehren auf einen Prozeßkostenvorschuß der Pfän-dungogläubiger zu verweisen. Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß dem Kläger das Armenrecht nicht deshalb versagt werden kann, weil die Klageforderung von nicht armen Gläubigern gepfändet und diesen zu dem Einzug überwiesen yrorden ist (so auch OLG Karlsruhe in Recht 1933, 450; Wieczorek ZPO Anm. BI zu § 121 und B zu § 841 ZPO; Baumbach-Lauterbach ZPO 26. Aufl„, Anm. 1 zu § 121 ZPO). Karlsruhe, den 11. Januar 1962 Bundesgerichtshof - VII. Zivilsenat Glanzmann Rietschel