Im übrigen wird die Revision des Beklagten gegen das erwähnte Urteil des Kammergerichts vom 28« April 1956 (also insoweit, als den Anschlussberufungen stattgegeben ist) zurückgewiesen* Pessen Ehefrau hatte - wie die Kläger behaupten, im Aufträge ihres Ehemannes - am 1, Juli 1950 als "Geschäftsführerin" der "Berliner Musikergesellschaft" mit HICOG einen Vertrag geschlossen, in dem sich die genannte Gesellschaft verpflichtete, die für die Bar-bietnng erforderlichen Kräfte zu stellen; HICOG sagte als Entgelt die Entrichtung eines monatlichen Pauschalhonorars von mindestens 45 000 und höchstens 55 000 PM zu. Im Jahre 1953 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedern des Orchesters und dem Beklagten; sie warfen ihm insbesondere vor, dass er die von HICOG erhaltenen Beträge nicht gleichmässig verteilt und nicht unbeträchtliche Summen für sich zurückbehalten habe. Die Kläger Unterzeichneten die Vollmachten und sandten sie zurUck. Ende Juli/Anfang August 1953 schloss nunmehr HICOO mit der "Berliner Musikergesellsehaft", vertreten durch ihren "Manager", Frau Ursula einen neuen Vertrag fttr die Zeit vom 1, Juli 1953 bis zu dem 30, Juni 1954, dessen Inhalt sich im wesentlichen an die bisherigen Abkommen anschloss, Der Beklagte, der durch einen Vertrauensbruch erfahren hatte, dass die Kläger im Juni 1953 gegen ihn gestimmt hatten, zog sie zu den weiteren Aufnahmen des Rias-Unterhaltungsorchesters nicht mehr heran«. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen des Beklagten nach Verbindung der Verfahren zurückgewiesen und ihn auf die Anschlussberufungen* der Kläger verurteilt, an diese weitere 4 500 (Kläger M0BP) bzw. Um diesem Erfordernis zu genügen, hat der Anwalt der Kläger sich auf beigefügte, nicht beglaubigte Abschriften von Berufungsschriften und Schriftsätzen bezogen, die er in gleichliegenden Verfahren für andere Parteien eingereicht hatte. Er hat die Anschlussberufungen mit den darin gestellten Anträgen selbst unterschrieben und erklärt, dass die beigefügten Schriften zu dem Gegenstand des Sachvortrags gemacht würden» Sie waren damit Bestandteil der Berufungsbegründungen geworden, so als ob sie unmittelbar darin auf genommen worden wären. Die Abschriften stammen aus ParallelProzessen gegen denselben Beklagten, Die Kläger wurden dort von demselben Anwalt vertreten, wie hier; demgemäss steht, wenn auoh nur mit Schreibmaschinenschrift, sein Harne unter den Anlagen Der Sachverhalt sowie die angefochtenen Urteile stimmen im wesentlichen mit dem vorliegenden überein. Unter diesen Umstünden kann es nicht zweifelhaft sein, dass Rechtsanwalt Br. auch diese Schriftstücke, so, wie sie mit den Anschlussberufungen eingereicht und zu dem I, Allerdings hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, soweit es sich gegen die Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen der entgangenen Rias-Honorare wendet« Der Beklagte sei ihr Geschäftsführer und damit beauftragt* gewesen, für sie den Vertrag mit HICOG abzuschliessen; 'er habe sich hierbei seiner Ehefrau als Beauftragten bedient, die zwar im eigenen Name», sachlich aber für ihren Ehemann und die hinter ihm stehenden Musiker gehandelt habe. Der Beklagte habe die ihm aus dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Pflichten schuldhaft • dadurch verletzt, dass er sie, die Kläger, von den Aufnahmen ausgeschlossen und ihnen das Honorar, das ihnen hierbei angefallen wäre, vorenthalten habe« Es kann zweifelhaft sein, ob diese Beurteilung zutrifft• Das Kammergericht hat möglicherweise dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen, dass die von den Musikern verlangte Leistung überhaupt nur gemeinschaftlich erbracht werden konnte und dass die Dienste des einzelnen für sich allein für den Auftraggeber wertlos waren. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein Orchester handelt, das, wie gerade der Beklagte mehrfach betont, auf.ein reibungsloses Zusammenwirken aller Musiker angewiesen ist» Würde es hier dem einzelnen freistehen, seine Mitarbeit nach Belieben zu versagen, so könnte die ganze Leistung gefährdet werden» Mit einem solchen unsicheren Zustande werden sich die Mitglieder und vor allem ihr Vertreter regelmässig nicht abfinden können» Es wird daher mindestens bei einem längeren Zusammenschluss davon auszugehen sein, dass sich die Musiker untereinander - sei es auch nur stillschweigend - zur gemeinschaftlichen Mitwirkung verpflichtet haben und damit gesellschaftliche Bindungen eingegangen sind» Das wird auch von der Rechtsprechung und im Schrifttum in Bällen dieser Art als selbstverständlich unterstellt (vgl u»a; RAG in Arbr»Slg* 13? 140/53 - zutreffend dargelegt hat, den Klägern wegen des von ihm ohne ausreichende gesetzliche Grundlage vorgenommenen Ausschlusses schadensersatzpflichtig sein, Bas Ergebnis ändert sich nicht, wenn man sich der von dem Kammergericht vertretenen Ansicht anschliesst, deren Auswirkungen sich zudem nicht wesentlich von den Rechtsfolgen unterscheiden, die sich bei Annahme eines Gesellschafts Vertrages ergeben. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Musiker, darunter auch die Kläger, den Beklagten bereits seit 1950 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt haben- Hierbei habe es sich, so legt es dar., nicht um die Übernahme von Gefälligkeiten gehandelt, sondern um rechtliche Bindungen, Bie Musiker hätten sich dem Beklagten gegenüber verpflichtet, ihm und Rias für die Barbietungen zur Verfügung zu stehenj der Beklagte habe als Gegenleistung zugesagt, für die Vertragsschlüsse sowie die Verteilung der an ihn in einer Pauschalsumme gezahlten Honorare zu sorgen. Aus diesen Vorgängen hat das Berufungsgericht die Bevollmächtigung des Beklagten durch die Kläger sowie das Bestehen eines Auftragsverhältnisses zwischen ihnen entnommen. Der Beklagte hat sich gegen diese Auffassung mit der Begründung gewandt, dass ihm die Bevollmächtigung gar nicht bekannt geworden sei« Diesen Einwand hält das Berufungsgericht nicht für durchgreifend. Es führt aus, der Beklagte könne sich, nachdem er feich mit dem Vorgehen und den Massnahmen zur Verlängerung des Vertrags für 1953/54 einverstanden erklärt habe, nicht mehr darauf'berufen, dass er keine Kenntnis von der Vollmachterteilung durch die Kläger gehabt habe; HICOG habe jedenfalls keine Folgerungen aus den Unstimmigkeiten ziehen wollen; damit habe sich auch der Beklagte abgefunden* dann war er ebenso wie die übrigen Teilnehmer an die getroffene Regelung gebunden» Es war deswegen in der Tat • gleichgültig, ob er etwas von der ausdrücklichen Bevollmächtigung laut Schreiben vom 24« Juni 1953 gewusst hatj denn diese sowie die Erteilung des Auftrages waren bereits in der Teilnahme an der Abstimmung und der stillschweigenden, aber für alle Beteiligten erkennbaren Erklärung zu erblicken, dass sich auch die überstimmten der Mehr- . b) Alle hier in Betracht kommenden Verträge mit HIGOCr hat nicht der Beklagte, sondern dessen Ehefrau unterzeichnet, Bas Berufungsgericht hält sie aber nur für seine Beauftragter Es schliesst dies aus dem "eigenen Verhalten des Beklagten”, sowie aus dem Umstande, dass das Vollmachts~ formular seinen Namen enthielt* Ber Revision ist zuzugeben, dass diese Begründung auf den ersten Blick unzureichend erscheinen könnte« Bei Berücksichtigung des gesamten - unstreitigen - Barteivorbringens sind aber auch diese Barlegungen trotz ihrer Kürze nicht zu beanstanden* Bas Berufungsgericht hat zu Beginn seiner die Rias-Honorare betreffenden Erörterungen auf sein Urteil in dem Vorprozess H0HP gegen vom 23 > Juni 1954 sowie im Tatbestand auf das hier angefochtene erstinstanzliche Urteil verwiesene In beiden Urteilen befinden sich nähere Anführungen über das rechtliche Verhältnis des Beklagten zu seiner Ehefrau hinsichtlich der "Berliner MusikergeSeilschaft” . In den Stimmzetteln ist nur er benannt worden, auch die Vollmachten enthalten neben dem Namen seiner Ehefrau seinen eigenen* Ber Beklagte hat ferner, wie er nicht bestritten hat, im Rahmen seines Scheidungsverfahrens gegen seine Ehefrau eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die es ihr untersagt worden ist, über das Konto der "Berliner Musiker ge Seilschaft” ohne sei-, ne Zustimmung zu verfügen; er hat ferner in Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten in Jenen Verfahren hervorgehoben, dass er der Herr des Vertrages und seine Ehefrau nur seine treuhänderisch Beauftragte gewesen sei, Frau hat sich schliesslich mit der Umschreibung des Kontos auf den Beklagten einverstanden erklärt» Unter diesen Umständen durfte sich das Berufungsgericht mit der Bezugnahme auf die Urteile begnügen, aus denen sich der Sachverhalt im einzelnen ergab; es konnte mit Recht davon ausgehen, dass der Beklagte seine Behauptungen Uber die Partnerschaft seiner Ehefrau nicht mehr ernsthaft aufrecht erhalten wollte« c) Nach Annahme des Berufungsgerichts ist, wie bereits erwähnt, das Kündigungsrecht des Beklagten nach § 671 Abs 1 BG3 durch stillschweigende Vereinbarung ausgeschlossen worden- Das Kammergericht folgert dies daraus, dass der Beklagte "die Interessen der, wenn auch keinen rechtlichen, Die Rüge der Revision, das Kammergericht habe insoweit den § 671 Abs 1 BGB verletzt, ist unbegründet« Der Ausschluss des dem Beauftragten nach dieser Vorschrift zustehenden Kündigungsrechts ist zulässig* Die Präge, ob eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist, hatte der Tatrichter zu entscheiden. Sie bestanden u,a* darin, dass er die Vertretung aller Musiker, die sich dem Mehrheitsbeschluss fügten, für das Vertragsjahr 1953/54 zu übernehmen hatte» Das ist auch die Auffassung von HICOG gewesen, wie sich daraus ergibt, dass auch den Musikern die auf den Beklagten bzw. Sowohl HICOG wie auch die anderen Musiker mussten zudem ein Interesse daran haben, dass die jahrelange gemeinsame Tätigkeit nicht durch Einzelmassnahmen des Beklagten unterbrochen und dadurch möglicherweise im Erfolg beeinträchtigt wurde. Alles dies kann dem Beklagten wenigstens in seinen wesentlichen Umrissen nicht verborgen geblieben sein Dann musste er sich aber, wenn er die Vertretung unter solchen Voraussetzungen übernahm, dem gemeinschaftlichen Willen der Musiker beugen und durfte keinen von ihnen von der Teilnahme ausschliessen> Darauf, ob er Kenntnis von den ihm seitens der Kläger ausdrücklich erteilten, schriftlichen Vollmachten hatte, kommt es somit nicht an- d) Unter diesen Umständen ist es auch nicht, wie die Revision meint, unlogisch, wenn das Berufungsgericht ein Auftrags Verhältnis bereits hinsichtlich der sog. e) Die Revision wendet sich ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts-, dass der Beklagte den Vertrag mit den Musikern schuldhaft verletzt habe. Diese Umstände, die im übrigen nicht so sehr unter dem Blickpunkt des Verschuldens, als vielmehr der Kündigung aus wichtigem Grunde nach § 671 Abs 3 BGB zu beachten sein könnten, hat das Karomergericht nicht übersehen. Seine Würdigung ist auch in dieser Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden aa) Aus den Feststellungen S 17 - 19 des Urteils ergibt sich, dass Rias auf die persönliche Besetzung des Orchesters nach den vertraglichen Bestimmungen keinen Einfluss und demgemäss auch keine Einwendungen gegen die Heranziehung der Kläger erhoben hatte* Das Kammergericht folgert dies aus dem Wortlaut der Verträge sowie daraus, dass die Kläger überhaupt zu den Vorverhandlungen zugezogen und dass ihnen die VollmachtsforrouQare übersandt worden sind. Richtig ist nun allerdings, dass in der Sache AflHP gegen auf eine Anfrage bei HIC.OGr lütte 1955 eine Auskunft erteilt worden ist, die mit dieser Auffassung nicht übereinstimmt (Bl 162 dAkt Dieses sog« Me- morandum trägt keine Unterschrift und lässt auch nicht mit Sicherheit erkennen, wer es abgefasst hat. Das Kammergericht ist in dem Urteil auf diese Auskunft eingegangen (S 17/18 u 19 des Urt) und zu dem Ergebnis gelangt, dass sie den getroffenen Feststellungen nicht entgegensteht, Es hält die darin gemachten Angaben nicht für glaubwürdig, weil sie mit dem Verhalten der amerikanischen Beauftragten von HICOG im Juni 1953 unvereinbar seien. Es führt hierzu aus (S 18/19 d Urt), dass die Kläger schon eine Reihe von Jahren dem Orchester angehört hätten und dass ihre wirtschaftliche Existenz mehr oder weniger von der weiteren Mitwirkung abgehangen habe, Deswegen sei es für den Beklagten sittlich geboten gewesen, sie weiter zu den Aufnahmen heranzuziehen, soweit keine sachlichen Gründe dagegen sprachen* Solche Gründe seien nicht vorhanden gewesen- Per Beklagte habe die Kläger nur deswegen ausgeschlossen, weil sie sich bei der Abstimmung für MeflHP entschieden hatten. sich für die Parteien aus der besonderen Art ihrer vertraglichen Beziehungen ergaben, Ihre Verletzung wiegt schwerer als etwa die Nichterfüllung eines Kaufvertrages (3GHZ 12, 508, 517 f)> Entscheidend für die Beurteilung ist aber insoweit der Vertrauensbruch, dessen sich der Beklagte schuldig gemacht hat 5 er erscheint besonders verwerflich und gibt seinem Verhalten das eigentliche Gepräge» HICOG beabsichtigte, wie allen Beteiligten bekannt war, die u«a, zwischen den Klägern und dem Beklagten bestehenden Unstimmigkeiten auf "demokratische Weise" beizulegen. Es sollte deswegen eine geheime Abstimmung stattfinden, deren Ergebnis von den Beteiligten hinzunebmen ware Trotzdem liess sich der Beklagte nach den Feststellungen des Kammergerichts von CflHP die Namen derjenigen nennen, die gegen ihn gestimmt hatten - das Wort "geschimpft" auf S 19 des Urteils dürfte ein offensichtlicher Schreibfehler sein - und schloss sie entgegen dem mit der Abstimmung verfolgten Zweck von der weiteren Teilnahme aus, Babei wusste er, dass auf unrechtmässige Weise in den Besitz seiner Kenntnisse gelangt war* b) Der Beschwerdeführer stellt zwar in Abrede, dass er sich von rachsüchtiger Gesinnung habe leiten lassen und meint, dass dieser Schluss des Berufungsgerichts nicht "logisch zwingend” sei. Ebenso ist es, entgegen der Ansicht der Revision, nicht zu beanstanden, dass das Kammergericht auf die Stel -lungnahme des Kapellmeisters WflHP keinen Wert gelegt hat denn es begründet dies hinreichend mit der ohne Rechtsver-stoss getroffenen Feststellung, dass sich auch WflHB von seinen persönlichen Beziehungen zu dem Beklagten leiten liess (8 18 d Ort). 3<) Die Höhe des Schadens entnimmt das Berufungsgericht aus einem Vergleich mit den Einnahmen anderer Musiker im ersten und zweiten Halbjahr 1953, die der Beklagte weiterbeschäftigt hat«, Es lässt dahingestellt, ob der Beklagte ein eigenes Entschliessungsrecht darüber hatte, welche Musiker herangezogen werden sollten* In jedem Balle habe, so legt es dar, ein sittliches Gebot für ihn bestanden, die Kläger zur Teilnahme aufzufordern* Beide hätten seit Jahren in Bayreuth mitgewirkt - Sie hätten auch, wie sich aus den Bekundungen der Zeugen Wolfgang Wa^p und Kö^| ergebe, "wieder mit einer Aufforderung .». rechnen können”; denn grundsätzlich hätten die Musiker herangezogen werden sollen, die, wie die Kläger, im Vorjahr mitgespielt batten* Per Beklagte hätte unter diesen Umständen im einzelnen dartun müssen, dass er sich bei der Beauftragung anderer Musiker von sachlichen Gründen habe leiten lassen Bas habe er nicht getan. Beswegen sei anzunehmen, dass er sie nur deswegen ausgeschlossen habe, weil sie gegen ihn Bartei ergriffen hätten» Er habe sich also auch hier von rachsüchtigen Beweggründen und feindseliger Gesinnung leiten lassen, Biese BestStellungen rechtfertigen nicht die Annahme eines Sittenverstosses nach § 826 BGB, Bie Brage, ob ein Verhalten mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Benkenden vereinbar ist, ist an Hand des von dem Täter verfolgten Zieles und der eingesetzten Mittel zu entscheiden. Der Beklagte hat also nichts anderes getan, als von dem ihm zustehenden Entschliessungsrecht Gebrauch zu machen, sei es unmittelbar den Klägern gegenüber, sei es durch Mitteilung seiner Stellungnahme an den entscheidungsberechtigten Wolfgang Es mag zwar wenig achtenswert sein, wenn er sich hierbei von anderen als künstlerischen und sachlichen Gesichtspunkten leiten liess und seiner persönlichen Abneigung den Vorrang einräumte; sittenwidrig wird sein Verhalten hierdurch allein aber nicht* Anders als im Rias-Pall bestanden hier auch keine vertraglichen Bindungen. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass das Verhalten des Beklagten in diesem Pall gegen die guten Sitten verstösst. chen Schluss nicht aus- Es bedarf daher keines Eingehens auf die anderen Revisionsrügen* die sich mit den Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte im einzelnen befassen« Da der Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung wesentlich ist, hinreichend geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ffedarf es keiner Zurückverweisung an das Berufungsgericht« Der Senat hat vielmehr nach § 565 Abs 3 Nr 1 ZPO in der Sache selbst zu erkennen und die Klagen auf die Berufungen des Beklagten abzuweisen, soweit ihnen das Landgericht stattgegeben hat« Es hat jedoch in den Entschei-dungsgründen zu dem Ausdruck gebracht, dass die Kosten der im ersten Rechtszug erhobenen Widerklagen, die der Beklagte vor der Stellung von Anträgen zurückgenommen hatte, nicht berücksichtigt worden seien? Der Urteilssatz des Kammergerichts wird durch diesen Fehler aber nicht beeinträchtigt $ denn dem Beklagten sind, vom Standpunkte des Berufungsgerichts aus zutreffend, die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt worden, Pas durfte auch insoweit durch Urteil geschehen, als an sich gemäss § 271 Abs 3 die Entscheidung durch Beschluss vorgesehen ist (Urt des Sen VII ZÄ 277/56 vom 9, Mai 1957). Pie Grundlage für diese Kostenentscheidung sind jedoch nicht allein die Bestimmungen der §§ 91 und 97 ZPO, sondern auch die Vorschrift des § 2?1 Abs 3 ZPO,
ff 2345 021 o * EI.3L«a/5§ Verkündet am 11«,' Juli 1957 Y/oitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Kammermusikers Bernhard Allee W, Beklagten, Berufungsklägers, Anschlussberufungsbeklagten und Bevisionsklägers, - Prozessbevollmäohtigters Rechtsanwalt Prof. Br. gegen 1.) 2.) den Violinisten Heinrich UlHflPplatz A die Erben des amfl 4IBP 1957 verstorbenen Solo-Bassisten Wilhelm und zwar a) seine Witwe, Prau Hildegard G^P^ b) seine minderjährigen Kinder« aa) Manfred G^M geb. 1938, bb) Wolfgang Gflfc geb. 1939» beide gesetzlich vertreten durch ihre zu a) genannte Mutter, Frau Hildegard G^E, sämtlich wohnhaft in Be^^^-WsflHP» Sofadpstr. Kläger, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Hietschel, Br. Heimann-tfrosien und H. Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. April 1956, soweit es die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 4. Oktober 1955 <6 0 114/54 und 6 0 116/54) zurückgewiesen hat, sowie im Kostenpunkt aufgehoben. »•» 2 •*» Die genannten Urteile des Landgerichts in Berlin werden abgeändert; die Klagen werden, soweit ihnen das Landgericht entsprochen hat (also in Höhe von je 750 DM nebst Zinsen davon), abgewiesen- Im übrigen wird die Revision des Beklagten gegen das erwähnte Urteil des Kammergerichts vom 28« April 1956 (also insoweit, als den Anschlussberufungen stattgegeben ist) zurückgewiesen* Von den Kosten der ersten Rechtszüge haben der Kläger KflBP und die Kläger je 1/8, der Beklagte je 7/3 zu tragen. Die Kosten deszweiten und dritten Rechts-zuges fallen dem Kläger und den Klägern GflP zu je 1/14, dem Beklagten zu 6/7 zur Last* Auf die Anschlussrevision der Kläger G40 wird diesen die Beschränkung der Erbenhaftung Vorbehalten, soweit sie zur Tragung der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges verurteilt worden sind. Von Rechts wegen i • * * * . j J Tatbestands I i »*» OP Hi MM ^ m ****** Per Kläger zu 1), der Erblasser der Kläger zu 2-4 (in folgenden kurz Kläger G|B> genannt) und der Beklagte, die früher der Staatskapelle des Opernhauses in Ostberlin als Musiker angehört hatten, wirkten seit 1950 in dem Rias-Unterhaltungsorchester mit. Pieses wurde von einer Pienststelle des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten fUr Peutsch-land (HICOG) unterhaltena HICOG- hatte keine unmittelbaren Vereinbarungen mit den Musikern getroffen, sondern sich an den Beklagten gewandt. Pessen Ehefrau hatte - wie die Kläger behaupten, im Aufträge ihres Ehemannes - am 1, Juli 1950 als "Geschäftsführerin" der "Berliner Musikergesellschaft" mit HICOG einen Vertrag geschlossen, in dem sich die genannte Gesellschaft verpflichtete, die für die Bar-bietnng erforderlichen Kräfte zu stellen; HICOG sagte als Entgelt die Entrichtung eines monatlichen Pauschalhonorars von mindestens 45 000 und höchstens 55 000 PM zu. Pas Abkommen wurde 1951 und 1952 um jeweils 1 Jahr verlängert* Per Beklagte zog regelmässig die gleichen Musiker zu den Parbietungen heran; seine Frau nahm von HICOG die Pauschalsumme in Empfang und zahlte das Honorar an die Mitwirkenden. Im Jahre 1953 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedern des Orchesters und dem Beklagten; sie warfen ihm insbesondere vor, dass er die von HICOG erhaltenen Beträge nicht gleichmässig verteilt und nicht unbeträchtliche Summen für sich zurückbehalten habe. Einige Musiker wünschten deswegen, dass der neue Vertrag mit HICOG nicht mehr von dem Beklagten oder dessen Ehefrau, sondern van dem Bratschisten Me^B abgeschlossen werde. HICOG schaltete sich in die Verhandlungen ein und veranlasste im Juni 1953 eine Abstimmung der Musiker darüber, wer sie in Zukunft vertreten solle. Hierbei erhielt der Beklagte die überwiegende Mehrzahl der Stimmen; die Kläger hatten für Me^B) ße“ stimmt„ Mit Schreiben vom 24, Juni 1953 Übersandte HICQG den Musikern$ die an der Abstimmung teilgenommen hatten, darunter auch den Klägern, Entwürfe von Vollmachten; darin sollten sie "Herrn/Frau Bernhard ermächtigen, sie bei den Verhandlungen Uber den neuen Vertrag mit HICOG zu vertreten. Die Kläger Unterzeichneten die Vollmachten und sandten sie zurUck. Ende Juli/Anfang August 1953 schloss nunmehr HICOO mit der "Berliner Musikergesellsehaft", vertreten durch ihren "Manager", Frau Ursula einen neuen Vertrag fttr die Zeit vom 1, Juli 1953 bis zu dem 30, Juni 1954, dessen Inhalt sich im wesentlichen an die bisherigen Abkommen anschloss, Der Beklagte, der durch einen Vertrauensbruch erfahren hatte, dass die Kläger im Juni 1953 gegen ihn gestimmt hatten, zog sie zu den weiteren Aufnahmen des Rias-Unterhaltungsorchesters nicht mehr heran«. Schon vorher hatte er sie für 1953 nicht mehr zur Mitwirkung in dem Orchester der Bayreuthen Festspiele aufgefordert, dessen Direktor er war; die Kläger hatten an diesen Festspielen seit 1936 (Kläger KflHM bzw. 1951 (Kläger GflBD als Musiker teilgenommen Die Kläger haben von dem Beklagten in getrennten Prozessen Schadensersatz dafUr verlangt, dass ihnen fUr die Zeit vom 1. Juli bis zu dem 31. Dezember 1953 das Honorar für die Rias-Aufnahmen in Höhe von 4 5C0 DM (Kläger M0D) bzw. 4 800 DM (Kläger Gf/0)9 sowie für die Teilnahme an den Bayreuther Festspielen 1953 in Höhe von je 750 DM entgangen sei. Sie stützen ihre Ansprüche auf § 826 BUB, hinsichtlich des Rias-Honorars auch auf Vertragsverletzung durch den Beklagten, I % - 5 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragte Er hat ein gegen die guten Sitten verstossendes Verhalten in Abrede gestellt; ferner hat er bestritten, zu den Klägern in vertraglichen Beziehungen gestanden zu haben* Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von je 750 DM nebst Zinsen (Anspruch wegen der Bayreuther Pestspiele) verurteilt und die Klagen im übrigen abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat die Berufungen des Beklagten nach Verbindung der Verfahren zurückgewiesen und ihn auf die Anschlussberufungen* der Kläger verurteilt, an diese weitere 4 500 (Kläger M0BP) bzw. 4 800 DU (Kläger zu zahlen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Verlangen auf Abweisung der Klage weiter. Im Laufe des Verfahrens vor dem Revisionsgericht ist der Kläger verstorben« Seine Erben haben das nach § 239* Abs 1 ZPO unterbrochene Verfahren aufgenommen. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Ferner haben die Kläger Golz Anschlussrevision eingelegt und beantragt, ihnen gegebenenfalls die Beschränkung der Erbenhaftung vorzubehalten. Der Beklagte hat hierzu keinen Antrag gestellt. Entschei dungsgründe: A, Das Revisionsgericht hat von amtswegen zu prüfen> ob die Rechtsmittel der Parteien in zweiter Instanz frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden sind. Insofern ergeben sich Zweifel hinsichtlich der Anschlussberufungen der Kläger. Diese haben ihre Rechtsmittel nach Ablauf der Beru~ fungsbegriindungsfrist eingelegt * Gemäss § 522 a ZPO musste danach die Begründung in der Anschlussberufungsschrift enthalten sein. Um diesem Erfordernis zu genügen, hat der Anwalt der Kläger sich auf beigefügte, nicht beglaubigte Abschriften von Berufungsschriften und Schriftsätzen bezogen, die er in gleichliegenden Verfahren für andere Parteien eingereicht hatte. Es ist zu prüfen, Ob dies ausreicht. Gemäss § 522 a Abs 5 ZPO sind auf die Anschlussberufung u.a, die Vorschriften der §§ 518 Abs 2 und 4 sowie 519 Abs 3 und 5 ZPO entsprechend anzuwenden. Es ist somit auf die für die Berufungsbegründung geltenden PormvorSchriften zurückzugreifen. Each der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs kann die Begründung der Berufung nicht durch die Verweisung auf einen in anderen Prozessakten befindlichen Schriftsatz ersetzt werden (vgl u,a. RGZ 145? 266,268; BGHZ 7, 170), Vorliegend haben sich die Kläger aber nicht auf die Bezugnahme beschränkt; ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Pr. WoflHB? hat den von ihm Unterzeichneten Anschlussberufungen auch Abschriften jener Schriftstücke beigefügt. In einem solchen Palle hat der Bundesgerichtshof die Bezugnahme mindestens dann für zulässig erklärt, wenn die Abschriften beglaubigt sind (BGHZ 13, 244), Bie Beglaubigung fehlte hier allerdings. Diesem Umstand kann aber für die Entscheidung der Frage, ob die Begründung den gesetzlichen Vorschriften genügt, mindestens dann keine massgebende Bedeutung zukoramen, wenn es sich, wie hier, um die Begründung einer Anschlussberufung handelt, für die von der Rechtsprechung in Sonderfällen bereits gewisse Erleichterungen rugelösson worden sind (vgl BGH in IM § 826 BGB Ge Er 2)„ .. Die Berufungsbegründung muss aus sich selbst heraus erkennen lassen, welche Einwände gegen das angefochtene Urteil im einzelnen erhoben werden. Für den Inhalt der Schrift hat der bei dem Hechtsmittelgericht zugelassene Prozessbevollmächtigte die Verantwortung zu übernehmen und dies durch seine Unterschrift zu bestätigen. Diesen Erfordernissen ist Hechtsanwalt Pr* noch in aus* • reichender Weise nachgekommen. Er hat die Anschlussberufungen mit den darin gestellten Anträgen selbst unterschrieben und erklärt, dass die beigefügten Schriften zu dem Gegenstand des Sachvortrags gemacht würden» Sie waren damit Bestandteil der Berufungsbegründungen geworden, so als ob sie unmittelbar darin auf genommen worden wären. Unter den obwaltenden Umständen kann auoh kein Zweifel bestehen, dass er die Verantwortung für den ganzen Inhalt übernehmen wollte, Hegelmässig wird zwar eine Unterzeichnung dieser Anlagen zu verlangen sein. Denn es muss sichergestellt werden, dass der Inhalt der Abschriften in vollem Umfange mit den Erklärungen übereinstimmt, die der Hechtsanwalt als Begründung des Rechtsmittels abgeben will * Im vorliegenden Pall kann aber hierauf verzichtet werden, weil keine Zweifel in dieser Richtung bestehen. Die Abschriften stammen aus ParallelProzessen gegen denselben Beklagten, Die Kläger wurden dort von demselben Anwalt vertreten, wie hier; demgemäss steht, wenn auoh nur mit Schreibmaschinenschrift, sein Harne unter den Anlagen Der Sachverhalt sowie die angefochtenen Urteile stimmen im wesentlichen mit dem vorliegenden überein. Unter diesen Umstünden kann es nicht zweifelhaft sein, dass Rechtsanwalt Br. auch diese Schriftstücke, so, wie sie mit den Anschlussberufungen eingereicht und zu dem i • 8 •’ Inhalt der Gerichtsakten gemacht wurden> mit seiner unter den Anschlussberufungen befindlichen, eigenhändigen Unterschrift decken und die volle Verantwortung dafür übernehmen wollte« Die den Anschlussberufungen beigegebenen Begründungen sind somit noch als ausreichend anzusehen, B. In der Sache ist die Revision des Beklagten eum Teil begründet. I, Allerdings hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, soweit es sich gegen die Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen der entgangenen Rias-Honorare wendet« 1 ) Die Kläger haben in erster Linie die Ansicht vertreten, dass die "Berliner Musikergesellschaft" als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anzusehen sei.- In ihr hätten sich, so meinen sie, die von Rias regelmässig herangezogenen Musiker zusammengeschlossen, um die Darbietungen gemeinsam auszuführen. Der Beklagte sei ihr Geschäftsführer und damit beauftragt* gewesen, für sie den Vertrag mit HICOG abzuschliessen; 'er habe sich hierbei seiner Ehefrau als Beauftragten bedient, die zwar im eigenen Name», sachlich aber für ihren Ehemann und die hinter ihm stehenden Musiker gehandelt habe. Der Beklagte habe die ihm aus dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Pflichten schuldhaft • dadurch verletzt, dass er sie, die Kläger, von den Aufnahmen ausgeschlossen und ihnen das Honorar, das ihnen hierbei angefallen wäre, vorenthalten habe« Das Kammergericht ist auf diesen Klagegrund nicht mehr im einzelnen eingegangen. Es verweist insoweit auf sein Urteil in dem Vorprozess gegen HflH^vom 23* Juni 1954* Dort hat es die Annahme einer Gesellschaft des bürgerlichen Hechts abgelehnt, weil nicht dargetan sei, dass die Musiker ihr Zusammenspiel in rechtsvei’bindlicher Weise geregelt hätten. Es kann zweifelhaft sein, ob diese Beurteilung zutrifft• Das Kammergericht hat möglicherweise dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen, dass die von den Musikern verlangte Leistung überhaupt nur gemeinschaftlich erbracht werden konnte und dass die Dienste des einzelnen für sich allein für den Auftraggeber wertlos waren. Deswegen wird in Bällen dieser Art, die man als Gruppenarbeit sverhältnis-se zu bezeichnen pflegt, regelmässig nicht ohne eine gegenseitige Verpflichtung der Mitwirkenden auszukommen sein. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein Orchester handelt, das, wie gerade der Beklagte mehrfach betont, auf. ein reibungsloses Zusammenwirken aller Musiker angewiesen ist» Würde es hier dem einzelnen freistehen, seine Mitarbeit nach Belieben zu versagen, so könnte die ganze Leistung gefährdet werden» Mit einem solchen unsicheren Zustande werden sich die Mitglieder und vor allem ihr Vertreter regelmässig nicht abfinden können» Es wird daher mindestens bei einem längeren Zusammenschluss davon auszugehen sein, dass sich die Musiker untereinander - sei es auch nur stillschweigend - zur gemeinschaftlichen Mitwirkung verpflichtet haben und damit gesellschaftliche Bindungen eingegangen sind» Das wird auch von der Rechtsprechung und im Schrifttum in Bällen dieser Art als selbstverständlich unterstellt (vgl u»a; RAG in Arbr»Slg* 13? 327; LAG Düsseldorf AP § 626 Nr 12; Nickisch, Arbeitsrecht 8 84; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts 3.-5- Aufl Bd I § 73)- 2,) Es bedarf jedoch insoweit keiner abschliessenden Entscheidung. Wäre die "Berliner MusikergesellschaftM als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit dem Beklagten als. Geschäftsführer anzusehen, so würde der Beklagte, wie das Landgericht in dem Vorprozess MeflU gegen - 6 0 140/53 - zutreffend dargelegt hat, den Klägern wegen des von ihm ohne ausreichende gesetzliche Grundlage vorgenommenen Ausschlusses schadensersatzpflichtig sein, Bas Ergebnis ändert sich nicht, wenn man sich der von dem Kammergericht vertretenen Ansicht anschliesst, deren Auswirkungen sich zudem nicht wesentlich von den Rechtsfolgen unterscheiden, die sich bei Annahme eines Gesellschafts Vertrages ergeben. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Musiker, darunter auch die Kläger, den Beklagten bereits seit 1950 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt haben- Hierbei habe es sich, so legt es dar., nicht um die Übernahme von Gefälligkeiten gehandelt, sondern um rechtliche Bindungen, Bie Musiker hätten sich dem Beklagten gegenüber verpflichtet, ihm und Rias für die Barbietungen zur Verfügung zu stehenj der Beklagte habe als Gegenleistung zugesagt, für die Vertragsschlüsse sowie die Verteilung der an ihn in einer Pauschalsumme gezahlten Honorare zu sorgen. Bie Zwischenschaltung der Ehefrau des Beklagten habe keine rechtliche Bedeutung gehabt; diese sei nur seine Beauftragte gewesen. Baraus folge, dass zwischen den Musikern und dem Beklagten ein Auftragsverhältnis bestanden habe. Aus dessen Sinn und Zweck sei zu entnehmen, dass der Beklagte auf das Kündigungsrecht nach § 671 Abs 1 BGB verzichtet habe. Er habe daher das Vertragsverhältnis nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes lösen dürfen; ein solcher sei aber nicht gegeben gewesen. Ber Beklagte iiabe daher nicht das Recht gehabt, die Kläger - 11 von der Teilnahme an den Rias-Darbietungen im Geschäftsjahre <953/54 auszusehliessen, und müsse den durch sein vertragswidriges Handeln entstandenen Schaden ersetzen» Die gegen diese tatsächliche und rechtliche Würdigung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet» a) Das Kammergericht schliesst insbesondere aus den Ereignissen* die dem Vertragsschluss für das Jahr 1953/54 vorangingen, dass zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis bestand. Es gründet diese Annahme auf folgende Peststellungens HICOG hatte von den Unstimmigkeiten innerhalb des Orchesters Kenntnis erhalten und versuchte, sie beizulegen. Am 5> Juni 1953 richtete der Programmdirektor von Rias, Thomas K. an die Orchestermitglieder, darun- ter auch die Kläger, ein Schreiben, in dem er sie zu einer Besprechung am 7» Juni einlud; er teilte darin ferner mit, dass es ratsam erscheine, Gerüchte und Misstrauen zu beseitigen, bevor man in die Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Vertrages eintrete. An der Versammlung nahmen 65 Musiker, darunter auch die Kläger, teil. Es wurde beschlossen, einen Vertrauensmann für die Verhandlungen mit Rias zu wählen. In Erledigung dieses Beschlusses übersandte der "Chief of Administration", R.O. mit Schreiben vom 8» Ju- ni 1953 an die Teilnehmer einen Y/ahlzettel, auf dem sie denjenigen benennen sollten, der zu ihrer Vertretung und zur Wahrnehmung ihrer geschäftlichen Belange befugt sein sollte« In dem Anschreiben wurde zugesichert,- dass die "Angaben , selbstverständlich vollständig vertraulich be- handelt werden” würden. Die Kläger benannten Me(|^; während sieh die überwiegende Mehrzahl der Musiker für den Beklagten (nicht dessen Ehefrau) entschied« Dieses Ergebnis teilte Wa^^ am 24. Juni 1953 allen Musikern mit und wies darauf hin, dass jetzt die notwendigen Schritte in die Wege geleitet würden, "um einen neuen Vertrag zwischen Herrn als Vertreter des Unterhaltungsorchesters und Radio Rias aus-zuhandeln”* Er forderte die Musiker, "die ihre Verbindung mit dem Unterhaltungsorchester unter Herrn Ge- schäft sleitung aufrechtzuerhalten wünschten”, auf, eine Vollmacht zu unterzeichnen; das dem Schreiben beiliegende Vollmachtsformular lautete auf"Herrn/Frau Bernhard HdP” und berechtigte sie zu dem Vertragsschluss mit Rias, zur Empfangnahme aller Zahlungen und zur Interessenvertretung, Die Kläger Unterzeichneten diese Vollmacht und sandten sie an Rias zurück. Aus diesen Vorgängen hat das Berufungsgericht die Bevollmächtigung des Beklagten durch die Kläger sowie das Bestehen eines Auftragsverhältnisses zwischen ihnen entnommen. Der Beklagte hat sich gegen diese Auffassung mit der Begründung gewandt, dass ihm die Bevollmächtigung gar nicht bekannt geworden sei« Diesen Einwand hält das Berufungsgericht nicht für durchgreifend. Es führt aus, der Beklagte könne sich, nachdem er feich mit dem Vorgehen und den Massnahmen zur Verlängerung des Vertrags für 1953/54 einverstanden erklärt habe, nicht mehr darauf'berufen, dass er keine Kenntnis von der Vollmachterteilung durch die Kläger gehabt habe; HICOG habe jedenfalls keine Folgerungen aus den Unstimmigkeiten ziehen wollen; damit habe sich auch der Beklagte abgefunden* Ü 1 — - »J J^ie Revision ist der Ansicht, dass diese Schlüsse nicht mit den Denkgesetzen vereinbar seien» Sie meint, es sei nicht verständlich, warum sich der Beklagte nicht damit verteidigen dürfe, dass ihm die ausdrückliche Vollmacht serteilung unbekannt gewesen sei. Diese Rüge greift nicht durch. Bei vollständiger . Würdigung aller Vorgänge ist vielmehr zu ersehen, dass sich die von dem Kammergericht gezogenen Schlüsse logisch und überzeugend in seinen Gedankengang einordnen, HICOG- wollte durch eine Abstimmung feststeilen, welchem Vertreter die Mehrheit der Musiker ihr Vertrauen schenkte» Das bedeutete, dass sich die Minderheit der Mehrheit zu beugen hatte. Daraus folgte weiter, dass der von der Mehrheit bestimmte Vertreter der Vertrauensmann auch für die Überstimmten sein sollte, falls diese nicht ausdrücklich erklärten, dass sie dies nicht wünschten» Unterwarf sich andererseits auch der Beklagte diesem Vorgehen, * dann war er ebenso wie die übrigen Teilnehmer an die getroffene Regelung gebunden» Es war deswegen in der Tat • gleichgültig, ob er etwas von der ausdrücklichen Bevollmächtigung laut Schreiben vom 24« Juni 1953 gewusst hatj denn diese sowie die Erteilung des Auftrages waren bereits in der Teilnahme an der Abstimmung und der stillschweigenden, aber für alle Beteiligten erkennbaren Erklärung zu erblicken, dass sich auch die überstimmten der Mehr- . heit beugen würden. . »' Aus dem gleichen Grunde kommt es nicht darauf an, dass die Kläger zunächst als ihren Vertreter benannt hatten. Hiervon sollte der Beklagte zudem überhaupt V keine Kenntnis erhalten. Dem Umstande, dass dies durch einen Vertrauensbruch dorah geschah, kommt in diesem Zusammenhänge keine Bedeutung zu. b) Alle hier in Betracht kommenden Verträge mit HIGOCr hat nicht der Beklagte, sondern dessen Ehefrau unterzeichnet, Bas Berufungsgericht hält sie aber nur für seine Beauftragter Es schliesst dies aus dem "eigenen Verhalten des Beklagten”, sowie aus dem Umstande, dass das Vollmachts~ formular seinen Namen enthielt* Ber Revision ist zuzugeben, dass diese Begründung auf den ersten Blick unzureichend erscheinen könnte« Bei Berücksichtigung des gesamten - unstreitigen - Barteivorbringens sind aber auch diese Barlegungen trotz ihrer Kürze nicht zu beanstanden* Bas Berufungsgericht hat zu Beginn seiner die Rias-Honorare betreffenden Erörterungen auf sein Urteil in dem Vorprozess H0HP gegen vom 23 > Juni 1954 sowie im Tatbestand auf das hier angefochtene erstinstanzliche Urteil verwiesene In beiden Urteilen befinden sich nähere Anführungen über das rechtliche Verhältnis des Beklagten zu seiner Ehefrau hinsichtlich der "Berliner MusikergeSeilschaft” . Banach bestand unter den Beteiligten kein Zweifel, dass der Beklagte-und nicht seine Ehefrau der Vertrauensmann der Musiker sein sollte. In den Stimmzetteln ist nur er benannt worden, auch die Vollmachten enthalten neben dem Namen seiner Ehefrau seinen eigenen* Ber Beklagte hat ferner, wie er nicht bestritten hat, im Rahmen seines Scheidungsverfahrens gegen seine Ehefrau eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die es ihr untersagt worden ist, über das Konto der "Berliner Musiker ge Seilschaft” ohne sei-, ne Zustimmung zu verfügen; er hat ferner in Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten in Jenen Verfahren hervorgehoben, dass er der Herr des Vertrages und seine Ehefrau nur seine treuhänderisch Beauftragte gewesen sei, Frau hat sich schliesslich mit der Umschreibung des Kontos auf den Beklagten einverstanden erklärt» Der Beklagte hat alle diese Vorgänge nicht in Abrede gestellt. Sie ergeben eindeutig, dass nur er der eigentlich Berechtigte und Verpflichtete aus den Verträgen gewesen ist. Unter diesen Umständen durfte sich das Berufungsgericht mit der Bezugnahme auf die Urteile begnügen, aus denen sich der Sachverhalt im einzelnen ergab; es konnte mit Recht davon ausgehen, dass der Beklagte seine Behauptungen Uber die Partnerschaft seiner Ehefrau nicht mehr ernsthaft aufrecht erhalten wollte« c) Nach Annahme des Berufungsgerichts ist, wie bereits erwähnt, das Kündigungsrecht des Beklagten nach § 671 Abs 1 BG3 durch stillschweigende Vereinbarung ausgeschlossen worden- Das Kammergericht folgert dies daraus, dass der Beklagte "die Interessen der, wenn auch keinen rechtlichen, 30 immerhin doch festeren tatsächlichen Zusammenschluss bildenden Musiker wahrzunehmen übernommen hatte*1 * Auch Rias sei, so führt es aus, davon ausgegangen, dass die Musiker, an die es sich mit dem Ersuchen um Abstimmung gewandt hatte, das "Rias-Unterhaltungsorchester" gebildet hätten* Die Rüge der Revision, das Kammergericht habe insoweit den § 671 Abs 1 BGB verletzt, ist unbegründet« Der Ausschluss des dem Beauftragten nach dieser Vorschrift zustehenden Kündigungsrechts ist zulässig* Die Präge, ob eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist, hatte der Tatrichter zu entscheiden. Der Senat kann nur nachprüfen, ob das Kammergericht dabei gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder zwingende Denk- oder Erfahrungssätze verstossen hat. Das ist nicht der Pall. Die Umstände legten im Gegen- teil den von dem ICammergericht gezogenen Schluss nahe« Der Beklagte hatte, wenn er sich Überhaupt dem eingeschlagenen "demokratischen Verfahren” unterwarf, die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen. Sie bestanden u,a* darin, dass er die Vertretung aller Musiker, die sich dem Mehrheitsbeschluss fügten, für das Vertragsjahr 1953/54 zu übernehmen hatte» Das ist auch die Auffassung von HICOG gewesen, wie sich daraus ergibt, dass auch den Musikern die auf den Beklagten bzw. dessen Ehefrau lautenden Vollmachtsformulare übersandt wurden, die gegen ihn gestimmt hatten. Sowohl HICOG wie auch die anderen Musiker mussten zudem ein Interesse daran haben, dass die jahrelange gemeinsame Tätigkeit nicht durch Einzelmassnahmen des Beklagten unterbrochen und dadurch möglicherweise im Erfolg beeinträchtigt wurde. Alles dies kann dem Beklagten wenigstens in seinen wesentlichen Umrissen nicht verborgen geblieben sein Dann musste er sich aber, wenn er die Vertretung unter solchen Voraussetzungen übernahm, dem gemeinschaftlichen Willen der Musiker beugen und durfte keinen von ihnen von der Teilnahme ausschliessen> Darauf, ob er Kenntnis von den ihm seitens der Kläger ausdrücklich erteilten, schriftlichen Vollmachten hatte, kommt es somit nicht an- d) Unter diesen Umständen ist es auch nicht, wie die Revision meint, unlogisch, wenn das Berufungsgericht ein Auftrags Verhältnis bereits hinsichtlich der sog. "Vorwegauf-nahmen” im Juni/Juli 1953 annimmt •> Der Vertrag mit HICOG ist zwar erst Ende Juli/Anfang -August 1953 geschlossen worden. Die vertraglichen Bindungen der Musiker ergaben sich aber im Verhältnis zu dem Be*-klagten schon aus den mit der Abstimmung zusammenhängenden Vorgängen, die sich Anfang Juni 1953 abspielten, Abgesehen •• 17 i $ (I $ hiervon weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass diese ^Vorwegaufnahmen11 in jedem Falle dem seit 1950 zwischen den Musikern und dem Beklagten bestehenden Ver* tragsverhältnis unterlagen, das frühestens am 30. Juni 1953 beendet worden ist* e) Die Revision wendet sich ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts-, dass der Beklagte den Vertrag mit den Musikern schuldhaft verletzt habe. Die Kapellmeister C0P und hätten, so meint sie, ebenso wie Rias selbst die Weiterbeschäftigung der Kläger nicht gewünscht. Dem hätte sich der Beklagte fügen müssen«. Ausserdem hätten solche Unstimmigkeiten, wie sie mit den Klägern bestanden hätten s die harmonische Zusammenarbeit innerhalb des Orchesters gestörte Deren Ausschluss sei danach notwendig und keine fahrlässige Vertragsverletzung gewesen. Diese Umstände, die im übrigen nicht so sehr unter dem Blickpunkt des Verschuldens, als vielmehr der Kündigung aus wichtigem Grunde nach § 671 Abs 3 BGB zu beachten sein könnten, hat das Karomergericht nicht übersehen. Seine Würdigung ist auch in dieser Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden aa) Aus den Feststellungen S 17 - 19 des Urteils ergibt sich, dass Rias auf die persönliche Besetzung des Orchesters nach den vertraglichen Bestimmungen keinen Einfluss und demgemäss auch keine Einwendungen gegen die Heranziehung der Kläger erhoben hatte* Das Kammergericht folgert dies aus dem Wortlaut der Verträge sowie daraus, dass die Kläger überhaupt zu den Vorverhandlungen zugezogen und dass ihnen die VollmachtsforrouQare übersandt worden sind. .. 18 -• Richtig ist nun allerdings, dass in der Sache AflHP gegen auf eine Anfrage bei HIC.OGr lütte 1955 eine Auskunft erteilt worden ist, die mit dieser Auffassung nicht übereinstimmt (Bl 162 dAkt Dieses sog« Me- morandum trägt keine Unterschrift und lässt auch nicht mit Sicherheit erkennen, wer es abgefasst hat. Die Kläger haben die Vermutung ausgesprochen, dass es von WflHP und QflUP stammt; die mit dem Beklagten eng verbunden seien; sie haben weiter darauf hingewiesen, dass Carste derjenige gewesen sei, der sich die als vertraulich bezeichneten Abstimmungszettel verschafft und ihren Inhalt dem Beklagten zugänglich gemacht habe. Deswegen haben die Kläger der Verwertung der Auskunft widersprochen. Dagegen hat sich der Beklagte mit der Verwertung einverstanden erklärt, jedoch die Einholung einer neuen Auskunft beantragt, falls das Gericht die bisherige nicht als "ordnungsmässig?1 ansehe (S 11 des Urt). Das Kammergericht ist in dem Urteil auf diese Auskunft eingegangen (S 17/18 u 19 des Urt) und zu dem Ergebnis gelangt, dass sie den getroffenen Feststellungen nicht entgegensteht, Es hält die darin gemachten Angaben nicht für glaubwürdig, weil sie mit dem Verhalten der amerikanischen Beauftragten von HICOG im Juni 1953 unvereinbar seien. Die etwaigen Wünsche von und WlfllV erachtet es für unbeachtlich, weil sie sich offensichtlich von ihren persönlichen Beziehungen zu dem Beklagten hätten leiten lassen. Diese Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird den Sachumständen gerecht. Es trifft auch nicht zu, dass sie, wie die Revision vorträgt, auf einer Verletzung des § 286 ZPO beruht. Der Beklagte hatte sich grund- <1 sätzlich mit der Verwertung des Memorandums einverstanden erklärt. Er ist nicht dadurch beschwert, dass das Kammerge• rieht diesem Einverständnis entsprechend vorgegangen ist* Sein Vorbehalt bezog sich lediglich auf die von den Klägern bezweifelte ,,Ordnungsmässigkeit” der Auskunft. Insoweit hat das Berufungsgericht aber keine Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen; denn es hat unterstellt, dass die Äusserung von der zuständigen Behörde stammt. Die Präge, ob es den Inhalt fUr glaubwürdig erachtete, wurde von dem Vorbehalt des Beklagten nicht erfasst* bb) An sich mag es zutreffen, dass die erfolgreiche Zu-sammenarbeit in einem Orchester durch schwere Unstimmigkei-ten zwischen den Mitgliedern in Präge gestellt werden kann» Deswegen wird das Bestehen solcher Streitigkeiten unter Umständen die Kündigung aus wichtigem Grunde rechtfertigen können. Das Kammergericht hält diese Bedenken nicht für durchschlagend» E3 stellt vS 17 d Urt) fest, dass die Aufnahmen durch die Kläger nicht gefährdet wurden« Eine nähere Begründung für diese Annahme fehlt zwar; sie ergibt sich aber mit hinreichender Sicherheit aus den anderweit getroffenen PestStellungen. Der Beklagte hatte nur die 15 Musiker ausgeschlossen, die im Juni 1953 gegen ihn gestimmt hatten (S 18 d Urt). Wenn das Berufungsgericht hieraus entnimmt, dass er den die Kündigung enthaltenden Ausschluss nicht aus sachlichen Gründen, sondern aus per-sönlicher Rachsucht vorgenommen hat, so ist dies nicht zu beanstanden- Daraus folgt aber weiter, dass für ihn die Präge der Leistung des Orchesters keine ins Gewicht fallende Rolle gespielt hat. Unter diesen Umständen brauchte das 20 • Berufungsgericht hierauf nicht näher einzugehen; insbesondere bedurfte es auch nicht der Heranziehung eines Sachverständigen« 2c) Pas Kammergericht ist der Ansicht; dass der Beklagte den Klägern auch nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig ist. Es führt hierzu aus (S 18/19 d Urt), dass die Kläger schon eine Reihe von Jahren dem Orchester angehört hätten und dass ihre wirtschaftliche Existenz mehr oder weniger von der weiteren Mitwirkung abgehangen habe, Deswegen sei es für den Beklagten sittlich geboten gewesen, sie weiter zu den Aufnahmen heranzuziehen, soweit keine sachlichen Gründe dagegen sprachen* Solche Gründe seien nicht vorhanden gewesen- Per Beklagte habe die Kläger nur deswegen ausgeschlossen, weil sie sich bei der Abstimmung für MeflHP entschieden hatten. Er habe sich bei seinen Entschlüssen von rachsüchtiger Gesinnung leiten lassen.. Dieses Verhalten verstosse gegen die guten Sitten und verpflichte ihn zu dem Schadensersatz nach § 826 BGB. Die sich gegen diese Beurteilung richtenden Angriffe der Revision sind im Ergebnis unbegründet. a) Ein Vertragsbruch rechtfertigt für sich allein noch nicht unter allen Umständen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Stets müssen die Gesamtumstände berücksichtigt werden, und danach ist zu entscheiden, ob die Handlung nach Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstösst (vgl u.a* BGH in HJW 1955, 586). Diese Voraussetzungen sind hier aber gegeben. Das Kammergericht weist zutreffend auf die Treuepflichten hin, die sich für die Parteien aus der besonderen Art ihrer vertraglichen Beziehungen ergaben, Ihre Verletzung wiegt schwerer als etwa die Nichterfüllung eines Kaufvertrages (3GHZ 12, 508, 517 f)> Entscheidend für die Beurteilung ist aber insoweit der Vertrauensbruch, dessen sich der Beklagte schuldig gemacht hat 5 er erscheint besonders verwerflich und gibt seinem Verhalten das eigentliche Gepräge» HICOG beabsichtigte, wie allen Beteiligten bekannt war, die u«a, zwischen den Klägern und dem Beklagten bestehenden Unstimmigkeiten auf "demokratische Weise" beizulegen. Es sollte deswegen eine geheime Abstimmung stattfinden, deren Ergebnis von den Beteiligten hinzunebmen ware Trotzdem liess sich der Beklagte nach den Feststellungen des Kammergerichts von CflHP die Namen derjenigen nennen, die gegen ihn gestimmt hatten - das Wort "geschimpft" auf S 19 des Urteils dürfte ein offensichtlicher Schreibfehler sein - und schloss sie entgegen dem mit der Abstimmung verfolgten Zweck von der weiteren Teilnahme aus, Babei wusste er, dass auf unrechtmässige Weise in den Besitz seiner Kenntnisse gelangt war* Dieses Vorgehen des Beklagten ist allerdings als sittlich anstössig anzusehen. Er vereitelte nicht nur aus dem Hinterhalt das ganze Vorhaben, das der Beilegung der Streitigkeiten dienen sollte, sondern verwendete auch unlautere Mittel. Bin solches Verhalten verstösst gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und erfüllt die Voraussetzungen des § 826 BGB. . b) Der Beschwerdeführer stellt zwar in Abrede, dass er sich von rachsüchtiger Gesinnung habe leiten lassen und meint, dass dieser Schluss des Berufungsgerichts nicht "logisch zwingend” sei. Darauf kommt es aber nicht an. Das Revisionsgericht darf nur nachprüfen, ob eine solche tat- sächliche Würdigung rechtlich zulässig ist. Daran bestehen keine Zweifel« Ebenso ist es, entgegen der Ansicht der Revision, nicht zu beanstanden, dass das Kammergericht auf die Stel -lungnahme des Kapellmeisters WflHP keinen Wert gelegt hat denn es begründet dies hinreichend mit der ohne Rechtsver-stoss getroffenen Feststellung, dass sich auch WflHB von seinen persönlichen Beziehungen zu dem Beklagten leiten liess (8 18 d Ort). 3<) Die Höhe des Schadens entnimmt das Berufungsgericht aus einem Vergleich mit den Einnahmen anderer Musiker im ersten und zweiten Halbjahr 1953, die der Beklagte weiterbeschäftigt hat«, Die Hevision hält diese Begründung nicht für ausrei-ehend und rügt die Verletzung des § 286 ZPO. Sie meint, dass die Honorare der Orchestermitglieder verschieden gewesen seien. Mit diesem allgemein gehaltenen Angriff kann sie nicht gehört werden. Das Kammergericht war zu einer Schät-zung nach § 287 ZPO befugt; es ist nicht, ersichtlich, dass es die ihm hierbei gezogenen Grenzen überschritten hat« Zudem gibt auch die Revision keine Einzelheiten an, die ein anderes Ergebnis hätten rechtfertigen können. 4*) Das Rechtsmittel des Beklagten ist daher, soweit es sich um die Rias-Honorare handelt, zurückzuweisen. II Dagegen ist die Revision hinsichtlioh der den Klägern für den Ausschluss von den Bayreuther Festspielen zuge- a _ o-z «. j» sprochenen Beträge von je 750 DM nebst Zinsen davon begründet. Bas Kararaergericht stützt seine Entscheidung insoweit allein auf die Vorschrift des § 826 BGB«. Es lässt dahingestellt, ob der Beklagte ein eigenes Entschliessungsrecht darüber hatte, welche Musiker herangezogen werden sollten* In jedem Balle habe, so legt es dar, ein sittliches Gebot für ihn bestanden, die Kläger zur Teilnahme aufzufordern* Beide hätten seit Jahren in Bayreuth mitgewirkt - Sie hätten auch, wie sich aus den Bekundungen der Zeugen Wolfgang Wa^p und Kö^| ergebe, "wieder mit einer Aufforderung .». rechnen können”; denn grundsätzlich hätten die Musiker herangezogen werden sollen, die, wie die Kläger, im Vorjahr mitgespielt batten* Per Beklagte hätte unter diesen Umständen im einzelnen dartun müssen, dass er sich bei der Beauftragung anderer Musiker von sachlichen Gründen habe leiten lassen Bas habe er nicht getan. Beswegen sei anzunehmen, dass er sie nur deswegen ausgeschlossen habe, weil sie gegen ihn Bartei ergriffen hätten» Er habe sich also auch hier von rachsüchtigen Beweggründen und feindseliger Gesinnung leiten lassen, Biese BestStellungen rechtfertigen nicht die Annahme eines Sittenverstosses nach § 826 BGB, Bie Brage, ob ein Verhalten mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Benkenden vereinbar ist, ist an Hand des von dem Täter verfolgten Zieles und der eingesetzten Mittel zu entscheiden. Banach durften und mussten auch die Beweggründe des Beklagten beachtet werden. Biese waren zwar unsachlich und entsprangen einer rachsüchtigen Gesinnung. Baraus folgte aber für sich allein noch nicht die Sittenwidrigkeit des sich daraus ergebenden Handelns. Vielmehr mussten die* Gesamtumstänie berücksichtigt werden, die hier ein ganz anderes Bild ergeben als im Palle der Rias-Honorare. Tm Gegensatz zu der dortigen Rechtslage hatten die Kläger keinen Rechtsanspruch auf ihre Zuziehung zu den Bay-reuther Pestspielen„ Der Beklagte genoss das Vertrauen der Pestspielleitung; die sein Verhalten den Klägern gegenüber ausdrücklich billigtev wie das Kammergericht £ 11 d Urt hervorhebt. Dafür, dass er etwa unwahre oder entstellende Angaben über die Kläger gemacht hat, fehlt es nach dem Hr-r teil und dem Parteivorbringen an einem ausreichenden Anhalt. Der Beklagte hat also nichts anderes getan, als von dem ihm zustehenden Entschliessungsrecht Gebrauch zu machen, sei es unmittelbar den Klägern gegenüber, sei es durch Mitteilung seiner Stellungnahme an den entscheidungsberechtigten Wolfgang Es mag zwar wenig achtenswert sein, wenn er sich hierbei von anderen als künstlerischen und sachlichen Gesichtspunkten leiten liess und seiner persönlichen Abneigung den Vorrang einräumte; sittenwidrig wird sein Verhalten hierdurch allein aber nicht* Anders als im Rias-Pall bestanden hier auch keine vertraglichen Bindungen. Insbesondere waren keine Verhandlungen vorausgegangen, die den Streit aus der Welt räumen sollten Schliesslich lag auch kein Vertrauensbruch vor, wie er dort aus der Verschaffung und Benutzung der vertraulichen Abstimmungsergebnisse zu entnehmen war. Die Vorgänge spielten sich ja, soweit es sich um die* Aushändigung der Verträge für die Bayreuther Pestspiele handelte, im wesentlichen schon im März/April 1953 ab, also vor dem Eingreifen von HICOG in die Streitigkeiten. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass das Verhalten des Beklagten in diesem Pall gegen die guten Sitten verstösst. Die Gesinnung allein., aus der sein Handeln entsprang,' reicht zu einem sol- chen Schluss nicht aus- Es bedarf daher keines Eingehens auf die anderen Revisionsrügen* die sich mit den Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte im einzelnen befassen« Da der Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung wesentlich ist, hinreichend geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ffedarf es keiner Zurückverweisung an das Berufungsgericht« Der Senat hat vielmehr nach § 565 Abs 3 Nr 1 ZPO in der Sache selbst zu erkennen und die Klagen auf die Berufungen des Beklagten abzuweisen, soweit ihnen das Landgericht stattgegeben hat« III, T>ie Anschlussrevision der Kläger ist zulässig und begründet, Ihr Erblasser ist nach Abschluss des Beru-fungsverfahrens verstorben. In einem solchen Falle ist den Erben auf ihren Antrag die Beschränkbarkeit der Haftung auch noch in dem Revisionsurteil vorzubehalten ^BOHZ 17, 69> 72 ff).. Dieser Vorbehalt kann sich aber nur auf die Prozesskosten beziehen, die in der Person des Erblassers entstanden sind (RO HRR 1930, 455). Die Kosten der Revisionsinstanz werden somit hier nicht davon erfasst, IV. Das Kammergericht hat dem Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat jedoch in den Entschei-dungsgründen zu dem Ausdruck gebracht, dass die Kosten der im ersten Rechtszug erhobenen Widerklagen, die der Beklagte vor der Stellung von Anträgen zurückgenommen hatte, nicht berücksichtigt worden seien? hierüber müsse nach § 271 Abs 3 ZPO gesondert befunden werden. Diese Auffassung ist an sich unzutreffend. Denn neben der die gesamten Kosten des Rechtsstreits betreffenden Entscheidung war für einen gesonderten Beschluss über die Ko- • 26 - *4 sten der Widerklage kein Baum mehr (vgl IM § 99 Nr 3)» Der Urteilssatz des Kammergerichts wird durch diesen Fehler aber nicht beeinträchtigt $ denn dem Beklagten sind, vom Standpunkte des Berufungsgerichts aus zutreffend, die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt worden, Pas durfte auch insoweit durch Urteil geschehen, als an sich gemäss § 271 Abs 3 die Entscheidung durch Beschluss vorgesehen ist (Urt des Sen VII ZÄ 277/56 vom 9, Mai 1957). Pie Grundlage für diese Kostenentscheidung sind jedoch nicht allein die Bestimmungen der §§ 91 und 97 ZPO, sondern auch die Vorschrift des § 2?1 Abs 3 ZPO, Im Gegensatz zu dem Urteil des Kammergerichts, das der Klage voll entsprochen hatte, sind jedoch in dem Urteil des erkennenden Senats die Kosten der Widerklage nach § 92 ZPO besonders zu berücksichtigen. Pabei ist folgendes zu beachten« 1») In der Sache MBHP gegen KflBP ist die Wider-klage im Schriftsatz vom 22- Mai 1954 erhoben worden. Per Beklagte hat jedoch den Antrag daraus nicht gestellt und sie in der Verhandlung vom 23. September 1955 zurückgenommen. Ebenso liegen die Vorgänge in der Sache <30/} gegen ^anacil sind für den durch die Widerklage erhöhten Streitwert nur die ermässigten'Gerichtskosten nach § 29 Abs 2 GKG entstanden, sowie die Prozessgebühren der Rechtsanwälte nach § 13 Nr 1 RAGeb0. Pen Streitwert der Widerklage hat das Landgericht in der Sache gegen auf 4 500 PM festgesetzt Kr 1st in der Sache G^B^ gegen mit dem gleichen Betrage anzunehmen« 2-) Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der 9 i • durch die Widerklage entstandenen Mehrkosten sind gemäss den §§ 92, 97, 100, 271 Abs 3 ZPO die Kosten der ersten Rechtszüge dem Beklagten zu je 7/8 und den Klägern MflBl und Grolz zu je 1/8, die des zweiten und dritten Rechtszuges dem Beklagten zu 6/7 und den Klägern MflB und zu je 1/14 aufzuerlegen. Die Kosten der Anschlussrevision sind hierbei berücksichtigt» Glanzmann Scheffler Rietsehe1 Heimann-Trosien Meyer jt >4 > s< *' *